Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: I-15 U 71/07
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 667
BGB § 670
BGB § 675
InsO § 81 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 04. April 2007 - 4 O 236/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.-GmbH die Beklagte auf Rückzahlung von 141.500,- € und Erstattung von nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von 141.500,- € zu. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 675 BGB.

Zwar habe es sich vorliegend trotz der Personenidentität um ein Lastschriftverfahren gehandelt, dessen allgemeinen Grundsätze damit gälten, insbesondere, dass der Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten nach §§ 670, 675 BGB eine Genehmigung erfordere. Eine solche - bzw. eine Einwilligung - sei erteilt worden. Insofern könne nicht darüber hinweggesehen werden, dass Schuldner und Gläubiger hier personenidentisch seien. Die Insolvenzschuldnerin habe bereits als Gläubigerin den Auftrag zur Lastschrift bzw. zum Einzug der Forderung erteilt. Aufgrund der Personenidentität sei insoweit denknotwendig auch von ihrer Zustimmung als Schuldnerin auszugehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens sei, den Schuldner vor unberechtigten Forderungen zu schützen. Die Insolvenzschuldnerin als Gläubigerin habe aber den Kontostand und -umfang ihres bei der Beklagten geführten Kontos gekannt. Wenn sie sich nun entschieden habe, dort Beträge im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens abzuschöpfen, so habe sie diese Entscheidung bewusst auch als Schuldnerin getroffen und hierzu ihre Einwilligung gegeben.

Demnach bestehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte keine Pflicht verletzt habe, indem sie den Widerspruch nicht anerkannt habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt und hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten erweitert.

Er trägt vor, der Widerruf der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen sei entgegen der Auffassung des Landgerichts berechtigt gewesen, und beruft sich insoweit auf ein externes Rechtsgutachten. Für die Berechtigung zum Widerruf sei allein darauf abzustellen, ob die Belastungsbuchung buchhalterisch bei der Schuldnerbank als im Lastschrifteinzugs- oder im Abbuchungsauftragsverfahren vorgenommen erfasst werde. Die streitgegenständlichen Buchungen seien im Lastschrifteinzugsverfahren vorgenommen worden und damit nicht von einer vorherigen Einwilligung, sondern von einer nachträglichen Genehmigung abhängig. Eine solche sei indes nicht erteilt worden.

Eine Erklärung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Streithelferin als Inkassostelle könne eine originäre Rechtswirkung nur im Verhältnis gegenüber der Streithelferin haben; an einem Erklärungstatbestand der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten fehle es hingegen. Insoweit komme auch keine Botenstellung der Streithelferin in Betracht.

Ob dem Lastschrifteinzug tatsächlich eine Forderung zugrunde liege, sei für die Durchführung des Einzugsverfahrens unerheblich, da dieses auch als Zahlungsweg im Rahmen einer Umbuchung zwischen Konten desselben Kontoinhabers gewählt werden könne.

Eine konkludente Genehmigung der Insolvenzschuldnerin durch Fortsetzung des Zahlungsverkehrs nach Durchführung der Abbuchungen könne jedenfalls für solche Belastungsbuchungen, die sich noch in der Widerrufsfrist befinden, nicht angenommen werden.

Der Beklagten, der auch der Pachtvertrag mit dem Tankstellenpächter vorgelegen habe, sei zudem bekannt gewesen, dass es sich bei dem bei ihr geführten Konto um ein "Agenturkonto" gehandelt habe und dass die durchgeführten Belastungsbuchungen nach Vorstellung der Insolvenzschuldnerin nur vorläufiger Natur seien. Daher habe sie auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen können, dass eine beanstandungsfreie Abwicklung in der Vergangenheit eine Erklärungswirkung dahingehend zeitige, dass auch in Zukunft Belastungsbuchungen niemals widersprochen werden würde.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 04.04.2007 - Az: 4 O 236/06 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2006 zu zahlen,

2. ferner unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 04.04.2007 - Az: 4 O 236/06 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.397,50 € zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass dadurch, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten bei Eröffnung des sog. Agenturkontos erklärt habe, dass dieses allein dem Zweck diene, dem Pächter der Tankstelle die Einzahlung der täglichen Bareinnahmen vor Ort zu ermöglichen und dass diese Einzahlungen dann per Lastschrift auf das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin eingezogen würden, die Insolvenzschuldnerin die Einwilligung in die künftigen Lastschriften zugunsten ihres Geschäftskontos erklärt habe. Diese Einwilligung habe sie auch nie widerrufen, sondern vielmehr dadurch bestätigt, dass sie in der Folgezeit die ihr von der Beklagten übermittelten wöchentlichen Kontoauszüge und die Quartalsabrechnungen widerspruchslos entgegengenommen habe. Eine Genehmigung der Lastschriften sei daher nicht mehr erforderlich gewesen.

Der Widerruf der Lastschriften verbiete sich auch deshalb, weil dem Kläger kein Anfechtungsrecht nach der Insolvenzordnung zustehe, da die abgebuchten Beträge im Vermögen der Insolvenzschuldnerin geblieben seien.

Die Streithelferin ist unter voller Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterhin der Ansicht, dass bei Erforschung des wirklichen Willens zwischen den Beteiligten aufgrund der Personenidentität kein Lastschriftverfahren gewollt gewesen sei; vielmehr habe die Insolvenzschuldnerin eigentlich Überweisungsaufträge erteilt, gegen die ein Widerruf nicht zulässig sei.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des begehrten Betrages aus §§ 675, 667 BGB. Ein solcher könnte dann bestehen, wenn in der geltend gemachten Höhe auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten ein entsprechendes Guthaben bestünde bzw. bestanden hätte.

Dass das Konto ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 20.06.2006 aufgelöst worden ist, stünde einem solchen Anspruch grundsätzlich nicht entgegenstehen, da, wenn der Gemeinschuldnerin bei Auflösung des Kontos nicht nur der von der Beklagten an sie ausgekehrte Betrag, sondern darüber hinaus auch der mit der Klage geltend gemachte Betrag zugestanden haben sollte, ein Anspruch auf Auskehrung des Betrages gem. § 667 BGB nach Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht erloschen ist, sondern weiter fortbesteht, und zwar unabhängig davon, ob das Konto noch bei der Beklagten als aktiv geführt wird oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob in dieser Höhe bei Kündigung des Kontovertrages durch die Beklagte ein Guthabensaldo auf dem Konto bestand oder nicht. Dies war indes nicht der Fall, da die Beklagte trotz des Widerspruchs des Klägers gegen die Lastschriftbuchungen die Belastungsbuchungen nicht rückgängig gemacht hat.

2. Allerdings hätte die Beklagte - das Vorliegen eines Einzugsermächtigungsverfahrens vorausgesetzt - dann, wenn der Widerspruch des Klägers gegen die Belastungsbuchungen wirksam und für sie beachtlich gewesen wäre, dem bei ihr geführten Konto der Gemeinschuldnerin die zuvor belasteten Beträge wieder gutschreiben müssen und hätte selbst insoweit gemäß Abschn. III Nr. 1, Nr. 3, Abschn. II Nr. 3 LastschrAbk einen Anspruch auf Rückvergütung gegen die Streithelferin (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2007, I - 16 U 129/06, in: www.juris.de, Rz 46) geltend machen können.

Schreibt sie die Belastungen nicht wieder gut, so macht sie sich - einen wirksamen Widerspruch gegen die Lastschriftbuchungen vorausgesetzt - gegenüber der Gemeinschuldnerin wegen einer Verletzung der ihr aus dem Kontovertrag obliegenden Pflichten schadensersatzpflichtig, so dass der Gemeinschuldnerin insoweit ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in Höhe der nicht gutgerechneten Beträge zustehen könnte.

Dem Kläger steht indes auch kein solcher Anspruch aus §§ 675, 280 BGB zu, da der Widerspruch des Klägers gegen die streitgegenständlichen Lastschriftbelastungen nicht wirksam erfolgen konnte und die Beklagte mithin durch ihre Weigerung, die Lastschriftbeträge wieder dem Agenturkonto gutzuschreiben, keine ihr aus dem Girovertrag obliegende Pflicht gegenüber der Gemeinschuldnerin verletzt hat.

a) Die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen sind im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgt. Insoweit hatte die Insolvenzschuldnerin die Streithelferin, bei der sie ihr Geschäftskonto unterhielt, mit der Einziehung der Beträge auf dem Agenturkonto bei der Beklagten beauftragt.

Dass die Beträge im Einzugsermächtigungsverfahren abgebucht worden sind, ergibt sich schon aus der vorgelegten Kontoverdichtung, in der vor den abgebuchten Beträgen jeweils vermerkt ist: "Last. - ME", welches Kürzel - was der Kläger insoweit unwidersprochen vorgetragen hat - für "Buchung im Lastschrifteinzugsverfahren" steht.

Ob die Gemeinschuldnerin und der Tankstellenpächter bei Abschluss des Pachtvertrages zunächst eine andere Möglichkeit - nämlich, dass der Pächter Abbuchungsaufträge von einem auf seinen Namen angelegten Konto erteile - angedacht hatten, ist unerheblich, da dieses Modell jedenfalls unstreitig nicht in die Tat umgesetzt worden, sondern der Weg des Einzugsermächtigungsverfahrens gewählt worden ist. Dass etwa das Abbuchungsverfahren anstelle des Einzugsermächtigungsverfahren gewählt worden wäre, wird auch von der Beklagten oder der Streithelferin nicht behauptet.

b) Entgegen der Ansicht der Streithelferin steht der Annahme eines Einzugsermächtigungsverfahrens auch nicht entgegen, dass die Gemeinschuldnerin Inhaberin beider Konten war. Ein Lastschriftverfahren erfordert lediglich eine erste Inkassostelle (hier: die Streithelferin) und eine Zahlstelle (hier: die Beklagte); ein Valutaverhältnis ist nicht erforderlich und demnach auch eine Personenidentität zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem nicht schädlich (OLG München, Urteil vom 20.03.1996, 20 U 2437/95, WM 1996, 1038, 1039). Es wird dann hierbei lediglich keine Verbindlichkeit in einem Valutaverhältnis getilgt, sondern eine Umbuchung im eigenen Vermögen vorgenommen (OLG München, a.a.O.).

c) Lag mithin ein Einzugsermächtigungsverfahren vor, so bestand zunächst grundsätzlich eine Widerspruchsmöglichkeit des Kontoinhabers (der Gemeinschuldnerin) hinsichtlich der streitgegenständlichen Belastungsbuchungen.

Die Widerspruchsmöglichkeit des Kontoinhabers ergibt sich aus dem Giroverhältnis und der ungenehmigten Belastung des Kontos bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu. Sie handelt bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf Grund einer von der Gläubigerbank im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der Schuldner deshalb der Kontobelastung - wie einer unberechtigten Belastung - widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen (vgl. statt vieler vgl. nur BGH, Urteil vom 24.06.1985, II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, in: www.juris.de, Rz 11; BGH, Urteil vom 28.05.1979, II ZR 85/78, BGHZ 74, 300, in: www.juris.de, Rz 13ž OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2007, I - 16 U 129/06, in: www.juris.de, Rz 49, mit zahlreichen w.N.). Da der Schuldner in den Verfügungen über sein Konto frei ist und somit im Verhältnis zur Schuldnerbank keiner Beschränkung bei der Entscheidung unterliegt, ob und warum er einer Einzugsermächtigungslastschrift widerspricht, ist ein Widerspruch des Schuldners für die Schuldnerbank zudem grundsätzlich immer verbindlich (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.06.1085, II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, in: www.juris.de, Rz 11; BGH, Urteil vom 28.05.1979, II ZR 85/78, BGHZ 74, 300, in: www.juris.de, Rz 13; OLG Düsseldorf a.a.O.).

d) Das Widerspruchsrecht stand auch dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter zu. Nachdem diese Frage in Literatur und Rechtsprechung längere Zeit umstritten war, hat der BGH dies nunmehr ausdrücklich bejaht (BGH, Urteil vom 04.11.2004, IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, in: www.juris.de, Rz 8ff; bestätigend BGH, Urteil vom 21.09.2006, IX ZR 173/02, NZI 2006, 679; so dann auch nachfolgend KG Berlin, Urteil vom 23.11.2004, 7 U 73/04, ZInsO 2004, 1361, in: www.juris.de, Rz 18f). Dies wird damit begründet, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die künftige Masse zu sichern und zu erhalten habe. Daraus folge, dass er Forderungen einzelner Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - dürfe, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Interesse der Gläubigergemeinschaft erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheine. Daher könne es nicht Sache des Insolvenzverwalters sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Gemeinschuldners - eine Belastung im Einzugsermächtigungsverfahren entfaltet nach der sog. herrschenden Genehmigungstheorie vor einer Genehmigung des Schuldners keine Erfüllungswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2004, IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, in: www.juris.de, Rz 14; BGH, Urteil vom 14.02.1989, XI ZR 141/88, BB 1989, 656, in: www.juris.de, Rz 14; Spliedt, "Neues zum Lastschriftwiderspruch des Insolvenzverwalters?", NZI 2007, 72) - vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liege. Vielmehr dürfe er die Rechtsfolge des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO durch einen Widerspruch oder die Verweigerung der Zustimmung zu einer Genehmigung des Schuldners vorwegnehmen (BGH, Urteil vom 04.11.2004, IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, in: www.juris.de, Rz 19). Insbesondere bestehe auch kein Grund, Lastschriftgläubiger, deren Forderungen mangels Genehmigung der Lastschriftbuchung noch nicht erfüllt seien, besser zu stellen als solche Gläubiger, deren Forderungen auf herkömmlichem Weg erfüllt werden sollten (BGH, Urteil vom 04.11.2004, IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, in: www.juris.de, Rz 17). Damit hält der BGH in der genannten Entscheidung (wie auch in den am selben Tag entschiedenen Verfahren IX ZR 82/03 und IX ZR 28/04) den Widerspruch des Insolvenzverwalters nicht nur für zulässig, sondern sogar im Regelfall für geboten (vgl.

Spliedt, "Neues zum Lastschriftwiderspruch des Insolvenzverwalters?", NZI 2007, 72).

e) Eine Widerspruchsmöglichkeit besteht indes dann nicht mehr, wenn der Schuldner die Belastungsbuchungen genehmigt hat.

aa) Ob der Insolvenzverwalter im Falle eines Widerspruchs an die 6-Wochen-Frist des Nr. 7 Abs. III AGB-Banken gebunden ist (vgl. OLG München, Urteil vom 26.10.2006, 19 U 2327/06, NZI 2007, 107, 109), wonach eine Genehmigung fingiert wird, wenn der Schuldner nicht spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des nächsten Rechnungsabschlusses, in dem auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird, Einwendungen gegen die im Saldo des Rechnungsabschlusses enthaltenen Belastungsbuchungen erhebt, kann dahinstehen, da der für den Fristbeginn maßgebliche Rechnungsabschluss für das Agenturkonto vom 31.03.2006 stammt und der Kläger den Widerspruch schon mit Telefax vom 10.04.2006, also deutlich innerhalb der Sechswochenfrist, gegenüber der Beklagten erklärt hat.

bb) Eine ausdrückliche Genehmigung der Belastungsbuchungen nach Durchführung der Belastungsbuchungen hat die Gemeinschuldnerin nicht erklärt, ebenso wenig der Kläger nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

Indes ist, wie von dem Landgericht zutreffend angenommen, wegen der Personenidentität auf Seiten des Zahlungspflichtigen und des Zahlungsempfängers schon in der Auftragserteilung zum Lastschrifteinzug eine als Genehmigung wirkende Einwilligung der Schuldnerin zu sehen.

Die in dem von dem Kläger mit der Berufungsbegründung eingereichten Privatgutachten des Prof. K. verfolgte Argumentation, es habe zwar zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger eine Personenidentität bestanden, nicht aber eine Funktions- und Interessenidentität, was gegen die Annahme einer konkludenten Genehmigung durch die Insolvenzschuldnerin durch Erteilung der Einzugsermächtigung spreche, greift nicht.

Soweit dieser ausführt, die Gemeinschuldnerin habe im Verhältnis zur Streithelferin, der Inkassostelle, ausschließlich eigene Interessen verfolgt, da Gegenstand dieses Giroverhältnisses das operative Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin gewesen sei und damit die eigenen finanziellen Mittel der Schuldnerin betroffen habe, wohingegen das Agenturkonto bei der Beklagten auch dazu gedient habe, die Interessen des Tankstellenpächters wahrzunehmen, ist dem nicht zu folgen.

Dagegen spricht insbesondere, dass nach Ziffer 3 Abs. 3 des Vertrages die vereinnahmten Gelder sofort mit der Einnahme in das Eigentum der Gemeinschuldnerin übergehen und ab da gesondert zu verwahren sein sollten. Mit der täglichen Einzahlung der vereinnahmten Beträge auf das der Gemeinschuldnerin gehörende Agenturkonto wurde dieser Zustand damit nur weiter manifestiert. Die tägliche Einzahlung auf das Agenturkonto sollte gerade das Eigentum der Gemeinschuldnerin an den vereinnahmten Geldern sicherstellen. Daraus, dass der Passus über das Agenturkonto im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Sicherheiten platziert ist, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die Gelder auch im Interesse des Pächters verwaltet wurden. Vielmehr wird dadurch gerade deutlich, dass die Gelder täglich auf das Agenturkonto eingezahlt werden sollten, um die Interessen der Gemeinschuldnerin zu wahren, nämlich deren Eigentum an den vereinnahmten Geldern sicherzustellen und einen weiteren Zugriff des Pächters hierauf zu verhindern. Soweit der Kläger bei seiner Auslegung auch auf die Vereinbarung über die Einrichtung eines Sonderkontos rekurriert, ist diese unstreitig zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Pächter schon nicht umgesetzt worden. Dass kein Sonderkonto im Namen des Pächters errichtet wurde, von dem die Gemeinschuldnerin dann hätte Abbuchungen vornehmen können sollen, sondern dass vielmehr die Gemeinschuldnerin selbst ein Agenturkonto eröffnet, einen Nachttresorbenutzungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen und den Tankstellenpächter angehalten hat, die Tageseinnahmen unter Benutzung dieses Tresors regelmäßig auf dieses Konto einzuzahlen, zeigt vielmehr, dass dies geschehen ist, um die ohnehin bereits in ihr Eigentum gelangten Tageseinnahmen (nach Abzug der Provisionen des Tankstellenpächters) alsbald auch manifest für sich zu sichern.

Daraus, dass eine monatliche Abrechnung der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Pächter zu erstellen war, ergibt sich ebenfalls nicht, dass das Agenturkonto auch im Interesse des Pächters verwaltet werden sollte. Hierzu hat der Kläger schon nicht deutlich dazu vorgetragen, auf welche Art und Weise nach der Monatsabrechnung festgestellte Differenzen hätten ausgeglichen werden sollen. Insoweit ist schon fraglich, ob ein dem Pächter etwa noch zustehender Provisionsüberhang überhaupt durch eine Rückzahlung des entsprechenden Betrages von dem Agenturkonto gutgebracht worden wäre. Wie die Durchsicht der mit der Klageschrift eingereichten Kontenverdichtung zeigt, hat die Gemeinschuldnerin dieses Konto zu keiner Zeit zu Zwecken ihres geschäftlichen Zahlungsverkehrs genutzt, sondern immer nur die dort gesammelten Tageseinnahmen ihrem "operativen" Geschäftskonto bei der Streithelferin zugeführt. Es spricht daher vieles dafür, dass die Gemeinschuldnerin etwaige ihrem Tankstellenpächter geschuldete Rückvergütungen ebenfalls von ihrem Geschäftskonto auf ein von diesem geführtes Konto überwiesen hätte, soweit sie sich nicht mit ihm - was ohnehin anzunehmen nahe liegt - im Wege einer Verrechnung der Tageseinnahmen geeinigt hätte.

All dies spricht dafür, dass die Errichtung eines Kontos bei der Beklagten allein dazu diente, dem Pächter die Einzahlung der Gelder vor Ort zu ermöglichen, da er sie anderenfalls täglich hätte auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin bei der Streithelferin überweisen müssen, dass also der Errichtung des Kontos allein Praktikabilitätserwägungen zugrunde lagen, das Agenturkonto aber allein im Interesse der Gemeinschuldnerin eingerichtet und verwaltet wurde.

Die Argumentation, dass die Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger rein formalrechtlich bestanden habe, wirtschaftlich aber mit den Konten unterschiedliche Zwecke verfolgt worden seien, geht daher fehl.

Schließlich hat der Kläger den Vortrag der Beklagten, während der Geschäftsbeziehung (also immerhin rund zweieinhalb Jahre lang) habe es nie einen Widerspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Lastschriftbuchungen gegeben, auch unwidersprochen gelassen.

Dann kann aber angenommen werden, dass dadurch, dass die Gemeinschuldnerin der Streithelferin die entsprechenden Lastschriftaufträge eingereicht hat, sie sich jeweils sogleich mit einer entsprechenden Belastung des Agenturkontos einverstanden erklärt hat. Eine weitere nachträgliche Genehmigung zu verlangen, wäre eine bloße Förmelei, zumal eine zuvorige Einwilligung mindestens genau so stark wirkt wie eine nachträgliche Genehmigung.

Von dieser Genehmigung ist die Beklagte auch jeweils in Kenntnis gesetzt worden in dem Moment, in dem ihr die Einzugsermächtigungen vorgelegt worden sind. Aus der vorgelegten Kontoverdichtung geht hervor, dass als Aufraggeber ("ATG") jeweils die Insolvenzschuldnerin angegeben war.

Daraus und in Zusammenhang mit dem Umstand, dass von dem bei ihr errichteten Konto der Gemeinschuldnerin von dieser während der Dauer der Geschäftsbeziehung täglich glatte Beträge abgebucht worden sind, war für die Beklagte ersichtlich, dass - selbst wenn sie bei der Eröffnung des Kontos nicht ausdrücklich über den Zweck des Kontos unterrichtet worden sein sollte - die Einzugsermächtigungen lediglich dazu dienten, Vermögen der Gemeinschuldnerin von einem Konto auf das andere umzubuchen.

Insbesondere ist auch weiter zu berücksichtigen, warum es einem Schuldner überhaupt ermöglicht werden soll, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen zu widersprechen. Da im Regelfall Schuldner und Gläubiger zwei verschiedene Personen sind, muss es dem Schuldner möglich sein, die Berechtigung von Lastschriftbuchungen zu überprüfen. Aus diesem Grunde soll nach der herrschenden Genehmigungstheorie (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2004, IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, in: www.juris.de, Rz 14; BGH, Urteil vom 14.02.1989, XI ZR 141/88, BB 1989, 656, in: www.juris.de, Rz 14; Spliedt, a.a.O., S. 72) eine Genehmigung und eine damit einhergehende vollständige Erfüllungswirkung erst dann eintreten, wenn der Schuldner nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sind aber Gläubiger und Schuldner personenidentisch, besteht für eine derartige Schutzfunktion kein Anlass, da ein und dieselbe Person in ihrer Stellung als "Gläubiger" bzgl. der Berechtigung der Lastbuchung keine andere Auffassung haben kann als in ihrer Stellung als "Schuldner".

Aus der für die Beklagte evidenten inneren Struktur der streitgegenständlichen Transaktionen ergibt sich somit, dass die Schutzwirkung des Widerspruchs im Einzugsermächtigungsverfahren hier nicht greift.

Aus dem von dem Kläger zur Untermauerung seiner Position angeführten Urteil des KG (Urteil vom 23.11.2004, 7 U 73/04, ZinsO 2004, 1361, in: www.juris.de) ergibt sich nichts anderes. Dort ging es um die Frage, ob dadurch, dass die dortige Insolvenzschuldnerin der dortigen Klägerin einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte, diese aber das Lastschriftverfahren gewählt hatte, dem dortigen Insolvenzverwalter ein Recht zum Widerspruch gegen die Lastschriftbuchung nicht mehr zustehe, was verneint worden ist, da der Insolvenzverwalter die Aufgabe habe, das Vermögen des Schuldners für alle Gläubiger zu sichern und nicht einzelne Gläubiger vorab zu befriedigen. Auch stand dort im Raum, die Klägerin könne die Gutschriften in anfechtbarer Weise erlangt haben. Dies ist aber ein anderer Fall, da dort an dem Lastschriftverfahren zumindest zwei verschiedene Parteien beteiligt waren. Auch, wenn die dortige Insolvenzschuldnerin zuvor ihr Einverständnis mit dem Lastschrifteinzug durch den Abbuchungsauftrag zu erkennen gegeben hatte, war es für den Insolvenzverwalter nicht absehbar, ob die dem Lastschrifteinzug im Valutaverhältnis zugrunde liegende Forderung tatsächlich berechtigt war. Auch ist es, wie oben dargestellt, Sache des Insolvenzverwalters, die Masse für alle Gläubiger zu sichern und nicht einzelne zu bevorzugen, was aber in dem der Entscheidung des KG zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall gewesen wäre, wenn dem Insolvenzverwalter das Recht zum Widerspruch abzuerkennen gewesen wäre.

Vorliegend bestand aber gar kein Valutaverhältnis, sondern wurde durch das Einzugesermächtigungsverfahren schlicht Vermögen der Gemeinschuldnerin von dem einen Konto auf das andere umgebucht. Die Frage der Berechtigung einer dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Forderung stellt sich also gar nicht. Ebenso wenig könnte der Widerspruch des Klägers gegen die Lastschriftbuchungen dazu dienen, die Masse zu sichern, da beide Konten der Insolvenzschuldnerin gehören. Im Gegenteil: würde der Widerspruch des Klägers gegen die Lastschriftbuchungen wirksam sein, würde allenfalls ein einzelner Gläubiger benachteiligt, nämlich die Streithelferin.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Insbesondere liegt auch keine Abweichung von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung vor, da, wie oben dargelegt, die vorliegende Fallkonstellation von der in dem genannten Urteil des KG Berlin erheblich abweicht.

Vielmehr sei in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt, dass nicht zuletzt der von dem Kläger beauftragte Hochschullehrer auf Seite 22 seines Gutachtens selbst auf der vom Senat - wie ausgeführt - nicht geteilten, dem Kläger günstigeren Tatsachengrundlage "mit gewisser Vorsicht" festgestellt hat, dass die vom Landgericht und auch hier vom Senat vertretene Rechtsauffassung zur zumindest konkludenten Genehmigung der bisherigen Rechtsprechung nicht etwa widersprechen, sondern sich in diese eher einreihen würde.

Wert für das Berufungsverfahren: 141.500,00 €

Ende der Entscheidung

Zurück