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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.03.2008
Aktenzeichen: I-16 W 77/07
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 269 Abs. 1
HGB § 87 c Abs. 2
Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist die Erteilung des Buchauszuges am Ort des Unternehmers im Sinne einer Holschuld zu erfüllen, solange die Vertragsparteien nichts anderes hierzu vereinbart haben.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. November 2007 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 14.11.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 5.000,-.

Gründe:

Die gemäß §§ 793, 887, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der Antrag des Klägers vom 15.10.2007, ihn nach § 887 ZPO zu ermächtigen, die den Beklagten nach dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 29.08.2007 obliegende Leistung, einen Buchauszug zu erteilen, durch einen von ihm zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen, und die weiteren Hilfsanträge sind unbegründet. Diese Verpflichtung ist durch Erfüllung erloschen, wie das Landgericht zu Recht mit überzeugender Begründung festgestellt hat. Diese fundierte rechtliche Würdigung, auf die verwiesen wird, greift die Beschwerde ohne Erfolg an:

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 (NJW 2005, S. 367, 369) entschieden hat, ist der Schuldner auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Erfüllungseinwand zu hören. Die Beklagten haben in erheblicher Weise die Erfüllung eingewandt, indem sie vorgetragen haben, der geschuldete Buchauszug liege bei ihnen seit dem 24.08.2007 zur Abholung bereit. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist nämlich die Erteilung des Buchauszuges am Ort des Unternehmers im Sinne einer Holschuld zu erfüllen, solange die Vertragsparteien nichts anderes hierzu vereinbart haben. Gerade bei der Erteilung des Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB ist der Unternehmer in aller Regel auf die in seiner Niederlassung befindlichen Geschäftsunterlagen angewiesen und wird im Allgemeinen bestrebt sein, diesen Anspruch ebenso wie den ergänzenden Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen, an seinem Sitz zu erfüllen (BGH, Urteil vom 22.10.1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, S. 966, 967; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1974 - 23 U 170/73, NJW 1974, S. 2185, 2186). Entgegen der von der Beschwerde angeführten Rechtsmeinung ((Ebenroth/ Boujong/ Joost/Strohn/ Löwisch, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 87 c Rz. 44) kann nach der Auffassung des Senats nicht bereits aus einer abweichenden Vereinbarung oder sogar nur Handhabung des Erfüllungsorts für die dem Unternehmer obliegenden Provisionsabrechnungen gefolgert werden, dass der Unternehmer den Buchauszug in gleicher Weise zu erteilen hat. Hierzu weicht die Interessenslage bei der Erteilung des Buchauszugs zu stark von der Interessenslage bei der Erteilung der Provisionsabrechnung ab. Im Gegensatz zu dem Buchauszug, den der Unternehmer gewöhnlich erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erteilen muss, hat er die Provisionsabrechnungen gemäß § 87 c Abs. 1 HGB in kurzen Perioden während der gesamten Vertragslaufzeit zu erteilen. Wenn daher die Parteien die Provisionsabrechnungen als eine Schickschuld des Unternehmers handhaben oder sogar vereinbaren, wird hierfür in der Regel das beiderseitige Interesse an einer möglichst effizienten Abwicklung des "Tagesgeschäfts" sprechen. Diese Beweggründe gelten jedoch nicht für die eingangs erwähnten, gemäß § 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Umstände, unter denen der Unternehmer einen Buchauszug erteilt. Folglich ist es ohne Belang, dass die Beklagte zu 1.) dem Kläger die Provisionsabrechnungen immer zusandte und auch § 10 Nr. 2 des Handelsvertretervertrages vom 14.10.2002 (Bl. 17 GA) möglicherweise so zu verstehen ist, dass damit für die Provisionsabrechnungen eine Schickschuld der Beklagten zu 1. vereinbart wurde.

Den Einwand der Erfüllung hat der Kläger, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nur unzulässig gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten. Nach dieser Vorschrift dürfen eigene Handlungen und Wahrnehmungen nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen werden Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich gleichgestellt, weil hier die Partei eine entsprechende Erkundigungspflicht trifft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2002 - 24 U 129/01 m.w.N.). Da nach den obigen Ausführungen die Abholung des Buchauszugs in die materiell-rechtliche Obliegenheit des Klägers fällt, er dies jedoch, ohne irgendwelche Hinderungsgründe vorzutragen, unterlassen hat, war er gemäß § 138 Abs. 4 ZPO gehindert, das von den Schuldnerinnen behauptete Vorliegen des Buchauszugs mit Nichtwissen zu bestreiten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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