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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: I-10 W 101/05
Rechtsgebiete: JVEG, ZSEG


Vorschriften:

JVEG § 25
ZSEG § 3
ZSEG § 3 Abs. 2
ZSEG § 11 Abs. 1
ZSEG § 16 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Beschwerde der Staatskasse der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 09.05.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Entschädigung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. T. wird

- für den mit Rechnung vom 17.09.2004 (Bl. 252 ff GA) liquidierten Aufwand auf EUR 2.066,24 und

- für den mit Rechnung vom 27.12.2004 (Bl.352 ff GA) liquidierten Aufwand auf EUR 238,61 festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 09.05.2005 (Bl. 341 ff GA) ist gemäß § 25 JVEG, § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, jedoch nur teilweise - namentlich soweit der festgesetzte Stundensatz über EUR 43,- hinausgeht sowie in Bezug auf die "Telefonpauschale" - begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

1.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Gewährung eines über EUR 43,- hinausgehenden Stundensatzes richtet. Die Höhe der dem Sachverständigen für seinen Zeitaufwand zuzubilligenden Entschädigung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 ZSEG. Innerhalb des vorgesehenen Entschädigungsrahmens sind für die Bemessung der Entschädigung im Einzelfall der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, besondere Umstände, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war und ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen bestimmend (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rn. 32). Gemessen an diesen Kriterien kann die sich im Gutachten vom 10.09.2004 und der ergänzenden Stellungnahme vom 27.12.2004 (Bl. 292 ff GA) widerspiegelnde Leistung des Antragstellers zwar als über dem Durchschnitt liegend eingestuft werden, sie ragt aber nicht in den oberen Rahmen der gesetzlich vorgesehene Entschädigung hinein. Der Höchstsatz von EUR 52,- hat Ausnahmecharakter und kann nur in Ausnahmefällen bei Spitzenleistungen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zugestanden werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26.06.2004 - 10 W 150/04; 08.04.2004 - 10 W 16+17/04; 04.11.2003 - 10 WF 11/03; 09.12.2003 - 10 WF 13/03; Meyer/Höver/Bach, § 3 Rn. 36). Entsprechend kann eine Entschädigung im oberen Rahmen nur gewährt werden, wenn die Leistung des Sachverständigen sich der Spitzenleistung nähert. Hierfür gibt weder das Gutachten noch die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers einen Anhaltspunkt. Anhand der sich darin widerspiegelnden Schwierigkeit der zu erbringenden Sachverständigenleistung und der hierfür erforderlichen Fachkenntnisse hält der Senat einen Stundensatz von EUR 43,- für angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass sich ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Hausgrundstückes an einem relativ festen Bewertungsschema (hier: Sachwert- und Ertragswertermittlung) orientieren kann, mittels dessen nach Ermittlung der Einsatzwerte auch die erforderlichen Berechnungen vorgenommen werden können. Auf die Frage der Kostendeckung oder die nach dem JVEG zuzubilligende Entschädigung kann es aus Rechtsgründen nicht ankommen, da die Höhe der Entschädigung sich im vorliegenden Fall nach § 3 ZSEG bemisst.

2.

Erfolglos bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Fahrtkosten für 10 km und 12 km richtet. Die Angaben des Sachverständigen zu der Fahrt zum Katasteramt werden bestätigt durch den der Rechnung beigefügten Gebührenbescheid über die Katastergebühren vom 01.06.2004 (Bl. 256 GA); hieraus geht hervor, dass diese Gebühren bar gezahlt wurden, was belegt, dass der Sachverständige sich an diesem Tag zum Katasteramt begeben hatte. Entsprechendes gilt für die Fahrt zum Grundbuchamt. Insoweit geht aus seinem Gutachten - Seite 23 - hervor, dass er sich am 11.06.2004 zum Grundbuchamt begeben hatte, um das Grundbuch einzusehen.

3.

Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die festgesetzte Telefonpauschale in Höhe von EUR 20,-. Pauschalentschädigungen für Telefonauslagen sind im ZSEG nicht vorgesehen. Diese können vielmehr nur nach § 11 Abs. 1 ZSEG erstattet werden; erstattungsfähig sind insoweit nur die reinen Gesprächsentgelte für notwendige Telefonate. Dass diese in Höhe der geltend gemachten EUR 20,- angefallen sind, ist weder dargetan noch ersichtlich.

4.

Nach den obigen Ausführungen sind demnach abzusetzen:

 von der gemäß Rechnung vom 17.09.2004 (Bl. 252 ff GA) festgesetzten Entschädigung in Höhe vonEUR 2.242,56
22 Std. x (EUR 4,- + 50%) x 1,16 % MWStEUR 153,12
EUR 20,- x 1,16 % MWStEUR 23,20
verbleibenEUR 2.066,24,
von der gemäß Rechnung vom 27.12.2004 (Bl.352 ff GA) festgesetzten Entschädigung in Höhe vonEUR 259,49
3 Std. x (EUR 4,- + 50%) x 1,16 % MWStEUR 20,88
verbleibenEUR 238,61.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.

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