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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.07.2004
Aktenzeichen: I-1 W 11/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 141 Abs. 2
ZPO § 141 Abs. 3
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 380 Abs. 1
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 278 Abs. 2
ZPO § 278 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 278 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Vorstandes der Beklagten zu 2. wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 21. Januar 2004 aufgehoben.

Gründe: Das in entsprechender Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO zulässige Rechtsmittel des Vorstandes der Beklagten zu 2. hat in der Sache Erfolg. Der gegen ihn gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen seines Nichterscheinens im Termin am 21. Januar 2004 ergangene Ordnungsgeldbeschluss hätte wegen eines Verfahrensfehlers nicht erlassen werden dürfen. 1) Zwar war das Landgericht in sachlicher Hinsicht nicht gehindert, gemäß §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 ZPO die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Vorstand der Beklagten zu 2. in Betracht zu ziehen, nachdem dieser der Güteverhandlung am 21. Januar 2004 unentschuldigt ferngeblieben war. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 10. Februar 2004. Entgegen der durch den Beschwerdeführer vertretenen Ansicht war die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Vorstandsvorsitzenden weder unzulässig noch verfahrensfehlerhaft. Seit dem 1. Januar 2002 ist gemäß § 278 Abs. 2 ZPO grundsätzlich der vorherige Eintritt in eine Güteverhandlung vorgesehen. Nach Maßgabe des § 278 Abs. 3 Satz 1 ZPO soll für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. Der Zweck der prozessualen Neuregelung erfordert es, die Anordnung des persönlichen Erscheinens ernst zu nehmen. Deshalb verweist die Bestimmung des § 278 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 141 Abs. 3 ZPO und eröffnet die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes. Auch haben die Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen, denn der Unterbevollmächtigte der Beklagten zu 2. war zumindest nicht uneingeschränkt zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt. 2) a) Jedoch muss nach der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei die an sie gerichtete Ladung den Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO enthalten. Da das Ordnungsgeld nach der gesetzlichen Neuregelung nunmehr auch bei einer Vorladung zum Gütetermin verhängt werden kann, ist die Sanktion jedenfalls von ihrer Androhung, nicht aber von der Angabe des Zwecks der Vorladung abhängig (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 24. Aufl., § 141, Rdnr. 10). b) Der Akteninhalt lässt nicht erkennen, dass den Beschwerdeführer eine derartige Androhung im Zusammenhang mit seiner Ladung zum Termin am 21. Januar 2004 erreicht hat. Die Ladung enthielt lediglich einen Erläuterungshinweis im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbunden mit der Anregung der Teilnahme des zuständigen Sachbearbeiters an der Verhandlung (Bl. 6, 7 der Akte). 3) Bei einem gegen eine Anordnung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO erfolgreich eingelegten Rechtsmittel ergeht keine Kostenentscheidung. Die außergerichtlichen Auslagen werden von der Kostenentscheidung in der Hauptsache umfasst (Zöller/Greger a.a.O., § 141, Rdnr. 15 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

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