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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: I-10 U 28/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
Zum Umfang des Konkurrenzschutzes in einem Ärztehaus, wenn der Mietvertrag die Regelung enthält, "Der Mieter wird die ärztliche Praxis im Fachgebiet Radiologie ausüben. Der Vermieter verpflichtet sich, Mieträume im Ärztehaus ohne Zustimmung des Mieters nicht an einen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung zu vermieten. Es ist vereinbart, dass Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung in Praxisgemeinschaft mit der Radiologin den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen, ihren Kostenanteil entsprechend tragen und ihre Leistungen selbst abrechnen."
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Fachärztin für Röntgenologie. Sie mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 30.09.1992 in dem Ärztehaus R. 6 - 8 in M. gelegene Praxisräume sowie zur Mitbenutzung Gemeinschaftsflächen und Funktionsflächen.

Unter § 4 (Vereinbarungen zum Ärztehaus) ist in Ziffer 3 MV geregelt:

"Der Mieter wird die ärztliche Praxis im Fachgebiet Radiologie ausüben. Der Vermieter verpflichtet sich, Mieträume im Ärztehaus ohne Zustimmung des Mieters nicht an einen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung zu vermieten. Es ist vereinbart, dass Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung in Praxisgemeinschaft mit der Radiologin den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen, ihren Kostenanteil entsprechend tragen und ihre Leistungen selbst abrechnen."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (Anlage B 1) Bezug genommen. Im Ärztehaus praktizieren Ärzte unterschiedlicher Fachrichtung, teils ohne, teils mit fachbezogener Röntgenberechtigung. Zu letzteren zählt der Internist Dr. V. Der mit ihm geschlossene Mietvertrag vom 24.03./05.05.1993 ist - abgesehen von der auf seine Fachrichtung bezogenen Regelung zu § 4 Ziffer 3 MV - im wesentlichen mit dem seitens der Klägerin geschlossenen Mietvertrag gleichlautend (Anlage B 2). Dr. V. nutzte zunächst auf der Grundlage einer mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung die röntgenologische Ausstattung der von der Klägerin betriebenen Praxis, ehe er 1997/1998 ein Röntgengerät in seiner Praxis installieren ließ und seitdem nutzt. Nach Darstellung der Klägerin setzt er das Röntgengerät auch für andere Ärzte des Ärztehauses wie für außerhalb des Ärztehauses praktizierende Ärzte ein und vergibt röntgenologische Leistungen an außerhalb des Ärztehauses tätige Ärzte.

Die Klägerin ist der Ansicht, nach dem Mietvertrag habe ihr die Beklagte umfassenden Konkurrenzschutz zu gewähren. Hierzu zähle, dass alle im Ärztehaus praktizierenden Ärzte - so auch Dr. V. - ein eigenes Röntgengerät nicht installieren, sämtliche Röntgenleistungen im Ärztehaus nur durch sie oder in Gemeinschaft mit ihr erbracht und auch nicht an außerhalb des Ärztehauses praktizierende Ärzte vergeben werden dürften. Dementsprechend verlangt sie von der Beklagten, gegenüber Dr. V. ihren Konkurrenzschutz durchzusetzen.

Mit Versäumnisurteil vom 11.10.2005 hat das Landgericht die gegen beide Beklagten gerichtete Klage nach Haupt- und Hilfsanträgen abgewiesen (Bl. 82 f. GA). Auf den rechtzeitigen, allein hinsichtlich der Beklagten zu 2. eingelegten Einspruch (Bl. 84, 93 f. GA), hat das Landgericht das Versäumnisurteil bezüglich der Beklagten zu 2. mit Urteil vom 11.01.2006 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin allein Konkurrenzschutz hinsichtlich der Vermietung von Praxisräumen an Ärzte gleicher Fachrichtung zukomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 125 f. GA).

Gegen das am 27.01.2006 zugestellte Urteil (Bl. 136 GA) wendet sich die Klägerin mit bei Gericht am 24.02.2006 eingegangener Berufung (Bl. 141 GA), die sie nach Fristverlängerung bis zum 27.04.2006 (Bl. 149 GA) mit am 26.04.2006 bei Gericht eingegangener Schrift begründet hat (Bl. 151 f. GA). Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass sich der von ihr begehrte Konkurrenzschutz ohne weiteres aus der Regelung gemäß § 4 Ziffer 3 MV ergebe, die Beklagte daher zu dessen Durchsetzung verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.01.2006 und des Versäumnisurteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.10.2005 entsprechend ihren Anträgen erster Instanz - zu denen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird (Bl. 129/130 GA) - zu erkennen,

hilfsweise das Urteil vom 11.01.2006 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte will die Berufung gemäß der Berufungserwiderung vom 08.05.2006 (Bl. 169 f. GA) zurückgewiesen wissen.

Die Akte 3 O 238/02 LG Mönchengladbach = I-10 U 72/03 OLG Düsseldorf war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2. nach Haupt- und Hilfsanträgen unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

1.) Hauptantrag:

Die Klage nach dem Hauptantrag ist unbegründet. Mit dem Antrag begehrt die Klägerin von der Beklagten im Kern Maßnahmen, die verhindern sollen, dass in der Praxis Dr. V. und Kollegen Röntgenaufnahmen gefertigt werden. Wie jede Leistungsklage setzt ein solches Verlangen eine Anspruchsgrundlage voraus. Daran fehlt es.

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 4 Ziffer 3 MV. Diese Klausel konkretisiert die ohnehin auch für die Angehörigen freier Berufe bestehende mietvertragliche Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin vor Konkurrenz im selben Haus zu schützen (vgl. grundlegend: BGHZ 70, 79 = NJW 1978, 585 = LM § 536 BGB Nr. 16; Senat ZMR 2000, 451; Joachim in BB Beilage 6 zu Heft 19/1986, Seite 9 f; Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Auflage, Rdnr. 77; Bub/Treyer/Krämer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III.B Rdnrn. 1240 f, 1247; jeweils m.w.N.). Der vertraglichen Vereinbarung lässt sich jedoch ein über den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz hinausgehender Regelungsgehalt nicht entnehmen.

Unter den Parteien besteht kein Streit, dass die Beklagte nach § 4 Ziffer 3 Satz 2 MV verpflichtet ist, eine Vermietung von Praxisräumen im Ärztehaus an Ärzte mit dem Fachgebiet Radiologie zu unterlassen. Gleichermaßen steht außer Streit, dass eine Vermietung an einen anderen Radiologen nicht erfolgt ist und die Begründung von Mietverhältnissen mit Ärzten anderer Fachgebiete mit fachbezogener Röntgenberechtigung nicht nur erlaubt, sondern nach dem Mietvertrag sogar erwünscht, mithin von dem Konkurrenzschutz ausgenommen ist. Das belegt nicht nur die in § 4 Ziffer 3 Satz 3 MV eingestellte Regelung zur Zusammenarbeit der Klägerin mit Ärzten anderer Fachrichtung mit Teilröntgenberechtigung, sondern auch das den Vertragsparteien in § 9 Absatz 1 MV eingeräumte Rücktrittsrecht für den Fall, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mindestens sechs Praxen an Nutzer für Röntgenbereiche - Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung - vermietet sein sollten. Anlass der Auseinandersetzungen der Parteien über Inhalt und Reichweite des im Mietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzes ist allein der Umstand, dass ein im Ärztehaus praktizierender Internist mit fachbezogener Röntgenberechtigung in seiner Praxis ein Röntgengerät mit Duldung der Beklagten nutzt. Hierin sieht die Klägerin einen Verstoß gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz, weil nach ihrem Verständnis des Vertrages sämtliche radiologische Leistungen im Ärztehaus nur in ihrer Praxis erbracht werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Landgericht hat bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung des Mietvertrages mit in jeder Hinsicht überzeugender Begründung dem Verständnis der Klägerin zu § 4 Ziffer 3 MV eine Absage erteilt und dem hierauf gestützten Erfüllungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 BGB, nach dem die Beklagte Dr. V. und Kollegen die Fertigung von Röntgenaufnahmen in seinen Praxisräumen untersagen soll, zu Recht die Anerkennung versagt. Eine Verpflichtung der Beklagten, den mietenden Ärzten anderer Fachrichtung die Pflicht aufzuerlegen, röntgenologische Leistungen nur in der Praxis der Klägerin erbringen zu lassen, enthält der Mietvertrag nicht. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf § 4 Ziffer 3 Satz 3 MV berufen. Dort ist lediglich eine Regelung getroffen, inwieweit Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen dürfen, nämlich nur in Praxisgemeinschaft mit der Klägerin als Radiologin. Eine solche Regelung war erforderlich, da der konventionelle Bereich der Röntgenabteilung als Funktionsfläche gemäß § 2 Ziffer 1 MV allen Mietern zur Mitnutzung zur Verfügung stehen sollte. Anders als bei mietenden Ärzten ohne Teilröntgenberechtigung, die ohnehin diese Funktionsfläche nicht eigenständig hätten nutzen können, war es für die vom Konkurrenzschutz ausgenommenen Ärzte anderer Fachrichtung mit fachbezogener Röntgenberechtigung erforderlich zu regeln, unter welchen Bedingungen sie die Funktionsfläche mitnutzen dürfen. Von einer Verpflichtung, dass Ärzte anderer Fachrichtung die Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen müssen, ist im Mietvertrag keine Rede. Das gilt für Ärzte ohne fachbezogene Röntgenberechtigung ohne weiteres. Denn dass sie von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mietvertraglich gebunden werden sollten, röntgenologische Leistungen ausschließlich von der Klägerin - sei es auf der ursprünglich vorgesehenen Funktionsfläche oder in deren Praxis - erbringen zu lassen, lässt sich dem Mietvertrag nicht einmal ansatzweise entnehmen. Das gilt aber auch für Ärzte mit Teilröntgenberechtigung. Denn die Vereinbarung zu § 4 Ziffer 3 Satz 3 MV erschöpft sich in der Regelung zu dem Zusammenwirken der Klägerin mit Ärzten anderer Fachrichtung mit Teilröntgenberechtigung. Dass diese etwa gehalten sein sollten, die weitere Ausstattung der Klägerin in ihren Praxisräumen in Anspruch zu nehmen, sieht der Vertrag ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass die zur Mitnutzung aller mietenden Ärzte vorgesehene Funktionsfläche "Röntgen" nicht eingerichtet und gleichsam in die Praxis der Klägerin integriert wurde, erlaubt keine abweichende Beurteilung. Denn hierdurch hat sich der Pflichtenkreis der Beklagten nicht erweitert. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass diese Maßnahme zu einem erhöhten - und ohnehin hohen - Investitionsaufwand der Klägerin bei Einrichtung der radiologischen Praxis geführt hat. Daher ist verständlich, dass die Klägerin mit Blick auf die Amortisation ihrer Investitionen Konkurrenz im Ärztehaus und sei es auch nur durch Ärzte mit Teilröntgenberechtigung ausgeschlossen sehen will. Dieses Interesse durchzusetzen ist jedoch nicht Pflicht der Beklagten. Denn sie ist nach dem Mietvertrag nur gehalten, Mieträume nicht an Ärzte gleicher Fachrichtung - hier also Radiologie - zu vermieten. Ein Einwirken auf Ärzte anderer Fachrichtung, Röntgengeräte nicht in ihren Praxisräumen zu installieren und dort fachgezogene röntgenologische Untersuchungen nicht vorzunehmen oder fachbezogene röntgenologische Leistungen nicht zu erbringen, kann die Klägerin hingegen von der Beklagten nicht beanspruchen.

Mit Recht verweist das Landgericht darauf, dass die von der Klägerin auszugsweise dargestellte Regelung in § 4 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Praxisgemeinschaft GbR (Bl. 25 GA), an der sich die mietenden Ärzte im Ärztehaus nach den Mietverträgen beteiligen müssen (§ 2 Ziffern 2 und 6 MV), Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu begründen vermag. Zwar ist dort bestimmt, dass die Gesellschafter verpflichtet sind, die von der Gesellschaft bereit gestellten Leistungen in Anspruch zu nehmen und dass u.a. Röntgenleistungen nicht außer Haus vergeben werden dürfen, wenn diese Leistungen von der Gesellschaft angeboten werden. Nicht einmal diese gesellschaftsrechtliche Bindung füllt indes den Anspruch der Klägerin aus, dass im Ärztehaus radiologische Leistungen nur in ihrer Praxis und nicht außer Haus erbracht werden dürfen. Geschützt werden durch diese Regelung die Belange der Gesellschaft, dass nämlich die von ihr gemäß § 2 Ziffer 6 MV anzumietenden Funktionsflächen u.a. für Röntgen von den Gesellschaftern genutzt werden. Ansprüche der Gesellschafter untereinander werden hingegen durch § 4 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages nicht begründet. Insbesondere kann danach ein Gesellschafter nicht von einem Arzt anderer Fachrichtung verlangen, dass von ihm angebotene Leistungen nicht außer Haus vergeben werden dürfen. Dementsprechend könnte allenfalls die Gesellschaft, nicht aber der einzelne Gesellschafter, Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag herleiten. Ein solcher Anspruch wäre ohnehin gegen den die gesellschaftsrechtliche Bindung nicht beachtenden Gesellschafter, nicht aber gegen die Beklagte geltend zu machen.

Auch aus der Zusammenschau der mietvertraglichen Bestimmungen mit der gesellschaftsrechtlichen Regelung lässt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht ableiten. Die gesellschaftsrechtliche Bestimmung in § 4 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages verdeutlicht vielmehr, dass eine wechselseitige Bindung der Fachärzte, im Ärztehaus angebotene Leistungen (außerhalb der Funktionsflächen) in Anspruch nehmen zu müssen und nicht außer Haus vergeben zu dürfen, nicht vorgesehen ist.

2.) Hilfsanträge:

Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte nicht verpflichtet, auf Dr. V. einzuwirken, dass radiologische Leistungen in seiner Praxis nicht für Patienten erbracht werden, die von anderen Ärzten des Ärztehauses oder außerhalb des Ärztehauses geschickt werden. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass Dr. V. derartige Leistungen ohne Bezug zu seinem Fachgebiet erbringt. Röntgenologische Leistungen im Rahmen seiner Fachrichtung ist die Beklagte hingegen nicht gehalten zu unterbinden. Dem folgend kann die Klägerin auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Internisten hinwirkt, mit der er die Verpflichtung übernimmt, die beanstandeten röntgenologischen Leistungen für andere Ärzte zu unterlassen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 €.

Ende der Entscheidung

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