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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: I-16 U 209/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 308
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 888
BGB § 259 Abs. 2
BGB § 666
BGB § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. September 2006 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Teilurteil teilweise abgeändert. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er die Einnahmen und Ausgaben in seiner Abrechnung vom 11./19.02.2004 so vollständig angegeben habe, wie er hierzu im Stande sei.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Gesellschafter mehrerer 1984 gegründeter Grundstücksgesellschaften, unter anderem der E.. L... GbR I. Auf Grund einer notariellen Vereinbarung der Gesellschafter der E... L... GbR I und III vom 9. Mai 1996 sollte der gesamte Grundbesitz der Gesellschaften veräußert und der Erlös nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen auf die Gesellschafter nach Abzug von Verbindlichkeiten verteilt werden.

Dieses Vorhaben scheiterte zunächst daran, dass drei Eigentumswohnungen im Bestand verblieben; diese hat die Klägerin 2002 ersteigert.

Die Klägerin hat den Beklagten im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 4 O 106/01 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung betreffend die Vermögensverwaltung der Gesellschaften E... L... GbR I und III für den Zeitraum vom 9. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 2000 in Anspruch genommen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nunmehr im Rahmen einer Stufenklage ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch betreffend die Vermögensverwaltung der Gesellschaft E... L... GbR I für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 11. September 2002.

Mit Teilurteil vom 6. Juli 2005 (Blatt 164 ff. GA) hat das Landgericht den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, Auskunft zu erteilen und seine Rechnungslegung von 11.02./19.02.2004 bezüglich seiner Vermögensverwaltung betreffend die GbR E.... L.... I für den Zeitraum 01.01.2001 bis zum 11.09.2002 zu ergänzen durch Vorlage einer durch ihn unterschriebenen Bilanz für das Jahr 2001, sowie durch Vorlage der Bilanz für das Jahr 2002 und durch Vorlage der Entwicklung der Kapitalkonten der GbR E... .L... I für den Zeitraum 01.01.2001 bis 11.09.2002.

In dem hiergegen gerichteten Berufungsverfahren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. Februar 2006 die Klage zurückgenommen, so weit das Landgericht einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bezüglich der Bilanz 2001 tituliert hat. Der Beklagte hat die Berufung zurückgenommen, so weit durch das angefochtene Urteil die Vorlage der Entwicklung der Kapitalkonten tituliert ist. Hinsichtlich des vom Landgericht titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs betreffend die Bilanz 2002 haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Blatt 293 GA).

Im Rahmen der zweiten Stufe hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner unter dem 11./19.02.2004 erteilten Auskunft sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der im vorliegenden Verfahren durch den Beklagten erteilten Auskünfte, d. h. des Jahresabschlusses für 2002 sowie der erteilten Entwicklung der Kapitalkonten an Eides statt zu versichern.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er in dem Jahresabschluss für die GbR E.... L... I für das Jahr 2002 und in der Entwicklung der Kapitalkonten für diese Gesellschaft betreffend den Zeitraum 01.01.2001 bis 11.09.2002 die Einnahmen und Ausgaben so vollständig angegeben habe, wie er hierzu im Stande sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der vollständige Klageabweisung beantragt.

Er meint, das Landgericht habe gegen § 308 ZPO verstoßen. Der Tenor sei nicht vollstreckungsfähig. Die Voraussetzungen von § 259 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben. Eine Bilanz bzw. eine Übersicht über die Kapitalkonten sei keine Rechnung im Sinne dieser Norm. Zu Unrecht habe das Landgericht ihn auch verpflichtet, die Vollständigkeit der von ihm angegebenen Ausgaben an Eides statt zu versichern; § 259 Abs. 2 BGB sei nur auf Einnahmen anwendbar. Es bestehe auch kein Grund zu der Annahme, dass seine Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden. Zudem sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin verjährt.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er die Einnahmen und Ausgaben in seiner Abrechnung vom 11./19.02.2004 so vollständig angegeben habe, wie er hierzu im Stande sei.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, so weit es ihrer Klage entsprochen hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis auch dafür, dass der Beklagte an Eides statt versichert, dass er die Einnahmen und Ausgaben in seiner Abrechnung vom 11./19.02.2004 so vollständig angegeben habe, wie er hierzu im Stande sei. Während der Jahresabschluss 2002 nebst Kapitalkontenaufstellung lediglich die Entwicklung der Vermögenswerte der GbR I darstelle sowie die entsprechenden Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft und umgekehrt, handele es sich bei der vorgenannten Abrechnung, einer Rechnung i. S. v. § 259 Abs. 2 BGB, um eine Aufstellung betreffend die Verwendung der Veräußerungserlöse aus den Grundstücksverkäufen und eine Verteilung der schließlich verbliebenen Überschüsse im Rahmen einer Liquidationsabrechnung bzw. um die erforderliche Auseinandersetzungsbilanz der GbR I und III, zu deren Erstellung der Beklagte als Geschäftsführer beider Gesellschaften verpflichtet sei, welche die Klägerin zusätzlich benötige.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er meint, die Berufung der Klägerin sei bereits deswegen unbegründet, weil die Auskunft, deren Vollständigkeit er an Eides statt versichern soll, nicht Gegenstand der ersten Stufe der Stufenklage gewesen sei.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 18. Mai 2007 (Bl. 730-732 GA) darauf hingewiesen, wie er die Sach- und Rechtslage beurteilt.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig; die Berufung der Klägerin ist hingegen zulässig und begründet.

A.

Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1.

Sie ist bereits unzulässig.

Da das Landgericht die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, ist sie gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt.

Für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt, wie hier, die zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, so ist ihr Interesse danach zu bewerten, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGH, NJW-RR 1991, 956 und NJW 1991, 1833).

In vergleichbaren Fällen sind Oberlandesgerichte von Kosten in Höhe von 300 beziehungsweise 500 DM ausgegangen (vergleiche die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und die dort genannten, von den Oberlandesgerichten festgesetzten Berufungssummen). Der Beklagte hat weder geltend noch glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung höhere Kosten als 500 DM entstehen, erst recht nicht, dass diese Kosten sogar 600 € übersteigen.

2.

Im Übrigen wäre die Berufung in der Sache auch unbegründet.

Das Landgericht, welches bei seiner Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt aufweist, keinesfalls gegen § 308 ZPO verstoßen hat, hat die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB vollkommen zu Recht bejaht.

Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt nach § 259 Abs. 2 BGB den Verdacht voraus, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt und daher unvollständig oder unrichtig ist (vgl. Münchner Kommentar-Krüger, BGB, 4. Auflage, 2003, § 259 Rn. 38 m. w. N.; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, §§ 259 - 261 Rn. 30). Maßgeblich ist das Gesamtverhalten des Schuldners (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 114, 118; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1993, 1483; Palandt/Heinrichs, §§ 259 - 261 Rn. 30).

Völlig zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil dargelegt, dass der Beklagte seit langem der Klägerin geschuldete Auskünfte nachhaltig verweigert und sie entweder gar nicht, nur begrenzt oder zumindest mit großer zeitlicher Verzögerung und teilweise erst nach teilweiser rechtskräftiger Verurteilung und Anordnung von Zwangsmitteln erteilt. Dies legt den Verdacht nahe, dass der Beklagte ein Interesse daran hat, gewisse Tatsachen nicht zu offenbaren, so dass es sich um mangelnden Sorgfaltswillen handelt, der den Anschein vorsätzlicher Unvollständigkeit erweckt (vgl. OLG Frankfurt a.M., aaO).

Schon im Rahmen der Vollstreckung des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Titels auf Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung (4 O 106/01 LG Wuppertal) war es notwendig, gegen ihn ein Zwangsgeld zu verhängen, wie dem Senat aus den beiden Beschwerdeverfahren 16 W 18/01 und 16 W 66/02 bekannt ist. Seine Zusicherung im Erörterungstermin am 19. Februar 2003, im Falle des Widerrufs des in diesem Termin geschlossenen Vergleichs eine abschließende Abrechnung betreffend die beiden Gesellschaften I und III innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt des Widerrufs anzufertigen und vorzulegen, hat er ebenfalls nicht eingehalten (vgl. die Ausführungen des Senats auf Seite 17 f. seines Urteils vom 19.9.2003, Az. I-16 U 20/01). Zur Vorlage der Bilanz für das Jahr 2002 und der Vorlage der Entwicklung der Kapitalkonten musste die Klägerin ein Zwangsgeld erwirken, welches das Landgericht mit Beschluss vom 24. November 2005 gegen den Beklagten verhängte (vgl. Bl. 439 ff. GA und die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 10. Mai 2006, Az. I-16 W 8/06). Auch im Verfahren 4 O 240/06 LG Wuppertal musste das Landgericht am 5. März 2007 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld (hilfsweise Zwangshaft) nach Maßgabe des § 888 ZPO verhängen, nachdem dieser der Klägerin zu Unrecht verweigert hat, die ihr im landgerichtlichen Urteil eingeräumte Befugnis zur Einsichtnahme in Kontenbelege zu gewähren.

Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe mit seinen Rechtsmitteln (und der damit einhergehenden Verweigerungshaltung) jeweils nur sein "gutes Recht" wahrgenommen. Vielmehr hat er selbst vollstreckbaren Urteilen erst unter dem Druck von Zwangsmitteln Folge geleistet; sämtliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe waren unbegründet.

Sowohl der Jahresabschluss für das Jahr 2002 (Bl. 354 ff. GA) wie auch die Kapitalkontenentwicklung (Bl. 309 ff. GA) sind Rechnungen im Sinne des § 259 Abs. 2 BGB. Die hierin gemachten Angaben sind Auskünfte, die zu erteilen das Landgericht den Beklagten mit Teilurteil vom 6. Juli 2005 verurteilt hat. Dass gemäß dem vorgenannten Teilurteil die Auskunft durch Vorlage von Bilanzen und Kapitalkontenentwicklung zu erteilen war, ändert nichts daran, dass die Klägerin Auskunfts- und nicht Herausgabeansprüche geltend gemacht hat.

Weiterhin hat das Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil völlig zu Recht umfangreich ausgeführt, dass der Beklagte bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht nur die Vollständigkeit der Einnahmen, sondern auch die der Ausgaben an Eides statt zu versichern hat. Diesen Ausführungen des Landgerichts tritt der Senat in vollem Umfang bei.

Der Anspruch auf Versicherung an Eides statt ist schließlich auch nicht verjährt. Der Beklagte hat durch seinen Bevollmächtigten der Klägerin den Jahresabschluss für das Jahr 2002 mit Schreiben vom 27. September 2005 (Blatt 353 GA) zukommen lassen. Die nunmehr maßgebliche Übersicht über die Kapitalkontenentwicklung hat der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2006 überreichen lassen (vgl. Blatt 309 GA). Der Antrag der Klägerin auf Versicherung an Eides statt wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten bereits am 27. August 2006 (Blatt 577 GA) und damit in nicht verjährter Zeit zugestellt.

B.

Die Berufung der Klägerin ist hingegen zulässig und begründet.

1.

Die Berufung ist zulässig.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 €.

Der Streitwert der zweiten Stufe der Stufenklage ist ein Bruchteil des Leistungsanspruchs, der durchgesetzt werden soll (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort "Stufenklage"). Die Klägerin erhofft sich insgesamt Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 400.000 € (Blatt 18 GA).

Die Klägerin stellt in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 auf den Seiten 17 bis 19 (Blatt 677 ff. GA) zu Recht die Unterschiede zwischen der Abrechnung vom 11./19.02.2004 (Bl. 64 - 68 GA, im Folgenden: Abrechnung) und den Jahresabschlüssen nebst Kapitalkontenentwicklung dar. Allein die Abrechnung führt die Verwendung der Veräußerungserlöse aus den Grundstücksverkäufen auf und lässt die Verteilung der schließlich verbliebenen Überschüsse im Rahmen einer Liquidationsabrechnung erkennen. Auch die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 (dazu sogleich) und die noch offenen Darlehen ergeben sich weder aus den Jahresabschlüssen 2001 und 2002 noch aus der Kapitalkontenentwicklung.

Zwar legt die Klägerin all dies erstmalig in zweiter Instanz dar. Hiermit ist sie jedoch nicht ausgeschlossen, weil das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, ohne der Klägerin zuvor einen insoweit erforderlichen Hinweis zu erteilen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag besitzt, dass der Beklagte die Vollständigkeit seiner Abrechnung an Eides statt versichert.

2.

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.

1.

Ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt setzt nicht voraus, dass der Anspruch auf die in der Rechnung enthaltenen Angaben, deren Vollständigkeit versichert werden soll, tituliert war. Es genügt, dass ein derartiger Anspruch bestand und entsprechend Rechnung gelegt wurde. Als Vermögensverwalter und Geschäftsführer der GbR I und III (auch in deren Liquidation) ist der Beklagte zur Rechnungslegung gem. §§ 713, 666 BGB verpflichtet. Er selbst spricht in seinem Schreiben vom 19. Februar 2004 insoweit von einem "Auskunftsanspruch" der Klägerin, den er nunmehr erfüllt habe.

2.

Dem nicht verjährten Anspruch der Klägerin auf Versicherung an Eides statt steht nicht entgegen, dass es sich nur um eine vorläufige und nicht um eine endgültige Abrechnung handelt. Die Abrechnung umfasst einen Tätigkeitszeitraum des Beklagten als Vermögensverwalter von Mai 1996 bis Januar 2004. Da dieser nach dieser langen Zeitspanne noch keine endgültige, abschließende Auseinandersetzungsbilanz erstellt hat (gleich aus welchen Gründen), ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin begehrt, dass der Beklagte ihr nunmehr über seine bislang ausgeübte Tätigkeit Rechnung legt, wie er es tatsächlich mit seiner Abrechnung auch getan hat, und dass er (sollten die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, dazu sogleich) die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Rechnungslegung an Eides statt versichert, damit die Klägerin ihr Auseinandersetzungsguthaben selbst berechnen kann.

3.

Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt und daher unvollständig oder unrichtig ist, ergibt sich neben dem im Rahmen der Berufung des Beklagten bereits oben erörterten Gesamtverhalten des Beklagten hier zudem daraus, dass die Abrechnung bereits bei ihrer Erstellung unstreitig unzutreffend war.

In die Auskunft vom 11./19.02.2004 ist eine Forderung des Finanzamts gegen die GbR I über 742.431,80 € aufgenommen. In dieser Höhe hat das Finanzamt V.. gegen die GbR I mit Bescheid vom 28. März 2002 Umsatzsteuer für 1996 festgesetzt (Anlage zur Auskunft, dort mit A 14 bezeichnet, hier Anl. zur Klage). Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2006 auf Seite 2 (Blatt 609 GA) vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass der vorgenannte Bescheid bei Abfassung seiner Abrechnung auf Grund eines Steuerbescheides des Finanzamts V.. vom 11. Februar 2003 überholt war. Dieses Vorbringens wird belegt durch den Steuerbescheid vom vorgenannten Tage, vorgelegt als Anlage zur Klage (gelber Klebezettel), gemäß dem die Umsatzsteuer von 1996 auf insgesamt 652,30 € festgesetzt wurde.

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2006 auf Seite 2 (Blatt 609 GA) weiterhin vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass dem Beklagten bei Abfassung seiner Abrechnung der Steuerbescheid des Finanzamts V... vom 11. Februar 2003 bekannt war. Insoweit ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die unrichtige Auskunft des Beklagten auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhte, was der Beklagte auch nicht geltend macht.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Den Streitwert für die Berufung des Beklagten hat der Senat auf bis 600 €, den Streitwert für die Berufung der Klägerin auf 10.000 € festgesetzt.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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