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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: I-15 U 8/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 287
BGB § 826
EGBGB Art. 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2004 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Mitwirkung an der Entziehung eines in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks in Spanien.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage i.H.v. 376.559,72 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat dies damit begründet, auf das außervertragliche Rechtsverhältnis der Parteien komme nach Art. 40 II EGBGB deutsches Recht zur Anwendung, weil beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hätten und eine wesentlich engere Beziehung zum Recht Spaniens sich nicht ergebe. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei nur zu 1/4 Eigentümer des Grundstücks gewesen, finde in den vorgelegten Unterlagen keine Stütze. Der Kläger sei ausweislich der Entscheidungen der spanischen Gerichte von seinen Angestellten G. und H. in nach spanischem Recht anfechtbarer Weise um das Eigentum an seinem Grundstück gebracht worden. Die Übertragung des Eigentums an die Beklagte durch H. sei erfolgt, um eine Rückerlangung des Eigentums durch den Kläger zu vereiteln. Dies ergebe sich aus dem zeitlichen Zusammenhang der Zustellung des Wiedereinsetzungsantrags des Klägers an H. und der Veräußerung an die Beklagte und der Aussage des Zeugen J.. Die eidesstattlichen Versicherungen der Beklagten seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht unter dem Eindruck einer Drohung des Zeugen L. abgegeben worden. Sei aber der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung richtig, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Beklagte die formale Eigentümerstellung in Kenntnis der Tatsache habe einräumen lassen, dass dies nur zu dem Zweck der Vereitelung der Rechtsverfolgung des Klägers erfolgt sei. Der Eigentumsverlust des Klägers sei nach den anzuwendenden Vorschriften des spanischen Rechts endgültig. Es sei nicht ersichtlich wie der Kläger den guten Glauben der Erwerber K. widerlegen solle. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten, weil er sich mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des spanischen Zivilprozessrechts gegen den Eigentumsentzug zur Wehr gesetzt habe. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Kläger erst durch den Grundbuchauszug vom 04. April 1997 den mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreis erfahren habe und eine Beihilfehandlung der Beklagten habe erkennen können. Der Schaden sei nach § 287 ZPO auf 750.000,- DM zu schätzen, weil das eingeholte Gutachten nicht den Wert eines in Betrieb befindlichen Restaurants berücksichtige.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie ist der Meinung, der geltend gemachte Anspruch sei nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vorlägen. Auch das Landgericht sei nicht davon ausgegangen, dass sie, die Beklagte, von den gesamten Verfahrensvorgängen zwischen dem Kläger und Herrn H. konkrete Kenntnis gehabt habe. Dies sei auch nicht durch die Beweisaufnahme belegt worden. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Herr H. das Grundstück unrechtmäßig erworben habe. Mangels dieser Kenntnis sei ihr Motiv auch nicht gewesen, zu vereiteln, dass Herr H. einer später erfolgten Anordnung auf Rückübertragung Folge leisten muss. Es sei lebensfremd, wenn das Landgericht den Zeugen J. für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft gehalten habe, der offensichtlich in Absprache mit dem Kläger als "agent provocateur" gehandelt habe. Die Bewertung, dass nach der Vernehmung des Zeugen L. und ihrer Mutter feststehe, dass die von dem Zeugen L. formulierte eidesstattliche Versicherung nicht unter dem Eindruck einer Drohung des Zeugen L. abgegeben worden sei, lasse sich bei zutreffender Bewertung nicht begründen. Der Gesamtzusammenhang ergebe, dass dieser in Absprache mit dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten tätig geworden sei. Die eidesstattliche Versicherung sei nur abgegeben worden, um einen negativen Bericht der Bildzeitung über ein vermeintlich durch Schwarzgelder erworbenes Haus zu vermeiden. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsverlust des Klägers nach den Vorschriften des spanischen Zivilrechts endgültig sei. Da eine Zahlung an die Beklagte nicht erfolgt sei, sei der gute Glaube der Eheleute K. bei dem Erwerb fraglich. Es sei auch dem Kläger anzulasten, dass Herr H. die Möglichkeit gehabt habe, das Grundstück weiterzuveräußern, weil seine spanischen Rechtsvertreter nicht bereits seinerzeit im Zuge der seit Dezember 1994 eingeleiteten rechtlichen Schritte eine Grundbuchsperre beantragt hätten. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Herr H. das Grundstück kurz nach Zugang des ersten außergerichtlichen Schreibens der Rechtsvertreter des Klägers an die Eheleute K. veräußert habe. Die Schätzung des Wertes des Grundstücks sei fehlerhaft.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vorbringen die Tatsachen zugestanden, aus denen sich der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ergebe. Auch derjenige handele sittenwidrig, der sich einer Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände verschließe. Die Angabe der Beklagten, der Erwerb habe als Faustpfand für die Rückzahlung eines der Exfrau des Klägers gewährten Darlehens gedient sei, vor dem Hintergrund der weiteren Angaben der Beklagten zu den Vereinbarungen mit Herrn H. nicht nachvollziehbar, so etwa dass sie die Herrn H. gegebene Vollmacht nicht gelesen haben wolle, die ihm unbeschränkte Verfügungsbefugnis gegeben und damit einer Sicherung entgegengestanden habe. Auch das prozessuale Verhalten der Beklagten belege ihre Schädigungsabsicht, weil sie die Herrn H. gegebene Vollmacht nicht vorgelegt habe, obwohl sie anlässlich des Widerrufs darauf habe Zugriff nehmen können. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei zutreffend. Die N. habe zudem am 16. April 1997 gegenüber Herrn L. bekundet, sie sei über die Hintergründe der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes durch Herrn H. informiert gewesen, das habe sie jedoch nicht gestört. Es sei deswegen davon auszugehen, dass auch der Beklagten diese Hintergründe bekannt gewesen seien Sein Rechtsverlust sei endgültig. Der Kläger ist der Ansicht, ihm falle auch kein Mitverschulden zur Last. Er habe zwar Ende 1995 von dem Erwerb der Beklagten erfahren, von dem Kaufpreis als für das Scheingeschäft sprechenden Umstand jedoch erst 1997. Er habe dann unmittelbar versucht, eine Grundbuchsperre zu veranlassen, was ihm jedoch erst 1999 nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 01. März 1999 gelungen sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung unter anderem der Zeugen N., L. und L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25. Oktober 2006 und vom 14. März 2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich daran mitgewirkt hat, dass dem Kläger das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstücksanteil in Spanien endgültig entzogen worden ist.

a) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist deutsches Recht anwendbar.

Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisionsrechts, des EGBGB (BGH Urt. v. 13.12.2000, XII ZR 278/98, www.jurisweb.de Rz. 8 = FamRZ 2001, 412). Dadurch, dass die Parteien nach der Durchführung der ersten Beweisaufnahme in zweiter Instanz zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Jahr 1997 erklärt haben, sie seien mit der Entscheidung des Rechtsstreits nach deutschem Recht einverstanden, haben sie sich gemäß § 42 EGBGB auf die Anwendung deutschen Rechts geeinigt. Diese wirksame Vereinbarung setzt die objektiven Anknüpfungen der Art. 38 bis 41 EGBGB außer Kraft und führt zu einem Statutenwechsel, der auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses zurückwirkt (Palandt-Heldrich, BGB, 66. Auflage 2007, Art. 42 EGBGB Rz. 1) und zur Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts führt.

b) Der Tatbestand des § 826 BGB ist erfüllt, wenn eine Handlung objektiv gegen die guten Sitten verstößt, der Handelnde die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände kennt, den schädigenden Erfolg will und durch diese Handlung ein Vermögensschaden bei dem Anspruchsteller eingetreten ist (Palandt-Sprau, a.a.O., § 826 Rz. 3, 9, 14). Dass die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich daran mitgewirkt hat, dass dem Kläger das Eigentum an dem Grundstücksanteil in Spanien endgültig entzogen worden ist, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.

aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1/2 Eigentümer des Grundstücks war. Dies hat die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr substantiiert bestritten, auch ergibt sich diese Tatsache aus dem vom Kläger vorgelegten unbeglaubigten Grundbuchauszug (Anlage 5), sowie aus den Ermittlungen des Sachverständigen XY..

bb) Das Landgericht ist auch mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, insbesondere unter Berufung auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Nr. 5 von Y.-Stadt vom 18. Dezember 1995 (Anlage 3) und das Gutachten des Sachverständigen XY. davon ausgegangen, dass der Kläger von seinen damaligen Angestellten in nach spanischem Recht anfechtbarer Weise um sein Eigentum gebracht worden ist. Die Würdigung der dies bestätigenden Zeugenaussage des Zeugen J. durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Zeugen aufgrund des persönlichen Eindrucks und gerade deswegen, weil er aus seiner negativen Einstellung zu Herrn H. keinen Hehl gemacht hat, für glaubwürdig gehalten. Seine Aussage stimmt inhaltlich im wesentlichen mit der unter Eid vor dem spanischen Notar gemachten Aussage und soweit es um die Entziehung des Eigentums geht auch mit den Feststellungen des Arbeitsgerichts in Y.-Stadt überein.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Rückübertragungsanspruch des Klägers durch die Weiterveräußerung an die Beklagte vereitelt worden ist. Wegen der Weiterveräußerung an die Beklagte ist die Wiedereintragung des Klägers durch Beschluss des Arbeitsgerichts Y.-Stadt vom 17. Mai 1996 (Anlage 6) abgelehnt worden. Nach spanischem Recht wäre zwar ein Rückübertragungsanspruch gegen die Beklagte gegeben gewesen, wenn diese bei Erwerb von Herrn H. nicht gutgläubig gewesen sein sollte. Ihre fehlende Gutgläubigkeit hätte der Kläger allerdings beweisen müssen. Er selbst hat unwidersprochen jedoch erst durch den Grundbuchauszug vom 04. April 1997 von der Höhe des Kaufpreises Kenntnis erhalten, der das maßgebliche Indiz für das Scheingeschäft ist. Da am 01. Juli 1997 der Grundstücksanteil an die Eheleute K. weiterveräußert worden ist, hätte eine Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückübertragung jedoch nur Erfolg, wenn die Eheleute K. bösgläubig gewesen wären. Tatsachen, die einen Beweis dahingehend zuließen, sind jedoch nicht bekannt. Die von dem Zeugen J. bekundete Verkaufsabsicht des Herrn H. noch im Jahr 2000, die von ihm hierfür gegebenen Gründe und der weit unter Verkehrswert liegende Kaufpreis legen zwar nahe, dass auch die Eheleute K. im Wege eines Scheingeschäfts erworben haben könnten und Herr H. der weiterhin Verfügungsberechtigte und wirtschaftliche Eigentümer ist. Insoweit trägt der Kläger letztlich aber unbestritten vor, dass ein solcher Vortrag nach spanischem Recht für den Nachweis der Bösgläubigkeit nicht ausreichen würde, weil Kaufverträge in Spanien häufig mit erheblich unter dem Marktwert liegenden Kaufpreisen von Notaren beurkundet und von den Grundbuchämtern im Grundbuch eingetragen würden. Die steuerlichen Folgen seien von den Parteien zu tragen, aber die Wirksamkeit des Vertragsschlusses werde dadurch nicht berührt.

cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte einen Schädigungsvorsatz in Sinne des § 826 BGB hatte.

Für das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes im Sinne des § 826 BGB ist das Bewusstsein erforderlich, dass das Handeln den schädigenden Erfolg haben wird. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Für die Bejahung des Schädigungsvorsatzes reicht es aus, dass der Ersatzpflichtige den dem Ersatzberechtigten entstandenen Schaden zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes zugefügt hat; die Feststellung der Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH Urt. v. 14.06.2000, VIII ZR 218/99, www.jurisweb.de Rz. 18 = NJW 2000, 2896).

Ausgehend hiervon könnte eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte nur dann angenommen werden, wenn diese gewusst hätte, dass der Kläger auf anfechtbare Weise um sein Eigentum gebracht worden ist und der Verkauf an sie dem Zweck gedient hat, seinen Rückübertragungsanspruch zu vereiteln, oder wenn sie sich zumindest dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hätte. Beides kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Urkunden nicht festgestellt werden.

(1) Der Inhalt der beiden eidesstattlichen Versicherungen der Beklagten lässt für sich genommen nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass die Beklagte über die Hintergründe und den Zweck des Verkaufs an sie informiert war.

Es ist schon zweifelhaft, ob der Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen überhaupt berücksichtigt werden kann oder ob dem ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht, weil diese aufgrund einer Nötigung abgegeben worden sein könnten. Denn die eidesstattlichen Versicherungen sind von der Beklagten nur abgegeben worden, weil der Zeuge L. im Zuge seiner Recherchen im Gespräch mit ihrer Mutter, der Zeugin N., darauf gedrängt hat. Der Zeuge L., dessen Recherchen sich nach seiner Darstellung darauf erstreckt haben, wie man durch spanisches Recht Grundstücke verlieren kann, nach Darstellung der Zeugin N. hingegen auf die Problematik des Grundstückserwerbs in Spanien mit Schwarzgeld, konnte nicht ausschließen, dass er bei diesem Gespräch Schwarzgeld erwähnt hat. Deswegen erscheint es möglich, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen dadurch motiviert war, wie von der Zeugin N. bekundet, nicht in einem angekündigten Artikel mit Schwarzgeldkäufen in Verbindung gebracht zu werden, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers, von dem der Zeuge L. über den Fall F. informiert worden ist, in seinem Schriftsatz vom 20. April 2000 ausgeführt hat, dass der Zeuge L. die Eltern der Beklagten danach gefragt habe, ob es zutreffend sei, dass das Ferienhaus in Spanien mit Schwarzgeld finanziert worden sei.

Letztlich kann dies dahinstehen, weil der Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen den sicheren Schluss auf die Kenntnis der Beklagten nicht zulässt.

Die Beklagte hat eingeräumt, dass es sich bei dem Verkauf an sie um ein Scheingeschäft gehandelt hat, weil das Grundstück nur pro forma auf sie habe übertragen werden sollen. In beiden eidesstattlichen Versicherung hat sie angegeben, dass dieses Scheingeschäft erfolgt sei, damit der Kläger keine Ansprüche mehr auf das Grundstück habe. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, welche Ansprüche des Klägers auf das Grundstück vereitelt werden sollten. Diese Formulierung spricht auf den ersten Blick zwar dafür, dass hiermit alle Ansprüche, also auch Eigentumsansprüche, gemeint sein könnten, was vermuten lassen könnte, dass die Beklagte über die Hintergründe des Verkaufs an sie orientiert war. Zu berücksichtigen ist jedoch zum einen, dass die Beklagte diese Erklärungen nicht selber abgefasst hat. Vielmehr sind diese von dem Zeugen L. aufgrund der Angaben der Zeugin N. und damit von juristischen Laien formuliert worden, die sich keine Gedanken über die mögliche Tragweite dieser Erklärungen bezüglich der Art der gegebenenfalls vereitelten Rechte gemacht haben. Die Beklagte hat diese Erklärungen auf den Rat ihrer Mutter, der Zeugin N., hin unterschrieben, die nach dem aus der Anhörung der Beklagten und der Vernehmung der Zeugin N. gewonnenen Eindruck des Senats einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochter hatte. Zum anderen verhalten sich diese Erklärungen nur vordergründig dazu, wie es zu dem Verkauf an die Beklagte gekommen ist, ohne die Hintergründe ansatzweise darzustellen.

(2) Auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, ist das Wissen der Beklagten darum, dass durch die Eigentumsübertragung an sie der Rückübertragungsanspruch des Klägers vereitelt werden sollte, nicht bewiesen.

Die Beklagte hat zu der in den eidesstattlichen Versicherungen gewählten Formulierung angegeben, es sei nur darum gegangen, dass der Kläger kein Geld mehr auf das Grundstück habe aufnehmen können sollen. Dies hätten ihr ihre Freundin, die Tochter des Klägers, und deren Verlobter Herr H. erklärt. Sie, die Beklagte, sei davon ausgegangen, dass das Grundstück O. oder H. gehört habe. Dies konnte von dem beweisbelasteten Kläger nicht widerlegt werden.

Umstände, die den Rückschluss darauf zulassen, dass die Beklagte bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags wusste, dass Herr H. das Grundstück in anfechtbarer Weise erworben hat, und dass sie die Absicht verfolgt hätte, den Rückübertragungsanspruch des Klägers zu vereiteln, haben die Zeugen nicht bestätigt.

Die N. hat zwar bekundet, dass sie gewusst habe, dass Herr H. das Grundstück ersteigert hatte. Sie hat jedoch in Abrede gestellt, die Hintergründe dieses Erwerbs, insbesondere etwaige Unregelmäßigkeiten des Erwerbsvorgangs gekannt zu haben. Ihre Tochter habe ihr als Grund für das dieser vorgeschlagene Scheingeschäft erklärt, das Grundstück solle auf ihren Namen eingetragen werden, damit der Kläger nicht mehr daran komme, um Geld aufzunehmen. Dadurch wären auch die 11.500,- DM, die P. ihr, der Zeugin N., noch geschuldet habe, sicher gewesen, weil sie notfalls das Grundstück hätten verkaufen können, wenn das Geld nicht zurückgezahlt worden wäre. Diese Sicherungsabsicht habe sie auch dem Zeugen L. gegenüber als Grund für den Erwerb des Grundstücks durch ihre Tochter angegeben.

Die Aussage der Zeugin N. ist glaubhaft. Zwar erscheint es unter Berücksichtigung der deutschen Rechtsordnung fraglich, auf welche Weise jemand aus eigenem Recht noch ein Darlehen durch ein Grundstück besichern lassen können soll, dessen Eigentümer er nicht mehr ist. Die von der Zeugin N. gegebene Erklärung dazu, dass dies ihrer Ansicht nach möglich gewesen wäre, solange der Kläger noch als Eigentümer im Grundbuch gestanden hätte, und dass es in Spanien lange dauern könne, bis eine Eintragung eines neuen Eigentümers in das Grundbuch erfolgt, lässt diese Vorstellung als plausibel erscheinen, zumal nach spanischem Recht der Eigentumserwerb, anders als nach deutschem Recht, nicht von einer Eintragung in das Grundbuch abhängig ist. Wenn die noch bestehende Eintragung des Klägers in das Grundbuch ihm solche Möglichkeiten eröffnet hätte, wären diese durch den Verkauf an die Beklagte zwar nicht abgewendet worden, sondern erst durch die Eintragung der Beklagten in das Grundbuch, weswegen fraglich ist, wie durch den Verkauf eine Sicherung hätte erreicht werden können, die nicht auch durch die Eintragung des Ersteigerers H. in das Grundbuch hätte erzielt werden können, der tatsächlich im Grundbuch eingetragen war. Da es sich bei der Zeugin N. um einen juristischen Laien handelt, konnte von ihr jedoch nicht erwartet werden, dass sie das ihr von der Beklagten angegebene Motiv rechtlich einer Prüfung unterzieht. Sie hat ersichtlich eine solche angesichts ihres Sicherungsstrebens nicht vorgenommen und das Motiv deswegen nicht hinterfragt. Soweit die Beklagte selbst, zu der Möglichkeit der Sicherung durch Übertragung des Grundstücks an sie befragt, angegeben hat, nicht darüber nachgedacht zu haben, erscheint dies angesichts des eher unbedarften Eindrucks, den die Beklagte in ihrer Anhörung vor dem Senat gemacht hat, nicht zwingend unglaubhaft.

Auch das von der Zeugin N. für das Scheingeschäft angegebene Motiv der Sicherung des Rückzahlungsanspruches ist nicht unglaubhaft. Der Zeuge L. konnte in der Vernehmung vor dem Senat nicht ausschließen, dass ihm die N. in dem Gespräch gesagt habe, die finanzielle Unterstützung der Frau O. sei der Grund für das Geschäft gewesen. Die von der Beklagten Herrn H. erteilte Generalvollmacht machte die angeblich beabsichtigte Sicherung letztlich zwar zunichte, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wurde, das Grundstück im Namen der Beklagten auch ohne deren Einverständnis weiterzuveräußern, wovon er durch die Veräußerung an die Eheleute K. schon am 01. Juli 1997 Gebrauch gemacht hat, wenige Monate nachdem der Kläger der Zeugin N. gegenüber seine Rechte geltend gemacht hat. Die Beklagte hat jedoch in nicht widerlegbarer Weise vorgetragen, dass sie vom genauen Inhalt dieser Vollmacht keine Kenntnis gehabt habe, weil sie selber kein Spanisch beherrsche und ihr der Inhalt von O. nur unvollständig übersetzt worden sei. Sie habe auch keine Abschrift der Vollmacht erhalten. Nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherungen war ihr zwar bewusst, dass Herr H. durch die Vollmacht die Verfügungsgewalt über das Grundstück behalten sollte. Dass ihr bewusst war, dass er ohne ihre Mitwirkung auch das Grundstück selbst würde veräußern können, kann dem nicht entnommen werden. Eine solche Kenntnis ist bei einem juristischen Laien auch nicht ohne weiteres anzunehmen.

Die Aussage der Zeugin N. wird durch die Aussage des Zeugen L. nicht widerlegt. Soweit der Zeuge L. bekundet hat, die N. habe bestätigt, dass sie wisse, dass das Grundstück von (H.) "ergaunert" worden sei, kann dem schon nicht entnommen werden, dass sie - und auch ihre Tochter - darüber informiert gewesen wäre, dass H. in anfechtbarer Weise das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat, weil er in Absprache mit der Frau und der Tochter des Klägers dessen Aufenthaltsort verschwiegen, der Kläger deswegen von dem Zahlungstitel und der beantragten Versteigerung keine Kenntnis erlangt hat und H. dadurch in die Lage versetzt wurde, das Grundstück zu ersteigern. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "ergaunert" lediglich, dass sich jemand etwas in nicht korrekter Weise verschafft hat, wobei dieses Unwerturteil entweder rechtlicher oder auch nur moralischer Natur sein kann.

Aber selbst, wenn man in der Zustimmung dazu das Eingeständnis sehen würde, dass der Eigentumserwerb des H. rechtlich anfechtbar war, ist dies nicht ausreichend, dem Senat die Überzeugung von der diesbezüglichen Kenntnis der Beklagten zu vermitteln, weil die Aussage des Zeugen L. im Gegensatz zu der Aussage der Zeugin N. steht. Ein Grund, der Aussage des Zeugen L. den Vorzug vor der Aussage der Zeugin N. zu geben ist nicht gegeben.

Dem Zeugen L. kommt keine höhere Glaubwürdigkeit zu, als der Zeugin N.. Bei dieser handelt es sich zwar um die Mutter der Beklagten, die ersichtlich in deren Lager steht. Auch der Zeuge L. ist jedoch nicht als neutraler Zeuge einzustufen. Denn er ist nach seinen Angaben von dem Kläger gerade deswegen zu dem Gespräch mit der Zeugin N. mitgenommen worden, um später als Zeuge für den Kläger zur Verfügung zu stehen. Diesen Grund für die Begleitung des Klägers hat der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2001 nicht enthüllt, sondern hierin den Anschein erweckt, er sei nur deswegen mit nach X-Stadt gefahren, weil der Kläger kein Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe, wäre also zufällig und ohne Absprache Zeuge des Gesprächs geworden.

Die Aussage des Zeugen L. bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Hintergrund der Ersteigerung des Grundstücks durch Herrn H. und die Anfechtbarkeit dieses Eigentumserwerbs gekannt hätte. Über die Hintergründe des Kaufs des Grundstücks durch die Beklagte hat der Zeuge L. nicht mehr in Erfahrung bringen können, als in den von ihm formulierten eidesstattlichen Versicherungen der Beklagten Niederschlag gefunden hat. Diese Angaben reichen aus den oben genannten Gründen aber gerade nicht aus, um die genaue Kenntnis der Beklagten davon zu belegen.

Auch die weiteren Umstände des Verkaufs an die Beklagte vermögen dem Senat im Ergebnis nicht die Überzeugung von der Kenntnis der Beklagten zu vermitteln. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks an die Beklagte zwischen der Familie E. einerseits und der Ehefrau des Klägers, deren Tochter und deren Verlobtem andererseits anscheinend ein gutes Einverständnis bestand und die Beklagte bestrebt war, ihrer Freundin und deren Familie gegen den Kläger beizustehen, der sich nach deren Verständnis unverzeihlich schlecht gegenüber seiner Familie benommen hatte, indem er seine Frau "hat sitzen lassen", rechtfertigt ebenfalls keine andere Würdigung der Aussagen. Denn auch ein solches gutes Einvernehmen lässt es nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass die Familie F./H. die Beklagte hinsichtlich der in der Absicht getroffenen Maßnahmen, dem Kläger das Grundstück auf Dauer zu entziehen, ins Vertrauen gezogen hätte. Vielmehr hätte es sich aus Sicht der Familie F./H. gerade empfohlen, nicht zu sehr ins Detail zu gehen, um sich einerseits der Mitwirkung der Beklagten zu versichern und andererseits nicht einen außerhalb der Familie stehenden Mitwisser zu schaffen, der dieses Wissen eines Tages aus eigennützigen Motiven gegen sie verwenden könnte. Die nach Behauptung der Beklagten gegebene Erklärung, die den Kläger als denjenigen erscheinen ließ, der sich ungerechtfertigterweise einen Vorteil aus einer nicht mehr gegebenen Rechtsstellung verschaffen könnte, war geeignet, der Beklagten einen Grund für dafür zu geben, ihrer Freundin und deren Familie behilflich zu sein.

Der enge zeitliche Zusammenhang der an die N. gerichteten Forderung auf Rückübertragung des Grundstücks und der Weiterveräußerung des Grundstücks an die Eheleute K. lässt zwar vermuten, dass Herr H. über diese Forderung von der Zeugin N. oder der Beklagten unterrichtet worden ist und daraufhin Maßnahmen ergriffen hat, um eine mögliche Rückübertragung durch eine Weiterveräußerung zu vereiteln. So hat die N. bestätigt, sie habe Herrn H. aufgefordert, das Grundstück zurückzunehmen, nachdem der Kläger bei ihr gewesen sei, weil sie gewollt habe, dass ihre Tochter aus den Machenschaften heraus komme. Dies belegt jedoch nicht, dass sie und ihre Tochter schon bei Übertragung des Grundstücksanteils über diese "Machenschaften" informiert waren, sondern ist auch als Reaktion auf die Forderung des Klägers und seine Vorwürfe, dass der Erwerb des Grundstücks durch H. "Lug und Trug" gewesen sei, erklärlich.

dd) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch nicht erwiesen, dass sich die Beklagte der Kenntnis des sittenwidrigen Handelns bewusst verschlossen hat.

Der Kenntnis sittenwidrigen Handelns verschließt sich nicht nur derjenige bewusst, dem bei einer ihm geschilderten Sachverhaltsgestaltung die Möglichkeit eines legalen Handelns von vornherein ausgeschlossen erscheinen muss. Vielmehr kann ein bewusstes Sichverschließen schon dann vorliegen, wenn starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln sprechen und Aufklärung insoweit verlangen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine sich ihm bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er es gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (BGH NJW 1994, 2289, 2291; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1717).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das an die Beklagte gerichtete Ansinnen, ein Scheingeschäft abzuschließen und ihr das wertvolle Grundstück lediglich formell bei Aufrechterhaltung der Verfügungsbefugnis des Herrn H. zu übertragen, gab zwar Anlass zu der Überlegung, ob hierdurch einem Dritten der Zugriff auf das Grundstück entzogen werden sollte, und zu der Nachfrage, ob die Vereitelung dieses Zugriffs rechtmäßig ist. Nach der insoweit nicht widerlegten Behauptung der Beklagten hat sie ihre Freundin O. und Herrn H. jedoch nach dem Grund für die beabsichtigte Übertragung des Grundstücks gefragt und dadurch eine Aufklärung verlangt. Es ist aus den bereits genannten Gründen nicht ausgeschlossen, dass sie die nach ihrer Behauptung gegebene falsche Antwort geglaubt und deswegen keinen Verdacht eines weitergehenden Zwecks der Übertragung gehegt hat. Dann aber hat sie sich der Erkenntnis, dass durch dieses Geschäft eine Rückübertragung des Eigentums an den Kläger verhindert werden sollte, nicht verschlossen, sondern ging lediglich davon aus, dass eine mögliche Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigt werden sollte, er nämlich an einer als möglich erachteten Darlehensaufnahme gehindert werden sollte. Da ihre Vorstellung nicht die Art des tatsächlich eingetreten Schadens, die Vereitelung der Rückübertragung des Eigentums, sondern allenfalls die Vereitelung einer Kreditaufnahme durch den Kläger umfasst hat, hat sie diesen Schaden auch nicht billigend in Kauf genommen.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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