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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: I-18 U 109/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305 b
Zum Zustandekommen eines Frachtvertrages, wenn der Frachtführer gemäß seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen Pakete nur bis zu einem Wert von 50.000 US-Dollar befördern möchte, der Wert der ihm übergebenen Sendung aber darüber liegt.
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Amtsgericht R.

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.03.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 O 299/03) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand: Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen. Die Klägerin ist Großhändlerin von Computerteilen und Dauerkundin der Beklagten. Sie nimmt die Beklagte mit der Behauptung, diese habe im Rahmen eines Frachtvertrages drei Pakete an den unrichtigen Empfänger abgeliefert, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 23.09.2002 - wie stets - per Internet mittels einer von der Beklagten ihr zur Verfügung gestellten Software, drei Pakete bei ihr abzuholen und nach Mailand/Italien zu verbringen. Als Empfängeradresse gab die Klägerin an: "U. M. V. F. 15 20138 M. MI" Der vom Computer ausgedruckte Frachtbrief (Anlage K 1, Bl. 16 GA) enthält u.a. folgende "Sendungsdaten": "Pkte: 3, Tats. Gewicht: 26,7 kg, Warenbeschreibung: elektronische Komponenten, erweiterte Haftung: 153.840,00 EUR, Privatzustellung: Nein". Die drei Pakete erhielten die Kontroll(end)nummern 1825, 1630 und 0041, die "U. Sendungs-ID" lautete 7582 9Y JR XTH. Die Ware wurde bei der Eingabe des Auftrags in das Softwaresystem der Beklagten durch den Mitarbeiter der Klägerin versichert. Die Pakete wurden bei der Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten abgeholt. Die Beklagte berechnete der Klägerin in der Folgezeit eine Versicherungsprämie von 128,55 EUR auf der Grundlage eines Wertes von 42.850,-- EUR (Anlage K 3, Bl. 19 GA). Streitig ist, ob die Kundin, die die versandte Ware bestellt hatte, die Firma P. in M./I., die Sendung der Klägerin erhalten hat oder ob die Sendung an einen Nichtberechtigten herausgegeben worden ist. Die Klägerin nahm die Beklagte vorgerichtlich wegen Herausgabe der Ware an einen Nichtberechtigten in Anspruch. Gemäß diverser Schreiben vom 16.01.2003 (Anlagen K 4 bis K 9, Bl. 20 bis 25 GA) zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 42.850,-- EUR (3 x 14.283,33 EUR). In den Schreiben wurde zu den drei Paket-Kontrollnummern jeweils gleichlautend von der Beklagten mitgeteilt, dass die Rechnungen der Klägerin auf 14.283,43 EUR gekürzt worden seien, weil eine "zusätzliche höhere Haftung" nicht vereinbart worden sei. Die Klägerin behauptet, die aus drei Paketen bestehende Sendung sei zu Unrecht von der Beklagten an einen nicht bevollmächtigten Herrn B. herausgegeben worden. Die Kundin, die Firma P. in M./I., habe die Sendung nicht erhalten. In den drei Paketen hätte sich - entsprechend ihrer Angaben bei der Eingabe in das Softwaresystem der Beklagten - Ware in einem Gesamtwert von 153.840,-- EUR befunden. Soweit in der einen Handelsrechnung demgegenüber ein Betrag von 174.315,-- EUR genannt sei, sei dies allein darauf zurück zu führen, dass die Beklagte von ihr ausdrücklich die Angabe des Wertes der Ware aufgrund einer Bruttorechnung angefordert habe, obwohl bekanntlich bei einer Lieferung nach I. keine deutsche Umsatzsteuer anfalle. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den ihr erteilten Transportauftrag nicht mit der üblichen und zu erwartenden Sorgfalt ausgeführt. Dem Mitarbeiter "N." der italienischen Schwesterfirma der Beklagten sei ausdrücklich durch ihren Mitarbeiter A. die Anweisung erteilt worden, vor der Übergabe mit ihr, der Klägerin, Rücksprache zu halten. Entgegen dieser Weisung habe Herr N. die Pakete an zwei verschiedenen Tagen an zwei verschiedene Personen herausgegeben, die sich aber jeweils mit dem selben Namen "B., L." vorgestellt hätten. Angesichts dieser Umstände sei von einem leichtfertigen Verhalten des Mitarbeiters "N." auszugehen, zumal - was unstreitig ist - dieser nicht einmal die Ausweise der abholenden Personen kopiert habe oder deren Ausweisnummern aufgeschrieben habe. Dazu sei er aber gemäß der internen Vorschriften der Beklagten verpflichtet gewesen, die auch ihrem Schutz als Versenderin dienten. Wegen der Nichtlieferung der Ware erhebe die Kundin nunmehr ihr gegenüber Schadensersatzansprüche. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, durch die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 42.850,-- EUR habe die Beklagte ihre Einstandspflicht anerkannt. Weitere Zahlungen habe die Beklagte allerdings trotz Fristsetzung nicht geleistet. Die Beklagte befinde sich deshalb seit dem Verlust der Ware, spätestens jedoch seit ihrem Anerkenntnis, in Verzug. Sie, die Klägerin, nehme Kredit in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe in Anspruch und habe hierfür mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 111.341,31 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 110.990,-- EUR seit dem 23.09.2002 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre vorgerichtlichen Zahlungen stellten kein Anerkenntnis dar, sondern seien reine Kulanzzahlungen gewesen. Eine Haftung ihrerseits scheide aus, weil sie die Pakete wirksam zugestellt habe. Am 25.09.2002 um 16.39 Uhr seien alle drei im Frachtbrief genannten Pakete im Center M. ihrer italienischen Schwesterfirma von Herrn B. abgeholt worden. Herr B. habe eine schriftliche Vollmacht der Empfängerin vorgelegt, die ihn zur Abholung der Pakete berechtigt habe ("Beweis: 1. Zeugnis eines Mitarbeiters der Beklagten, Name und ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht 2. Zeugnis eines Mitarbeiters der Firma U. I., Name und ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht"). Die Firma P. habe die drei Pakete auch erhalten (Beweis: "Zeugnis des Geschäftsführers der Firma P."). Ein qualifiziertes Verschulden sei ihr demnach nicht vorzuwerfen. Die Beklagte hat des Weiteren die Auffassung vertreten, eine Haftung ihrerseits scheide auch deshalb aus, weil sich die Klägerin über einen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen geregelten Beförderungsausschluss hinwegsetzt habe. Hierzu hat die Beklagte behauptet, es hätten im Verhältnis der Parteien jeweils ihre aktuellen Beförderungsbedingungen - im gegebenen Fall Stand 2002, jedenfalls aber Stand 11/00 - gegolten. Gemäß Ziffer 3 a Abs. 2 der AGB dürfe der Wert eines Paketes den Gegenwert von 50.000 US-Dollar nicht überschreiten. Nach den Wertangaben der Klägerin hätte aber jedes der drei maßgeblichen Pakete (bei einem Umrechnungskurs von 1 EUR = 0,9847 US-Dollar) diesen Wert überschritten. Nach den Wertangaben der Klägerin seien also die Pakete von der Beförderung ausgeschlossen gewesen. Bei einer Online-Buchung, wie die Klägerin sie vorgenommen habe, erscheine auf dem PC-Bildschirm - unstreitig - der Hinweis, wonach die "erweiterte Haftung" nicht mehr als 50.000 US-Dollar betragen dürfe (vgl. Ausdruck Anlage B 2, Bl. 42 GA). Die Klägerin habe diesen Hinweis ignoriert und einen höheren Haftungswert eingegeben und ihr dadurch die Pakete "untergeschoben", die von der Beförderung indes ausgeschlossen gewesen seien. Ihre Haftung sei jedenfalls gemäß Ziff. 9.2 ihrer AGB auf 510,-- EUR begrenzt. Eine wirksame Höherversicherung sei nicht vorgenommen worden, da die in Ziffer 3 a Abs. 2 festgeschriebene Wertgrenze überschritten worden sei. Die Beklagte hat den Inhalt und Wert der Pakete bestritten. Einen Lieferschein habe die Klägerin nicht vorgelegt. Sie hat weiter bestritten, dass die Rechnung am 23.09.2002 erstellt und den Paketen beigefügt gewesen sei. Demgegenüber hat die Klägerin noch geltend gemacht, die Beklagte habe wechselnde Geschäftsbedingungen angewandt. Entgegen ihrer diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtung aus der dauernden Geschäftsbeziehung habe die Beklagte die Klägerin jedoch weder auf die maßgeblichen Änderungen in den AGB hingewiesen noch habe sie jemals die Klägerin auf den Beförderungsausschluss aufmerksam gemacht. Dazu habe insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil sie des Öfteren Pakete mit einem Wert über der jetzt von der Beklagten reklamierten Wertgrenze verschickt habt. Die Software der Beklagten erkenne zwar, wenn ein Paket einen höheren Wert als 50.000 US-Dollar habe, ziehe hieraus aber keine Konsequenz. Der von der Beklagten erwähnte Hinweis auf dem PC-Bildschirm verschwinde, sobald irgend eine andere Taste gedrückt oder ein Mausklick vorgenommen werde. Die Klägerin ist der Meinung gewesen, wenn es der Beklagten mit dem Beförderungsausschluss ernst sei, müsse sie ihre Software so programmieren, dass die Annahme eines Paketes im Wert von über 50.000 US-Dollar ausgeschlossen sei. Statt dessen habe die Beklagte wiederholt höherwertige Pakete von ihr angenommen und transportiert. Sie sei aufgrund der Einweisung in die Software der Beklagten davon ausgegangen, dass nur der 50.000 US-Dollar übersteigende Wert gewissermaßen "auf eigene Gefahr reise". Die Beklagte habe durch ihr Verhalten in der Vergangenheit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, zumindest aber durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt, sie habe gemäß Ziffer 3 e ihrer AGB durch die Annahme der höherwertigen Pakete dem Transport zugestimmt. Jedenfalls stelle das Ausdrucken des Frachtbriefes eine Zustimmung im Sinne von Ziffer 3 e der AGB der Beklagten dar. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.02.2004 hat der Einzelrichter beim Landgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen zur Aushändigung an einen Bevollmächtigten bislang unzureichend sei. Sie wurde deshalb aufgefordert, innerhalb einer ihr zu bewilligenden Schriftsatzfrist (3 Wochen) die von ihr behauptete Vollmacht vorzulegen. Die Beklagte wurde ferner aufgefordert, ihr Vorbringen, die Empfängerin habe die Pakete erhalten, zu konkretisieren. Mit Schriftsatz vom 02.03.2004 hat die Beklagte um Verlängerung der Schriftsatzfrist um 2 Wochen bis zum 16.03.2004 gebeten. Dieser Antrag ist vom Einzelrichter durch Beschluss vom 04.03.2004 (Bl. 86 a GA) abschlägig beschieden worden. Zur Begründung hat er ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des Auslandsbezugs sei die bewilligte Schriftsatzfrist von 3 Wochen ausreichend gewesen. Die heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation und des E-Mail-Verkehrs mit I. seien gerichtsbekannt so gut, dass innerhalb dieser Frist eine Abklärung mit einer Schwesterfirma der Beklagten hätte erfolgen können. Zu einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts habe im Hinblick auf § 138 Abs. 1 ZPO bereits seit Zustellung der Klageschrift Veranlassung bestanden. Der Einzelrichter beim Landgericht hat der Klage in Höhe von 110.209,48 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie wegen der geringfügigen Mehrforderung abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein Frachtvertrag sei zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Eingabe der Klägerin in das Computersystem der Beklagten habe ein Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages dargestellt, das die Beklagte spätestens dadurch angenommen habe, dass ihr Mitarbeiter die drei Pakete abgeholt habe. Auf einen Beförderungsausschluss nach ihren AGB könne sich die Beklagte nicht berufen, da das System der Beklagten trotz des Hinweises gemäß dem vorgelegten Bildschirmausdruck einen höheren Wert annehme. Außerdem habe der Frachtbrief ausdrücklich den Zusatz "erweiterte Haftung: 153.840,-- EUR" enthalten. Dies stelle gemäß § 305 b BGB eine vorrangige Individualabrede dar. Spätestens bei Abholung der Pakete hätte sich die Beklagte auf eine Haftungsbeschränkung berufen müssen, statt dessen seien die Pakete kommentarlos in Kenntnis der Wertangabe abgeholt worden. Der Einzelrichter hat ferner ausgeführt, er sei überzeugt, dass die drei Pakete nicht an den Empfänger oder einen Bevollmächtigten ausgeliefert worden seien. Etwas Anderes stehe aufgrund des unzureichenden Vortrages und der unzureichenden Beweisantritte der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht fest. Außerdem habe es in Anbetracht der vorgerichtlich geleisteten Entschädigung näherer Darlegungen der Beklagten bedurft, warum die Pakete nicht in Verlust geraten sein sollten. Die angebliche Zahlung aus Kulanz sei nicht nachvollziehbar. Inhalt und Wert der Pakete hat der Einzelrichter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH aufgrund der vorgelegten Rechnungen prima facie als bewiesen angesehen. Die Wertangabe der Klägerin von 153.840,-- EUR korrespondiere in etwa mit dem sich errechnenden Nettowarenwert der vorgelegten Rechnungen in Höhe von insgesamt 152.296,55 EUR. Dass der Nettowarenwert etwas unter der Wertangabe liege, wecke keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Bei einer Manipulation der Rechnungen sei vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Klägerin diese genau stimmig zu der Wertangabe gemacht hätte. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung in Höhe von 42.850,-- EUR errechne sich ein Schadensersatzanspruch von 109.446,55 EUR. Ferner habe die Beklagte der Klägerin die Fracht- und Versicherungskosten zu erstatten, die die Klägerin von der Empfängerin erhalten hätte, wenn die Beklagte die Pakete ordnungsgemäß ausgeliefert hätte. Ausweislich der Rechnungen mache dies einen weiteren Betrag von 762,93 EUR netto aus. Insgesamt ergebe sich eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 110.209,48 EUR. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bestehe allerdings nicht. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag insgesamt weiter verfolgt. In ihrem ersten Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 16.06.2004 (Bl. 119 ff. GA) hat die Beklagte geltend gemacht, das Landgericht habe den Sachverhalt falsch dargestellt. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Pakete die Empfängerin nicht erreicht hätten. Sie, die Beklagte, habe vorgetragen, dass die drei Pakete am 25.09.2002 von einem Herrn B. unter Vorlage einer Vollmacht der Empfängerin, der Firma P., abgeholt, und dass die Pakete tatsächlich bei der Empfängerin angekommen seien. Hierfür sei Zeugenbeweis angeboten worden. Nachdem das Landgericht sie darauf hingewiesen habe, dass es ihren Vortrag insoweit für unzureichend halte, sei ihr eine Schriftsatzfrist von 3 Wochen eingeräumt worden. Ihren Antrag, die Schriftsatzfrist um weitere 2 Wochen bis zum 16.03.2004 zu verlängern, habe das Landgericht zu Unrecht und völlig unverständlicherweise abgelehnt. Es sei "lächerlich" gewesen, die kurze Fristverlängerung von lediglich 2 Wochen im Hinblick auf den bisherigen zeitlichen Verlauf des Verfahrens abzuschlagen. Das Gericht habe sich selbst Monate Zeit eingeräumt, um das Verfahren zu fördern, von ihr sei aber verlangt worden, binnen weniger Wochen die Auflagen des Gerichts zu erledigen. Eine derartige Vorgehensweise sei "unzulässig". Im Übrigen sei bekannt, dass trotz der Möglichkeiten der modernen Telekommunikation die Beschaffung von Informationen gerade aus I. nicht einfach sei. Es bestehe dort eine andere Mentalität, die es schwierig mache, innerhalb kürzester Zeit Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund sei der von ihr in erster Instanz angebotene Zeugenbeweis zu erheben. Sie werde "auf Anforderung Namen und ladungsfähige Anschrift der benannten Mitarbeiter nachreichen". Der vom Landgericht angenommene Anscheinsbeweis scheitere daran, dass die Klägerin keine Lieferscheine vorgelegt habe. Mit Schriftsatz vom 21.06.2004 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgetragen, sie hätten erst nach Einreichung der Berufungsbegründung vom 16.06.2004 erfahren, dass noch eine weitere Möglichkeit bestehe, weitere Angaben aus Italien zu beschaffen, insbesondere gehe es um die Namen und ladungsfähigen Anschriften des U.-Mitarbeiters, der am 25.09.2002 die Pakete an Herrn B. übergeben und die Empfangsvollmacht vorgelegt bekommen habe. Die Berufungsbegründung solle deshalb ergänzt werden. Die Nachforschungen in I. hätten sich leider langwieriger gestaltet, als vorauszusehen gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom 20.07.2004 hat die Beklagte die auf Herrn B. lautende, nach ihrer Behauptung von der Klägerin stammende Vollmacht zur Akte gereicht (Anlage B 4, Bl. 134 GA). Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurück zu weisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, die Beklagte habe seit ihrer Klageerwiderung vom 14. August 2003 mehr als ein halbes Jahr Zeit gehabt, die benannten Zeugen namhaft zu machen. Die weitere Verfahrensgeschichte belege, dass es der Beklagten auch bei einer Verlängerung der Schriftsatzfrist nicht gelungen wäre, den Zeugen "N. N." zu benennen. Die Klägerin trägt vor, sie habe sehr wohl Lieferscheine vorgelegt. Höchst vorsorglich reiche sie diese erneut zur Akte (Anlagen BK 1 und 2, Bl. 155 f. GA). Die Vollmacht, die die Beklagte erst in ihrem letzten Schriftsatz zur Berufungsbegründung eingereicht habe, habe ihr - der Klägerin - bereits am 25.09.2002 zur Verfügung gestanden. Der angebliche Aussteller der Vollmacht, ihr Mitarbeiter A., habe diese bereits damals als unzutreffend identifiziert. Herr A. habe weder dem in der Vollmacht genannten Herrn Bosisio noch irgend jemand sonst Abholvollmacht erteilt, noch habe die Endkundin, die Firma P., Herrn B. berechtigt, für sie die Ware abzuholen. Das Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der Vollmacht sei im Übrigen in zweiter Instanz verspätet. Zur Illustration der "Zuverlässigkeit" des Mitarbeiters N. R. werde eines Statusabfrage-Übersicht aus dem Sendeverfolgungssystem der Beklagten vom 26.09.2002 vorgelegt, aus der sich ergebe, dass der unbekannte Abholer B. bereits am 24.09.2002 um 16.22 Uhr bei der Beklagten sehr viele Pakete abgeholt habe, so dass bereits aufgrund der Vielzahl der abgeholten Pakete Anlass bestanden habe, sich dessen Ausweisdaten zu notieren (Anlage BK 3, Bl. 157 ff. GA). Da die Ware mit dem Zusatz "Hold for Pickup" versandt worden sei, habe im Übrigen eine Aushändigung des Pakets nach den eigenen Bedingungen der Beklagten nur nach Aufhebung dieser "Sperre" ihrerseits erfolgen dürfen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Der Einzelrichter beim Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

I.

Die Parteien haben nicht vorgetragen, mit welchen Beförderungsmitteln die Beklagte die maßgeblichen Pakete der Klägerin befördert hat (reiner Lkw-Straßentransport oder kombinierter Lkw- / Lufttransport?). Die Frage bedurfte indes im Rechtsstreit keiner Klärung, weil der Klägerin in jedem Fall gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht, im erstgenannten Fall ergibt sich dieser gemäß Art. 1, 17, 29 CMR und im zweitgenannten Fall gemäß §§ 407, 459, 460, 425 Abs. 1, 435 HGB i. V. m. Art. 28 Abs. 4 EGBGB, § 452 a Satz 1 HGB. 1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Frachtvertrag über die Beförderung von drei Paketen vom Sitz der Klägerin nach M./I. zustande gekommen, Art. 1 CMR oder §§ 407, 459, 460, 452 HGB. a) Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Eingabe der Paketdaten in das Computersystem der Beklagten rechtlich ein Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Transportvertrages darstellte. Es hat weiter zu Recht festgestellt, dass die Beklagte dieses Angebot spätestens dadurch angenommen hat, dass einer ihrer Mitarbeiter die drei Pakete bei der Klägerin abholte. b) Es kann an dieser Stelle dahin stehen, ob die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 2/02 oder 11/00 wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Klägerin einbezogen worden sind. Denn das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte sich nicht erfolgreich auf einen Beförderungsausschluss nach Ziffer 3 (Abs. 2) ihrer AGB berufen kann. Zwar erscheint bei Eingabe der Paketdaten in das Computersystem der Beklagten unstreitig auf dem PC-Bildschirm der Hinweis, dass die "erweiterte Haftung" nicht mehr als 50.000 US-Dollar betragen dürfe (vgl. Bildschirm-Ausdruck Bl. 42 GA). Gleichwohl nimmt das System der Beklagten - wie ebenfalls unstreitig ist - einen höheren Wert eines Paketes an. Dementsprechend erhielt im vorliegenden Fall der Frachtbrief (Anlage K 1, Bl. 16 GA) für die drei Pakete den Zusatz: "erweiterte Haftung: 153.840,-- EUR". Es steht nicht fest, dass die Parteien von den Angaben im Frachtbrief abweichende Vertragskonditionen vereinbart haben. Im Gegenteil: Dadurch, dass die Beklagte der Klägerin die Eingabe von Paketdaten ermöglicht hat, die über den eigentlich in ihren AGB vorgesehenen Wertgrenzen lagen, und durch die widerspruchs- und kommentarlose anschließende Entgegennahme der höherwertigen Pakete durch ihren Abholfahrer, hat die Beklagte die Vertragskonditionen auf dem Frachtbrief durch schlüssiges Verhalten bestätigt. Sie hat mit der Klägerin konkludent eine individuelle Vereinbarung getroffen, die gemäß § 305 b BGB der Regelung in Ziffer 3 Abs. 2 ihrer AGB vorging. 2. Da die drei Pakete unstreitig von der Beklagten übernommen worden sind, oblag es ihr, bereits in erster Instanz nachvollziehbar darzulegen und in geeigneter Weise unter Beweis zu stellen, dass die zu einem Zustellcenter ihrer italienischen Schwestergesellschaft gelieferten Pakete an einen Berechtigten herausgegeben worden sind bzw. die "wirtschaftlichen Empfängerin", nämlich die Kundin der Klägerin, erreicht haben. Beides hat die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich getan. a) Unstreitig war als Empfängeradresse auf dem Paket "U. M.", also die Schwesterfirma der Beklagten in I., angegeben. Als frachtbriefmäßige Empfängerin war also nicht die Kundin, die Firma P. in B., für die die Ware letztlich wirtschaftlich bestimmt war, genannt. Da die Kundin nicht als Empfängerin im Frachtbrief genannt war, hätte die Beklagte bereits in erster Instanz substantiiert darlegen müssen, woraus sich ergeben soll, dass die Ware die Kundin (dennoch) erreicht hat. In erster Instanz hat die Beklagte in diesem Zusammenhang lediglich behauptet, ein Herr B. habe unter Vorlage einer Vollmacht der Empfängerin, der Firma P., die drei Pakete am 25.09.2002 abgeholt. Dieser Vortrag war schon als solcher unzureichend. Die Beklagte hätte schon darlegen müssen, woraus sich die Berechtigung ihrer Schwesterfirma ergeben sollte, die Pakete an einen angeblichen Vertreter der Kundin heraus zu geben, obwohl diese nicht frachtbriefmäßige Empfängerin war. Entsprechender Vortrag der Beklagten fehlte indes. In zweiter Instanz ist außerdem - wie die Klägerin bereits erstinstanzlich geltend gemacht hat - offenbar geworden, dass die Vollmacht den Kopf der Klägerin trägt, also nicht den der Firma P. Unabhängig von der Frage, ob solcher Vortrag hätte zugelassen werden können, hätte die Beklagte in zweiter Instanz doch zumindest nachvollziehbar darlegen müssen, wieso die Ware die Firma P. erreicht haben soll, obwohl ein angeblich mit Vollmacht der Klägerin auftretender Abholer die Ware in Empfang genommen hat. Dass Herr B. die Ware nach Abholung im Auftrag der Klägerin an die Firma P. weitergegeben hat, trägt die Beklagte nicht vor. b) Soweit die Beklagte sinngemäß geltend macht, die Pakete seien (jedenfalls) an einen Berechtigten ausgehändigt worden, hat sie diese Behauptung in erster Instanz nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. aa) Angesichts dessen, dass die Klägerin bereits in erster Instanz eine wirksame Vollmacht bestritten hat, hätte es zu einem ordnungsgemäßen Vortrag dazu gehört, die Vollmacht zur Akte zu reichen. Dies hat die Beklagte nicht getan, sie hat erstinstanzlich nicht einmal die Vorlage der Vollmacht angeboten. In zweiter Instanz hat die Beklagte die Vollmacht zwar zur Akte gereicht, aber lediglich in Kopie. Auch nachdem die Klägerin die Echtheit der Unterschrift bestritten hat, hat die Beklagte die Vollmacht nicht im Original zur Akte gereicht, obwohl den Beklagtenvertretern hinreichend bekannt sein dürfte, dass Schriftsachverständigengutachten nur anhand von Original-Dokumenten erstellt werden können. Ein entsprechender Hinweis an die Beklagte erübrigte sich jedoch, weil das Beweisangebot, die Unterschrift des als Aussteller der Vollmacht genannten Herrn A. durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, in zweiter Instanz ohnehin verspätet erfolgt ist. Eine Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht plausibel dargelegt hat, warum sie ohne Nachlässigkeit gehindert war, die (Original-)Vollmacht bereits in erster Instanz vorzulegen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung, die Vollmacht habe ihr bzw. Herrn A. bereits unmittelbar nach dem 25.09.2002 zur Einsicht zur Verfügung gestanden, nicht entgegen getreten ist. bb) Auch mit ihrem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen N. R., dem Mitarbeiter ihrer italienischen Schwestergesellschaft, zu ihrer Behauptung, dieser habe einem Herrn B. die drei Pakete am 25.09.2002 um 16.39 Uhr ausgehändigt und dabei die Vollmacht und die Identität des Herrn B. überprüft, ist die Beklagte im zweiten Rechtszug ausgeschlossen. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen einer Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht vor. Nach den Regeln der ZPO hätte es der Beklagten oblegen, bereits in erster Instanz in der Klageerwiderung ordnungsgemäß Beweis anzubieten. Das Angebot auf Vernehmung namentlich nicht genannter Zeugen stellt kein ordnungsgemäßes Beweisangebot dar. Warum ihr die Benennung der Zeugen nicht möglich war, hat die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht einmal begründet. Ihre Empörung darüber, dass der Einzelrichter beim Landgericht ihr nach entsprechendem Hinweis und Einräumung einer Schriftsatzfrist von 3 Wochen keine weitere Schriftsatzfrist von 2 Wochen gewährt hat, erscheint mehr als erstaunlich. Wie der weitere Verfahrensverlauf gezeigt hat, war die Beklagte erst mehr als 4 1/2 Monate nach Ablauf der zunächst bewilligten Schriftsatzfrist in der Lage, einen Zeugen namentlich zu benennen und die Vollmacht in Kopie zur Akte zu reichen. Trotz Hinweises des Einzelrichters beim Landgericht hat die Beklagte selbst bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht substantiiert vorgetragen, wieso ihr eine frühere Informationsbeschaffung nicht möglich gewesen sein soll. Der pauschale Hinweis, die Informationsbeschaffung aus Italien gestalte sich schwierig, reicht nicht aus. Die Beklagte hätte schon im Einzelnen darlegen müssen, welche Bemühungen sie unternommen hat, um ihre Schwesterfirma zur Mitarbeit zu bewegen. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Sachverhalt mit der Klägerin bereits am 25.09.2002 erörtert worden war und die Klägerin bereits in erster Instanz in der Lage war, den Namen des von der Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 20.07.2004 (Bl. 129 f. GA) benannten Zeugen N. R. - wenn auch wohl versehentlich mit seinem Vor-, statt seinem Nachnamen - zu nennen. 3. Der Schadensersatzanspruch steht der Klägerin auch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe zu. a) Auf eine Haftungsbegrenzung auf 510 EUR kann sich die Beklagte im Falle eines CMR-Transports bereits nach dem Wortlaut ihrer eigenen Beförderungsbedingungen (Ziffer 9.1 und 9.2) nicht berufen, die insoweit Art. 41 CMR Rechnung tragen. Da die Klägerin den Wert der Sendung im Frachtbrief wirksam mit 153.840,00 EUR deklariert hat, ist aber auch im Falle eines multimodalen Transports nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten (Ziffer 9.4) die eigentlich vorgesehene Haftungsbegrenzung (auf 510 EUR gemäß Ziffer 9.2) auf den deklarierten Wert angehoben. b) Hinzu kommt, dass der Beklagten ein sog. qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen ist, Art. 29 CMR oder § 435 HGB. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, steht nicht zu Gunsten der Beklagten fest, dass sie die drei Pakete an einen Berechtigten übergeben hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten reichte es gerade nicht aus, eine Sendung mit einer Wertdeklaration von 153.840,-- EUR schlicht aufgrund einer Vollmacht heraus zu geben, ohne sich über deren Echtheit zumindest durch telefonische Rücksprache beim (vermeintlichen) Aussteller vergewissert zu haben, und - und das ist entscheidend - ohne die Identitätsprüfung des Abholers dokumentiert zu haben. Dadurch hat es die Beklagte praktisch unmöglich gemacht, den Abholer der Sendung aufzugreifen. Dieses objektiv leichtfertige Verhalten des zuständigen Mitarbeiters der italienischen Schwesterfirma, der die Sendung ausgehändigt hat, lässt auch den Schluss auf ein subjektiv leichtfertiges Verhalten zu, zumal der Mitarbeiter - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - interne Sicherheitsvorschriften der Beklagten missachtet hat, nämlich die Anweisung, den Ausweis des (vermeintlich) Bevollmächtigten zu kopieren oder sich zumindest die Ausweisnummer aufzuschreiben. 4. Der von der Klägerin behauptete Inhalt und Wert der Pakete steht zu ihren Gunsten fest. a) Das Landgericht hat zwar in erster Instanz auf der Grundlage der damals vorliegenden Unterlagen zu Unrecht einen Anscheinsbeweis angenommen, weil die Klägerin die Lieferscheine in erster Instanz nicht zur Akte gereicht hat. Die Klägerin hat dies aber in der Berufungsinstanz nachgeholt (Anlagen BK 1 und 2, Bl. 155 f. GA). Damit steht nunmehr mit Rücksicht auf die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.10.2002 - I ZR 104/00) prima facie fest, dass die in den Handelsrechnungen und den korrespondierenden Lieferscheinen aufgeführten Waren tatsächlich in den Paketen enthalten waren. Die Verwertung der Lieferscheine ist auch nicht etwa prozessual wegen Verspätung ausgeschlossen. Denn hätte die Klägerin die Lieferscheine in zweiter Instanz nicht bereits von sich aus zur Akte gereicht, hätte der Senat ihr gemäß § 139 ZPO den Hinweis erteilen müssen, dass der Paketinhalt allein aufgrund der Handelsrechnung (noch) nicht festgestanden hätte, da dieser Gesichtspunkt entsprechend § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Landgericht erkennbar übersehen worden ist. Der Klägerin hätte sodann die Möglichkeit gegeben werden müssen, die Lieferscheine noch zur Akte zu reichen. Die Klage hätte nicht etwa wegen Beweisfälligkeit hinsichtlich des Paketinhalts ohne Weiteres abgewiesen werden können, da die Klägerin in erster Instanz zum Paketinhalt Beweis durch Vernehmung dreier namentlich benannter Zeugen angeboten hat. b) Angesichts der Übereinstimmung der Daten auf Rechnung, Lieferschein und Frachtbrief ist die pauschale Behauptung der Beklagten, es sei kein Bezug zwischen der Rechnung und dem Paketinhalt zu erkennen, unbeachtlich. c) Da die Beklagte ein qualifiziertes Verschulden i. S. v. Art. 29 CMR oder § 435 HGB trifft, sind hinsichtlich der Schadensberechnung die §§ 249 ff. BGB ergänzend anwendbar. Ein Rechtsfehler des Landgerichts im Zusammenhang mit der Schadensberechnung ist nicht erkennbar. Es hat berechtigterweise seiner Entscheidung einen Gesamt-Nettowarenwert von 152.296,55 EUR zu Grunde gelegt. 5. Die Ausführungen des Landgerichts zu den zuerkannten Kosten für Transportversicherung und Frachtkosten hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen. Diese stehen der Klägerin entsprechend Art. 23 Abs. 4 CMR oder § 432 HGB zu. 6. Die Ausführungen des Landgerichts zu den zuerkannten Zinsen hat die Beklagte mit der Berufung ebenfalls nicht beanstandet.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Streitwert des Berufungsverfahrens 110.209,48 EUR

Ende der Entscheidung

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