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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: I-10 W 21/06
Rechtsgebiete: KostO, WEG, KostVfg


Vorschriften:

KostO § 14 Abs. 2
KostO § 14 Abs. 7 Satz 1
KostO § 32 Abs. 1
KostO § 131
KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1
WEG § 48
WEG § 48 Abs. 4
WEG § 48 Abs. 1 Satz 2
KostVfg § 8 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 28.12.2005 gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.10.2005 (Kassenzeichen 391477 226 7) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 23.12.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Erinnerung des Kostenschuldners ist gemäß § 14 Abs. 2 KostO zulässig. Zu entscheiden hat der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO . Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Der angegriffene Kostenansatz betrifft die Kosten für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 168/05, welches der Kostenschuldner und seine Ehefrau durch Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 15.06.2005 (Bl. 132 ff GA) eingeleitet haben. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.10.2005 (Bl. 158 ff GA) zurückgewiesen, die gerichtlichen Kosten für dieses Beschwerdeverfahren dem Kostenschuldner sowie dessen Ehefrau auferlegt.

Die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nach dem gerichtlich festgesetzten Wert des Beschwerdegegenstandes von EUR 3000,- gemäß § 48 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 WEG zutreffend mit 3 Gebühren in Höhe von jeweils EUR 26,-, gesamt EUR 78,- angesetzt. Die Höhe einer Gebühr bemisst sich nach § 32 Abs. 1 KostO und beträgt bei einem Geschäftswert von bis zu EUR 3000,- EUR 26,-.

Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners war nicht auf die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO abzustellen. Wie bereits in den Schreiben des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 25.01.2006 (Bl. 188 b GA) und 02.02.2006 (Bl. 190 a GA) sowie der Stellungnahme der Kostengläubigerin vom 08.03.2006 (Bl. 192 f GA) eingehend und zutreffend ausgeführt, geht die Vorschrift des § 48 WEG als speziellere Vorschrift der allgemeinen Vorschrift des § 131 KostO vor. Es mangelt auch nicht an einer Entscheidung. Die sofortige weitere Beschwerde richtete sich gegen die die Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht beendende Entscheidung und wurde durch eine gerichtliche Entscheidung, namentlich den genannten oberlandesgerichtlichen Beschluss zurückgewiesen.

Die Inanspruchnahme des Kostenschuldners für die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu beanstanden. Im Falle gesamtschuldnerischer Haftung bestimmt der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll (§ 8 Abs. 3 KostVfg). Von den in § 8 Abs. 3 KostVfg genannten Maßgaben - nach deren Ziff. 3 hier eine Haftung nach Kopfteilen vorzunehmen wäre - kann nach der Ausführungsverordnung des Justizministers vom 08.02.2005 ( 5602 - Z.3, veröffentlicht im JMBL NRW 2005, S. 51) abgesehen werden, wenn die Kostenschuldner - wie hier - zusammen lebende Eheleute sind.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 9 GKG.

Ende der Entscheidung

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