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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: I-10 W 153/04
Rechtsgebiete: BGB, RPflG, ZPO, UStG


Vorschriften:

BGB § 247
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 767
UStG § 4 Ziff. 12 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf- Rechtspflegerin - vom 28.07.2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14.05.2004 sind von den Beklagten an Kosten EUR 3.951,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.05.2004 an den Kläger zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gründe:

I. Die am 26.08.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihnen am 12.08.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.07.2004 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat in Höhe von EUR 26,68 Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten in Höhe von EUR 3.951,88.

1. Mehrwertsteuer

Zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die Einbeziehung der auf die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers entfallenden Umsatzsteuer in die Kostenausgleichung. Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt die vom Kläger abgegebene Erklärung, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Danach war die beantragte Umsatzsteuer ohne weitere Prüfung zu erstatten. Das Kostenfestsetzungsverfahren soll von steuerrechtlichen Fragen entlastet werden. Ein Streit über festgesetzte Steuern ist vielmehr im Klageverfahren nach § 767 ZPO auszutragen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer"). Nur wenn die Richtigkeit der zur Umsatzsteuer abgegebenen Erklärung durch entsprechenden, vom Gegner zu erbringenden Beweis entkräftet wäre, oder sich deren offensichtliche Unrichtigkeit aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Akteninhalt, ergäbe, könnten die Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH Rpfleger 2003, 321, 322 mwN; Zöller-Herget aaO). Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.10.2004 vorgetragen, dass das Objekt seit 2001 in seinem privaten Alleineigentum stehe und aus diesem Grunde umsatzsteuerfrei vermietet werde. Es sei auch zuvor gemäß § 4 Ziff. 12 a UStG umsatzsteuerbefreit gewesen. Demgegenüber führen die Beklagten an, dass der Kläger auf den Mietzins Mehrwertsteuer geltend gemacht und diese auch eingeklagt habe. Aus den zur Akte (Bl. 6 ff GA, Anl. K 1 und K 2) gereichten Mietverträgen ergibt sich dies indes nicht; hier wurden gerade keine Mehrwertsteuerbeträge aufgeführt.

2. Einwohnermeldeamtsanfrage

Mit Erfolg rügt die Beschwerde dagegen die Berücksichtigung von EUR 7,- für die Einwohnermeldeamtsanfrage im Kostenfestsetzungsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um notwendige, mithin erstattungsfähige Prozesskosten handelt. Der Antragsteller macht mit Schriftsatz vom 15.09.2004 geltend, ihm sei die Anschrift der Beklagten nicht bekannt gewesen. Auch dies kann anhand der Akten nicht nachvollzogen werden. Bereits das vorprozessuale Schreiben vom 29.06.1999 (Bl. 70 GA) war an die Beklagten unter der Anschrift des Mietobjektes gerichtet und dort - ausweislich der Rückantwort des Mieter-Vereins vom 07.07.1999 (Bl. 74 GA) auch zugegangen. Entsprechendes gilt für die Klageschrift; auch hier war als Anschrift der Beklagten die Adresse des Mietobjektes angegeben, unter der zumindest gegenüber dem Beklagten zu 1) auch zugestellt worden ist. Hierauf bestellte sich Rechtsanwalt F. als Prozessbevollmächtigter für beide Beklagte.

3. Reisekosten

Teilweise mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die vollständige Berücksichtigung der Reisekosten. Im Kostenfestsetzungsverfahren können nur EUR 54,- Reisekosten berücksichtigt werden statt geltend gemachter DM 158,08 (EUR 80,82). Der in Ratingen ansässige Kläger hatte für den in Düsseldorf zu führenden Rechtsstreit einen in Essen ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Rechtsanwaltes sind jedoch nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung - was dem Regelfall entspricht - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre. Darf die Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, so ist sie - sofern dessen Reisekosten nicht überschritten werden - nicht daran gehindert, einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu bevollmächtigen (vgl. BGH JurBüro 2005, 93; Rpfleger 2004, 316). Hier hätte der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einen an seinem Wohnort ansässigen Bevollmächtigten mit der Führung des Rechtsstreits beauftragen dürfen. Er wäre nur dann - wie die Beklagten meinen - auf die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes am Gerichtsort zu verweisen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung feststand, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein würde (vgl. BGH aaO). Dies kann aber aufgrund des aus der Akte ersichtlichen streiterheblichen Sachverhaltes nicht angenommen werden. Hätte der Kläger einen an seinem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt mandatiert, wären Reisekosten in Höhe von 4 x 50 km (Hin- und Rückweg) x 0,27 EUR = 54,- EUR angefallen. Eine (vollständige) Berücksichtigung der durch die Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch besondere Gründe veranlasst war (vgl. BGH JurBüro 2005, 93, 94; Rpfleger 2004, 316). Besondere Gründe sind hier jedoch nicht ersichtlich. Der Antragsteller beruft sich allein darauf, dass der beauftragte, in Essen ansässige Bevollmächtigte ihn seit 20 Jahren vertrete. Dass dieser für die Führung des vorliegenden Rechtsstreits erforderliche Spezialkenntnisse aufwies, die kein anderer, am Geschäftsort ansässiger Rechtsanwalt sich in zumutbarer Zeit hätte verschaffen können, ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist es auch nicht gerechtfertigt, den Prozessgegner (teilweise) mit den entstehenden Mehrkosten zu belasten. Dem durch langjährige Vertretung begründeten Vertrauensverhältnis vermag hier gegenüber dem Interesse des Prozessgegners an Kostengeringhaltung kein Vorrang eingeräumt zu werden. 4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im Kostenfestsetzungsverfahren von den außergerichtlichen Kosten des Klägers weitere EUR 26,82 zuzüglich Mehrwertsteuer (= EUR 31,11) und EUR 7,-, mithin insgesamt EUR 38,11 abzusetzen waren. Hiervon waren - entsprechend der Kostenquote - 70 % zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, diese mithin um EUR 26,68 zuviel belastet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Beschwerdewert: EUR 1.472,77

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