Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: I-17 U 55/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 524
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 25. Februar 2004 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg auf die Anschlussberufung des Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.251,81 € Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten durch den Kläger von allen Eventualverbindlichkeiten für Kredite der B. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen unter der HRB-Nr. XX, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden zu 47/50 dem Kläger und zu 3/50 dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat insgesamt der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

A. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von (zunächst) 209.629,67 € (410.000,-- DM) aus dem von den Parteien am 02.08.2000 geschlossenen notariellen Kaufvertrag geltend gemacht, durch den der Beklagte seine Geschäftsanteile an der B. GmbH dem Kläger veräußert hat. Dieser Vertrag, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 6 bis 12 GA) Bezug genommen wird, hat in den maßgebenden Passagen folgenden Wortlaut: § 6 Nr. 2 des Vertrages: "Der Verkäufer sichert weiter zu, dass ein negatives Eigenkapital von höchstens 250.000,-- DM ... in der aufzustellenden Zwischenbilanz zum 30.06.2000, 24.00 Uhr, ausgewiesen wird. Sollte das negative Eigenkapital auch unter Berücksichtigung der Einrechnung der Abschlagszahlungen wie in § 4 b dieser Urkunde erwähnt, einen höheren Betrag aufweisen, ist der Verkäufer in Höhe der Differenz zwischen diesem alsdann ermittelten und dem vereinbarten Betrag des negativen Eigenkapitals von höchstens 250.000,-- DM nachschusspflichtig." § 7 Nr. 1 des Vertrages: "Der Verkäufer erbringt an die Gesellschaft einen Betrag in Höhe von 140.000,-- DM .... Dieser Betrag wird wie folgt geleistet: ..." § 11 des Vertrages: "Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, diesen von allen Eventualverbindlichkeiten für Kredite der Gesellschaft freizustellen. Dies betrifft insbesondere auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Sicherheiten, die der Verkäufer für Kredite der Gesellschaft, insbesondere die Kontokorrentkredite, gestellt hat, freigegeben werden. Hiervon betroffen sind insbesondere Bürgschaften und Grundpfandrechte. Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber insbesondere verpflichtet, den Banken seinerseits angemessene Sicherheiten zu bieten, um die Freigabe der vom Verkäufer gestellten Sicherheiten zu bewirken." Der Kläger hat zur Begründung der geltend gemachten Klageforderung insbesondere folgendes geltend gemacht: Das negative Eigenkapital der B. GmbH habe zum 30.06.2000 tatsächlich 746.802,95 DM betragen. Hieraus und aus der noch offenen Zahlung gemäß § 7 Nr. 1 des Vertrages errechne sich eine Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 541.802,95 DM. Abzüglich von noch offenen Gehaltsansprüchen des Beklagten in Höhe von 31.726,42 DM und abzüglich von Gegenforderungen der Ehefrau des Beklagten aus Vermietung in Höhe von 47.973,-- DM, die - unstreitig - an den Beklagten abgetreten sind, ergebe sich zu seinen - des Klägers - Gunsten eine Forderung in Höhe von 462.103,53 DM. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags mache er daraus 410.000,-- DM geltend, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten aus allen Eventualverbindlichkeiten aus Krediten der B. GmbH. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 209.629,67 € (410.000,-- DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.08.2000 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten von allen Eventualverbindlichkeiten für Kredite der B. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Oberhausen unter der HRB-Nr. XX. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat folgendes eingewandt: Das negative Eigenkapital der Gesellschaft habe lediglich 461.655,96 DM und schließlich sogar nur 242.883,-- DM betragen. Zudem habe der Kläger die abzuziehenden Gegenforderungen aus Mietzins/Nutzungsentschädigung, PKW-Kaufpreis, verauslagte PKW-Kosten sowie Gehaltsansprüchen nicht korrekt berechnet. Gegenüber einer etwa noch verbleibenden Forderung des Klägers rechne er - der Beklagte - zunächst mit einer Gegenforderung in Höhe von 19.150,64 € aus dem Bauvorhaben X-Straße in Oberhausen sowie mit einer Gegenforderung in Höhe von 119.274,13 € aus der zwischenzeitlich erfolgten Inanspruchnahme wegen Krediten der Gesellschaft auf. Schließlich mache er - der Beklagte - ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 50.000,-- DM wegen einer Gewährleistungsbürgschaft zu Gunsten der Gesellschaft, für die er persönlich hafte, sowie ein weiteres Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 90.000,-- DM aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft zu Gunsten der Gesellschaft gegenüber der Firma H. geltend. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 31.443,80 € Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten durch den Kläger von allen Eventualverbindlichkeiten für Kredite der B. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen unter der HRB-Nr. XX zu zahlen. Zur Begründung hat die Kammer folgendes ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das negative Eigenkapital der Gesellschaft zum maßgebenden Zeitpunkt 626.903,-- DM betragen habe. Die von den Parteien gegen das Sachverständigengutachten erhobenen Einwände seien nicht gerechtfertigt. Nicht zu beanstanden sei insbesondere, dass der Sachverständige in der von ihm erstellten Bilanz eine Forderung der B. GmbH gegen die Firma H. in Höhe von 52.000,-- DM aktiviert habe. Dem Kläger stehe folglich ein Unterbilanzausgleichsanspruch in Höhe von 376.903,-- DM zu. Zuzüglich der ihm weiter zustehenden Forderung in Höhe von 45.000,-- DM ergebe sich eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von 421.903,-- DM (215.715,57 €). Hiervon in Abzug zu bringen seien zunächst Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 89.668,96 DM (45.847,01 €) sowie weitere Aufrechnungsbeträge in Höhe von 19.150,64 € und 119.274,13 €. Hieraus ergebe sich eine verbleibende Forderung des Klägers in Höhe von 31.443,80 €. Zurückbehaltungsrechte stünden dem Beklagten nicht zu. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt, die sie allerdings jeweils beschränkt haben. Der Kläger verlangt über den ihm durch das angefochtene Urteil zugesprochenen Betrag hinaus die Zahlung eines weiteren Betrages von 26.587,18 € und macht diesbezüglich unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens folgendes geltend: Das Landgericht habe bei der Erstellung der Bilanz, die der Ermittlung des negativen Eigenkapitals der B. GmbH zum 30.06.2000 diene, zu Unrecht eine Forderung der B. GmbH gegen die Firma H. in Höhe von 52.000,-- DM aktiviert. Nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen habe dies nicht erfolgen dürfen, so dass die Unterbilanz der Gesellschaft in Wahrheit um 52.000,-- DM (26.587,18 €) geringer sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn bzw. hilfsweise an die B. GmbH über den ihm durch das angefochtene Urteil zugesprochenen Betrag in Höhe von 31.443,80 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 26.587,18 € zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten durch ihn - den Kläger - von allen Eventualverbindlichkeiten für Kredite der B. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen unter der HRB-Nr. XX. Auf den durch Beschluss vom 26.11.2004 (Bl. 409 bis 413 GA) erfolgten Hinweis des Senats hat der Kläger zur Konkretisierung der Zug-um-Zug-Einschränkung seines Antrags einzelne Ansprüche genannt, wobei wegen der Einzelheiten auf seinen Schriftsatz vom 27.01.2005 (Bl. 433 ff. GA) Bezug genommen wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Außerdem beantragt er im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und ihn - dem Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen lediglich zu verurteilen, an den Kläger 13.251,81 € Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten durch den Kläger von allen Eventualverbindlichkeiten für Kredite der B. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen unter der HRB-Nr. XX, zu zahlen. Er hat unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens folgendes geltend gemacht: Bei der Bilanzerstellung zur Ermittlung des negativen Eigenkapitals der B. GmbH habe das Landgericht zu Recht die Forderung gegen die Firma H. in Höhe von 52.000,-- DM aktiviert. Die Bilanz sei jedoch in einem anderen Punkt zu seinen Lasten unrichtig. Der Sachverständige habe nämlich den Warenbestand der Gesellschaft lediglich mit einem Betrag von 35.580,44 DM bewertet. In Wahrheit sei der Wert höher, betrage nämlich das Doppelte, so dass sich im Ergebnis die Unterbilanz der Gesellschaft um weitere 35.580,44 DM (18.191,99 €) verringere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweis- und Aufklärungsbeschluss des Senates vom 26.11.2004 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. B. Sowohl die Berufung des Klägers als auch die nach Maßgabe des § 524 ZPO eingelegte Anschlussberufung des Beklagten sind zulässig. In der Sache Erfolg hat jedoch nur die Anschlussberufung des Beklagten, während die Berufung des Klägers unbegründet ist. I. Beide Parteien haben mit ihren Rechtsmitteln das erstinstanzlich ergangene Urteil des Landgerichtes nur teilweise angefochten mit der Folge, dass jenes Urteil insoweit rechtskräftig ist, als der Beklagte dadurch verurteilt worden ist, an den Kläger 13.251,81 € Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten von allen Eventualverbindlichkeiten für Kredite der B. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen unter der HRB-Nr. XX, zu zahlen. Insoweit dürfte das erstinstanzliche Urteil jedoch - worauf der Senat bereits in seinem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss vom 26.11.2004 hingewiesen hat - keinen vollstreckbaren Inhalt haben, weil die vom Kläger beantragte und vom Landgericht in die Entscheidung aufgenommene Zug-um-Zug-Einschränkung zu unbestimmt ist (vgl. BGH NJW 1993, 324; BGH NJW 1994, 3221). Letztlich entscheiden muss der Senat dies allerdings nicht. Denn Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich, ob die Klage, soweit der Kläger mit ihr gegenüber dem Beklagten einen über den Betrag von 13.251,81 € hinausgehenden Zahlungsanspruch bis zur Höhe von 58.030,97 € geltend macht, zulässig und begründet ist. II. Im Ergebnis ist dies zu verneinen. Vielmehr ist die Klage (weiterhin) nicht zulässig. 1. In seinem Beschluss vom 26.11.2004 hat der Senat u.a. auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hingewiesen, die sich daraus ergeben, dass die Zug-um-Zug-Einschränkung des Klageantrags zu unbestimmt war, weil die dort genannten Freistellungsansprüche nicht im Einzelnen benannt worden sind und ihrerseits in der vorhandenen Form nicht zum Gegenstand einer Leistungsklage hätten gemacht werden können (vgl. BGH NJW 1993, 324; BGH NJW 1994, 3221; 3222). Aufgrund dieses sowie des weiteren Hinweises, dass eine Konkretisierung in der Berufungsinstanz nachgeholt werden kann (vgl. BGH NJW 1952, 818; BGH NJW-RR 1995, 1118, 1120), hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.01.2005 (Bl. 433 ff. GA) eine Reihe von Verbindlichkeiten aufgeführt, gleichzeitig jedoch die Ansicht vertreten, dass diese zwischenzeitlich erloschen seien. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat, ist dieser Vortrag dahin zu verstehen, dass mit ihm näher konkretisiert werden soll, welche Freistellungsansprüche der Kläger zum Gegenstand der Zug-um-Zug-Einschränkung seines Klageantrags machen will. Eine sachgerechte, d.h. hinreichend bestimmte Konkretisierung der zum Gegenstand der Zug-um-Zug-Einschränkung gemachten Freistellungsansprüche ist darin gleichwohl nicht zu sehen. Wie sich sowohl aus dem Vortrag beider Parteien als auch aus dem insoweit einschlägigen § 11 des notariellen Vertrages vom 02.08.2000 ergibt, hatte die "verkaufte Gesellschaft", die B. GmbH, bei Abschluss des Kaufvertrages eine Reihe von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, und zwar sowohl aus Kontokorrent- wie Avalkrediten. Für alle oder jedenfalls einen Teil dieser Verbindlichkeiten hatte der Beklagte den Gläubigern gegenüber entweder in irgendeiner Form die persönliche Mithaftung - etwa durch Bürgschaftsübernahmen oder durch Schuldbeitritte - übernommen oder irgendwelche dinglichen Sicherheiten - etwa durch Einräumung von Grundpfandrechten - gestellt. Von dem sich aus diesen Mithaftungsübernahmen und Besicherungen ergebenden persönlichen Verbindlichkeiten sollte der Beklagte durch den Kläger freigestellt werden. Im Hinblick auf die notwendige Konkretisierung der Zug-um-Zug-Einschränkung des Klageantrags bedeutet dies, dass zum einen - und zwar in erster Linie - diese persönlichen Verbindlichkeiten zu benennen waren, von denen der Kläger den Beklagten freizustellen hatte, und zum anderen - soweit zur weiteren Individualisierung erforderlich - die Hauptverbindlichkeiten der B. GmbH, auf die sich die Mithaftungsübernahmen und Besicherungen bezogen. Schriftsätzlich benannt hat der Kläger jedoch nur eine Reihe von angeblichen Verbindlichkeiten der B. GmbH, während er die persönlichen Verbindlichkeiten des Beklagten, von denen er - der Kläger - diesen freizustellen hatte, trotz des Hinweises des Senats nicht benannt hat und sich zu einer solchen Benennung auch auf nochmalige Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage sah. Seinem Klageantrag fehlt daher in Bezug auf die Zug-um-Zug-Einschränkung auch weiterhin die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendige Bestimmtheit. Dies führt dazu, dass die Klage insgesamt unzulässig ist, weil ein Urteil mit vollstreckungsfähigem Inhalt nicht erlassen werden kann (vgl. BGH NJW 1993, 324; BGH NJW 1994, 586, 587; BGH NJW 1994, 3221, 3222; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 253 ZPO, Rdnr. 13 c). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt mehr als 20.000,-- €. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht vor. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 44.779,17 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung ein Betrag von 26.587,18 € und auf die Anschlussberufung ein Betrag von 18.191,99 €.

Ende der Entscheidung

Zurück