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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.02.2006
Aktenzeichen: I-10 W 133/05
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, BGB, InsO


Vorschriften:

ZPO § 239
ZPO § 239 Abs. 1
ZPO § 246
ZPO § 252
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574
HGB § 105 Abs. 3
HGB § 131 Abs. 3
HGB § 161 Abs. 2
BGB § 738
InsO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5.8.2005 abgeändert:

Der Antrag der Streithelfer zu 1) auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG gegen die Beklagten als deren ehemalige Gesellschafter Ansprüche aus einem Mietverhältnis im Rahmen der sogenannten Nachhaftung. Mit Beschluss vom 27.12.2002 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Hinsichtlich der einzigen Komplementärin, der B. Verwaltungsgesellschaft mbH, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 21.2.2003 mangels Masse abgelehnt worden. Auf Antrag der Streithelfer zu 1) hat das Landgericht das Verfahren analog §§ 239, 246 ZPO bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch die alleinige Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin mit dem angefochtenen Beschluss, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird (GA 376 ff.), ausgesetzt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Aussetzungsantrags erstrebt wird. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 30.8.2005 (GA 448 ff.) und vom 4.10.2005 (GA 504 ff.) verwiesen. Die Streithelfer zu 1) berufen sich demgegenüber auf eine liquidationslose Vollbeendigung der KG mit der Folge, dass das Vermögen der einzigen Kommanditistin angewachsen sei. Auf diesen Fall seien die §§ 239, 246 ZPO analog anzuwenden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 24.9.2005 (GA 470 ff.) und vom 20.12.2005 (GA 511 ff.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Vermögen der Insolvenzschuldnerin in Folge einer liquidationslosen Vollbeendigung wegen Auflösung der Komplementär-GmbH (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbhG) der verbliebenen einzigen Kommanditistin gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 738 BGB angewachsen ist. Offen bleiben kann auch, ob einem Anwachsungvorgang die Bestimmung des § 91 InsO entgegensteht oder ob bei der gegebenen Fallkonstellation, wie das Landgericht Düsseldorf in dem Verfahren 16 O 152/04 in dem Beschluss vom 29.07.2005 (Bl. 454 f GA) mit nachvollziehbarer Begründung angenommen hat, die Vorschrift des § 131 Abs. 3 HGB im Wege der teleologischen Reduktion nicht anzuwenden ist mit der Folge, dass die aufgelöste GmbH weiterhin Komplementärin bleibt. Eine Aussetzung analog §§ 239, 246 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die sachlichen Voraussetzungen des § 239 ZPO nicht vorliegen, so dass auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum ist. Nach § 239 Abs. 1 ZPO tritt im Falle eines Todes der Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch den Rechtsnachfolger ein. Sowohl durch den Begriff "Partei" als auch durch den Begriff des "Verfahrens" wird impliziert, dass Voraussetzung der Unterbrechung das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses bei Eintritt des Todes der Partei bzw. bei einer analogen Anwendung im Zeitpunkt des Untergangs einer juristischen Person ist. Entsprechend dem Normzweck der Bestimmung, die der sich aus dem Wegfall einer Partei für das Gericht und die sonstigen Prozessbeteiligten ergebenden Unsicherheit Rechnung tragen soll, muss zwischen den Parteien ein Rechtsstreit in Gang gekommen sein, der durch Erhebung (§ 253 Abs. 1 BGB) der Klage begründet wird (BVerwG, NVwZ 2001, 319; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Übersicht vor § 239, RdNr. 1; Stein/Jonas/Roth²², § 239 ZPO, RdNr. 1). Hieran fehlt es. Der etwaige Rechtsträgerwechsel, auf den sich die Streithelfer zu 1) berufen, hat bereits vor Klageerhebung (Anhängigkeit: 20.2.2004) stattgefunden, so dass kein von § 239 ZPO vorausgesetzter Wegfall der Partei während eines laufenden Rechtsstreits eingetreten ist. Rechtserhebliches hierzu ist dem Vorbringen der Streithelfer zu 1) nicht zu entnehmen. Die von ihnen als streitentscheidend herausgestellte Frage nach den Rechtsfolgen einer liquidationslosen Vollbeendigung einer GmbH & Co.KG und gleichzeitigem Überbleiben eines einzigen Kommanditisten mag zwar für die Frage von Bedeutung sein, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. Für die von ihnen beantragte Aussetzung des Verfahrens ist sie unerheblich, so dass der angefochtene Beschluss abzuändern und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen ist. Hieraus folgt zugleich, dass die Voraussetzungen des § 574 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil sowohl die angefochtene Entscheidung als auch das Beschwerdeverfahren Bestandteil des Hauptverfahrens sind, die insoweit entstandenen Kosten mithin zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschl. v. 12.12.2005, II ZB 30/04).

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