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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: I-10 W 137/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 6
RVG § 56 Abs. 2
RVG § 61 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 33 ff GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 RVG zulässig, jedoch unbegründet.

Die Staatkasse wendet sich ohne Erfolg gegen die im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss ausgesprochene Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 20.09.2005 (Bl. 22 f GA). Das Landgericht hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Amtsgericht Moers die zunächst vorgenommene Absetzung der unter dem 15.07.2005 im Rahmen der Beratungshilfe beantragten Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 aufgehoben hat. Die landgerichtlichen Ausführungen lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

Dem Antragsteller steht auch im Rahmen der Beratungshilfe eine Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 zu, wenn - wie hier - mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind. Dies folgt unmittelbar aus der Gliederung und Systematik der Vergütungsvorschriften, wobei die Gliederung in Teile und deren Untergliederung in Abschnitte besonders hervorzuheben ist:

Die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 ist in "Teil 1. Allgemeine Gebühren" geregelt, die ausweislich der Vorbemerkung 1 "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren" entstehen. Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit bestimmen sich nach "Teil 2. Außergerichtliche Tätigkeiten ..". Die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren sind in einem Unterabschnitt des 2. Teils geregelt, namentlich im "Abschnitt 6. Beratungshilfe". Soweit es darin in der Vorbemerkung 2.6 heißt, es entstünden Gebühren "ausschließlich nach diesem Abschnitt", so ist nicht nur - wie der Bezirksrevisor meint - das Wort "ausschließlich" zu beachten, sondern auch die Formulierung "Abschnitt". Hierdurch wird lediglich die Anwendung weiterer, in einem anderen Abschnitt des 2. Teils genannten Gebühren ausgeschlossen, nicht aber die Anwendung der im 1. Teil geregelten allgemeinen Gebühren.

Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Formulierung des Gebührentatbestandes bedarf es im vorliegenden Fall keiner Klärung der Frage nach der Zulässigkeit seiner erweiterten Auslegung.

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2,3 RVG.

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