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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: I-15 U 23/05
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 425 Abs. 1
HGB § 431 Abs. 1
HGB § 435
1. Wer einen Auflieger über das Wochenende auf einem in einem Gewerbegebiet gelegenen verschlossenen, nachts beleuchteten und in unregelmäßigen Abständen von einem Bewachungsunternehmen bestreiften Firmengelände abstellt, handelt nicht leichtfertig und in dem Bewusstsein, das ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, wenn der gesamte Auflieger nebst Ladung vom Gelände entwendet wird.

2. Bei der Berechnung des Haftungshöchstbetrages nach § 431 HGB ist das Gewicht von Teilen der Ladung, die der Versender später wieder erlangt, nicht vom maßgeblichen Rohgewicht der Sendung abzuziehen.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - Aktenzeichen 22 O 159/03 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.121,78 EUR nebst 5% Zinsen aus 97.545,87 EUR für die Zeit vom 16. August 2002 bis zum 14. August 2003 sowie aus 31.121,78 EUR für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 26. August 2003 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 31.121,78 EUR seit dem 27. August 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 27% die Beklagte und zu 73% die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe: I. Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma K GmbH, die ihrer Ansprüche aus dem streitigen Schadensereignis an die Klägerin abgetreten hat. Die Fa. K GmbH erwarb 10.080 Laserdrucker zum Einzelpreis von 277,42 EUR fob H.. Die Ware wurde in 15 Containern per Seeschiff nach R. befördert, wo die Firma O (Deutschland GmbH) mit der Weiterbeförderung der Container per Binnenschiff nach D und von dort per LKW zum Lagerhalter der Firma K GmbH, der Firma N in M, beauftragt wurde. Für diese Transporte entstanden Transportkosten in Höhe von 2.155,50 EUR je Container. Die Firma O beauftragte die Beklagte mit der Übernahme der Container vom Binnenschiff und deren Beförderung per LKW nach M.. Am Abend des 17. Mai 2002, des Freitag vor Pfingsten, stellte der Zeuge S. einen mit dem Container T beladenen LKW-Auflieger auf dem Betriebsgelände der Beklagten in D an der Straße "Af" ab. In dem Container befanden sich 672 Laserdrucker. Als der Container am frühen Morgen des 21. Mai 2002 zum Transport nach M aufgesattelt werden sollte, wurde festgestellt, dass der Hänger samt Container gestohlen worden war, was die Beklagte noch am gleichen Tag u.a. der Polizei anzeigte. Am 24. Mai 2002 wurde der Container leer wieder aufgefunden. Die Klägerin schaltete zur Prüfung des Schadensfalles das Havariekommissariat ein, welches einen Bericht erstattete (Anlage K 10) und für seine Tätigkeit 1.276,10 EUR berechnete. Anfang Juni 2002 unterrichtete ein Distributionspartner der Fa. K, die Fa. S, diese darüber, dass ihr von einer Fa. D Drucker des entwendeten Typs zum Preis von 250,00 EUR/Stück angeboten worden seien. Auf Veranlassung der Fa. K beschaffte die Fa. S 100 Drucker. Es wurde später festgestellt, dass es sich bei diesen Geräten um Ware aus dem Diebstahl handelte. Ferner hatte die Fa. D, welche inzwischen insolvent geworden ist, noch weitere 190 Drucker an verschiedene Kunden geliefert. Weitere 15 Drucker wurden von einer Firma X an die Stadt G verkauft. Die Fa. X ersetzte den Wert der Drucker. Auf den danach sich errechnenden Gesamtschaden, den die Klägerin mit 184.503,29 EUR beziffert, zahlte der Versicherer der Beklagten am 15. August 2003 66.424,09 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Berechnungen auf Seite 7 und 8 der Klageschrift vom 20. August 2003 (GA 7 f.) Bezug genommen. Ihren Anspruch bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 12. August 2002, der der Beklagten am 16. August 2002 zuging. Am Tag der Übernahme des Containers durch die Beklagte betrug der Wert eines Sonderziehungsrechtes 1,39407 EUR. Der gesamte Container nebst Ladung hatte ein Rohgewicht von 8.400 kg. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für die Schäden unbeschränkt nach § 435 HGB. Hierzu hat sie behauptet, das Gelände sei nicht verschlossen gewesen, so dass jedermann mit einer Zugmaschine den Anhänger nebst Container habe entwenden können. Eine Bestreifung des Geländes durch einen Wachdienst und einen Mitarbeiter der Beklagten habe lediglich nachts stattgefunden, so dass tagsüber der Container dem jederzeitigen Zugriff ausgesetzt gewesen sei. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, selbst bei Berücksichtigung der Haftungshöchstgrenze des § 431 HGB sei das Gesamtgewicht der Sendung einschließlich Container zu Grunde zu legen. Zur Schadenshöhe hat sie behauptet, die K GmbH habe die Fa. S, als diese sie über die Möglichkeit zum Erwerb von Druckern bei der Fa. D informiert habe, beauftragt, möglichst viele der Drucker aufzukaufen. Die Fa. S habe daraufhin für 25.000,00 EUR 100 Drucker von der Fa. D erworben. Diesen Betrag habe die Fa. K der Firma S erstattet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 116.803,10 EUR, davon 74.733,00 EUR wie eine Gesamtschuldnerin zusammen mit der Firma D GmbH, nebst Zinsen auf 183.227,19 EUR in Höhe von 5% für die Zeit vom 16. August 2002 bis zum 14. August 2003 und auf 116.803,10 EUR in Höhe von 5% für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum Tage der Klagezustellung (27. August 2003) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung (27. August 2003) an sie zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie hafte nur beschränkt weil ihr kein qualifiziertes Verschulden zur Last zu legen sei. Dazu hat sie behauptet, beide Tore zum Betriebsgelände seien verschließbar und auch verschlossen gewesen, wobei bei einem Tor eine Kette zum Einsatz gekommen sei. Unbekannte Täter hätten diese Kette gewaltsam geöffnet und den Container entwendet. Dies sei dem von ihr eingesetzten Wachdienst nicht aufgefallen, weil die Kette nach der Tat wieder angelegt worden sei. Darüber hinaus habe sie das Gelände durch einen Wachdienst und einen eigenen Mitarbeitern nachts bestreifen lassen. Es verfüge auch nicht eine unbekannte Vielzahl von Personen über Schlüssel, sondern nur die im einzelnen namentlich bekannten Fahrer ihres Unternehmens, des ebenfalls auf dem Gelände ansässigen Entsorgers T und eines ihrer Subunternehmer. Ferner sei die Zwischenlagerung des Containers auf ihrem Gelände nicht vorgesehen gewesen. Vielmehr sei diese nur erforderlich geworden, weil der Container nicht schon wie ursprünglich vorgesehen mehrere Tage vor Pfingsten per Binnenschiff nach D gebracht worden sei. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, man dürfe nur das Gewicht der tatsächlich endgültig verlorenen Drucker bei der Berechnung der Haftungshöchstgrenze berücksichtigen, d.h. weder das Gewicht des Containers, noch der wieder aufgefundenen Drucker. Sie hat insoweit weiter die Ansicht vertreten, weil Container und ein Teil der Drucker kurze Zeit nach dem Verlust wieder erlangt worden seien, liege nur ein Teilverlust vor. Man könne daher nur das Gewicht der abhanden gekommenen Drucker berücksichtigen. Dieses habe - was unstreitig ist - je Drucker 10 kg betragen. Ihr Versicherer habe auf der Basis von 572 Druckern abgerechnet. Ferner treffe die Fa. K ein Mitverschulden an dem Verlust der 190 weiteren Drucker, welche über die Fa. D weiterveräußert worden seien. Zum einen hätten die Drucker von den Erwerbern zurückgefordert werden können, zum anderen hätte die Fa. K im Falle einer umgehenden Anzeige eine Sicherstellung der zu dieser Zeit noch bei der Fa. D vorhandenen Drucker erreichen können. Sie meint daher, dass zur Berechnung der Haftungsbegrenzung nur von 357 Druckern auszugehen sei. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat sie die Ansicht vertreten, die Sachverständigenkosten seien nicht erforderlich gewesen, da der Wert der in Verlust geratenen Ware auch durch die Handelsrechnungen belegt werden könne. Ferner hat sie die Position "Frachtkosten" bestritten. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen mit Urteil vom 17. Dezember 2004 nach Beweisaufnahme (Beweisbeschluss GA 97 f., Beweisaufnahme GA128 ff.) verurteilt, an die Klägerin 15.704,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2002 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne dem Fahrer S. der Beklagten nicht der Vorwurf qualifizierten Verschuldens gemacht werden. Ferner habe der Zeuge H. bekundet, er habe an dem Pfingstwochende mehrfach das Gelände kontrolliert und dabei auch das mit einer Kette verschlossene Tor angeleuchtet, um sich zu vergewissern, dass dieses Tor ordnungsgemäß verschlossen war. Eine Beschädigung der Kette schon am Pfingstwochende hätten auch die Mitarbeiter des Wachdienstes nicht bestätigt. Die Beklagte habe daher für eine ausreichende Bewachung des Geländes gesorgt. Bei einem Gesamtgewicht von 8.400 kg ergebe sich je Karton ein Gewicht von 12,5 kg. Da 115 Drucker zurück erlangt worden seien, müssten diese mit 1.437,5 kg abgezogen werden. Daraus errechne sich eine Haftungsgrenze von 80.852,75 EUR. Dieser seien die Sachverständigenkosten von 1.276,10 EUR hinzuzurechnen. Die 25.000,00 EUR für die Wiederbeschaffung von 100 Druckern seien jedenfalls nicht erforderlich gewesen, da ein gutgläubiger Eigentumserwerb von Dritten nicht möglich gewesen sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, der sich die Beklagte fristgerecht angeschlossen hat. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagten ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Die Beklagte habe die von ihr behauptete Weisung, Container mit diebstahlgefährdeten Gütern so abzuholen, dass sie am gleichen Tage zugestellt werden könnten, jedenfalls nicht überwacht. Es bleibe angesichts der Tatsache, dass viele Personen einen Schlüssel gehabt hätten, offen, ob das Tor zur K Straße tatsächlich verschlossen gewesen sei. Es sei vielmehr nahe liegend davon auszugehen, dass das von der Beklagten behauptete Schloss mit der Kette erst nach dem Vorfall angebracht worden sei. Eine Bestreifung des Geländes durch den Wachdienst genüge offenkundig nicht, da diese nur nachts vorgenommen werde. Die Beklagte habe dafür Sorge tragen müssen, dass die Firma T den Rücklauf von Schlüsseln gewährleiste und dass sie umgehend von eventuellen Schlossbeschädigungen unterrichtet werde. Das Unterlassen derartiger sich geradezu aufdrängender Sicherheitsmaßnahmen stelle einen groben Organisationsmangel dar. Die Beklagte habe sich deshalb in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen ihrer Vertragspartner hinweg gesetzt, weil sie nicht einmal für einen ordnungsgemäßen Verschluss der Tore gesorgt habe. Der Umstand, dass die Container so abgestellt wurden, dass sie nicht geöffnet werden konnten, sei bedeutungslos, da man mit einer beliebigen Zugmaschine den ganzen Hänger habe entwenden können. Ferner wiederholt die Klägerin ihre Ansicht, dass bei der Berechnung der Höchsthaftung auf das Gesamtgewicht der abhanden gekommenen Ware nebst Container abzustellen sei und nicht die wieder aufgefundenen Container in Abzug gebracht werden könnten. Es seien auch die 25.000,00 EUR, die sie der Fa. S als Aufwendungsersatz gezahlt habe, zu erstatten. Schließlich rügt die Klägerin, dass das Landgericht ihr keine kaufmännischen Fälligkeitszinsen zugesprochen habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Duisburg, 2. Kammer für Handelssachen, Az.: 22 O 159/03, vom 17.12.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einschließlich des bereits zugesprochenen Betrages 116.803,10 EUR, davon 74.733,00 EUR wie eine Gesamtschuldnerin zusammen mit der Firma D GmbH, Westfalenring 5, 45739 Oer-Erkenschwick, nebst Zinsen auf 183.227,19 EUR in Höhe von 5% für die Zeit vom 16. August 2002 bis zum 14. August 2003 und auf 116.803,10 EUR in Höhe von 5% für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 27. August 2003 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27. August 2003 an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich der Berufung an und beantragt weiter, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 17.12.04, Az: 22 O 159/03, insgesamt kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt dazu, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ein Organisationsverschulden treffe sie nicht, weil sie alles zur Vermeidung von Diebstählen erforderliche getan habe. Insbesondere sei das Landgericht auch zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass das Gelände am Pfingstwochenende verschlossen gewesen sei. Die Anschlussberufung begründet die Beklagte damit, das Landgericht habe nicht den Anteil am Gesamtgewicht der Fracht einschließlich Container seiner Berechnung zu Grunde legen dürfen, sondern das unstreitige Gewicht der einzelnen Drucker von 10 kg. Das Gutachten sei nicht erforderlich gewesen, tendenziös und parteiisch und im übrigen in englischer Sprache abgefasst und daher nicht erforderlich gewesen. II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit sich die Klägerin auf eine unrichtige Berechnung des Haftungshöchstbetrages nach § 431 HGB beruft, soweit sie eine unbeschränkte Haftung der Beklagten erstrebt bleibt sie hingegen ohne Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma K GmbH einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes der Laserdrucker aus §§ 425 Abs. 1, 429 Abs. 1, Abs. 3, 430, 431 HGB in Höhe von insgesamt 97.545,87 EUR. Dass die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des durch den Diebstahl eingetreten Warenverlustes hat, ist zu recht zwischen den Parteien nicht streitig. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Haftung der Beklagten auf den Haftungshöchstbetrag des § 431 HGB beschränkt ist, weil der Schaden nicht auf eine Handlung oder Unterlassung der Beklagten zurückzuführen ist, welche sie vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB). Der Verschuldensmaßstab des § 435 HGB, der - wenn nicht Vorsatz gegeben ist - neben der Leichtfertigkeit das Bewusstsein voraussetzt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, ist an den Wortlaut deutscher Übersetzungen internationaler Transportrechtsübereinkommen (u.a. Art. 25 WA 1955) angelehnt. Der Begriff der Leichtfertigkeit bezweckt einen möglichst weitgehenden Einklang des deutschen Transportrechts mit dem internationalen Recht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Der Gesetzgeber ist dabei von dem Bedeutungsgehalt ausgegangen, der dem Begriff schon bisher in der deutschen Rechtsprechung zu Art. 25 WA 1955 zukam (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Dem entsprechend muss die Auslegung des neuen Verschuldensbegriffs in erster Linie diesem Verständnis entnommen werden (BGH, Urt. v. 25. März 2004, I ZR 205/01, www.jurisweb.de Rn. 26 = TranspR 2004, 309). Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. (BGH, Urt. v. 25. März 2004, I ZR 205/01, www.jurisweb.de Rn. 27 = TranspR 2004, 309; OLG Hamm, Urt. v. 22. November 2004, 18 U 123/02, TranspR 2005, 123, 123). Leichtfertig handelt, wer grundlegende und auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt, objektiv naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder sich über Bedenken hinweg setzt, die sich angesichts von Gefahren ohne weiteres aufdrängen müssen. Der Frachtführer hat danach zumindest Sicherheitsvorkehrungen zu organisieren, die zuverlässig ineinander greifen, verlässlich funktionieren und eine in sich geschlossene Sicherheitsplanung darstellen. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je größer die Risiken, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Bei Diebstahls- oder Raubgefahr ist von erheblicher Bedeutung, wie leicht das Gut verwertbar ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die konkrete Gefahrenlage bekannt ist und welche konkreten Möglichkeiten zur Senkung des Risikos bestehen (Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 435 HGB Rn. 6). Gemessen an diesem Maßstab handelten weder der Zeuge S. noch die Beklagte leichtfertig. Zwar ist es richtig, dass es sich bei den entwendeten Druckern um leicht absetzbare und damit besonders diebstahlgefährdete Ware handelte. Die Beklagte und der Zeuge S. haben jedoch ihrerseits erhebliche Anstrengungen unternommen, das Diebstahlrisiko zu mindern. So hat der Zeuge S. den Trailer auf einem umzäunten Gelände abgestellt, welches unstreitig nachts beleuchtet wird und durch in der Regel nach Betriebsschluss geschlossene Tore gesichert ist. Zudem wurde unstreitig das Gelände nachts von einem Bewachungsunternehmen und einem Mitarbeiter der Beklagten bewacht. Der Container war auch so abgestellt, dass er nicht geöffnet werden konnte. Der Senat ist zudem mit dem Landgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Bekundungen des Zeugen H., davon überzeugt, dass beide Tore während des Wochenendes verschlossen waren, und zwar das Tor an der Straße B mit dem vorgesehenen Schloss und das Tor an der K Straße durch eine Kette mit Vorhängeschloss. Der Zeuge H. konnte sich insoweit daran erinnern, dass er diese Kette bei seinen Rundgängen überprüft habe, u.a. indem er daran gezogen habe. Daraus hat das Landgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass entgegen der Behauptung der Klägerin beide Tore während des Wochenendes verschlossen waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nahe legen würden. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Polizei erst vier Tage später vor Ort war und daher aus der Tatsache, dass der ermittelnde Beamte bei dieser Gelegenheit festgestellt hat, dass an dem Tor gearbeitet wurde, nicht geeignet ist auch nur nahe zu legen, dass das Tor schon am Pfingstwochenende entgegen der Bekundungen des Zeugen H. nicht verschließbar war. Auffallend ist insoweit vor allem, dass der von der Klägerin vorgelegte Bericht des Havariekommissariats, der sich durchgängig bemüht, im Interesse der Klägerin Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit aufzuzeigen, nicht erwähnt, dass das Tor an der Kasslerfelder Straße nicht verschließbar ist. Wäre dem so gewesen, wäre mit Sicherheit zu erwarten gewesen, dass diese Tatsache in dem Bericht deutlich hervorgehoben würde. Statt dessen setzt sich der Bericht hinsichtlich der Verschließbarkeit des Grundstücks allein mit der Frage auseinander, wie viele Personen einen Schlüssel zu dem Gelände haben. Trailer und Container waren damit auf einem beleuchteten und verschlossenen Betriebsgelände abgestellt, das in unregelmäßigen Abständen nachts bewacht wurde. Der Container war zudem so abgestellt, das aus ihm selber Waren nicht entwendet werden konnten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es keineswegs nahe liegend, sondern im Gegenteil eher fernliegend, damit zu rechnen, dass an einem Wochenende, an dem ohnehin jeder LKW-Verkehr wegen des bestehenden Sonn- und Feiertagsfahrverbotes auffällig ist, unbekannte Täter, die über eine geeignete Zugmaschine verfügen, den ganzen Trailer mit Container aufsatteln und entwenden. Dieses Vorgehen zeugt vielmehr von erheblicher krimineller Energie, die sich durch die vorausschauende Planung (Beschaffen einer geeigneten Zugmaschine), das nur gewaltsam mögliche Eindringen auf ein zumindest zeitweise bewachtes Betriebsgelände und eine Tatbegehung bei erheblichem Entdeckungsrisiko auszeichnete. Ohne konkrete Anhaltspunkte, dass diese konkrete Gefahr besteht, durfte die Beklagte und damit auch der Zeuge S. davon ausgehen, einen Diebstahl der wertvollen Ware erheblich erschwert zu haben. Insoweit ist ein absoluter Schutz vor Diebstahl letztlich nicht möglich. Dass die Fahrer der Beklagten und der Firma T sowie der Wachdienst Schlüssel für die Tore besaßen, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Bei den Angestellten der Unternehmen handelt es sich um einen zwar großen, aber gleichwohl bestimmten Personenkreis. Für die Spekulation der Klägerin, ein ausgeschiedener Mitarbeiter der Firma T könne den Schlüssel mitgenommen haben, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass überhaupt ein Schlüssel benutzt wurde. Der Bewertung des Organisation und des Vorgehens der Beklagten als nicht leichtfertig steht nicht entgegen, dass das Hanseatische OLG Hamburg in einem Urteil vom 14. Mai 1996 (6 U 247/95, TranspR 1997, 101 ff.) grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers angenommen hat, der einen mit Zigaretten beladenen Trailer in einem zwar umfriedeten, aber nicht bewachten Freihafengelände in Litauen abgestellt hat und sich nicht um eine Verlegung in den vorhandenen, bewachten, Teil bemüht hat. Abgesehen davon, dass Leichtfertigkeit ein höheres Maß an Verschulden voraussetzt, als grobe Fahrlässigkeit und die Maßstäbe daher nicht vergleichbar sind, waren in dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bereits mehrfach von eben diesem Gelände mit Zigaretten beladene Trailer entwendet worden und dies war dem Frachtführer auch bekannt. Insoweit ist maßgeblich, dass es sich bei dem dort in Frage stehenden Freihafengelände in Litauen offenbar um ein Gebiet mit erheblich erhöhter Diebstahlsgefahr handelte, bei dem sich wegen der vorangegangenen Vorfälle gleicher Art durchaus aufdrängen musste, dass gegen eine Entwendung des ganzen Trailers besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen. Derartige Überlegungen liegen aber bei einem eingezäunten, verschlossenen und nachts bewachten nur von zwei bzw. drei Unternehmen benutzten Betriebsgelände in Duisburg nicht nahe (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 15. August 2001, 3 U 67/01, www.jurisweb.de Rn. 5, TranspR 2002, 37 ff.). Ein leichtfertiges Handeln kann damit weder der Beklagten noch ihren "Leuten" angelastet werden. Die Beklagte haftet demnach nicht nach § 435 HGB unbeschränkt, sondern nach Maßgabe des § 431 HGB auf einen Höchstbetrag beschränkt. Zu Recht rügt die Klägerin jedoch, dass die Haftungshöchstgrenze nicht auf Grundlage des Gesamtgewichts der Sendung einschließlich Container (unstreitig 8.400 kg) berechnet worden ist, sondern die Kammer einen Anteil für die wieder beschafften Container abgezogen hat. Unabhängig von der Frage, ob unter Sendung der einzelne Container zu verstehen ist oder die zu einer Lieferung zusammen gefassten Container ist der Berechnung das gesamte Rohgewicht des Containers nebst Druckern zu Grunde zu legen, denn im Sinne der §§ 425 ff. HGB ist der gesamte Container nebst Inhalt in Verlust geraten. Dass es der Firma K später gelungen ist, einen Teil der Drucker zurück zu erlangen, verringert deren Schaden, ändert aber an dem Haftungshöchstbetrag nichts. § 431 HGB stellt auf den Verlust des Frachtstücks oder der Sendung ab. Der Begriff des Verlustes ist im Frachtrecht in Zusammenhang mit dem Ziel des Beförderungsvertrages, der Ablieferung, zu sehen. Verlust liegt danach vor, wenn das Gut in absehbarer Zeit nicht beim Berechtigten abgeliefert werden kann (Ebenroth/Boujong/Joost - Gass, HGB, § 425 Rn. 18). Das Gut ist in Verlust geraten, wenn der Frachtführer die ihm obliegende Hauptleistungspflicht, die Ablieferung beim Empfänger, nicht erfüllt. Es kommt nicht darauf an, ob der Absender das Gut nachträglich wieder auffindet oder sonst in irgend einer Weise wieder an sich bringt (std. Rspr.: grundlegend BGH, Urt. v. 27. Oktober 1978, I ZR 30/77, www.jurisweb.de Rn. 14 = VersR 1979, 276 = NJW 1979, 2473; Urt. v. 27. Januar 1982, I ZR 33/80, www.jurisweb.de Rn. 12 = NJW 1982, 1944; Urt. v. 18. Mai 1995, I ZR 151/93, www.jurisweb.de Rn. 19 = TranspR 1995, 383; Urt. v. 10. Juli 1997, I ZR 75/95, www.jurisweb.de Rn. 21 = TranspR 1998, 106). Dass mit Verlust in § 431 HGB etwas anderes gemeint sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten, einmal im Sinne der übrigen Bestimmungen des HGB in Verlust geratene Teile der Fracht bei der Bestimmung des Haftungshöchstbetrages wieder abzusetzen. Der Haftungshöchstbetrag soll den Frachtführer vor ruinöser Haftung schützen. Diese Aufgabe kann er aber bei einer einheitlichen Interpretation des Verlustbegriffes ebenso gut erfüllen. Dass also ein Teil der Drucker wieder aufgefunden worden ist, ändert am Totalverlust des gesamten Containers nebst Inhalt nichts, denn jedenfalls ist es der Beklagten nicht mehr möglich, den Frachtvertrag zu erfüllen, und den Container nebst Inhalt bei der Lagerhalterin der Fa. K abzuliefern. Dafür, den Verlust der gesamten Sendung anzunehmen spricht darüber hinaus die unwiderlegliche Vermutung des § 424 Absatz 1 HGB. Danach kann ein Gut als verloren betrachtet werden, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist, noch innerhalb weiterer mindestens 20 Tage abgeliefert wird. Auch danach ist also ein Gut, welches nicht durch den Frachtführer abgeliefert wird, verloren. In Verlust geraten ist daher die gesamte Sendung. Die Haftungshöchstbetrag bestimmt sich damit gem. § 431 HGB nach dem Rohgewicht der Sendung. Hierunter ist das Bruttogewicht zu verstehen, d.h. das Nettogewicht zuzüglich des Tara-Gewichtes der Verpackung. Dabei stellt der Container Verpackung dar, so dass bei einem Güterverlust eines ganzen Containers dessen Eigengewicht ebenfalls zu berücksichtigen ist (allgemeine Meinung: Ebenroth/Boujong/Joost-Gass, HGB, § 431 Rn. 15; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 435 Rn. 4). Danach errechnet sich der Haftungshöchstbetrag hier wie folgt: 8.400 kg x 1,39407 EUR X 8,33 = 97.545,87 EUR In Höhe dieses Höchstbetrages ist der Klägerin bzw. der Firma K auch ein Schaden entstanden, ohne dass es auf die streitigen Fragen ankommt, ob neben den bezahlten 15 Druckern bei der Schadensberechnung weitere 100 oder 290 Drucker zu berücksichtigen sind und ob der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der nach ihrer Behauptung für die Wiederbeschaffung von 100 Druckern aufgewendeten 25.000,00 EUR zusteht. Bereits der reine Wert der danach mindestens zu berücksichtigen 367 Drucker übersteigt den Haftungshöchstbetrag bereits. Geht man zu Gunsten der Beklagten fiktiv davon aus, dass 305 Drucker als wiedererlangt angesehen werden müssen, wären 367 Drucker endgültig verloren. Der nach § 429 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 HGB zu Grunde zu legende Marktpreis eines Druckers beläuft sich unstreitig auf 277,42 EUR, so dass allein der durch den unstreitigen Verlust von 367 Druckern entstandene Schaden mit 101.813,14 EUR den Haftungshöchstbetrag überschreitet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dem Haftungshöchstbetrag nicht noch ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten des Havariekommissariats hinzu gerechnet werden, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage ankommt, ob dessen Einschaltung notwendig war oder nicht. Bei den Kosten des Havariekommissariats handelt es sich um Kosten der Feststellung des Schadens, die nach § 430 HGB grundsätzlich dem Schaden hinzuzurechnen sind. Nach dem klaren Wortlaut des § 431 Abs. 1 HGB bezieht sich der Haftungshöchstbetrag aber genau auf diese nach §§ 429 und 430 HGB zu leistende Entschädigung, so dass die Schadensfeststellungskosten im Höchstbetrag enthalten sind. Der Klägerin stehen daher nur Ansprüche in Höhe des mit 97.545,87 EUR zu bemessenden Haftungshöchstbetrages zu. Dieser ist nach §§ 352, 353 HGB ab Fälligkeit mit 5% zu verzinsen und zwar bis zur Zahlung durch die Versicherung in Höhe von 66.424,09 EUR in voller Höhe und danach hinsichtlich des verbleibenden und nicht durch Erfüllung erloschenen Teils von 31.121,78 EUR. Ab Rechtshängigkeit richtet sich die Verzinsung nach §§ 288, 291 BGB. Soweit die Klägerin beantragt hat, hinsichtlich eines Betrages von 74.733,00 EUR auszusprechen, dass die Beklagte wie eine Gesamtschuldnerin zusammen mit der Firma D GmbH hafte, kam ein derartiger - ohnehin allenfalls deklaratorischer - Ausspruch nicht in Betracht. Die Beklagte haftet infolge des Haftungshöchstbetrages nur auf einen Teil des der Klägerin bzw. der Firma K entstandenen Schadens. Zwar würde eine Zahlung der Firma D den Schaden der Fa. K mindern, der Beklagte käme dies aber erst zu Gute, wenn hierdurch der Schaden geringer würde, als der Haftungshöchstbetrag. Bei einem geltend gemachten Gesamtschaden von 183.227,19 EUR, für den die Beklagte nur bis zu einem Betrag von 97.545,87 EUR haftet, ist dies aber im vorliegenden Rechtsstreit, an dem zudem die Firma D nicht beteiligt ist, nicht feststellbar. Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für die Berufungsinstanz: 116.803,10 EUR (Berufung: 101.098,34 EUR, Anschlussberufung: 15.704,76 EUR)

Ende der Entscheidung

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