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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: I-16 U 24/03
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 242
BGB § 667
BGB § 670
BGB § 675
BGB § 676a
BGB § 676b
BGB § 676c
BGB § 676d
BGB § 676e
BGB § 676f
BGB § 676g
HGB § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Dezember 2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.562,87 Euro mit Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen begründet.

I.

Die Klägerin geht - jedenfalls auch - aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte vor.

Die Abtretung von Ansprüchen der D... B... gegen die Beklagte war erstinstanzlich unstreitig. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin die Abtretungserklärung der D... B... vorgelegt (Bl. 145 GA), wodurch das einfache Bestreiten einer Abtretungsvereinbarung durch die Beklagte in der Berufungserwiderung prozessual nicht mehr erheblich sein kann. Konkrete Gründe, weshalb die Abtretung unwirksam oder fehlgeschlagen sein sollte, werden nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

II.

Ein Anspruch aus abgetretenem Recht besteht nach dem vorgetragenen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des weisungswidrigen Handelns der Beklagten im Überweisungsverkehr. Unstreitig hat die Klägerin eine Überweisung in Auftrag gegeben, bei welcher die Beklagte als Empfängerbank bezeichnet worden ist; sie ist nach dem Wortlaut der Überweisung angewiesen worden, den Betrag dem angegebenen Konto von "Kfz-K..." gutzuschreiben, was jedoch tatsächlich nicht geschehen ist.

Vielmehr hat die Beklagte die Überweisung angenommen und eine entsprechende Gutschrift auf dem Konto des D... K... verbucht. Sie ist der Auffassung, dass entscheidend für die Auslegung der Überweisung der angegebene Kontoinhaber sei und dies sei der von der Klägerin angegebene Empfänger "Kfz-K...", weil hinter diesem Firmennamen D... K... stehe, auf dessen Namen das bei ihr geführte Konto unstreitig lautet. Dass dieses Konto eine von den Angaben der Klägerin in der Überweisung abweichende Nummer habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unerheblich.

Mit diesem Verteidigungsvorbringen hat die Beklagte keinen Erfolg.

1. Im Überweisungsverkehr besteht zwischen den beteiligten Banken ein zweiseitiger selbständiger Geschäftsbesorgungsvertrag. Aufgrund dessen war auch hier die Beklagte als Empfängerbank gegenüber der D... B... verpflichtet, die Weisungen des Überweisungsauftraggebers, der Klägerin, zu beachten und den Überweisungsauftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, vorbehaltlich abweichender Weisungen der vorgeschalteten Bank, welche auch durch zwischen ihnen bestehende Abkommen, Vereinbarungen und Richtlinien (zB das Abkommen zum Überweisungsverkehr) Geltung erhalten konnten (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 2. Aufl., § 49 Rn 33).

Durch das Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 ist das Überweisungsrecht neu geregelt worden. Die Regelungen in §§ 676a-676g BGB gelten nach Art. 228 Abs. 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 auch für Inlandsüberweisungen, sofern nicht die Ausnahmen des Art. 228 Abs. 3 EGBGB eingreifen oder die in Art. 228 Abs. 4 EGBGB genannten Vorschriften vorgehen. Das Überweisungsgesetz ist daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, da die hier zu beurteilende Anweisung vom 30. April 2002 stammt (vgl. Bl. 8 GA, wonach es sich offensichtlich um einen Ausdruck der im online-banking-Verfahren aufgenommenen und gespeicherten Datensätze = belegloser Überweisungsverkehr handelt).

2. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Beklagte die Gutschrift nicht auf dem Konto des D... K... vornehmen dufte, weil eine Auslegung des erteilten Überweisungsauftrags ergibt, dass D... K... nicht Empfänger der Gutschrift sein sollte.

Hiermit beruft sich die Klägerin berechtigterweise auf einen Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der formalen Auftragsstrenge. Ein solcher Verstoß führt dazu, dass die Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch gegen ihre im Überweisungsverkehr tätige Vorgängerbank nicht erlangt hat. Hält sich die Bank nämlich nicht strikt an die ihr erteilten Weisungen, erwirbt sie keinen Vergütungsanspruch nach §§ 670, 675 BGB. Eine dennoch erlangte Deckung muss sie nach §§ 667, 675 BGB wieder herausgeben, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden oder einen Schadenseintritt und unabhängig davon, ob sie die Verfügungsgewalt über den Gegenwert noch hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH ZIP 1999, 1961, 1962; BGH ZIP 1991, 1413, 1414; BGH ZIP 1989, 1537, 1539).

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Banken, die an einem Überweisungsvorgang beteiligt sind, ist die Empfängerbank, soweit ihr ein weisungswidriges Verhalten anzulasten ist, zur Herausgabe der ungerechtfertigt erlangten Deckung an die in der Bankenkette vorgeschaltete Bank verpflichtet. Der Auftraggeber der Überweisung kann sich von seiner Bank deren Rückerstattungsanspruch gegen die nachfolgende Bank abtreten lassen. Die strenge verschuldensunabhängige Haftung der Bank beschränkt sich allerdings auf den Überweisungsbetrag und etwaige für die Ausführung berechnete Kosten und Auslagen (vgl. zum Ganzen Schimansky/Bunte/Lwowski aaO, Rn 22, 22a, 33 und 35 sowie Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rn 4.146 ff.).

An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelungen des Überweisungsgesetzes nichts geändert. Vielmehr besteht weiterhin bei Abweichungen von Weisungen der aufgezeigte Herausgabeanspruch nach § 667 BGB (Schimansky/Bunte/Lwowski aaO, Rn 33c).

3. Daraus folgt, dass die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht der von ihr beauftragten D... B... den Ersatz des Überweisungsbetrages, welcher der Klageforderung entspricht, verlangen kann, da hier festzustellen ist, dass die Beklagte den Grundsatz der formalen Auftragsstrenge verletzt und weisungswidrig gehandelt hat, indem sie den Betrag dem bei ihr geführten Konto des D... K... gutgeschrieben hat.

a. Die Bank des Überweisenden - und in der weiteren Folge auch die nachgeschalteten Banken - haben sich bei der Ausführung des Überweisungsauftrags strikt an die Weisungen des Auftraggebers zu halten. Es gilt das Prinzip der formalen Auftragsstrenge (BGH ZIP 1999, 1961, 1962; Kümpel aaO, Rn 4.137). Es sind ausschließlich die im Überweisungsformular niedergelegten oder sonst bei Erteilung des Auftrags gegebenen Weisungen zu befolgen. Über das zwischen dem Überweisenden und dem Empfänger der Überweisung bestehende Valutaverhältnis brauchen sie sich hingegen keine Gedanken zu machen (BGH ZIP 1994, 859, 861).

Bei der Einhaltung des Grundsatzes der formalen Auftragsstrenge ist zwar nicht allein der reine Wortlaut maßgebend. Vielmehr ist wie bei jeder Willenserklärung deren objektiver Erklärungswert entscheidend. Hat die Bank daher erkannt, dass der Überweisende lediglich eine falsche Bezeichnung gewählt hat, hat sie sich nach dem zu richten, was wirklich gemeint war. Ist der Auftrag in der Form, in der er erteilt ist, unausführbar, darf die Bank allerdings nicht nach eigenem Ermessen handeln. Widersprüchliche oder falsche Weisungen darf sie zwar korrigieren, wenn sich der wahre Wille aus den Gesamtumständen ergibt; ansonsten hat sie aber den Auftrag unerledigt zurück zu geben oder sich durch Rückfrage Klarheit über das in Wahrheit Gewollte zu verschaffen (Schimansky/Bunte/Lwowski aaO, Rn 16 und 21).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze darf die Bank den Überweisungsbetrag ausschließlich dem vom Auftraggeber angegebenen Konto gutschreiben. Sie ist nicht berechtigt, die Gutschrift auf einem anderen Konto des Empfängers zu verbuchen (vgl. hierzu BGH ZIP 1986, 1042).

Stimmen Kontonummer und Empfängerbezeichnung nicht überein, ist grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend. Die Gläubigerbank darf den Überweisungsbetrag dem Konto des angegebenen Empfängers gutschreiben, ohne die Divergenz hinsichtlich der Kontonummer zum Anlass für eine Rückfrage zu nehmen. Die Kontonummer dient in erster Linie der leichteren Auffindung des angegebenen Empfängerkontos (BGH WM 1972, 308, 309). Die manuelle Eintragung der zufallsbedingten Ziffernfolge in das Überweisungsformular ist fehleranfällig, zumal die Ziffernkombination keinen Sinngehalt hat und aus diesem Grund eine visuelle Plausibilitätskontrolle nicht stattfinden kann. Demgegenüber ermöglicht der Empfängername eine wesentlich sicherere Individualisierung (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH ZIP 1991, 1413, 1414; BGH ZIP 1989, 1537, 1539; siehe auch Schimansky/Bunte/Lwowski aaO, Rn 18).

Diese Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung zwar nur für den beleggebundenen Überweisungsverkehr. Die Bank darf Inhalt und Umfang der ihr obliegenden Kontrollpflichten aber nicht durch die Wahl des Übermittlungsweges - zB durch die beleglose Abwicklung des Verrechnungsverkehrs - reduzieren. Allerdings ist der Anspruch des Auftraggebers auf die aufgezeigte Namenskontrolle grundsätzlich verzichtbar, ebenso können die Prüfungspflichten einer Bank, die im Interbankenverkehr einen beleglosen Überweisungsauftrag erhält, durch von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes geschlossene Abkommen verringert werden (Schimansky/Bunte/Lwowski aaO, Rn 18a und 19).

b. Danach ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beklagte weisungswidrig gehandelt und daher die erlangte Deckung nach § 667 BGB herauszugeben hat.

aa. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie die Verpflichtung gehabt habe, eine Namenskontrolle hinsichtlich des streitgegenständlichen Überweisungsauftrags durchzuführen. Sie macht lediglich geltend, sie habe die Angabe des Empfängers "Kfz-K..." dahin verstehen dürfen, dass die Klägerin eine Überweisung zugunsten des D... K... habe vornehmen wollen, der unstreitig das einzelkaufmännisch geführte Unternehmen "Kfz-K..." geführt hatte, dessen Geschäftsbetrieb entweder eingestellt oder - wie die Beklagte behauptet - von der Kfz-K... T... und L... GmbH übernommen worden ist, was dem Senat aus dem Vorprozess 16 U 50/01 bekannt ist.

Der Senat kann sich der Rechtsauffassung der Beklagten jedoch nicht anschließen. Ihre Argumentation ist nicht stichhaltig, weil mit ihr außer acht gelassen wird, dass "D... K..." und "Kfz-K..." selbständige, im Rechtsverkehr zu beachtende und zu trennende sowie eindeutig voneinander zu unterscheidende Namen sind, so dass die hier gebotene und erforderliche Namenskontrolle ergibt und auch für die Beklagte hätte ergeben müssen, dass der Überweisungsempfänger nicht D... K..., sondern Kfz-K... sein sollte. Dass das begünstigte Konto nicht auf den Namen "Kfz-K..." lautete, sondern auf D... K..., hat die Beklagte mit der Klageerwiderung selbst ausdrücklich vorgetragen.

Die rechtlich zulässige Möglichkeit eines Kontoinhabers, im Rechtsverkehr unter einer Firma - hier: Kfz-K... - aufzutreten, kann und darf bei der hier einzig zu beurteilenden Namenskontrolle im Überweisungsverkehr nicht darauf hinauslaufen, die tatsächliche Führung des Kontos unter dem bürgerlichen Namen des Kontoinhabers - hier: D... K... - zu missachten. Darauf liefe die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht jedoch hinaus, wonach nur die hinter den beiden rechtlich zulässigen Namensführungen stehende Person entscheidend dafür sein soll, wer der Empfänger des überwiesenen Betrages sein soll. Diese Überlegung ist im Rahmen der rechtlich gebotenen Namenskontrolle eines erteilten Überweisungsauftrags grundsätzlich nicht zulässig, weil sie außerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen und nach dem Grundsatz der formalen Auftragsstrenge einzig maßgeblichen Überweisungsinhalts liegt. Die Klägerin hat eine Überweisung zugunsten von "Kfz-K..." in Auftrag gegeben und nicht - wie die Beklagte geltend machen will - zugunsten des D... K....

bb. Etwas anderes könnte im vorliegenden Fall nur gelten, wenn sich aus außerhalb des Überweisungsauftrags liegenden Umständen ergäbe, dass es sich bei der von der Klägerin gewählten Bezeichnung "Kfz-K..." nach ihrem wirklichen Willen um D... K... handeln sollte. Das macht die Beklagte aber nicht geltend und ist auch nicht festzustellen; die Klägerin bestreitet dies ausdrücklich und trägt vor, sie habe die Überweisung zugunsten der Kfz-K... T... und L... GmbH vornehmen wollen, die allerdings unstreitig bei der Beklagten kein Konto führt.

Der Einwand der Beklagten, sie habe - offensichtlich in Übereinstimmung mit dem Kontoinhaber - auch schon vor der hier streitgegenständlichen Überweisung vielfach Überweisungen angenommen, welche den Empfänger "Kfz-K..." angegeben hätten, und die überwiesenen Beträge zugunsten des D... K... gutgeschrieben (vgl. hierzu Bl. 26-43 GA), ist rechtlich unerheblich. Dieser Umstand betrifft nur das "Innenverhältnis" zwischen der Beklagten und dem Inhaber des bei ihr geführten Kontos. Dem Überweisenden hingegen könnte sie die praktizierte Vorgehensweise nur dann entgegenhalten, wenn ihm dieser Umstand vor der Überweisung bekannt war, so dass er mit einer entsprechenden Auslegung seines Auftrags durch die Beklagte rechnen musste, oder er selbst in der Vergangenheit bereits Überweisungen auf das Konto "D... K..." vorgenommen und den Kontoinhaber hierbei mit seiner Firma "Kfz-K..." bezeichnet hat. Solche Umstände behauptet die Beklagte aber nicht, so dass es bei den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und bei dem Grundsatz der formalen Auftragsstrenge bleiben muss, an welche sich die Beklagte nicht gehalten hat.

Angesichts der Vielzahl von früheren Überweisungen mit der Empfängerbezeichnung "Kfz-K..." hätte die Beklagte gegenüber dem Inhaber des Kontos D... K... darauf hinwirken müssen, als Bezeichnung des Kontoinhabers auch seine Firma zu wählen. Allenfalls auf diesem Wege hätte gewährleistet werden können, dass die Beklagte im Rahmen der Namenskontrolle dem außerhalb der Rechtsbeziehung der Beklagten zu ihren eigenen Kunden stehenden Auftraggeber einer Überweisung mit Recht hätte entgegenhalten können, dass Kfz-K... der tatsächliche Inhaber des Kontos ist, auf welchem nach dem Überweisungsauftrag die Zahlung habe gutgeschrieben werden sollen. Letztlich bedarf dies jedoch nicht einer Entscheidung durch den Senat.

cc. Es kommt für die hier vorzunehmende Beurteilung nicht darauf an, ob die Kfz-K... Transport und Logistik GmbH die Firma des einzelkaufmännisch geführten Unternehmens "Kfz-K..." im Sinne des § 25 HGB übernommen hat, was der Senat im Vorprozess verneint hat. Selbst wenn die GmbH bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 25 HGB für die Verbindlichkeiten, welche D... K... aus seiner früheren geschäftlichen Tätigkeit gegenüber der Beklagten hat, mithaftete, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Klägerin ihre Überweisung zugunsten der Kfz-K... Transport und Logistik GmbH auf das hier strittige Konto des D... K... vornehmen wollte. Entscheidend ist, dass das begünstigte Konto zum Zeitpunkt der Gutschrift auf den Namen "D... K..." eingerichtet war, auf welches die Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut der Überweisung ihre Zahlung nicht bewirken wollte.

dd. Aus den vorstehenden Gründen kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass die von der Klägerin angegebene Kontonummer mit der Nummer des streitgegenständlichen Kontos von D... K... ebenfalls nicht übereinstimmt. Dieser Umstand allein wäre zwar nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbeachtlich, wenn zumindest die Namensangabe eine sichere und eindeutige Feststellung des Empfängers ermöglicht. Hier konnte die Beklagte jedoch bei pflichtgemäßer Namenskontrolle nicht feststellen, dass die Klägerin die Überweisung zugunsten des D... K... vornehmen wollte. Bei dieser Sachlage hätte die Prüfung der angegebenen Kontonummer einen weiteren Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Wille der Klägerin nicht auf eine Zahlung zugunsten des D... K... gerichtet war. Spätestens dann hätte die Beklagte die Überweisung zurückgeben oder eine klarstellende Nachfrage bei der Klägerin über ihre Vorgängerbank halten müssen.

4. Der Klägerin ist auch nicht ein Mitverschulden oder ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben anzulasten, weswegen eine Kürzung oder gar der Wegfall des Herausgabeanspruchs nicht in Betracht kommt.

Zwar kann es aufgrund einer Mitverursachung der Fehlbuchung durch den Überweisenden gerechtfertigt sein, diesem - in entsprechender Anwendung des § 254 i.V.m. § 242 BGB - ein auch im Rahmen des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB zu beachtendes - Mitverschulden anzulasten (vgl. BGH ZIP 1991, 1413, 1415; BGH ZIP 1999, 1961, 1962). Ebenso muss dieser sich treuwidriges Handeln vorhalten lassen, wenn es im Ergebnis an einer hinreichenden Verletzung seiner Interessen fehlt, insbesondere weil trotz des formellen Verstoßes auf anderem Wege der mit der Überweisung verfolgte Zweck erreicht worden ist (BGH ZIP 1991, 1413, 1415; Kümpel aaO, Rn 4.149). Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

Der von der Klägerin verfolgte Zweck einer Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber der Kfz-K... T... und L... GmbH ist durch die Gutschrift auf dem Konto des D... K... nicht erfüllt worden. Es handelt sich bei dem beabsichtigten und dem tatsächlichen Empfänger der Gutschrift um zwei selbständige Rechtssubjekte; die beabsichtigte Erfüllung konnte nur mit einer Gutschrift auf einem Konto der GmbH erreicht werden. Die (selbst so formulierten) Mutmaßungen der Beklagten, die Klägerin habe mit der Überweisung die Absicht verfolgt, den dem Einzelkaufmann tatsächlich zustehenden Geldbetrag auf ein dem Zugriff seiner Gläubiger nicht zugängliches Konto der GmbH "umzuleiten", bleiben Vermutungen und werden darüber hinaus von der Klägerin bestritten, ohne dass die Beklagte einen konkreten Beweis antritt.

Die Mitverursachung der Fehlbuchung durch einen Mitarbeiter der Klägerin, der den Namen des beabsichtigten Empfängers nicht vollständig und zutreffend und darüber hinaus eine Kontonummer der H... GmbH angegeben hat, lässt die Feststellung eines erheblichen Mitverschuldens nicht zu. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie auf die Kontonummer ohnehin nicht geachtet, sondern lediglich den angegebenen Namen zur Feststellung des zutreffenden Empfängers herangezogen hat, so dass die unzutreffende Kontonummer für die eingetretene Fehlbuchung bereits nicht ursächlich geworden ist.

Hinsichtlich des unzutreffend angegebenen Namens überwiegt der von der Beklagten begangene Pflichtenverstoß denjenigen der Klägerin so erheblich, dass eine Kürzung des Rückgewähranspruchs nicht gerechtfertigt ist. Bereits der Wortlaut des Überweisungsauftrags verbot es, die Gutschrift auf dem Konto des D... K... vorzunehmen. Die Beklagte kann daher der Klägerin auch nur entgegenhalten, dass D... K... Überweisungen mit der Empfängerbezeichnung "Kfz-K..." bereits vielfach zugelassen habe. Dieser Einwand ist jedoch gegenüber der Klägerin, die hiervon nichts wissen musste und nach ihrer Darstellung auch nichts wusste, unbegründet. Fällt aber dieser Einwand als unbegründet weg, dann muss auch die Beklagte redlicherweise einräumen, dass eine pflichtgemäße Namenskontrolle, wie sie ihr im Überweisungsverkehr obliegt, eine Gleichsetzung des Namens "Kfz-K..." mit dem Namen "D... K..." und eine Gutschrift auf dessen Konto, ohne über die Vorgängerbank beim Auftraggeber Rückfrage zu halten, ausschließt.

5. Daraus folgt, dass die Beklagte zur Herausgabe der von ihr erlangten Deckung in Höhe des - einzig streitgegenständlichen - Überweisungsbetrages verpflichtet ist, und zwar aus abgetretenem Recht unmittelbar gegenüber der Klägerin. Der Anspruch ist auf Zahlung gerichtet, wobei es der Beklagten grundsätzlich freigestellt ist, den Anspruch im Wege einer (Rück-)Überweisung zu erfüllen.

Ob die Klägerin auch einen Erstattungsanspruch aus eigenem Recht gegen die Beklagte erheben könnte, ob der Beklagten über den dargelegten Umfang hinaus gehende Pflichtverletzungen anzulasten wären und ob sie aufgrund dessen auch auf Schadensersatz haftete, bedarf keiner Entscheidung mehr.

Ein Recht auf ordnungsgemäße Ausführung des tatsächlichen Überweisungsauftrags durch Weiterleitung an die zuständige Empfängerbank hat die Beklagte nach der aufgezeigten Rechtslage nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil der Überweisungsauftrag nunmehr bekanntermaßen fehlerhaft ist und die Klägerin ihn ausdrücklich zurückverlangt, was sich als zulässige und beachtliche Gegenweisung im Überweisungsverkehr darstellt.

III.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 13 BGB nF).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 15.563,-- Euro festgesetzt. In dieser Höhe ist die Beklagte beschwert.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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