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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: I-10 W 2/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 49 Abs. 1
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 58 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1 n.F.
GKG § 66 Abs. 2 n.F.
GKG § 66 Abs. 6 n.F.
GKG § 66 Abs. 8 n.F.
GKG § 71 Abs. 1 n.F.
GKG § 72 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I-10 W 2/06 I-10 W 3/06

Tenor:

1. Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird die aufgrund des Kostenansatzes des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.02.2004 ergangene Zweitschuldnerrechnung vom 14.06.2005 (Kassenzeichen 396758 210 7 - Bl. I, III GA) aufgehoben. Der geleistete Betrag ist an den Kostenschuldner zurückzuzahlen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 13.08.2004 in Verbindung mit der Zweitschuldnerrechnung vom 14.06.2005 (Kassenzeichen 396758 210 5 - Bl. II, IV GA) fällt nicht zur Entscheidung durch den Senat an und wird an das Landgericht zur Entscheidung über die Erinnerung zurückgesandt.

Gründe:

I.

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den im Tenor unter Ziff. 1 genannten Kostenansatz ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 66 Abs. 1 GKG n.F. zulässig; zu entscheiden hat der Senat nach § 66 Abs. 6 GKG n.F. durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die Erinnerung ist begründet.

Der Kostenansatz betrifft das Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf 20 U 137/03 und ist zutreffend erfolgt. Mit Erfolg wendet sich der Kostenschuldner allerdings gegen seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner für die zunächst dem Kläger zu 3) (R. H.) in Rechnung gestellten, aber von diesem nicht einforderbaren 1/3 Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (vgl. Niederschlagungsmitteilung vom 17.02.2005, Bl. I b GA).

Der Kostenansatz richtet sich gemäß § 71 Abs. 1 GKG n.F. nach den Vorschriften des GKG in der bis zum 01.07.2004 geltenden Fassung. Für die Gerichtskosten haften zunächst nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Kläger zu 2) und 3) sowie die Beklagte zu je 1/3 als Erstschuldner gesamtschuldnerisch, weil sie Entscheidungsschuldner sind, §§ 54 Nr. 1, 58 Abs. 1 GKG. Im Falle des Ausfalls eines Erstschuldners kann die Staatskasse sich an die übrigen Erstschuldner halten. Hierbei hat sie die freie Wahl der Reihenfolge (Markl/Meyer, GKG, 5. Aufl., § 58 Rn. 16).

Darüber hinaus haften der Kostenschuldner und die Kläger zu 2) und 3) als Antragsschuldner im Sinne des § 49 Abs. 1 GKG, weil sie gleichermaßen Berufung eingelegt haben. Als Antragsschuldner sind sie jedoch nur Zweitschuldner. Die Staatskasse "soll" sich grundsätzlich zunächst an den oder die Erstschuldner halten, wobei "soll" insoweit eine Rechtspflicht beinhaltet. Die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners ist daher davon abhängig, dass entweder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen aller Erstschuldner erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Es genügt nicht, wenn die Staatskasse nur gegen einen von mehreren Erstschuldnern vergeblich vorgegangen ist (vgl. Markl/Meyer, GKG, 5. Aufl., § 58 Rn. 16). Entsprechend ist hier eine Inanspruchnahme des Kostenschuldners ausgeschlossen, solange die Staatskasse noch gegen weitere Erstschuldner vorgehen kann.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG n.F..

II.

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den im Tenor unter Ziff. 2 genannten Kostenansatz fällt nicht zur Entscheidung durch den Senat an. Es fehlt schon an einer Entscheidung des Landgerichts über die Erinnerung nach §§ 72 Nr. 1, 66 Abs. 1 GKG n.F., zumindest aber an einer gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegten Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG n.F.

Ende der Entscheidung

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