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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: I-17 U 50/03
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, AGBG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138
BGB § 147 Abs. 2
BGB § 456
BGB § 622
BGB § 622 Abs. 6
GmbHG § 16
GmbHG § 24
GmbHG § 38
GmbHG § 43 Abs. 3
AGBG § 6 Abs. 2
AGBG § 6 Abs. 3
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2
AGBG § 10 Nr. 1
AGBG § 10 Nr. 3
AGBG § 23 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 533
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Februar 2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

A.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, die Geschäftsanteile an einer Vielzahl von Tochtergesellschaften hält, die in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland sowie anderen europäischen Staaten sogenannte "M.-Märkte" betreiben. Als solche ist die Beklagte auch Mehrheitsgesellschafterin der M. GmbH in D., deren Geschäftsführer der Kläger bis zu seiner Abberufung am 8. Juni 2001 war. Zu jenem Zeitpunkt hielt die Beklagte Geschäftsanteile in Höhe von 90,05 % des 200.000 DM betragenden Stammkapitals der M. GmbH in D., während der Kläger am Stammkapital der Gesellschaft mit einem Anteil von 9,95 % beteiligt war.

Diese Geschäftsanteile hatte der Kläger im Laufe seiner Geschäftsführertätigkeit, die seit 1993 bestand, auf unterschiedlichen Wegen von der Beklagten bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften erworben, die früher an der M. GmbH in D. beteiligt war. Grundlage dieser Gesellschaftsbeteiligung war ein von der Beklagten entwickeltes und vielfach praktiziertes Unternehmensbeteiligungsmodell, wonach die Geschäftsführer der einzelnen M.-Gesellschaften jeweils Beteiligungen an den von ihnen geleiteten Unternehmen erwerben konnten, diese aber wieder aufgeben sollten, wenn sie aus den Diensten der Gesellschaft oder jedenfalls aus dem Geschäftsführeramt ausschieden.

Um dies sicherzustellen, gab der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Anteilserwerb unbefristete und unwiderrufliche Angebote zum Rückerwerb der Geschäftsanteile ab, und zwar zuletzt das an die Beklagte gerichtete notarielle Kauf- und Abtretungsangebot vom 22. Juli 1998 (Anlagen K 11 und K 12 zur Klageschrift = Anlage B 4 zur Klageerwiderung), welches auf den Zeitpunkt der Beendigung der Organstellung und/oder des Anstellungsverhältnisses des Klägers aufschiebend bedingt war und von der Beklagten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Bedingungseintritt angenommen werden konnte. Von dieser Option machte die Beklagte im Anschluss an die am 8. Juni 2001 erfolgte Abrufung des Klägers aus dem Amt des Geschäftsführers der M. GmbH in D. auch Gebrauch und nahm mit notarieller Erklärung vom 21. Juni 2001 (Anlage K 19 zur Klageschrift = Anlage B 7 zur Klageerwiderung) das Kauf- und Abtretungsangebot des Klägers vom 22. Juli 1998 an.

Die Parteien streiten nunmehr in erster Linie um die Wirksamkeit des durch die Erklärungen vom 22.07.1998/21.06.2001 geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrages, wobei wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die von den Parteien überreichten Unterlagen Bezug genommen wird. Dazu gehören insbesondere neben den bereits genannten Urkunden die Satzung der M. GmbH vom 15. September 1993 (Anlage K 10 zur Klageschrift), der Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 17. Oktober 1994 (Anlage K 6 zur Klageschrift = Anlage B 2 zur Klageerwiderung) einschließlich des Nachtrags vom 20. November 1994 (Anlage K 7 zur Klageschrift) sowie der Genehmigungen des Klägers (Anlagen B 3 zur Klageerwiderung), der Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 22. Juli 1998 nebst Genehmigungen (Anlage BB 3 zur Berufungserwiderung), der Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 14.12.1998 (Anlage K 13 zur Klageschrift = Anlage B 6 zur Klageerwiderung), das Rückkaufangebot des Klägers vom 13. August 1996 (Anlage K 8 und K 9 zur Klageschrift = Anlage B 5 zur Klageerwiderung) einschließlich der Genehmigungen des Klägers (Anlage B 7 zur Klageerwiderung), der Dienstvertrag des Klägers vom 1. Oktober 1993 (Anlage K 4 zur Klageschrift), die Protokolle der Gesellschafterversammlung der M. GmbH vom 21. Dezember 2002 (Anlage K 14 bis K 16 zur Klageschrift) und vom 8. Juni 2001 (Anlage K 17 zur Klageschrift) sowie die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der M. GmbH für die Jahre 1993 bis 2001 (Anlagen BB 5 bis BB 13 zur Berufungserwiderung).

Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit des am 22.07.1998/21.06.2001 geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrages und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Vergütung für den übertragenen Geschäftsanteil begehrt hat, abgewiesen. Das Feststellungsbegehren - so das Landgericht - sei nicht begründet, weil der streitgegenständliche Kauf- und Abtretungsvertrag - entgegen der Ansicht des Klägers - weder gegen die guten Sitten verstoße noch wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz oder gegen § 622 Abs. 6 BGB nichtig sei. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines unbezifferten Zahlungsantrages nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er nunmehr zugleich sein Hilfsbegehren konkretisiert und einen bezifferten Hilfsantrag stellt. Im übrigen hält er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens daran fest, dass der streitgegenständliche, auf die Rückabtretung der von ihm erworbenen Geschäftsanteile gerichtete Kauf- und Abtretungsvertrag sittenwidrig sei und zudem gegen das AGB-Gesetz sowie gegen § 622 BGB verstoße. Hilfsweise macht er geltend, dass jedenfalls die vereinbarte Kaufpreisbeschränkung auf das 10fache des Nominalbetrages des Geschäftsanteils unangemessen und nichtig sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass der durch sein Angebot vom 22. Juli 1998 und die Annahme der Beklagten vom 21. Juni 2001 zustande gekommene Kauf- und Abtretungsvertrag über dem Geschäftsanteil des Klägers in Höhe von 19.900 DM an der M GmbH D., eingetragen im Handelsregister Duisburg unter der Handelsregister-Nr. HRB 6464, unwirksam ist.

Hilfsweise beantragt er,

die Beklagte zu verurteilen, den von ihm an die Beklagte abgetretenen Geschäftsanteil in Höhe von nominell 19.900 DM an der M. GmbH D., eingetragen im Handelsregister Duisburg unter der Handelsregister-Nr. HRB 6464, Zug um Zug gegen Rückzahlung eines Betrages von 199.000 DM an ihn zurückzuübertragen.

Äußerst hilfsweise beantragt er,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.011.539,80 EUR (1.978.400 DM) zuzüglich 1 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21. Juni 2001 für den vom Kläger auf sie übertragenen Geschäftsanteil an der M. GmbH D., abzüglich bereits gezahlter 199.000 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stimmt der in der Konkretisierung des Hilfsantrages liegenden Klageänderung zu, hält jedoch im übrigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens daran fest, dass der streitgegenständliche Kauf- und Abtretungsvertrag einschließlich der darin enthaltenen Kaufpreisbegrenzung wirksam sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

I.

Unbegründet ist die Berufung namentlich, soweit der Kläger mit ihr in erster Linie seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 22.07.1998/21.06.2001 bezüglich des von ihm gehaltenen Geschäftsanteils an der M. GmbH D. begehrt. Das Landgericht hat insofern vielmehr zutreffend entschieden, dass dieser Vertrag wirksam ist.

1.

Der Vertrag ist - entgegen der Ansicht des Klägers - insbesondere nicht gemäß § 138 BGB wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

a.

Der Beklagten ist durch das den Kläger bindende Angebot vom 22. Juli 1998 das Recht eingeräumt worden, sich durch dessen Annahme ihres Mitgesellschafters zu entledigen. Eine Einschränkung erfährt dieses Recht lediglich dadurch, dass das Angebot die aufschiebende Bedingung der Abberufung des Klägers aus dem Amt des Geschäftsführers bzw. der Beendigung des zwischen ihm und der M. GmbH bestehenden Dienstverhältnisses enthält. Da jedoch wiederum jedenfalls die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer nach § 38 GmbHG im freien Belieben der Beklagten als Mehrheitsgesellschafterin der M. GmbH stand, konnte sie mittelbar auch die Gesellschafterbeteiligung des Klägers jederzeit beenden. Diese Gestaltung der schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien als einzigen Gesellschaftern der M. GmbH hatte dieselbe Wirkung wie ein gesellschaftsrechtlich der Beklagten eingeräumtes Recht, den Kläger ohne das Vorliegen eines in der Satzung festgelegten sachlichen Grundes in der Weise aus der Gesellschaft auszuschließen, dass er seinen Geschäftsanteil auf sie - die Beklagte - zu übertragen hatte.

b.

Eine derartige schuldrechtliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen, die faktisch einer ins freie Belieben gestellten Hinauskündigungsklausel gleichkommt, ist allerdings - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht schon deshalb unwirksam, weil sie gerade nicht gesellschaftsvertraglich, sondern schuldrechtlich vorgenommen worden ist. Dem Kläger ist insofern zwar zuzugeben, dass dies zu einer Unanwendbarkeit des gesellschaftsrechtlichen Ausschließungs- und Einziehungsrechts sowie dazu führt, dass die Vereinbarung einer Inhaltskontrolle durch das Registergericht (vgl. §§ 3, 7, 53, 54 Abs. 3 GmbHG) entzogen ist. Diese Umstände allein rechtfertigen es jedoch nicht, bereits aus diesem Grunde die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung zu verwerfen. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Parteien in der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen grundsätzlich frei waren und sind, sofern sie hierdurch nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 134, 138, 242 BGB) verstoßen. Die gewählte formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen verstößt indes nicht gegen die vorgenannten Rechtsgrundsätze. Im Gegenteil sieht das Gesetz eine derartige Gestaltungsform gerade vor (vgl. §§ 433, 145, 146, 158 BGB sowie §§ 15 ff. GmbHG).

c.

Rechtliche Bedenken begegnen könnte die getroffene Vereinbarung deshalb allenfalls wegen ihres Inhalts, und zwar deshalb, weil sie in ihrer Wirkung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung gleichkommt, bei der einem Gesellschafter die Möglichkeit eingeräumt wird, den anderen Gesellschafter ohne Vorliegen eines in der Satzung festgelegten sachlichen Grundes aus der Gesellschaft hinauszukündigen.

Derartige Hinauskündigungsklauseln verstoßen in der Regel gegen § 138 BGB, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt; dies gilt sowohl im Recht der Personenhandelsgesellschaften (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 125, 74, 79 m. w. Nachw.) als auch im - hier einschlägigen - GmbH-Recht (vgl. BGHZ 112, 103, 107 f. = NJW 1990, 2622, 2623 m. w. Nachw.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 8 m. w. Nachw.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 16 m. w. Nachw.).

Da aber - wie oben ausgeführt - der hier getroffenen Vereinbarung dieselbe Wirkung zukommt wie einer gesellschaftsvertraglich verankerten Hinauskündigungsklausel, unterliegt sie hinsichtlich der Gütigkeitsprüfung auch denselben Maßstäben wie eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung. Auch bei diesen ist jedoch anerkannt, dass eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217; BGHZ 112, 103, 108 = NJW 1990, 2622, 2623). Ob eine derartige sachliche Rechtfertigung gegeben ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen der betroffenen Gesellschafter festzustellen. Diese Prüfung führt hier dazu, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung als wirksam anzusehen ist.

Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, auf dessen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung deshalb gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen werden kann. Zusammenfassend und ergänzend lässt sich insofern folgendes feststellen:

Die gesamte Vertragsgestaltung der Parteien beruht auf einem von der Beklagten entwickelten und umgesetzten Konzept einer Unternehmensbeteiligung für die Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaften, die die örtlichen Kaufhäuser der Handelskette, die sogenannten "M.-Märkte", betreiben. Als Teil der von der Beklagten im einzelnen dargestellten Konzernstrategie (vgl. insbesondere die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Berufungserwiderung, Bl. 471 ff. GA) entsprach und entspricht es dabei der Unternehmensphilosophie, dem jeweiligen "Vor-Ort-Geschäftsführer" eine zeitlich begrenzte Beteiligung an dem von ihm operativ geleiteten Unternehmen zu verschaffen, und zwar jeweils für die Dauer seiner Organstellung bzw. seiner Tätigkeit für das Unternehmen. Der Sinn und Zweck der umgesetzten Gestaltungsform bestand und besteht dabei - auch in Abgrenzung zu bloßen Gewinn- oder anderen Beteiligungsmodellen - darin, den jeweiligen Geschäftsführer zum einen an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft, namentlich den Gewinnen, zu beteiligen (sogenanntes Prinzip der Vollausschüttung) und zugleich ihm eine Stellung zu verschaffen, die auch nach außen seine Verbundenheit zum Unternehmen und seine Einflußnahmemöglichkeiten erkennen lässt.

Dieses so motivierte Unternehmensbeteiligungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden und stellt, weil es geradezu denknotwendig - schon im Hinblick auf seine Perpetuierung mit den nachfolgenden Geschäftsführern (Rotation) - eine Abhängigkeit der Gesellschaftsbeteiligung von der Ausübung des Geschäftsführeramtes voraussetzt, einen besonderen Grund dafür dar, dass der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, mit der Beendigung der Organstellung des Klägers auch dessen Gesellschaftsbeteiligung beenden zu können.

Eine Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Unternehmensbeteiligungsmodells könnte deshalb nur dann angenommen werden, wenn bei den Einzelheiten der Vertragsgestaltung und bei deren Umsetzung ohne Rücksicht auf den Kläger einseitig nur die Interessen der Beklagten beachtet worden wären, und zwar in einer Weise, dass die getroffenen Vereinbarungen bei einer Gesamtschau gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würden. Dies ist indes nicht der Fall.

So hielten sich die finanziellen Aufwendungen des Klägers für den Erwerb des Geschäftsanteils in Grenzen. Den überwiegenden Teil, nämlich 7 % der Kapitalbeteiligung, hat er in den Jahren 1994 und 1996 zum Nominalwert erhalten, während er für den restlichen Teil, nämlich 2,95 % der Kapitalbeteiligung im Jahre 1998 das 10fache des Nominalwertes aufgebracht hat. An den weiteren Investitionen, deren Höhe unstreitig ein Vielfaches des Stammkapitals der Gesellschaft betrug, musste er sich nicht beteiligen; diese wurden vielmehr von der Beklagten als Mehrheitsgesellschafterin der M. GmbH entweder unmittelbar getragen oder abgesichert. Den Kapitaleinsatz sollte der Kläger zudem im Falle des Rückerwerbs der Geschäftsanteile durch die Beklagte dabei jedenfalls dann - zum Teil sogar um das 10fache gesteigert - zurückerhalten, wenn das Unternehmen zu jenem Zeitpunkt florierte, wobei er in der Zwischenzeit nicht nur die Möglichkeit hatte, auch auf der Gesellschafterebene - wenn auch im begrenzten Umfang - die Geschicke des Unternehmens mitzubeeinflussen, sondern zugleich auch die Chance erhielt, an den Gewinnen des Unternehmens zu partizipieren. Seine Haftungs- und sonstigen unternehmerischen Risiken als Gesellschafter der M. GmbH waren zugleich begrenzt. So waren die sich aus § 16 GmbHG sowie § 24 GmbHG ergebenden Haftungsrisiken - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - eher theoretischer Natur und zugleich durch eine im Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 17.10.1994 eingeräumte Regressmöglichkeit (vgl. Nr. V Abs. 1) abgesichert, während das sich aus § 43 Abs. 3 GmbHG ergebende Haftungsrisiko, auf das der Kläger sich zusätzlich beruft, von ihm nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, sondern aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer der Gesellschaft zu tragen war. Das unternehmerische Risiko bestand für ihn lediglich darin, dass er im Falle eines Zusammenbruchs des Unternehmens seiner Kapitalbeteiligung verlustig gehen konnte, während das unternehmerische Risiko für die Beklagte als Mehrheitsgesellschafterin wesentlich höher war, hatte sie doch unstreitig neben ihrer Mehrheitsbeteiligung durch die Gestellung von Sicherheiten und Bürgschaften, durch Haftungs- und Delkrederevereinbarungen sowie eine Patronatserklärung zusätzliche Risiken übernommen, die das allein im Verlust der Kapitalbeteiligung liegende Risiko weit überstiegen.

Die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit der Kapitalbeteiligung an der M. GmbH war für ihn in der Gesamtschau daher wirtschaftlich außerordentlich vorteilhaft, wobei Anlass und Grund für die Vorteilsgewährung allein der Umstand war, dass er als Geschäftsführer das Unternehmen leitete. Unter dieser Prämisse kann es nicht als sittenwidrig angesehen werden, dass ihm diese vorteilhafte Rechtsstellung als Gesellschafter auch nur so lange belassen werden sollte, so lange er als Geschäftsführer der M. GmbH tätig war.

2.

Der durch die Parteierklärungen vom 22. Juli 1998 und 21. Juni 2001 zustande gekommene Kauf- und Abtretungsvertrag bezüglich des vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteils ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam.

Offen bleiben kann dabei, ob auf den vorgenannten Vertrag das AGB-Gesetz Anwendung findet oder ob hier etwa - wie das Landgericht meint - die sogenannte Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG eingreift. Denn selbst wenn man - mit dem Kläger - von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes ausgeht, hält der Vertrag jedenfalls der sodann an den Vorschriften jenes Gesetzes vorzunehmenden Inhaltskontrolle Stand.

a.

Entgegen der Auffassung der Klägers verstößt der Vertrag insbesondere nicht gegen das in § 10 Nr. 3 AGBG normierte Klauselverbot, wonach eine allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, durch die dem AGB-Verwender das Recht eingeräumt wird, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. Das Klauselverbot des § 10 Nr. 3 AGBG greift hier schon deshalb nicht ein, weil die in Rede stehende Vereinbarung weder zum Inhalt noch den Zweck hatte, die Leistungspflichten der Beklagten aus den ursprünglich geschlossenen Kaufverträgen über den Geschäftsanteilserwerb des Klägers in Wegfall geraten zu lassen. Jene Kaufverträge sind vielmehr durchgeführt und ordnungsgemäß durch die Abtretung der Geschäftsanteile an den Kläger erfüllt worden. Bei der hier in Rede stehenden Vereinbarung handelt es sich vielmehr um einen Kaufvertrag zum Rückerwerb dieser Geschäftsanteile durch den Kläger und damit um einen gesonderten Vertrag, der neue Leistungspflichten begründet.

b. Ebenso wenig verstößt der Vertrag gegen § 10 Nr. 1 AGBG, der es verbietet, dass der AGB-Verwender sich unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme eines Angebotes vorbehält. Bei seiner Berufung auf diese Norm verkennt der Kläger, dass sein Vertragsangebot nach dem klaren Wortlaut der Erklärung vom 22. Juli 1998 aufschiebend bedingt war auf den Zeitpunkt der Beendigung seiner Organstellung; erst in diesem Zeitpunkt begann damit die Annahmefrist von zwei Monaten zu laufen (§ 1 des Kauf- und Abtretungsangebots). Diese letztgenannte Frist wird hinreichend klar benannt und ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages und der Notwendigkeit der Kaufpreisermittlung nicht unangemessen lang.

Abgesehen davon würde ein Verstoß der Klausel gegen § 10 Nr. 1 AGBG auch lediglich zu deren Unwirksamkeit und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AGBG nicht zu einer solchen der gesamten Abreden führen. Folge wäre nach § 6 Abs. 2 AGBG, dass in Bezug auf die Annahmefrist die gesetzliche Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB eingreifen würde, die Annahme also bis zu dem Zeitpunkt hätte erfolgen müssen, in welchem der Antragende - hier der Kläger - den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Da das Angebot des Klägers mit dessen Abberufung als Geschäftsführer am 08.06.2001 wirksam geworden ist und die Beklagte die Annahme bereits mit Schreiben vom 21.06.2001 erklärt hat, dessen Zugang beim Kläger unter Berücksichtigung des regelmäßigen Postlaufs auf den 22.06.2001 zu datieren ist, wäre auch in diesem Fall die Annahme rechtzeitig innerhalb der Frist erfolgt, in welcher der Kläger mit einer Antwort noch rechnen musste; denn im Hinblick auf die bereits genannten Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Tragweite der Entscheidung sowie der Notwendigkeit der Kaufpreisermittlung kann eine Bearbeitungs- und Überlegungszeit von zwei Wochen nicht als unangemessen lang angesehen werden.

c. Der Vertrag verstößt darüber hinaus auch weder gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG noch gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Dies wäre nur der Fall, wenn der Vertrag mit wesentlichen Grundgedanken von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen abweichen würde oder wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt würden, dass der Vertragszweck gefährdet wäre. Beides ist indes nicht der Fall.

Wie bereits oben im Einzelnen ausgeführt worden ist (vgl. Abschnitt B. I. 1. der Begründung), lag der Vertragsgestaltung ein "Unternehmensbeteiligungsmodell auf Zeit" zugrunde, aufgrund dessen der Kläger Geschäftsanteile an dem von ihm als Geschäftsführer geleiteten Unternehmen käuflich erwarb und sich gleichzeitig im Wege eines verbindlichen Vertragsangebotes verpflichtete, die Geschäftsanteile im Falle des Verlustes dieser Stellung an die Beklagte zurückzuverkaufen. Auch wenn es sich bei der Vertragskonstruktion - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht um einen klassischen Fall des Wiederkaufs im Sinne des § 456 BGB (§ 497 BGB a.F.) handelt, so zeigt doch die Rechtsähnlichkeit der gewählten Vertragskonstruktion zu dem gesetzlich geregelten Wiederkauf, dass das gewählte Modell gerade nicht von den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes so erheblich abweicht, dass dies mit dem Gesetzesrecht nicht mehr zu vereinbaren wäre.

Auch eine Vertragszweckgefährdung durch eine wesentliche Einschränkung der Rechte des Klägers ist nicht gegeben. Seine Rechte als Gesellschafter konnte der Kläger vielmehr wahrnehmen, ohne dass seine freie Willensbildung in unzulässiger Weise beschränkt wurde. Insofern ergab sich vielmehr lediglich eine zeitliche Grenze, die durch die Ausübung des Geschäftsführeramtes durch den Kläger bestimmt wurde. Diese zeitliche Schranke ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie - wie oben ausgeführt worden ist (vgl. Abschnitt B. I. 1. der Begründung) - durch die besonderen Gründe des Einzelfalles sachlich gerechtfertigt war.

3. Eine Nichtigkeit des Vertrages ergibt sich auch nicht aus § 134 BGB deshalb, weil die Vereinbarung gegen das in § 622 Abs. 6 BGB normierte Verbot einer Kündigungserschwernis für den Arbeitnehmer verstoßen würde. Dabei braucht weder entschieden zu werden, ob § 622 Abs. 6 BGB auf den Geschäftsführer einer GmbH - der gerade nicht Arbeitnehmer ist - analoge Anwendung findet, noch muss im Einzelnen geklärt werden, welche Kündigungserschwernisse außer einer längeren Kündigungsfrist sich unter die Vorschrift nach deren Sinn und Zweck noch subsumieren lassen. Denn hier geht es überhaupt nicht um eine Erschwernis im vorgenannten Sinne, sondern um die Rückgängigmachung einer Vergünstigung, die nach der Vertragskonstruktion an das Geschäftsführeramt des Klägers bzw. an dessen Dienstverhältnis gekoppelt war. Dass jedoch die Beendigung des Dienstverhältnisses wirtschaftlich nachteilige Konsequenzen für den Dienstverpflichteten entweder unmittelbar - wie etwa durch den Wegfall des Gehaltes oder sonstiger Nebenleistungen (betriebliche Altersvorsorgung, Dienstwagen etc.) - oder - wie hier - mittelbar haben kann und regelmäßig hat, stellt jedenfalls keine Kündigungserschwernis im Sinne des § 622 Abs. 6 BGB dar.

II.

Über den ersten Hilfsantrag ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht zu entscheiden. Nach der eindeutigen Erklärung des Klägers ist dieser Antrag nur für den Fall gestellt worden, dass der Hauptantrag teilweise, nämlich insoweit Erfolg hat, dass die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Kauf des Geschäftsanteils) festgestellt wird, ohne dass hiervon zugleich das gleichzeitig vorgenommene Verfügungsgeschäft (Abtretung des Geschäftsanteils) erfasst wird. Diese innerprozessuale Bedingung ist jedoch nicht eingetreten, da nach der Entscheidung des Senats der streitgegenständliche Vertrag insgesamt wirksam und das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren deshalb insgesamt abgewiesen worden ist.

III.

Mit seinem zweiten Hilfsantrag verlangt der Kläger - ausgehend von der grundsätzlichen Wirksamkeit des zum Rückerwerb der Geschäftsanteile geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrages vom 22.07.1998/21.06.2001 - eine über den gezahlten Betrag von 199.000 DM hinausgehenden weiteren Kaufpreis, den er nunmehr in der Berufungsinstanz konkret mit einem Betrag von 909.792,77 EUR (1.779.399,90 DM = 1.978.400 DM - 199.000 DM) beziffert.

Die in dieser Konkretisierung des Zahlungsantrags liegende Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da die Beklagte ihr ausdrücklich zugestimmt hat und sie auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Zwar enthält das diesbezügliche Vorbringen des Klägers auch neue Tatsachen namentlich zur Höhe des Anspruchs; diese sind jedoch nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, da sie in erster Instanz nur deshalb nicht vorgebracht worden sind, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht auf die Unzulässigkeit des erstinstanzlich gestellten unbezifferten Zahlungsantrages hingewiesen hat.

Die Klage ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Denn die im Kaufvertrag vom 22.07.1998/21.06.2001 vereinbarte Beschränkung des Kaufpreises auf höchstens das 10-fache des Nominalbetrages des Kapitalanteils (§ 2 Abs. 1 lit. a. des Vertrages, vgl. Anlage K 12 zur Klageschrift) ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nach § 138 BGB nichtig.

1. Wie bereits oben im Einzelnen ausgeführt worden ist, kommt der hier getroffenen Vereinbarung über den Rückerwerb der vom Kläger käuflich erworbenen Geschäftsanteile durch die Beklagte dieselbe Wirkung zu wie einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Hinauskündigungsklausel. Aus diesem Grunde ist auch die getroffene Kaufpreisabrede grundsätzlich nach ähnlichen rechtlichen Kriterien und Maßstäben zu beurteilen, wie eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung.

2. Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, durch die die Abfindung auf den Nennbetrag oder - wie hier - auf ein mehrfaches des Nominalbetrages des Kapitalanteils beschränkt wird, kann allerdings unter Umständen sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die vereinbarte Abfindung außer Verhältnis zu der Abfindung nach dem vollen Wert des Geschäftsanteils steht (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff.; BGHZ 123, 281, 284 ff.; BGH ZIP 1993, 1160, 1162; BGH NZG 2000, 1027, 1028 f.); ist dies der Fall, muss dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (vgl. BGH a.a.O.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das bloße Auseinanderklaffen von Abfindung und anteiligem Unternehmenswert grundsätzlich lediglich den Anlass, nicht aber den eigentlichen Grund für einen etwaigen Sittenverstoß darstellt. Dieser kann ggf. vielmehr vor allem darin liegen, dass die Abfindungsbeschränkung entweder bereits bei Eintritt des Gesellschafters oder aber später infolge der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft dazu führen kann, dass das Recht des austrittswilligen Gesellschafters, sich zum Austritt zu entschließen, in einer unvertretbaren und einer durch die Rechtsordnung nicht gedeckten Weise eingeschränkt wird (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff. m.w.Nachw.). Geschieht dies hingegen nicht, so sind gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Abfindungsrechtes aufgrund der Satzungsautonomie grundsätzlich zulässig (vgl. BGH a.a.O.).

Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die von den Parteien vereinbarte Kaufpreisregelung jedenfalls nicht ohne Weiteres schon deshalb sittenwidrig ist, weil sie sich aufgrund der Begrenzung der Kaufpreishöhe nicht am anteiligen Verkehrswert des Unternehmens orientiert. Denn die gesamte Regelung gilt nur für den Sonderfall, dass der Kläger bei Beendigung seiner Geschäftsführerstellung und/oder seines Dienstverhältnisses verpflichtet sein soll, die erworbenen Geschäftsanteile gegen Entgelt zurückzuübertragen. Sie erfasst damit gerade nicht jeden Fall des Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft und insbesondere nicht den Fall, dass der Kläger sich entschließt, aus der Gesellschaft auszutreten. Dies wickelt sich vielmehr allein nach den § 14 ff. des Gesellschaftsvertrages ab, der jedoch für die vorliegende Fallkonstellation weder unmittelbar noch mittelbar Bedeutung hat, weil jedenfalls die hier geltende Fassung des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 22.07.1998/21.06.2001 in Bezug auf die Kaufpreisbegrenzung nicht mehr - wie die früheren Fassungen - auf die gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung verweist, sondern eine eigenständige - wenn auch eine inhaltsgleiche - Regelung trifft.

3. Gleichwohl ist zu erwägen, ob eine etwaige generelle oder partielle Sittenwidrigkeit der satzungsgemäßen Abfindungsklausel auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden parallelen Kaufpreisbegrenzung hat, weil die Abfindungs- und Kaufpreisbeschränkung aus anderen Gründen als dem vorgenannten Gesichtspunkt der mittelbaren Auftrittsbeschränkung sittenwidrig erscheint. Dies ist indes nicht der Fall.

Gerade für den hier gegebenen Fall der Verknüpfung von Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung hat auch der Bundesgerichtshof grundsätzlich anerkannt, dass Einschränkungen der Abfindung über die sonst geltenden Grenzen hinaus zulässig sein können, um überhaupt Mitarbeiterbeteiligungen in einer für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter zumutbaren Weise realisieren zu können (vgl. BGH DStR 1997, 336 mit Anmerkung von Goette, DStR 1997, 337 f). Auch im vorliegenden Fall kann gerade mit Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt sowie die sonstigen hier vorliegenden Gegebenheiten eine Sittenwidrigkeit der getroffenen Regelung nicht festgestellt werden. Denn die Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien ergibt nicht, dass die Interessen des beteiligten Mitarbeiters - hier des Klägers - durch eine völlig unangemessene Verkürzung des von ihm für den Verlust der Gesellschaftsbeteiligung zu beanspruchenden Entgelts in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinträchtigt worden wären.

Da das Unternehmensbeteiligungsmodell der Beklagten - wie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist - von vornherein auf eine zeitlich begrenzte Beteiligung des Klägers angelegt war, war sein Zweck vor allem darauf ausgerichtet, den Kläger an den jährlich voll ausgeschütteten Gewinnen zu beteiligen. Nicht hingegen war - wie der Kläger meint - beabsichtigt, ihm zugleich für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit eine besondere Abfindung zu sichern, indem man ihm eine Beteiligung am Unternehmen jeweils zu Kaufpreisen gewährte, die nach dem eigenen Zugeständnis des Klägers weit unter den damals jeweils bestehenden Verkehrswerten der von ihm erworbenen Geschäftsanteile lagen (1994: ca. 2,63 % des Wertes; 1996: ca. 1,56 % des Wertes; 1998: ca. 6,67 % des Wertes), und ihm zugleich die Möglichkeit bot, sie bei Beendigung seiner Tätigkeit an die Beklagte, sodann aber zum jeweiligen Verkehrswert zurückveräußern zu können. Gerade das sollte - wie die streitgegenständliche Regelung zeigt - vielmehr vermieden werden. Zu Recht weist der Kläger allerdings darauf hin, dass er grundsätzlich am Vermögenszuwachs des Unternehmens partizipieren sollte. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Unternehmensbeteiligung, die sich gerade durch die Chance, der auch ein entsprechendes Risiko gegenübersteht, von Gewinnbeteiligungsmodellen unterscheidet. Auch die Beklagte räumt dies letztlich ein, wenn sie diese Zielrichtung als "sekundär" bezeichnet und darauf hinweist, dass die Unternehmensbeteiligung deshalb gewählt worden sei, um die Motivation und Verbundenheit des Klägers zum Unternehmen zu stärken. Gerade hierfür sind aber im Wirtschaftsleben im Allgemeinen und so auch hier im Besonderen nicht allgemein emotionale, sondern wirtschaftliche Beweggründe maßgebend.

Unter diesem Aspekt könnte aber eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nur dann angenommen werden, wenn das Vermögen der Gesellschaft in einem solchen Ausmaß gestiegen wäre, dass das für den Rückerwerb der Geschäftsanteile vereinbarte und von der Beklagten bereits gezahlte Entgelt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger entrichteten unterwertigen Kaufpreise beim Erwerb der Geschäftsanteile unangemessen niedrig wäre. Dies ist indes selbst dann nicht der Fall, wenn man diesbezüglich von den Wertangaben des Klägers ausgeht:

Der Kläger hat im Jahre 1994 Geschäftsanteile in Höhe von 5 % für Stammkapital zum Nennwert von 10.000 DM erworben; dies entsprach nach seinen eigenen Angaben ca. 2,63 % des Anteilswertes (5 % von 7,7 Mio. Unternehmenswert = 380.000 DM). Im Jahre 1996 hat er sodann weitere Geschäftsanteile in Höhe von 2 % des Stammkapitals ebenfalls zum Nominalwert von 4.000 DM erworben; dies entsprach ca. 1,56 % des Anteilswertes (2 % von 12,95 Mio. Unternehmenswert = 255.000 DM). Schließlich hat er im Jahre 1998 weitere Geschäftsanteile in Höhe von 2,95 % des Stammkapitals zu einem Preis von 59.000 DM erworben; dies entsprach ca. 6,67 % des Anteilswertes (2,95 % von 30 Mio. Unternehmenswert = 885.000 DM).

Legt man dieselben Preis- und Wertverhältnisse für die Beurteilung des für den Rückerwerb vereinbarten Kaufpreises zugrunde, so ergeben sich - ausgehend von einem Unternehmenswert von 35 Mio. DM im Jahre 2002 - bezogen auf die einzelnen Geschäftsanteile Kaufpreise in Höhe von 46.025 DM (2,63 % von 5 % von 35 Mio. DM), in Höhe von 10.920 DM (1,56 % von 2 % von 35 Mio. DM) und in Höhe von 68.765 DM (6,67 % von 2,95 % von 35 Mio. DM), insgesamt also ein Betrag von 125.710 DM und damit ein Betrag, der noch unterhalb des tatsächlich gezahlten Kaufpreises für den Rückerwerb liegt.

Insgesamt ergibt sich damit, dass der Kaufpreis für den Rückerwerb der Geschäftsanteile auch unter Berücksichtigung des aktuellen Unternehmenswertes im Zeitpunkt des Rückerwerbs jedenfalls nicht in höherem Maße unterwertig war, wie dies auch die vom Kläger aufgewendeten Kaufpreise waren. Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Kläger - wie er auch selbst nicht in Abrede stellt - während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte durch Gehalts- und Gewinnbezüge ein durchaus angemessenes Entgelt erhalten hat (vgl. zu diesem Aspekt BGHZ 112, 103, 108 f. = NJW 1990, 2622, 2624) und sich seine Risiken als Gesellschafter zudem aus den bereits oben genannten Gründen in Grenzen hielten, kann die vereinbarte Kaufpreisbeschränkung nicht als sittenwidrig angesehen werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ZPO vor.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.780.573,90 EUR (3.482.500 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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