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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: I-12 U 144/05
Rechtsgebiete: AVBWasserV


Vorschriften:

AVBWasserV § 1 Abs. 3
AVBWasserV § 10
AVBWasserV § 10 Abs. 3
AVBWasserV § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2005 verkündete Anerkenntnis- und Schluss-Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines von der Klägerin am 10. Dezember 2002 abgelesenen Wasserverbrauchs in Höhe von 22.696 Kubikmeter. Den Wasserverbrauch aus der Zeit vom 10.12.2002 bis zum 11.02.2003 in Höhe von 2.815,54 € hat der Beklagte anerkannt und nur insoweit hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Für die Zeit bis zum 8. Januar 2003 bestand für die Verbrauchsstelle (A R in R) ein Frischwasserversorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Mieter des Objekts E T . Ursprünglich hatte die Klägerin diesen Verbrauch - bis zum 11. Februar 2003 - mit 40.055,54 € erfolglos in Rechnung gestellt.

Nunmehr berechnet die Klägerin den Verbrauch dem Beklagten, weil dieser ihre Wasserabrechnung in voller Höhe anerkannt habe (vgl. Bl. 6, 9, 11 f. d.A.). Außerdem hat sie behauptet, allein aus dem hohen Wasserverbrauch ergäbe sich, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung bei der Unterhaltung der Wasseranlage innerhalb seines Objekts vorzuwerfen sei. Gemäß § 12 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser hafte daher der Beklagte neben dem Verbraucher.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und dazu das Vorbringen der Klägerin über den Verbrauch und dessen Ursachen bestritten.

Die Einzelrichterin beim Landgericht hat die Klage - mit Ausnahme des anerkannten Betrages - abgewiesen und dazu festgestellt, dass der Beklagte in der noch streitigen Verbrauchszeit bis zum 8. Januar 2003 nicht Verbraucher und Kunde der Klägerin gewesen sei und er auch eine Verantwortung für diesen Verbrauch nicht anerkannt habe. Auf § 12 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser könne sich die Klägerin nicht berufen, weil das eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien voraussetze, die nicht bestanden habe. Außerdem sei nicht ersichtlich, welche Pflichtverletzung die Klägerin dem Beklagten vorwerfe. Aus dem abgelesenen Verbrauch allein könne auf eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht geschlossen werden. Außerdem habe die Klägerin keinen Schaden, weil sie ihrem Kunden T den Verbrauch in Rechnung stellen könne.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr früheres Vorbringen wiederholt und ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt.

Der Beklagte möchte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sehen.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, dass der Beklagte erst seit dem 8. Januar 2003 Kunde der Klägerin geworden ist und er hat dies auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Januar 2006 bestätigt.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.

I.

Es ist unstreitig, dass der zuletzt noch streitige Wasserverbrauch (22.696 Kubikmeter) in der Zeit bis zum 10. Dezember 2002 entstanden ist. Zu dieser Zeit war der Beklagte noch nicht Kunde der Klägerin und deshalb kann die Klägerin den Beklagten für die Bezahlung des Wasserverbrauchs nicht auf der Grundlage eines etwa bestehenden Wasserlieferungsvertrages in Anspruch nehmen. Darauf hat schon die Einzelrichterin beim Landgericht abgestellt und der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich unstreitig gestellt, dass der Beklagte vor dem 8. Januar 2003 nicht Kunde gewesen ist. Er hat dies auch in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Januar 2006 bestätigt.

II.

Es kann nicht von einem Anerkenntnis des Beklagten bezüglich der zuletzt noch streitigen Zahlungsverpflichtung ausgegangen werden. Das ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 12. November 2003. Vielmehr bittet der Beklagte in diesem Schreiben die Klägerin darum, die streitigen Wasserkosten zu erlassen und auch keine Abwassergebühren zu erheben. Daraus kann unter den gegebenen Umständen nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Beklagte sich über seine Verpflichtung zur Bezahlung des Wasserverbrauchs im klaren gewesen wäre. Aus dem Schreiben ergibt sich nämlich eindeutig, dass bei dem Beklagten die irrige Vorstellung bestand, der streitige Verbrauch sei in der Zeit vom 11.12.2002 bis zum 11.02.2003 entstanden, während unstreitig der maßgebliche Wasserverbrauch bereits am 10.12.2002 abgelesen worden ist, als der Beklagte noch nicht Kunde der Klägerin war. Worauf dieser Irrtum des Beklagten beruhte, ist unklar, weil nämlich die Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Beklagten, die dem Schreiben vom 12. November 2003 vorausgegangen ist, nicht vorgelegt worden ist. Diese Vorstellung ist dadurch verstärkt worden, dass sie im Anschluss an das Schreiben des Beklagten den Wasserverbrauch unter dem 15. März 2004 förmlich in Rechnung gestellt und dabei den Verbrauchszeitraum vom 8. Januar 2003 bis zum 11. Februar 2003 angegeben, also für den Zeitraum, für den der Beklagte einen Verbrauch von 1.666 Kubikmeter im Rechtsstreit anerkannt hat. Irgend ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte sich bewusst gewesen wäre, einen Wasserverbrauch aus der Zeit vom 10. Dezember 2001 bis zum 10. Dezember 2002 - als also der Beklagte nicht Kunde der Klägerin war - bezahlen zu sollen, ist nicht gegeben. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 12. November 2003 lediglich gebeten, die Wasserabnahmestelle rückwirkend ab dem 8. Januar 2003 auf sich umzuschreiben.

III.

Schließlich hat der Beklagte in dem Schreiben vom 12. November 2003 angegeben, unabhängig von einem Brandschaden am Haus sei ein Schaden an der Frischwasserleitung, die zum Haus führt, festgestellt worden. Wer für die Frischwasserleitung, die zum Haus führt, verantwortlich ist, bleibt in diesem Schreiben zunächst unklar und die Bitte, die Wasserkosten zu erlassen, kann auch dahin verstanden werden, dass der Beklagte die Klägerin in der Verantwortung sieht. Dafür kann auch die Terminologie in § 10 der AVBWasserV sprechen, danach "besteht der Hausanschluss aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung". Darunter ist grundsätzlich die zum Haus führende Wasserleitung zu verstehen und dass dies unter den hier konkret gegebenen Umständen anders wäre, sich die Hauptabsperrvorrichtung etwa bereits an der Grundstücksgrenze befände, ist nicht vorgetragen. § 10 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung bestimmt, dass Hausanschlüsse Eigentum des Versorgungsunternehmens sind und von diesem hergestellt, unterhalten und erneuert werden müssen. Im Schreiben vom 18. März 2004 bestätigt der Beklagte der Klägerin, dass in der Zeit vom 8. Januar bis zum 11. Februar 2003 ein Wasserschaden an der Frischwasserleitung festgestellt worden ist und dieser Schaden behoben wurde. Wer diesen Schaden behoben hat, bleibt dabei offen. Zugleich bestätigt der Beklagte in diesem Schreiben erneut, dass der Wasserverbrauch nach seiner Vorstellung in der Zeit entstanden sein soll, in der das Haus nicht mehr bewohnt wurde. Das ist - wie bereits dargestellt - inzwischen unstreitig nicht der Fall.

IV.

Schließlich hat die Einzelrichterin beim Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass der Beklagte nicht aus § 12 AVBWasserV in Anspruch genommen werden kann. Einerseits setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine Vertragsbeziehung zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem in Anspruch genommenen Kunden besteht, was hier - wie bereits dargelegt - auch konkludent nicht der Fall ist. Das wird auch daraus deutlich, dass nach § 1 Abs. 3 der Verordnung ein Vertrag auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden kann, die von den Regelungen der Verordnung abweichen. Außerdem heißt es in § 12 der Verordnung, dass der Anschlussnehmer für die Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss verantwortlich ist. Es ist jedoch unklar, ob nicht die zum Hause führende Frischwasserleitung, an der der Schaden festgestellt worden sein soll, der Hausanschluss ist (vgl. oben). Jedenfalls regelt § 12 AVB WasserV eine Verantwortlichkeit für die Kundenanlage. Kunde war der Beklagte aber erst ab dem 08.01.2003 mit der Umschreibung des Anschlusses.

V.

Da - wie die Einzelrichterin zutreffend festgestellt hat - der gemessene Wasserverbrauch als solcher kein Umstand ist, der auf eine Pflichtverletzung des Beklagten schließen lässt, ist die Klage abzuweisen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Es ist eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 37.240 €.

Ende der Entscheidung

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