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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: I-1 U 97/06
Rechtsgebiete: StVO, ZPO


Vorschriften:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
StVO § 9 Abs. 1 Satz 4
StVO § 9 Abs. 5
ZPO § 529 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Eine Belastung der Beklagten von weniger als 40% kommt nicht in Frage.

Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hat derjenige, der von der Fahrbahn in ein Grundstück abbiegt, dies mit äußerster Sorgfalt zu tun und sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; notfalls muss er sich einweisen lassen.

Kollidiert derjenige, der - wie hier unstreitig der Beklagte zu 1. - von der Fahrbahn über die Gegenfahrbahn nach links in ein Grundstück abbiegt, mit einem Fahrzeug des durchgehenden, fließenden Verkehrs - hier mit dem Pkw des Klägers -, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung des Abbiegenden (vgl. Senat 1 U 102/04, Urteil vom 27.09.2004; 1 U 235/02, Urteil vom 13.10.2002; 1 U 27/01, Urteil vom 01.10.2001).

Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten angesichts der unstreitigen und bewiesenen Gesamtumstände nicht zu erschüttern vermocht. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Unfall bei Dunkelheit und zudem außerorts ereignete, so dass der Beklagte zu 1. davon ausgehen musste, dass von dem ihn folgenden Verkehrsteilnehmern hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, und mit einem Lingsabbiegen im Grundstücke nicht gerechnet wird. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte er auch erkannt, dass ein weiteres Fahrzeug auf seinen direkten Hintermann (W) zügig aufschloss und unmittelbar vor dem Abbiegen den Kläger-PKW zwar gesehen, aber dessen Überholabsicht nicht erkennen können.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO war der Beklagte zu 1. verpflichtet, vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Der richtige Zeitpunkt der nach dieser Vorschrift erforderlichen zweiten Rückschau bestimmt sich auch nach den Geschwindigkeits- und Abstandsverhältnissen des Einzelfalls (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO, Rdnr. 25 m.w.N.). Zwar haben die Beklagten geltend gemacht, der Kläger sei als Überholer unmittelbar vor dem abbiegenden Beklagten zu 1. bei dessen Rückschau noch nicht zu erkennen gewesen. Vor dem Hintergrund der erheblich gesteigerten Sorgfaltsanforderungen an den Beklagten zu 1. vermag dies den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung nicht zu entkräften. Dies deshalb, da der Beklagte zu 1. nach eigenem Vorbringen vor dem Abbiegen wahrgenommen hatte, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug zügig aufschloss. Auch der Zeuge Wittich hatte seinen glaubhaften Bekundungen zufolge gesehen, dass sich das klägerische Fahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit näherte und deswegen geahnt, dass etwas passieren könne. Dann aber durfte der Beklagte zu 1. seinen Abbiegevorgang nicht ohne nochmalige und weitere Vergewisserung hinsichtlich des Verhaltens des Klägers einleiten bzw. fortführen, sondern hätte entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zunächst von einem Abbiegen in die links gelegene Hofeinfahrt Abstand nehmen müssen. Da der Beklagte zu 1. vermutlich nicht den richtigen Zeitpunkt für die von ihm vorgetragene zweite Rückschau gewählt hat, vermag sein diesbezügliches Vorbringen den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern.

Gleiches gilt für den seitens des Landgericht zutreffend festgestellten Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Nach dieser Vorschrift ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Eine solche ist gegeben, wenn nach den Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden kann (vgl. Hentschel, a.a.O., § 5, Rdnr. 34). Nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme hat das Landgericht fehlerfrei und so den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend festgestellt, dass sowohl der Beklagte zu 1. als auch der dahinter befindliche Zeuge W. zunächst "stotterbremsten" und so ihre Geschwindigkeit verlangsamten, der Beklagte zu 1. rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte und der Kläger sich mit seinem Fahrzeug erst auf die Gegenfahrbahn bewegte, als der Beklagte zu 1. seinen Abbiegevorgang bereits begonnen hatte.

Wie bereits dargetan, hätte der Beklagte zu 1. um seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht zu genügen, sein Abbiegevorhaben zurückstellen müssen, bis er sich absolute Klarheit über das weitere Verhalten des erkanntermaßen zügig herannahenden Klägers verschafft hatte. Dieserhalb vermögen auch die einen Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO begründenden Umstände nicht einen atypischen Geschehensablauf darzustellen, welcher geeignet wäre, den gegen den Beklagten zu 1) sprechenden Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung zu erschüttern.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Berufungsvorbringen keine Abänderung der vom Landgericht gefundenen Haftungsverteilung (60:40) zugunsten der Beklagten.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.990,52 € festgesetzt. Die nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühr erhöht nach § 4 ZPO den Streitwert nicht.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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