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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: I-10 W 145/08
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 2
JVEG § 12 Abs. 1 Nr. 1
Es gibt im Regelfall keinen Grund dafür, der Hilfskraft eine doppelt so hohe Kilometerpauschale zuzubilligen als der Sachverständige selbst nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhält.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 13.02.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 27.02.2008 (Bl. 430 ff GA) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.02.2008 (Bl. 396 GA) ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, jedoch nicht begründet.

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Absetzung von 0,30 EUR für insgesamt 1062 Fahrkilometer. Zwar hat die von dem Antragsteller hinzugezogene Hilfskraft, Herr Dipl.-Ing. T. B., gegenüber dem Antragsteller je Fahrtkilometer EUR 0,60 in Rechnung gestellt (vgl. Bl. 364, 365, 367, 369). Der Antragsteller selbst kann jedoch gegenüber der Landeskasse nur EUR 0,30 je Fahrkilometer liquidieren.

Zutreffend ist, dass die Höhe der einer zugezogenen Hilfskraft von dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung sich nicht nach dem JVEG, sondern nach der zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft getroffenen Vereinbarung bestimmt. Der Aufwendungsersatzanspruch ist nicht an die im JVEG festgelegten Höchstgrenzen gebunden. Jedoch sind sowohl die Notwendigkeit der Zuziehung als auch die Angemessenheit der gezahlten Vergütung nachprüfbar. Dem Sachverständigen sind nur die notwendigen Kosten einer Hilfskraft zu ersetzen. Die tatsächlich an die Hilfskraft vereinbarungsgemäß gezahlte Entschädigung ist zu korrigieren, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eindeutig zu hohe Kosten geltend gemacht werden und der Bereich der Billigkeit verlassen wird (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., Rn. 12.21).

Entsprechendes ist hier in Bezug auf die Höhe der Kilometerpauschale anzunehmen. Es gibt keinen ersichtlichen Grund dafür, der Hilfskraft eine doppelt so hohe Kilometerpauschale zuzubilligen als der Sachverständige selbst nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhält, zumal hierin die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Fahrzeuges bereits berücksichtigt sind. Mit einem vermeintlich niedrigen Stundensatz der Hilfskraft kann dies nicht begründet werden; Kilometerpauschale und Stundensatz sind von der Entstehung her völlig unabhängige Kostenarten, die sich gegenseitig nicht beeinflussen.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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