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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: I-16 U 67/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 710
BGB § 712
BGB § 730 Abs. 2 Satz 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. März 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Auszahlung der Versteigerungserlöse in den Verfahren

- Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 8/01 -, hinterlegt bei der Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse Wuppertal, Verwahrbuch Nr. 1 1901/02),

- Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 9/01 -, hinterlegt bei der Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse Wuppertal, Verwahrbuch Nr. 1 1959/02),

- Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 10/01 -, hinterlegt bei der Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse Wuppertal, Verwahrbuch I 2032/02)

an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts E... L..., bestehend aus den Parteien, zu Händen des Klägers zu 3) zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Klägern jeweils zu 9 % und der Beklagten zu 64 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Gründe:

I.

Die Kläger sowie die Mutter der Beklagten, Frau L... K..., waren die Gesellschafter der beiden bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften E... L... GbR I und E... L... GbR III, welche über erheblichen Grundbesitz verfügten.

Unstreitig sollten beide Gesellschaften auseinandergesetzt werden. Zu diesem Zwecke traten die Parteien am 9. Mai 1996 zu einer notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung zusammen, in welcher bestimmte Modalitäten der Auseinandersetzung festgelegt worden sind (Bl. 7 ff. GA). Die Beklagte trat hierbei als Erbin ihrer Mutter auf.

Ziff. IV der notariellen Urkunde enthält folgende Regelung:

"Dies vorausgeschickt treten die Erschienenen unter Verzicht auf Frist- und Formvorschriften zu einer Gesellschafterversammlung beider vorstehend näher bezeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts zusammen und beschließen was folgt:

Der unter Ziff. I.1. und 2. a) und b) dieser Urkunde näher bezeichnete Grundbesitz der GbR's unter der Bezeichnung E... L... GbR I und E... L... GbR III soll insgesamt zu einem Kaufpreis von 24.000.000,-- DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an einen Dritten veräußert werden.

Von dem vorstehend vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 24 Mio. DM sind jedoch die Zwischenfinanzierungskosten der Gläubiger in Abzug zu bringen, so dass dem Verkäufer eine Kaufpreissumme von ca. 21.700.000,-- DM verbleibt.

Die Erschienenen erklären, dass im Innenverhältnis am Veräußerungserlös aus dem abzuschließenden Kaufvertrag die Gesellschaften untereinander wie folgt beteiligt sind:

a) die GbR unter der Bezeichnung E... L... GbR I zu einem Anteil von 65 %,

b) die GbR unter der Bezeichnung E... L... GbR III zu einem Anteil von 35 %.

Hinsichtlich des aus dem Abschluss des Kaufvertrages erzielten Verkaufserlöses für den gesamten unter Ziffer I. dieser Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz vereinbaren die Beteiligten bzw. Gesellschafter Folgendes:

a) Aus den auf die jeweiligen Gesellschafter entfallenden Erlösanteilen sind vorab alle Belastungen zurückzuführen, und zwar sowohl die dinglich besicherten als auch die unbesicherten Verbindlichkeiten. .....

b) Der nach Abzug aller Verbindlichkeiten nach vorstehender Maßgabe verbleibende Reinerlös ist an die Gesellschafter der Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Verhältnis ihrer entsprechenden Beteiligungen auszukehren."

Unter Ziffer V. heißt es:

"Nach den Bestimmungen des § 5 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ist dem Mitgesellschafter H... J... L... die Vertretung der Gesellschaften übertragen worden.

Entsprechend dem Wortlaut der Ziffer (4) des § 5 des Gesellschaftsvertrages ist Herr L... berechtigt, die Gesellschaft Dritten gegenüber in jeder Hinsicht zu vertreten. Insbesondere kann er über den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundbesitz verfügen. .....

Sämtliche Mitgesellschafter bestätigen hiermit die vorstehend erteilte Vollmacht. ....

Im Hinblick auf den ausstehenden Verkauf des gesamten Grundbesitzes bestätigen sämtliche Mitgesellschafter, dass der zur Vertretung beider Gesellschaften berechtigte Gesellschafter H... J... L... ermächtigt wird, den eingangs näher bezeichneten Grundbesitz für insgesamt 24 Mio. DM zzgl. MwSt. zu veräußern, den Kaufpreis in Empfang zu nehmen, die Bedingungen des Kaufvertrages festzulegen" und dingliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Veräußerung des Grundbesitzes hat sich letztlich als schwieriger herausgestellt, als es sich die Parteien zunächst vorgestellt hatten. Aufgrund dessen stritten sie bereits darüber, ob der Beklagten vor vollständigem Abschluss des Verkaufs ein Zahlungsanspruch in bestimmter Höhe zusteht. Die Klage hat der Senat im Verfahren I-16 U 20/01 - durch Urteil vom 19. September 2003 abgewiesen.

Hintergrund des vorstehend benannten Streits war der Umstand, dass drei Eigentumswohnungen, die zum Vermögen der E... L... GbR I gehörten, nicht veräußert werden konnten. Es wurde daher die Zwangsversteigerung der Wohnungen betrieben; die Beklagte erhielt den Zuschlag für die Wohnungen. Der Erlös aus den drei Verfahren in Höhe von insgesamt 177.718,26 Euro ist unter den aus dem Tenor ersichtlichen Aktenzeichen bei dem Amtsgericht Remscheid hinterlegt.

Vorliegend nehmen die Kläger als Gesellschafter beider Grundstücksgesellschaften E... L... GbR I und III (ihre genaue Beteiligung ergibt sich aus der Urkunde vom 9. Mai 1996) die Beklagte auf Zustimmung zur Freigabe des Versteigerungserlöses in Anspruch. Sie haben geltend gemacht, dass die Abwicklung der Auseinandersetzung der beiden Gesellschaften nach Maßgabe der notariell beurkundeten Vereinbarungen vom 9. Mai 1996 zu erfolgen habe. Danach sei der Versteigerungserlös an die Gesellschaften auszuzahlen; insoweit sei dem Kläger zu 3), der Geschäftsführer beider Gesellschaften sei, die Vertretung und Abwicklung übertragen und Empfangsvollmacht erteilt worden. Der Erlös aus der Versteigerung könne nur deshalb nicht in die Gesellschaftskasse fließen, weil die Beklagte der Auskehrung gegenüber dem Amtsgericht Remscheid widersprochen habe.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Auszahlung der Versteigerungserlöse in den Verfahren

Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 8/01 -, hinterlegt bei der Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse Wuppertal, Verwahrbuch Nr. 1 1901/02),

Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 9/01 -, Hinterlegungsstelle Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung bei der Gerichtskasse Wuppertal, Verwahrbuch Nr. 1 1959/02),

Amtsgericht Remscheid, Nebenstelle Lennep - 11 K 10/01 - Gerichtskasse Remscheid (Verwahrung erfolgt bei der Gerichtskasse Wuppertal, Verwahrbuch I 2032/02)

an die Gesellschaften bürgerlichen Rechts E... L... I und III bestehend aus den Parteien zu Händen des Klägers zu 3) zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und ist dem Klagevorbringen in mehrfacher Hinsicht entgegen getreten. Insbesondere hat sie geltend gemacht, dass der notariellen Urkunde vom 9. Mai 1996 nicht entnommen werden könne, dass der Kläger zu 3) für die abschließende Liquidation der Gesellschaften zuständig sei. Ihm sei lediglich der Verkauf und die Einziehung der erzielten Kaufpreise übertragen worden. Die tatsächlich eingetretene Situation einer Ersteigerung der drei Eigentumswohnungen durch einen der Gesellschafter sei damit nicht vergleichbar. Es bestehe auch kein Sicherungsbedürfnis, weil der Erlös hinterlegt sei und nur mit Zustimmung beider Seiten ausgezahlt werde. Die mit der notariellen Urkunde erteilte Vollmacht sei zudem mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 (Bl. 37 GA) widerrufen worden. Hierfür hätten gewichtige Gründe bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, hinsichtlich dessen die Parteien einen Antrag auf Berichtigung nicht gestellt haben.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Kläger könnten die Zustimmungserklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten verlangen. Der E... L... GbR I stehe ein Anspruch auf Auszahlung gegen die Hinterlegungsstellen zu, weil der Erlös als Surrogat an die Stelle des Eigentums an den Wohnungen getreten sei. Die Beklagte müsse auch der Auszahlung zu Händen des Klägers zu 3) zustimmen. Seine Geschäftsführungsbefugnis sei trotz Beendigung der Gesellschaften nicht erloschen. Die Parteien hätten am 9. Mai 1996 einen Beschluss gefasst, dass die Geschäftsführungsbefugnis weiterhin bei dem Kläger zu 3) liege. Die Regelung gelte auch für den hier eingetretenen Fall. Dieser Auslegung entspreche die tatsächliche Handhabung, dass der Kläger zu 3) nach Beendigung der Gesellschaften allein die Geschäfte geführt und die Abwicklung vorgenommen habe. Ferner habe der Grundbesitz das wesentliche Gesellschaftsvermögen beider Gesellschaften gebildet. Das könne nur bedeuten, dass der Kläger zu 3) eine umfassende Befugnis zur Liquidation gehabt habe, zumindest aber zur Inempfangnahme der Verkaufserlöse.

Die Geschäftsführungsbefugnis des Klägers zu 3) habe nicht durch einseitigen Widerruf enden können. Hierzu sei ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter erforderlich gewesen. Ein wichtiger Grund für einen Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis sei nicht ersichtlich. Die verzögerte Bilanzerstellung durch den Kläger zu 3), die Gegenstand des Rechtsstreits 4 O 307/04 LG Wuppertal sei, reiche nicht aus; der Kläger zu 3) habe am 19. Februar 2004 eine Schlussabrechnung erstellt. Die behauptete Untreue sei nicht einschlägig, weil die Beklagte nicht benachteiligt sei, da sie auch nach eigenem Vortrag zumindest 2.309.000,-- DM erhalten habe. Ob sie darüber hinaus noch eine Zahlung erwarten könne, sei gerade streitig; nach Auffassung der Kläger habe sie schon mehr bekommen, als ihr zustehe. Diese Streitigkeiten seien im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht zu klären, sondern im Parallelverfahren 4 O 307/04.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, dass dem Landgericht noch darin gefolgt werden könne, dass die E... L... GbR I die Gläubigerin des Erlösanspruches sei. Eine Auszahlung zu Händen des Klägers zu 3) werde hingegen nicht geschuldet. Dem Kläger zu 3) sei lediglich eine Vollmacht erteilt worden. Ein zugrunde liegender Beschluss der Gesellschafter liege hingegen nicht vor, er sei der Urkunde vom 9. Mai 1996 nicht zu entnehmen. Es sei lediglich eine rechtsgeschäftliche Vollmacht bestätigt worden, die frei widerrufen habe werden können. Dies sei geschehen.

Der Kläger zu 3) sei nach Zustellung des angefochtenen Urteils aufgefordert worden, eine Gesellschafterversammlung anzuberaumen. Eine Reaktion sei trotz Mahnung nicht erfolgt. Zwischenzeitlich sei gegen ihn Klage vor dem AG Velbert erhoben worden. Die Versammlung solle dazu dienen, dem Kläger zu 3) die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen. Der wichtige Grund hierfür liege vor. So weise seine Abrechnung eine Vielzahl von Ungereimtheiten auf. Wegen der insoweit gerügten Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung ab Seite 4 Bezug genommen, die sich insbesondere mit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung des Klägers zu 3) befassen, die Gegenstand des mittlerweile abgeschlossenen Parallelprozesses I - 16 U 126/05 ist. Die Abrechnung sei unvollständig, falsch und teilweise zeitlich überholt. Die Weigerung des Klägers zu 3), eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, stelle eine weitere Pflichtverletzung dar. Es liege somit ein wichtiger Grund zur Abberufung des Klägers zu 3) als Geschäftsführer vor. Es sei im Falle einer Auszahlung des hinterlegten Versteigerungserlöses nicht sichergestellt, dass die Ansprüche der Gesellschafter nach endgültiger Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz noch erfüllt werden könnten.

Die Beklagte hat zum 1. August 2005 eine Gesellschafterversammlung der E... L... GbR I einberufen, an welcher sie allein teilgenommen hat. In dieser Versammlung ist von ihr der Beschluss gefasst worden, den Kläger zu 3) als Geschäftsführer abzuberufen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem in Ablichtung vorgelegten Protokoll vom 4. August 2005 (Bl. 203-204 GA). Zuvor hatte die Beklagte dem mit Schreiben vom 23. Juni 2005 (Bl. 222 ff. GA) gemachten Vorschlag einer Beschlussfassung auf schriftlichem Wege nach § 7 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags zugestimmt (Bl. 200 GA). Ebenso wie sie haben alle anderen Gesellschafter ihre Zustimmungserklärung abgegeben und ihr Stimmrecht zum Antrag der Beklagten auf Abberufung des Klägers zu 3) als Geschäftsführer ausgeübt (vgl. Bl. 249 ff. GA). Als Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist im Protokoll "der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2005" festgehalten, dass der Antrag mit "4 : 1 Stimmen gegen den Antrag" abgelehnt worden sei (Bl. 254 GA). Das Protokoll lässt nicht erkennen, von wem es stammt; es ist auch nicht unterschrieben.

Die Beklagte beantragt,

abändernd die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

und treten den gegnerischen Ausführungen im Einzelnen entgegen.

Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 15. Februar 2006 (Bl. 276-278 GA) auf seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage hingewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke verwiesen. Die Akten I - 16 U 20/01 und I - 16 U 126/05 OLG Düsseldorf waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats.

Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Februar 2006 haben die Kläger der rechtlichen Beurteilung des Senats widersprochen und geltend gemacht, dass die Veräußerungserlöse beiden Gesellschaften zustünden; so sei es am 9. Mai 1996 vereinbart worden.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Die von den Klägern beantragte Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Versteigerungserlöses an die E... L... GbR III braucht von ihr nicht erteilt zu werden braucht, weil die Eigentumswohnungen unstreitig ausschließlich im Eigentum der E... L... GbR I standen und daher der Erlös auch nur dieser Gesellschaft zusteht. Im Übrigen ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.

A.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung nicht mehr gegen ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Zustimmung zur Auszahlung des bei dem AG Remscheid hinterlegten Versteigerungserlöses. Sie verfolgt vielmehr ausschließlich das Ziel, dass die Auszahlung nicht "zu Händen des Klägers zu 3)" erfolgt, weil die diesem erteilte Vollmacht von ihr widerrufen und der Kläger zu 3) zudem als Geschäftsführer abberufen worden sei.

Hiermit hat die Beklagte keinen Erfolg.

I.

Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte folgt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - aus Bereicherungsrecht, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie hat aufgrund der Hinterlegung der Erlöse auch zu ihren Gunsten eine Rechtsposition erlangt, aufgrund welcher sie die Auszahlung an die E... L... GbR I verhindern kann, die nur mit ihrer Zustimmung möglich ist. Die Kläger nehmen die Beklagte daher zu Recht auf Erteilung dieser Zustimmung in Anspruch.

II.

Einen Anspruch auf Auszahlung (zumindest eines Teils) der hinterlegten Versteigerungserlöse an sich selbst machen weder die Beklagte noch die einzelnen Kläger geltend. Ein solcher Anspruch hätte auch nur dann bestehen können, wenn feststeht, dass keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind. Allenfalls dann kann einzelnen Gesellschaftern in Höhe ihres Anteils ein eigener Auszahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle zustehen (BGHZ 90, 194). Die Voraussetzung kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bedarf es einer abschließenden Abrechnung, die bislang nicht festgestellt werden kann, wie dem Vorbringen im Verfahren I - 16 U 126/05 zu entnehmen ist. Es steht daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass keinerlei Verbindlichkeiten mehr bestehen, welche den erzielten Erlös mindern könnten. Ebenso ist ungeklärt, welche Erlöse aus dem Verkauf des weiteren Grundbesitzes erzielt wurden und in welcher Höhe die anteiligen Ansprüche der einzelnen Gesellschafter bereits befriedigt wurden. Solange sich die Parteien nicht auf eine bestimmte Abrechnung einigen und die Richtigkeit einer Abrechnung nicht rechtskräftig festgestellt ist, werden die aufgezeigten Fragen voraussichtlich nicht beantwortet werden können.

III.

Soweit sich die Beklagte auf eine wirksame Abberufung des Klägers zu 3) als Geschäftsführer der E... L... GbR I beruft und damit seine Empfangszuständigkeit für die Versteigerungserlöse bestreitet, hat ihr Begehren keinen Erfolg. Der Kläger zu 3) ist in den beiden vorgetragenen Gesellschafterversammlungen nicht als Geschäftsführer abberufen worden. Auch ein wirksamer Widerruf der erteilten Vollmacht durch die Beklagte ist nicht festzustellen.

1. Der Kläger zu 3) ist durch den Gesellschaftsvertrag vom 26. Oktober 1984 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 1. Juli 2005) zum Geschäftsführer bestellt worden (S. 9 des Vertrags).

Nach § 5 Abs. (3) ist für sämtliche Handlungen der Geschäftsführung, die über die gewöhnliche Verwaltung der Gesellschaftsangelegenheiten hinausgehen, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Solche Angelegenheiten liegen nach der Bestimmung auch dann vor, wenn Grundstücke der Gesellschaft veräußert, erworben oder belastet werden sollen. In § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags ist der Kläger zu 3) mit einer im Außenverhältnis geltenden unbeschränkten Vollmacht ausgestattet worden.

2. Am 9. Mai 1996 haben die Gesellschafter im Rahmen der getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung entschieden und beschlossen, dass der gesamte Grundbesitz der Gesellschaften bürgerlichen Rechts I und III veräußert werden soll.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei unter Ziffer V. auch ein Beschluss der Gesellschafter darüber gefasst worden, welche Geschäftsführungsbefugnisse der Kläger zu 3) im Rahmen des beschlossenen Verkaufs haben sollte.

Die Beklagte zieht ersichtlich aus dem Umstand, dass die Vereinbarungen unter Ziff. V. eine neue Ordnungsziffer erhalten haben, den unzutreffenden Schluss, dass die dortigen Regelungen nicht auf dem unter Ziffer IV. ausdrücklich erwähnten Beschluss der Gesellschafter beruhen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn unter Ziff. IV. heißt es im ersten Absatz, dass die Erschienen unter Verzicht auf Frist- und Formvorschriften zu einer Gesellschafterversammlung beider Gesellschaften zusammentreten und "was folgt" beschließen. Die Regelungen unter Ziff. V. beruhen daher eindeutig auch auf einem Beschluss der Gesellschafter.

Diese Auslegung entspricht auch allein Sinn und Zweck der Regelungen, wie sie die Gesellschafter am 9. Mai 1996 treffen wollten und getroffen haben. Es wurde die Beendigung der Gesellschaften beschlossen und die Art und Weise der erforderlichen Abwicklung. Insoweit haben die Gesellschafter bestimmt, dass der bestellte Geschäftsführer auch hierfür zuständig und berechtigt sein sollte. Dabei haben sie ausdrücklich festgelegt, dass seine Geschäftsführungsbefugnisse und die im Außenverhältnis erteilte Vollmacht die gesamte Abwicklung des Verkaufs einschließlich der Inempfangnahme des Kaufpreises umfassen. Diese Regelung war auch erforderlich, denn nach § 5 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags decken die allgemeinen Geschäftsführungsbefugnisse grundsätzlich nicht die Veräußerung von Grundbesitz. Hierfür war vielmehr eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Im Übrigen erlosch die allgemeine Geschäftsführungsbefugnis des Klägers zu 3) aufgrund der beschlossenen Beendigung der Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Die somit sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach dem Gesetz für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit erforderliche Beschlussfassung ist am 9. Mai 1996 erfolgt. Die Gesellschafterversammlung hat den Rahmen der Geschäftsführungsbefugnisse des Klägers zu 3) ausdrücklich auf die Abwicklung der Gesellschaften erstreckt. Seine Berechtigung zur Entgegennahme der Verkaufserlöse ist dabei ausdrücklich festgelegt worden.

3. Danach ist der Kläger zu 3) zum Empfang der streitgegenständlichen Versteigerungserlöse berechtigt. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die von den am 9. Mai 1996 bestehenden Vorstellungen der Gesellschafter abweichende tatsächliche Entwicklung eine andere Beurteilung nicht rechtfertigt. Auch die Versteigerung der drei Eigentumswohnungen stellt sich wirtschaftlich als Verkauf im Sinne der notariellen Urkunde vom 9. Mai 1996 dar.

4. Die Geschäftsführungsbefugnis des Klägers zu 3) ist weder durch den Vollmachtswiderruf der Beklagten vom 1. Dezember 1999 (Bl. 37 GA) noch durch die beiden Gesellschafterbeschlüsse vom 31. Juli (Bl. 254 GA) und 1. August 2005 (Bl. 203 GA) beendet worden.

a. Die Beklagte war nicht berechtigt, die dem Kläger zu 3) am 9. Mai 1996 erteilte Vollmacht allein zu widerrufen. Die Vollmachtserteilung beruht - wie ausgeführt - auf einem Gesellschafterbeschluss, der auf die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafter zurückgeht. Dem entsprechend konnten Zustimmung und Vollmachtserteilung auch nur durch einen Gesellschafterbeschluss mit Wirkung für die Zukunft wieder aufgehoben werden.

b. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2005, mit dem über den Antrag der Beklagten auf Abberufung des Klägers zu 3) als Geschäftsführer abgestimmt worden ist, hat seine Geschäftsführerstellung nicht beendet. § 712 BGB setzt für die Entziehung und Kündigung einer nach § 710 BGB übertragenen Geschäftsführung ausdrücklich einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, wenn nicht nach dem Gesellschaftsvertrag ein Mehrheitsbeschluss genügt. Diese Ausnahme ist hier nicht gegeben. § 7 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags der Parteien lässt zwar Mehrheitsbeschlüsse u.a. dann genügen, wenn es um die Entscheidung über Maßnahmen der Geschäftsführung geht. Unter diesen Begriff ist die Abberufung des Geschäftsführers jedoch nicht zu subsumieren. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Angelegenheit, welche die Grundlagen der Gesellschaft betrifft (Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 712 Rn 2 sowie Rn 7 vor § 709). Beschlüsse über Gesellschaftsgrundlagen haben die Gesellschafter aber in § 7 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags dahingehend geregelt, dass die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Dass der Entzug der Geschäftsführung nicht in dem beispielhaften und daher nicht abschließenden Katalog des § 7 Abs. (5) aufgenommen worden ist, ist unerheblich. Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung über Mehrheitsbeschlüsse erfasst nämlich in der Regel nur Akte der Geschäftsführung, nicht hingegen Grundlagengeschäfte (Palandt-Sprau aaO, § 705 Rn 16).

Damit ist der Kläger zu 3) durch den Beschluss vom 31. Juli 2005 nicht als Geschäftsführer abberufen worden, weil nur die Beklagte für die Abberufung gestimmt hat, die anderen stimmberechtigten Gesellschafter hingegen nicht (Bl. 249 ff. GA). Dass der Kläger zu 3) wegen Interessenkollision nicht abstimmen durfte, ist dabei unerheblich, weil auch die anderen stimmberechtigten Gesellschafter den Antrag der Beklagten abgelehnt haben.

c. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 1. August 2005 hat die Geschäftsführerstellung des Klägers zu 3) ebenfalls nicht beendet.

Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte berechtigt war, eine Gesellschafterversammlung anzuberaumen und zu ihr einzuladen. Grundsätzlich steht dieses Recht allein dem Geschäftsführer zu (§ 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags). Ob die Beklagte am 22. Juni 2005, als sie eine Versammlung einberief (vgl. Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23. Juni 2005 = Bl. 222 GA; das Schreiben der Beklagten liegt hingegen nicht vor), die Anberaumung einer Gesellschafterversammlung verlangen konnte und aus diesem Grund auch ein eigenes Einberufungsrecht hatte (grundsätzlich bejahend BGHZ 102, 172), kann jedoch letztlich dahinstehen. Jedenfalls stand ihr dieses Recht nicht mehr zu, nachdem der Bevollmächtigte des Klägers zu 3) mit Schreiben vom 23. Juni 2005 den Vorschlag zur schriftlichen Beschlussfassung im Sinne des § 7 Abs. (8) des Gesellschaftsvertrags gemacht und die Beklagte dem bereits unter dem 11. Juli 2005 zugestimmt hatte (vgl. Bl. 252 GA). Dabei hatte er der Beklagten ebenso wie den anderen Gesellschaftern eine Erklärungsfrist zum 31. Juli 2005 gesetzt. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung war daher bereits für diesen Termin zu erwarten, auch wenn die Beklagte von dem Ergebnis erst später erfuhr. Für eine weitere Versammlung einen Tag später mit demselben Tagesordnungspunkt war daher kein Raum mehr.

Ob der aufgezeigte tatsächliche Verlauf der Ereignisse ein etwaiges Einberufungsrecht der Beklagten rückwirkend entfallen ließ, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls hatte die Beklagte lediglich Anspruch auf eine Versammlung, in welcher über den Tagesordnungspunkt der Abberufung des Geschäftsführers verhandelt und abgestimmt wurde. Ein Beschluss hierüber war bereits am 31. Juli 2005 gefasst worden, wovon sämtliche Gesellschafter zutreffend ausgingen. Niemand brauchte damit zu rechnen, dass die gegenstandslos gewordene Versammlung am 1. August 2005 noch stattfinden würde. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass der an diesem Tag mit den Stimmen der Beklagten gefasste Beschluss überhaupt wirksam ist. Jedenfalls erweist sich die Berufung der Beklagten auf diesen Beschluss als treuwidrig gegenüber ihren Mitgesellschaftern, weil sie in ihnen den Eindruck erweckt hat, dass sie aufgrund ihrer Zustimmung zur schriftlichen Beschlussfassung den Termin am 1. August 2005 selbst für gegenstandslos hielt und nicht erwartete, dass die eingeladenen Gesellschafter noch erscheinen werden.

B.

Die Beklagte ist allerdings nicht verpflichtet, einer Auszahlung der Versteigerungserlöse an die E... L... GbR III zuzustimmen.

Der hier streitgegenständliche Versteigerungserlös steht allein der GbR I zu (§§ 731 Satz 2, 753 Abs. 1 BGB) zu. Der aus der Teilungsversteigerung erzielte Erlös tritt im Wege dinglicher Surrogation an die Stelle des im Gesamthandsvermögen befindlichen Gegenstands (Palandt-Sprau aaO, § 753 Rn 5). Das hat auch das Landgericht so gesehen. Aus welchen Gründen der Erlös dennoch an beide Gesellschaften gemeinsam auszukehren sein soll, hat es in der angefochtenen Entscheidung indessen nicht begründet. Solche Gründe lassen sich auch nicht feststellen.

Abweichende Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter lassen sich der notariellen Urkunde vom 9. Mai 1996 nämlich nicht entnehmen. Die Gesellschafter haben sich nicht darauf geeinigt, dass der Erlös aus dem Verkauf unmittelbar beiden Gesellschaften zufließen solle, auch wenn nur eine von ihnen Eigentümerin des verkauften Grundbesitzes war. Sie haben lediglich eine einheitliche Empfangszuständigkeit des Klägers zu 3) festgelegt, was schon deshalb sinnvoll war, weil er bei beiden Gesellschaften Geschäftsführer war. Der Kläger zu 3) hatte danach den Kaufpreis für die jeweils berechtigte Gesellschaft entgegen zu nehmen. Auch die Regelung, dass die nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibenden Erlöse insgesamt zu 35 % an die E... L... GbR III fließen, enthält keine abweichende Bestimmung. Sie bezieht sich allein auf die Aufteilung der nach Abzug von Verbindlichkeiten verbleibenden Verkaufserlöse im Innenverhältnis der beiden Gesellschaften zueinander. Einen eigenen Leistungsanspruch im Verhältnis zur Beklagten hat die GbR III hingegen nicht.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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