Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: I-18 U 122/04
Rechtsgebiete: HGB, BGB, AGBG, ZPO, VVG


Vorschriften:

HGB § 425
HGB § 426
HGB § 435
HGB § 429 Abs. 3 Satz 2
HGB § 449
HGB § 449 Abs. 2 Satz 1
BGB § 133
BGB § 134
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 398
BGB § 447
AGBG § 5 a.F.
AGBG § 9
ZPO § 287
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
VVG § 67
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 3/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand: Im Jahr 2000 war die R. AG Transportversicherer der S. GmbH in R. (im folgenden S-GmbH genannt), der M. GmbH in B. (im folgenden M-GmbH genannt) sowie der D. AG in K. (im folgenden D-AG genannt). Diese Versicherungsverträge sind gemäß Vertrag vom 14. Juni 2000 auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Verlusts von drei Paketen auf Schadensersatz aus übergegangenem und abgetretenem Recht in Anspruch. Diesen Schadensfällen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Am 21. September 2000 beauftragte die S-GmbH die Beklagte, ein Paket von der Niederlassung der S-GmbH in B. abzuholen und nach R. zu transportieren. Während des Transports geriet das Paket in Verlust. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.000,- DM Schadensersatz in Höhe von 4.241,17 EUR. 2. Die M-GmbH ist EDI-Kunde der Beklagten. Am 24. September 2001 beauftragte die M-GmbH die Beklagte mit der Beförderung einer Warensendung zur Firma C. GmbH in H. Das Paket ging auf dem Transportweg verloren. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 EUR Schadensersatz in Höhe von 8.965,22 EUR. 3. Die D-AG ist ebenfalls EDI-Kunde der Beklagten. Am 15. Mai 2002 beauftragte die D-AG die Beklagte mit dem Transport einer Warensendung zur Firma A. in E. in der Schweiz. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 510,- DM Schadensersatz in Höhe von 14.775,68 EUR. Die Klägerin hat behauptet: Das Paket der S-GmbH habe einen LCD Projektor NEC Multisync MT 1045 enthalten; dieses Gerät habe zum Zeitpunkt des Transportauftrages einen Wert von 9.295,- DM gehabt. In dem verloren gegangenen Paket der M-GmbH hätten sich 11 Festplatten befunden; diese hätten zum Zeitpunkt des Transportauftrages einen Wert von 18.534,44 DM gehabt. Die Beklagte habe auch das Paket der D-AG am 15. Mai 2002 zur Beförderung übernommen. In diesem hätten sich 20 Canon PowerShot G2 befunden; diese Ware habe zum Zeitpunkt des Transportauftrages einen Handelswert von 15.285,68 EUR gehabt. Sie, die Klägerin, habe die S-GmbH, die M-GmbH und die D-AG in Höhe der geltend gemachten Regressbeträge entschädigt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 27.982,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.241,17 EUR seit dem 6. April 2001, aus 8.965,22 EUR seit dem 19. April 2002 und aus 14.775,68 EUR seit dem 5. Dezember 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich in allen Schadensfällen auf die in ihren Beförderungsbedingungen aus Februar 1998 (Anlage B 1, Bl. 47/48 GA, betreffend den Schadensfall 1) beziehungsweise aus November 2000 (Anlage B 2, Bl. 48/49 GA, betreffend die Schadensfälle 2 und 3) ausbedungenen Haftungsbeschränkungen berufen. Darüber hinaus meint die Beklagte, die Absender hätten den Warenverlust schuldhaft mitverursacht, weil sie es unterlassen hätten, die Pakete als Wertpakete zu versenden. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte behauptet: Wertpakete seien während des Transports im bestimmten Umfang besser gegen Verlust geschützt. Dies hätten die Absender auch gewusst. Schließlich meint die Beklagte unter Hinweis auf die mit der M-GmbH am 22. Juni 2001 getroffene Preisabsprache (Anlage B 3, Bl. 68/69 GA) sowie auf die mit der S-GmbH am 25. Januar 2001 getroffene Vereinbarung (Anlage B 4, Bl. 70 GA), die M-GmbH und die S-GmbH hätten ihr gegenüber auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen verzichtet. Zum Schadensfall 2 hat die Beklagte behauptet: Sie habe das verloren gegangene Paket in den Container Nr. 1438 verladen. Diesen Container habe die Firma D. GmbH nach Norddeutschland transportieren sollen. Auf dieser Fahrt nach Norddeutschland vom 25. September 2001 sei die Zugmaschine der Firma D. gegen 6.15 Uhr in Brand geraten. Durch dieses Feuer sei auch das hier in Rede stehende Paket der M-GmbH verbrannt. Ursache des Brandes sei ein technischer Defekt der Zugmaschine, nämlich ein Längsriss in der Kraftstoffeinspritzleitung des vierten Zylinders der Antriebsmaschine gewesen. Hierdurch sei Kraftstoff ausgetreten, der sich entzündet habe. Diese Zugmaschine sei etwa drei Wochen vor diesem Brand erstmals zugelassen worden. Zum Schadenszeitpunkt habe die Laufleistung der Zugmaschine erst 14.000 km betragen. Die letzte Inspektion der Zugmaschine sei am 24. September 2001 in einer Vertragswerkstatt der Herstellerfirma M. durchgeführt worden. Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der Zeugen D. und S. stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen. Die Klägerin habe schon nicht bewiesen, dass sie Inhaberin der hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche sei. Das Landgericht habe übersehen, dass die Abtretungen der Versicherungsnehmerinnen gegen das RechtsberatungsG verstießen. Die Beklagte beanstandet, dass das Landgericht sich nicht mit der Bestimmung gemäß Ziffer 2 ihrer Beförderungsbedingungen auseinander gesetzt habe. Hieraus ergebe sich eine Vereinbarung eines Transports ohne Kontrolle des Transportweges, so dass sie lediglich geschuldet habe, die Warensendungen wie Briefe zu befördern; dieser niedrige Sorgfaltsmaßstab korreliere zu dem geringen Beförderungspreis. Den sich hieraus ergebenden Sorgfalts- und Sicherheitsstandard habe sie bei den hier in Rede stehenden Transporten eingehalten. Die Servicestandards ihrer drei Versandarten Standardsendung, Expresssendung und Wertpaketsendung seien auf dem Markt allgemein bekannt und würden den Kunden zudem vor der Auftragserteilung vorgestellt. Schließlich hätten die Versender durch die Vereinbarung des Schnittstellenkontrollverzichts wirksam auf Ein- und Ausgangskontrollen verzichtet. Die Beklagte hält den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration aufrecht. Die unterlassene Wertdeklaration sei darüber hinaus eine Obliegenheitsverletzung des Absenders; denn sie, die Beklagte, habe es den Absendern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Obliegenheit gemacht, eine Wertangabe zu machen, falls der Warenwert höher als 1.000,- DM sei. Wegen dieser Obliegenheitsverletzung habe sie sich beförderungs- und versicherungstechnisch nur auf eine geringwertige Sendung einstellen können. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, das von der Klägerin vorgelegten Absendermanifest erbrächte den Nachweis, dass sie im Schadensfall 3 das Paket tatsächlich zur Beförderung übernommen habe; denn Ziffer 2 ihrer Beförderungsbedingungen befreie sie auch von der Verpflichtung zum Abgleich der Paketeingänge anhand der übermittelten Versandliste. Im Schadensfall 2 habe sie ihrer Einlassungsobliegenheit genügt. Hier stehe die Schadensursache fest; diese Schadensursache habe weder sie noch der von ihr beauftragte Subunternehmer schuldhaft herbeigeführt. Schließlich sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Beweis erbracht, dass sich in den verloren gegangenen Paketen tatsächlich die von der Klägerin behaupteten Waren befunden hätten. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen. Zum Nachweis des Paketinhalts im Schadensfall 3 hat die Klägerin den Lieferschein Bl. 240/241 GA nachgereicht. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. A. Die Beklagte hatte als Fixkostenspediteurin bei allen drei hier in Rede stehenden Transportaufträgen die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Gemäß §§ 425, 435 HGB schuldete die Beklagte der S-GmbH sowie der M-GmbH (Schadensfälle 1 und 2) für die verloren gegangenen Warensendungen Schadensersatz, ohne sich auf die nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im HGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können. Denn sie hat die hier in Rede stehenden Warenverluste leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, verursacht. Im Schadensfall 3 ergibt sich die unbeschränkte Haftung der Beklagten gegenüber der D-AG aus Art. 17 und 29 CMR, weil die Beklagte auch diesen Schadensfall leichtfertig herbeigeführt hat. I. Diese rechtliche Wertung ist in den Schadensfällen 1 und 3 bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte erstinstanzlich dem Einwand der Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, wonach die Waren von ihren, der Beklagten, Mitarbeiter gestohlen worden seien. Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Beklagte außerstande ist, darzulegen, wie es zu dem Verlust der Warensendungen gekommen ist, nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Einlassungsobliegenheit des Frachtführers eine Vermutung dahin, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Erfüllungsgehilfen die Verlustschäden leichtfertig verursacht haben. Schließlich ist gerichtsbekannt, dass die Betriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende Mängel aufweist, weil sie während des Transports keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen vorsieht. Dies räumt die Beklagte zweitinstanzlich auch ein, indem sie darlegt, sie habe die Pakete wie Briefe befördert. II. Die Frage, ob die Beklagte im Schadensfall 2 grundsätzlich ihrer Darlegungsobliegenheit genügt hat, kann dahinstehen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte nicht reklamieren kann, in diesem Schadensfall seien die Voraussetzungen des § 426 HGB gegeben. Denn ihr Vorbringen erlaubt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Firma D. den Verlust des Paketes auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Dem steht schon entgegen, dass die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, wann und wie der Fahrer den Brand der Zugmaschine entdeckt hat und wann er welche Anstrengungen unternommen hat, das Feuer zu löschen, bevor es auf die Wechselbrücke und die Ladung übergreifen konnte. Geht man zugunsten der Beklagten davon aus, dass sie hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass die Firma D. den Verlust der Warensendung nicht leichtfertig verursacht hat, muss die Beklagte beweisen, dass das hier in Rede stehende Paket tatsächlich bei dem von ihr vorgetragenen Brandereignis verbrannt ist. Denn im Streitfall muss ein Frachtführer beweisen, dass seine Schilderung des Schadenshergangs in der Sache zutrifft. Diesen Beweis vermag die Beklagte nicht zu führen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch die Aussage des Zeugen S. nicht bewiesen, dass sich das verloren gegangene Paket tatsächlich in der ausgebrannten Wechselbrücke befunden hat. Bei der Beladung des später von der Firma D. abgeholten Containers hat die Beklagte keine Schnittstellenkontrolle durchgeführt. Bei der Beladung war kein Mitarbeiter der Firma D. zugegen. Der Inhalt dieses Containers wurde nicht erfasst. Folglich hat der Fahrer der Firma D. auch nicht die Übernahme der im Container befindlichen Pakete quittiert. Vielmehr hat er einen bereits verplombten Container abgeholt ohne zu wissen, was sich in diesem Container befindet. Demgemäss kann die Beklagte die Übergabe des hier in Rede stehenden Paketes an die Firma D. nicht urkundlich belegen. Der Zeuge S. hat die Beladung des Containers nicht selbst vorgenommen und konnte somit nicht bekunden, welche Pakete tatsächlich in den Container gelangt sind. Der Zeuge hat auch keine Hilfstatsachen bekundet, die zu dem Schluss zwingen, dass das Paket in diesen Container verladen wurde. Der Zeuge hat ausgesagt, dass das verloren gegangene Paket am 24. September 2001 im Umschlagslager der Beklagten in Frankfurt um 18.58 Uhr und 19.02 Uhr gescannt wurde. Außerdem wusste der Zeuge, wie die Pakete in diesem Lager üblicherweise umgeschlagen werden. Aus diesen Scanndaten und dem regulären Betriebsablauf in diesem Umschlaglager hat der Zeuge sodann folgende Schlussfolgerungen gezogen: Das Paket sei um 18.58 Uhr im Umschlaglager eingetroffen. Um 19.02 Uhr sei das Paket auf die Rutsche zum Container gelangt. Etwa eine Minute später sei es über die Rutsche in den Container gefallen. Dort habe ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket in Empfang genommen, um die Verladung im Container vorzunehmen. Der Container sei sodann um 20.23 Uhr verplombt worden. Wenig später sei die Wechselbrücke dann abgeholt worden. Diese vom Zeugen vorgenommene Interpretation der Versanddaten ist jedoch nur dann in der Sache zutreffend, wenn das Paket tatsächlich innerhalb des Umschlaglagers den nach dem Betriebsablauf vorgesehenen Weg genommen hat. Die beiden Scannungen vermögen jedoch dem Senat diese Überzeugung nicht zu vermitteln. Die Scannungen erbringen lediglich den Nachweis, dass zu den beiden angegebenen Zeitpunkten der Barcode des Paketes von einem Scanner "gelesen" wurde, das Paket sich mithin zu diesen beiden Zeitpunkten innerhalb Frankfurter Umschlagslagers befunden hat. Sofern der Scanner, der den Barcode gelesen ist, im Frankfurter Lager an einem bestimmten Ort fest installiert ist - was sich der Aussage des Zeugen indessen nicht entnehmen lässt -, erbringen die Scanndaten darüber hinaus auch noch den Beweis, dass sich das Paket zu diesen beiden Zeitpunkten an einem bestimmten Ort innerhalb des Lagers befunden hat. Selbst nach dem vom Zeugen geschilderten üblichen Betriebsablauf hatte das Paket nach der Ausgangsscannung noch einen Laufweg von einer Minute innerhalb des Lagers zurückzulegen, bevor es beim Container ankam. Ob es diesen Weg tatsächlich angetreten hat und tatsächlich den Container erreicht hat, bleibt - weil unaufklärbar - ungewiss. Deswegen vermag eine Ausgangsscannung innerhalb des Umschlagslagers keinen Beweis dafür zu erbringen, dass das gescannte Paket tatsächlich dieses Umschlagslager verlassen hat, so dass dieser Scan eine Ausgangskontrolle nicht zu ersetzen vermag. In diesem Zusammenhang muss der Senat berücksichtigten, dass die Beklagte durch das Unterlassen der Ausgangskotrolle eine schadensträchtige Schwachstelle geschaffen hat. Wenn ein Mitarbeiter innerhalb des Umschlagslagers ein Paket entwenden will, kann er den Verdacht von sich ablenken, indem er das Paket erst stiehlt, nachdem die Ausgangsscannung erfolgt ist. Denn mit dieser Scannung vermittelt er der Beklagten den Eindruck, dass das verloren gegangene Paket das Umschlagslager, in dem er arbeitet, verlassen hat und erst danach abhanden gekommen ist, so dass er als Täter des Diebstahls ausscheidet. Demgemäss muss der Senat auch im Schadensfall 2 davon ausgehen, dass die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügen kann und sie daher auch diesen Paketverlust leichtfertig verursacht hat, indem sie keine Schnittstellenkontrollen durchführt hat. B. Im Ergebnis richtig und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Schadensfall 3 die vom Abholfahrer abgezeichnete Versandliste den Beweis erbringt, dass das später verloren gegangenen Paket der Beklagten zur Beförderung übergeben wurde. Der Senat vertritt die Auffassung, dass auch im sogenannten von der Beklagten entwickelten EDI-Verfahren die Absenderquittung vollen Beweis für die Übernahme der Warensendungen durch die Beklagte erbringt, wenn die Beklagte nicht unverzüglich nach Eingang der Warensendungen eventuelle Differenzen zwischen der übertragenen Versandliste und dem tatsächlichen Paketeingang im ersten Center dem Kunden meldet. Diese Auffassung basiert auf folgenden Überlegungen: Das EDI-Verfahren ist eine von der Beklagten entwickelte Rationalisierungsmaßnahme, die bei vielen Großkunden der Beklagten eingeführt ist. Danach übernimmt es der Absender, die Pakete versandfertig zu machen und sie mit dem U.-Versandlabel zu versehen. Mit Erstellung des Versandaufkleber-Barcodes wird das Paket von der von der Beklagten entwickelten und dem Absender zur Verfügung gestellten EDV automatisch elektronisch erfasst. Der Absender sammelt die versandfertig gemachten Pakete sodann in einem Feeder. Sobald alle Pakete des Tagesversandes das EDI-Verfahren durchlaufen haben, übermittelt die EDV die Versanddaten der Pakete per Datenfernübertragung an die Beklagte. Gleichzeitig wird das U.-Versandmanifest dieses Tages ausgedruckt, wobei die EDV der Beklagten sicherstellt, dass die Versandliste mit den übertragenen Versanddaten inhaltlich übereinstimmt. Der Abholfahrer der Beklagten holt sodann den Feeder ab und unterzeichnet das Absendermanifest ohne zu kontrollieren, ob der Container tatsächlich die in der Versandliste aufgeführten Pakete enthält. Da die Pakete bereits mit einem U.-Barcode versehen sind, kann die Beklagte diese Pakete ohne Begleitpapiere zum angegebenen Empfänger transportieren. Dieses Verfahren erspart es mithin der Beklagten unter anderem, zum Zeitpunkt der Paketabholung zu kontrollieren, wie viele und welche Pakete sie übernommen hat.

Hieraus folgt, dass die Parteien vereinbarungsgemäß mit Aufnahme des EDI-Verfahrens darauf verzichten, dass der Versender die im Transportgewerbe übliche beweiskräftige Übernahmequittung erhält. Andererseits weiß die Beklagte, dass ihre Kunden aus mehreren Gründen darauf angewiesen sind, eine solche beweiskräftige Übernahmequittung letztendlich zu erhalten. So muss der Kunde im Fall des Versendungskaufs gegebenenfalls gegenüber seinen Käufern gemäß § 447 BGB den Nachweis führen, dass er die Warensendung auf den Weg gebracht hat. Ein Kunde der Beklagten unterhält im Regelfall eine Transportversicherung. Auch gegenüber dieser Versicherung benötigt der Kunde einen Nachweis, die Warensendung auf den Weg gebracht zu haben, weil er im Streitfall den Eintritt des Versicherungsfalls nachweisen muss. Schließlich ist der Kunde gegenüber der Beklagten im Schadensfall darauf angewiesen, den Nachweis zu erbringen, dass die Warensendung von ihr übernommen wurde. Diese Beispielsfälle zeigen, dass eine Übergabequittung für die Absender praktisch unabdingbar ist. Diese erheblichen wirtschaftlichen Interessen des Kunden an einer beweiskräftigen Übernahmequittung sind auch der Beklagten bekannt. Wenn sie in Kenntnis dieser Interessen ihrer Kunden ihnen das EDI-Verfahren vorschlägt und bei diesem Verfahren weiterhin vorgesehen ist, dass der Abholfahrer - wie bisher - eine Übernahmequittung ausstellt, dann muss die Beklagte gemäß § 242 BGB davon ausgehen, dass der Kunde dieses Angebot dahin versteht, dass die Übernahmequittung auch weiterhin für ihn eine Beweisurkunde für die Versendung der Warensendungen bleibt. Deswegen wird er bei diesem neuen Verfahren davon ausgehen, dass die Beklagte zwar zum Zeitpunkt der Abholung der Pakete eine Übergabekontrolle unterlässt, sie diese aber nachholt, indem sie die Pakete bei Eingang in ihrer ersten Hauptumschlagsbasis scannt und den so erfassten Paketeingang mit der per Datenfernübertragung übermittelten Versandliste abgleicht, um ihm so sich aufzeigende Abweichungen zwischen dem tatsächlich im Umschlagslager eingegangenen Paketbestand und der Versandliste anzeigen zu können. Damit hat das vom Abholfahrer unterzeichnete Manifest den Charakter einer Vorausquittung, die kurze Zeit später nachhaltig beweiswerthaltig gemacht wird, indem die Beklagte im Eingangscenter einen Datenabgleich zwischen der übermittelten Versandliste und dem Ergebnis der Eingangsscannung vornimmt. Unterbleibt die Anzeige, dass nicht alle in der Versandliste aufgeführten Pakete bei der Beklagten im Eingangscenter eingegangen sind, hat die Beklagte demgemäss gemäß §§ 133, 157 BGB konkludent erklärt, dass alle in der Versandliste aufgeführten Pakete bei ihr im Eingangscenter tatsächlich eingegangen sind. Dass die Versandliste auch nach dem Willen der Beklagten im Streitfall den Beweis für die tatsächliche Übergabe der Pakete erbringen soll, zeigt sich ferner daran, dass beim EDI-Verfahren aus den per Datenfernübertragung übermittelten Versandlisten EDV-unterstützt auch automatisch die Frachtrechnungen erstellt werden, die Beklagte mithin die übermittelten Versanddaten zur verbindlichen Grundlage für ihre eigenen Frachtlohnansprüche erhebt. Die Auffassung der Beklagten, sie sei gemäß Ziffer 2 ihrer Beförderungbedingungen der Verpflichtung zum Abgleich zwischen dem tatsächlichen Paketeingang und dem Inhalt der Versandliste enthoben, geht fehl. Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung angenommene Absprache über die beim EDI-Verfahren zu erteilende Empfangsquittung beruht - wie dargelegt - auf einer konkludent getroffenen Individualvereinbarung der Beklagten mit der D-AG, die bei Einführung des EDI-Versandverfahrens getroffen wurde. Schon weil gemäß § 5 AGBG a.F. Individualvereinbarungen Vorrang vor den AGB-Klauseln des Verwenders haben, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, diese Absprache sei mit Einführung von Ziffer 2 ihrer Beförderungsbedingungen Stand November 2000 aufgehoben worden. C. Zu Unrecht bestreitet die Beklagte auch im Berufungsrechtszug weiterhin den Inhalt der verloren gegangenen Pakete sowie den Wert der Warensendungen. Der Senat hat sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (TranspR 2003, 156) angeschlossen, wonach Rechnung und Lieferschein einen Anscheinsbeweis dahin begründen, dass sich die dort aufgeführten Waren in den verschlossen übergebenen Paketen befunden haben. Aufgrund der vorgelegten Rechnungen und der Lieferscheine streitet mithin in den Schadensfällen 2 und 3 ein Anscheinsbeweis für den von der Klägerin behaupteten Paketinhalt. Im Schadensfall 2 erbringt die Rechnung zugleich auch einen Anscheinsbeweis für den Handelswert der Warensendung, § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB. Zu Unrecht vertritt die Beklagte die Auffassung, der Senat könne den im Schadensfall 3 erst mit Schriftsatz vom 3. Januar 2005 vorgelegten Lieferschein nicht mehr berücksichtigen. Die Vorlage dieses Lieferscheins erfolgte vor dem Verhandlungstermin des Senats und der Inhalt des Lieferscheins ist unstreitig. Bei dieser Sachlage kommt eine Zurückweisung dieses Vorbringens wegen Verspätung nicht in Betracht. Die Klägerin ist mit diesem Vorbringen auch nicht gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen. Die Klägerin hatte erstinstanzlich versehentlich einen Lieferschein vorgelegt, der nicht zum Schadensfall 3 gehört. Daher wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf diesen Fehler hinzuweisen. Da das Landgericht diesen Hinweis unterlassen hat, hat die Klägerin den zum Schadensfall gehörenden Lieferschein erstinstanzlich nicht vorgelegt. Mithin muss der Senat dieses neue Vorbringen der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Die Paketbeförderung im Schadensfall 3 unterlag den Bestimmungen der CMR. Nach der CMR liefert die Handelsrechnung ein Indiz für den Marktwert der Warensendung zum Zeitpunkt der Übernahme der Warensendung beim Absender. Dieses Indiz rechtfertigt es im vorliegenden Fall, den Schaden gemäß § 287 ZPO auf den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zu schätzen, zumal die Beklagte in der Berufungsbegründung den Warenwert lediglich deshalb anzweifelt, weil sie den Paketinhalt nicht für bewiesen hält. Im Schadensfall 1 streitet ebenfalls ein Anscheinsbeweis für den von der Klägerin behaupteten Paketinhalt, obwohl die Klägerin nur einen Lieferschein vorgelegt hat. Dieser Anscheinsbeweis folgt aus dem Lieferschein in Verbindung mit der U.-Versandliste. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Transport um einen firmeninternen Warenversand der S-GmbH gehandelt hat, kann es für diese Warensendung keine Handelsrechnung geben. Die S-GmbH hat aber im Absendermanifest unter der Rubrik "Sonstige Angaben für den Kunden" die Typenbezeichnung des Projektors eingetragen. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der im Lieferschein aufgeführte Projektor die Versandabteilung der S-GmbH in B. tatsächlich durchlaufen hat. Es ist gerichtsbekannt, dass die EDI-Kunden der Beklagten ihren EDV-gestützten Warenversand mit der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software des EDI-Versandverfahrens verknüpfen können, so dass das EDI-Versandverfahren quasi in die Versandorganisation der Absender integriert wird. Dies hat zur Folge, dass beim Versand zugleich auch Versanddaten der Absenderin mit in den Versanddatenbestand aufgekommen werden. Diese Möglichkeit nutzen viele Versender, indem sie zum Beispiel den jeweiligen Paketen ihre Rechnungs- oder Lieferscheinnummer zuordnen. Als Folge dieser Verknüpfung werden dann Rechnungs- und/oder Lieferscheinnummer mit in den Versanddatenbestand aufgenommen, der im Wege der Datenfernübertragung der Beklagten übermittelt wird. Eine solche Verknüpfung hat augenscheinlich auch die S-GmbH beim Packen des Paketes durchgeführt, denn nur so lässt sich plausibel und nachvollziehbar erklären, dass die Typenbezeichnung des Projektors in die Versandliste gelangt ist. Wurde diese Typenbezeichnung aber im Zuge der Kommissionierung und Verpackung des Paketes in die Versandliste aufgenommen, beweist das Absendermanifest, dass der für den angegebenen Empfänger bestimmte Projektor tatsächlich die Versandabteilung der S-GmbH durchlaufen hat. Der von der Klägerin behauptete Warenwert des Projektors steht ebenfalls zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin hat eine Einkaufsrechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, zu welchem Preis die S-GmbH 40 dieser Projektoren am 31. März 2000 eingekauft hat. Dies liefert einen hinreichend sicheren Anhaltspunkt für eine sachgerechte Schadensschätzung, zumal die Beklagte auch in diesem Fall den Wert der Warensendung lediglich deshalb anzweifelt, weil sie den Paketinhalt nicht für bewiesen erachtet. Zwar lag der Einkauf zum Schadenszeitpunkt schon ca. 6 Monate zurück. Andererseits fehlt jedoch jeder Anhalt, anzunehmen, dass der hier in Rede stehende Projektor allein aufgrund dieses Zeitablaufs an Wert verloren haben könnte. D. Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich die S-GmbH, die M-GmbH und die D-AG und damit auch die Klägerin in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2003 (I ZR 234/02, TranspR 2003, 317) in den jeweiligen Schadensfällen kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie die Warensendungen nicht als Wertpakete versandt haben. Der Bundesgerichtshof vertritt mittlerweile in ständiger Rechtsprechung (vgl. die zwei Entscheidungen vom 15. November 2001 in TranspR 2002, 295 sowie 302), dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl Schadensersatz verlangt. Zielen die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des Spediteurs oder Frachtführers gerade darauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ist der Verzicht des Versenders auf diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstab als freiwilliges Eingehen eines erhöhten Verlustrisikos zu bewerten. Bei wertender Betrachtung sei es deshalb geboten, den eingetretenen Schaden dem Versender anteilig zuzurechnen. Mit der Entscheidung vom 8. Mai 2003 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass der Versender, der den Wert der Ware nicht angibt, obwohl er weiß, dass diese bei entsprechender Angabe besonderen Sicherungen unterliegt, sich einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen muss, wenn sein Verhalten dem Frachtführer die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und so dem Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens zu entgehen. Denn die Haftung wegen eines groben Fahrlässigkeitsvorwurfs beruht auf der Vermutung, dass die Ware in einem besonders gefährdeten Transportbereich in Verlust geraten ist. Das aus dieser Vermutung herrührende Haftungsrisiko ist aber beschränkt, wenn der Wert deklariert wird und dies zu einer anderen Behandlung der Sendung führt als bei Fehlen einer Wertdeklaration. Ist diese andere Behandlungsweise dem Versender bekannt, so ist ihm ein schadensursächliches Mitverschulden zuzurechnen. Im vorliegenden Fall kommt ein Mitverschulden der drei Versenderinnen wegen unterlassener Wertdeklaration indessen nicht in Betracht. Aufgrund der Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand November 2000 ist zwar davon auszugehen, dass die M-GmbH und die D-AG wussten, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll, denn dort ist ausgeführt: "Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket". Demgegenüber vermittelten die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand Februar 1998 der S-GmbH diese Kenntnis nicht. Es steht jedoch in allen drei Fällen nicht fest, dass die verloren gegangenen Pakete mit dieser erhöhten Sicherheit tatsächlich befördert worden wären, wenn die Pakete als Wertpakete versandt worden wären. Um ein Paket als Wertpaket zu versenden, ist es im sogenannten EDI-Verfahren zum einen erforderlich, die Wertdeklaration bei der Eingabe der Paketdaten vorzunehmen. Dies allein gewährleistet jedoch nicht, dass das Paket tatsächlich auch in diesem Versandverfahren befördert wird. Denn wenn die Absenderin dieses EDV-mäßig wertdeklarierte Paket danach zusammen mit den anderen Paketen in den Feeder gibt, wird dieses Paket - wie die Beklagte in einer Vielzahl anderer Berufungsverfahren eingeräumt hat - trotz erfolgter Wertdeklaration weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Wie und auf welche Weise die Beklagte sicherstellt, dass auch im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden, hat die Beklagte nicht dargetan. Die von ihr über die Beförderung von Wertpaketen vorgetragenen Kontrollen können nämlich bei Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, nicht umgesetzt werden. So kann zum Beispiel der Einsatzleiter den Abgleich zwischen den Adressaufkleberinformationen und den Versanddokumenten nicht vornehmen, weil es im EDI-Verfahren gar keine Versanddokumente mehr gibt. Folglich kann der Fahrer auch nicht den Empfang des Wertpaketes auf dem Absendebeleg quittieren. Schließlich kann der Einsatzleiter auch nicht die Plombennummer und die Containernummer auf dem (nicht vorhandenen) Frachtbrief eintragen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass und wie sie die S-GmbH, die M-GmbH oder die D-AG darüber belehrt hat, was sie tun müssen, um im EDI-Verfahren den mit der Wertdeklaration einhergehenden besseren Schutz tatsächlich zu erhalten, so dass der Senat davon ausgehen muss, dass die S-GmbH, die M-GmbH und die D-AG sich tatsächlich darauf beschränkt hätten, die Wertdeklaration lediglich EDV-mäßig in die Versanddaten aufzunehmen. Auf diesen Mangel im Sachvortrag hat der Senat die Beklagte bereits in einer Vielzahl vorausgegangener Verfahren hingewiesen. Im Verhandlungstermin hat der Senat diesen Hinweis wiederholt. Gleichwohl hat die Beklagte hierzu keinen ergänzenden Sachvortrag gehalten, noch hat sie eine Schriftsatzfrist zu diesem Hinweis beantragt. E. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, die S-GmbH, die M-GmbH oder die D-AG treffe ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB, weil sie es unterlassen hätten, darauf hinzuweisen, dass bei Verlust ihrer jeweiligen Warensendung ein ungewöhnlich hoher Schaden droht. Der Senat hat bereits mehrfach entscheiden, dass ein ungewöhnlich hoher Schaden erst dann droht, wenn die Ware im Paket über 50.000,- US $ wert ist, weil die Beklagte nach Ziffer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst zu erkennen gegeben hat, dass sie Warensendungen bis zu diesem Wert im Standardtarif befördern will. Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie vertraue bei Standardsendungen darauf, dass das Paket lediglich Waren bis zu einem Wert von 1.000,- DM enthalte, weil nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versender bei dieser Versandart erkläre, kein darüber hinausgehendes Interesse zu haben. Die Beklagte hat ausweislich der vielen vor dem Senat geführten Rechtsstreite gerichtsbekannt Kenntnis davon, dass sich in den von ihr beförderten Paketen vielfach Güter mit einem weitaus höheren Wert befinden. Aus diesem Grund weiß sie, dass bei Verlust oder Beschädigung ein über die von ihr gewollte Haftungshöchstgrenze hinausgehender Schaden eintreten kann, für den sie nach den eigenen Geschäftsbedingungen bei Vorsatz und Leichtfertigkeit auch unbeschränkt bis zur genannten Obergrenze von 50.000,- $ haften will. Diesen Sachverhalt bestätigt die Beklagte im Übrigen auch in ihrer Berufungsbegründung. Denn dort hat sie ausgeführt, ihre Kunden hätten die Wahl zwischen den verschiedenen Versandarten, jedoch würde sich die große Mehrzahl ihrer Kunden für die Standardsendung entscheiden, weil sie die billigste Versandart sei. Hiermit gesteht die Beklagte zu, dass ihr bekannt ist, dass die Mehrzahl ihrer Kunden Pakete mit Waren von mehr als 1.000,- DM versendet, aber gleichwohl auf die Wertdeklaration verzichtet, sondern den Standardtarif wählt. F. Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass diese ursprünglich der S-GmbH, der M-GmbH und der D-AG zustehenden Schadenseratzansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Dieser Übergang hat sich entweder nach § 67 VVG vollzogen, sofern die Klägerin die Schäden vor der jeweiligen Abtretung der Ansprüche reguliert hat. Sofern und soweit die Abtretungen der S-GmbH, der M-GmbH oder der D-AG der Regulierung vorausgegangen sind, sind die Ansprüche gemäß § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen, wobei dahinstehen kann, ob diese Abtretungen auf den Abtretungsurkunden oder auf den durch die Überlassung der Schadensunterlagen konkludent erklärten Abtretungen beruhen. Der Einwand der Beklagten, der Forderungsübergang gemäß § 398 BGB verstoße gegen das RechtsberatungsG entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Da es sich bei § 134 BGB um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt, ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für den von ihr angenommenen Gesetzesverstoß. Sie hat indessen keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Abtretungen mit dem RechtsberatungsG nicht in Einklang stehen könnten. G. Die weiteren Einwände, die die Beklagte im Übrigen in rechtlicher Hinsicht gegen das landgerichtliche Urteil erhebt, hat sie bereits in einer Vielzahl anderer Verfahren erhoben. Daher hat der Senat schon mehrfach in seinen Urteilsgründen zu diesen Einwänden folgendes ausgeführt: I. Die Auffassung der Beklagten, sie könne mit ihren Kunden für die Beförderung von Standardpaketen vereinbaren, dass sie, die Beklagte, im Rahmen der Beförderung nur die für Briefe üblichen Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards einhalten müsse, mag in der Sache zutreffen. Diese Rechtsausführungen liegen jedoch in den vorliegenden drei Fällen neben der Sache, weil die Auffassung der Beklagten unrichtig ist, sie habe mit der S-GmbH, der M-GmbH oder der D-AG eine dahingehende Absprache getroffen. Eine ausdrückliche Abrede mit diesem Inhalt behauptet die Beklagte nicht. Eine dahingehende Abrede haben die Vertragsparteien auch nicht konkludent getroffen. Das Argument, sie, die Beklagte, könne nur die Sorgfaltsmaßnahmen schulden, die sie zu dem niedrigen Transportpreis und der von ihr auf dem Markt angebotenen Massenbeförderung von Paketen auch realisieren könne, geht fehl. Mithin stimmt die Ausgangsthese der rechtlichen Überlegungen der Beklagten nicht. Die Sorgfaltspflichten und Sicherheitsstandards, die ein Frachtführer aufgrund des von ihm abgeschlossenen Frachtvertrages schuldet, bestehen unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung und der Menge an Gütern, die dieser Frachtführer täglich umschlägt. Indem er ohne ausdrücklich abweichende Absprachen einen Frachtvertrag abschließt, verpflichtet er sich daher zugleich, die für die Erfüllung seiner Obhutspflichten vertraglich geschuldeten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen unter anderem die von der Beklagten nicht eingerichteten Schnittstellenkontrollen während des Warenumschlages. Ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, wonach den Marktteilnehmern inzwischen bekannt sei, dass sie, die Beklagte, diese geschuldeten Sicherheitsstandards nicht einhalte und sie seien damit einverstanden, dass sie für den Transport nur die bei Briefen üblichen Sicherheitsstandards einhalte, kann dahinstehen. Der Umstand, dass die Marktteilnehmer die Beklagten bei eingetretenen Paketverlusten auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen, spricht eher gegen diese These. Darüber hinaus hätte diese Kenntnis für die Versender auch weitreichende negative Konsequenzen. Ein Versender, dem dies bekannt ist, müsste sich beim Versendungskauf den Vorwurf gefallen lassen, mit der Beklagten einen für den Transport werthaltiger Güter objektiv ungeeigneten Frachtführer ausgewählt zu haben, so dass die Erfüllungswirkung mit der Übergabe der Warensendung an die Beklagte nicht eintreten kann. Er müsste es ferner hinnehmen, dass ihm die Transportversicherung mit der gleichen Begründung wegen der hierin liegenden Obliegenheitsverletzung im Schadensfall Deckungsschutz versagt. Dass die Versender tatsächlich mit diesen Konsequenzen einverstanden wären, erscheint dem Senat mehr als zweifelhaft. Rechtlich erheblich ist diese Frage indessen auf keinen Fall, weil die Beklagte die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Sicherheitsstandards auch dann schuldet, wenn ihr Vertragspartner schon bei Abschluss des Frachtvertrages weiß oder wissen muss, dass die Beklagte ihren Vertragspflichten nicht nachkommen wird. Die Auffassung der Beklagten, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu müssen, sobald sich allgemein herumgesprochen hat, dass sie sich beharrlich weigert, die erforderlichen Sicherheitsstandards einzuhalten, findet im Gesetz keine Stütze. Insoweit kann dieses Wissen der Kunden um die sicherheitstechnischen Organisationsmängel bei der Beklagten allenfalls dazu führen, dass dem Kunden der Vorwurf des mitwirkenden Verschuldens zu machen ist. Diesen Einwand kann die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht erheben, weil sie nicht nachzuweisen vermag, dass die Versenderinnen diese Kenntnis vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge hatten. Ihre pauschale Behauptung, diesen Firmen vor der jeweiligen Auftragserteilung den tatsächlich ständig praktizierten niedrigen Sicherheitsstandard vorgestellt zu haben, steht beweislos im Raum. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, sie habe mit der S-GmbH und der M-GmbH gemäß den Vereinbarungen Anlage B 3 und B 4 jeweils eine Individualabsprache des Inhalts getroffen, dass sie keine Schnittstellenkontrollen durchführen müsse. Bei diesem von der Beklagten mit der S-GmbH am 25. Januar 2000 vereinbarten Schnittstellenkontrollverzicht handelt es sich gerichtsbekannt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, weil sie gleichlautende Absprachen mit einer Vielzahl ihrer Großkunden - meist wie auch im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit Preisabsprachen - getroffen hat. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung legt der Senat in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH (WM 2002, 2070) dahin aus, dass der Kunde mit dieser Vereinbarung nur auf die schriftliche Dokumentation der Schnittstellenkontrollen, nicht jedoch zugleich auch auf die Kontrollen selbst verzichtet. Der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, ein Schnittstellenkontrollverzicht könne auch dann frei im Sinne des § 449 HGB ausgehandelt worden sein, wenn der Absender sich letztendlich hiermit einverstanden erkläre, ohne den vorgegebenen Wortlaut der Klausel zu verändern, mag in der Sache zutreffen. Die Beklagte hat indessen keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Vereinbarung vom 25. Januar 2000 hinsichtlich der Schnittstellenregelung tatsächlich frei ausgehandelt wurde. Mithin muss der Senat davon ausgehen, dass diese Klausel dem AGBG a.F. unterfällt. Die Auffassung der Beklagten, diese Vereinbarung sei bereits deshalb frei ausgehandelt, weil sie der S-GmbH die freie Wahl gelassen habe, ob sie die Warensendung als Standard-, Express- oder Wertpaketsendung versendet, geht bereits deshalb fehl, weil das Aushandeln der rechtswirksamen Vereinbarung vorausgehen muss und nicht erst im nachhinein durch Erteilung von Aufträgen zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Vereinbarungen vom 25. Januar 2000 erfolgen kann. In der Preisvereinbarung mit der M-GmbH vom 22. Juni 2001 hat die Beklagte unter Nummer 7 die Ziffer 2 ihrer Beförderungsbedingungen Stand November 2000 wortwörtlich übernommen. Damit steht fest, dass es sich bei Nummer 7 um eine AGB der Beklagten handelt. Dass Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen keinen rechtswirksamen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen beinhaltet, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung aus den nachfolgend aufgeführten Gründen an: II. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält auch Ziffer 2 Absatz 2 ihrer Beförderungsbedingungen keinen Hinweis darauf, dass sie die Beförderung von Standardsendungen nur mit dem bei Briefsendungen üblichen Sicherheitsstandard vornimmt; erst Recht enthält diese Klausel keine Leistungsbeschreibung dieses Inhalts. Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 der Beförderungsbedingungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht unter Wahrung der von der Rechtsprechung als erforderlich angesehenen Sorgfalt abholen, transportieren und zustellen wird. Hierin teilt die Beklagte dem Versender mit, dass sie die ihr übergebenen Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportieren wird. Hieran schließt sich der Hinweis an, dass bei einer Sammelbeförderung - bezogen auf das einzelne Frachtstück - nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte in ihren Beförderungsbedingungen nur auf der Hand liegende Selbstverständlichkeiten niedergelegt. Für jeden gewerblichen Großversender liegt es auf der Hand, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht im Wege der Einzelbeförderung transportieren wird und sie daher die nur bei einer Einzelbeförderung mögliche Sorgfalt dem Sammelgut nicht angedeihen lassen kann. Konkrete Defizite in der Organisation der Beklagten und in ihren Sicherheitsvorkehrungen gegen Verlust werden in diesen Sätzen nicht aufgezeigt. Der nachfolgende Hauptsatz dieser AGB-Klausel lautet: Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U.-Systems nicht durchgeführt wird. Diese Klausel soll nach Auffassung der Beklagten bedeuten, dass der Versender auf jegliche Schnittstellenkontrollen während des Transports verzichtet. Ob die Klausel diese Auslegung zulassen würde, wenn es den mit "insbesondere" versehenen Einschub nicht geben würde, kann dahinstehen, weil die Klausel insgesamt nicht losgelöst von diesem Einschub betrachtet werden darf. Mit "insbesondere" pflegt man gewöhnlich den Teilaspekt einer Aussage besonders hervorzuheben, auf den es besonders ankommen soll. So wird auch bei der hier in Rede stehenden Klausel durch dieses Wort das Augenmerk des unbefangenen Lesers sofort auf die Ein- und Ausgangsdokumentation gelenkt, auf die der Versender "insbesondere" verzichten soll. Der Verzicht auf eine Dokumentation von Ein- und Ausgangskontrollen bedeutet jedoch gerade keinen Verzicht auf die Kontrollen selbst, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Kontrollen durchgeführt werden, das Ergebnis der Kontrollen dann jedoch nicht dokumentiert wird. Der Verzicht auf die Kontrollen selbst stellt demgegenüber für den Versender gegenüber dem Verzicht auf die Dokumentation des Kontrollergebnisses eine viel gravierendere Reduzierung der bei Frachtverträgen geschuldeten Obhutspflichten dar, weil hierdurch die Kardinalpflicht des Frachtführers, durch organisatorische Maßnahmen die Warensendung während des gesamten Transports vor Verlust zu schützen, massiv und nachhaltig in einem erfahrungsgemäß besonders schadensträchtigen Bereich beseitigt wird. Sofern die Beklagte mit dem Hauptsatz dieser Klausel das Einverständnis des Versenders mit dieser massiven Herabsetzung ihrer Sorgfaltspflichten herbeiführen wollte, wird durch den mit "insbesondere" eingeleiteten Einschub dieser Sachverhalt nicht näher erläutert, sondern vielmehr verschleiert, indem das Unterlassen der Dokumentation von Schnittstellenkontrollen besonders hervorgehoben wird. Hierdurch wird der Inhalt der Klausel insgesamt unklar, weil der unbefangene Leser nicht mehr auf den ersten Blick erkennen kann, ob die Beklagte sich das Recht vorbehalten will, die Schnittstellenkontrollergebnisse gegebenenfalls nicht zu dokumentieren oder ob sie beabsichtigt, die Kontrollen gegebenenfalls selbst entfallen zu lassen. Diese Unklarheit wird noch dadurch verstärkt, dass die Klausel nicht einmal klar und unmissverständlich darüber aufklärt, ob die Kontrollen beziehungsweise die Dokumentationen tatsächlich erfolgen werden oder nicht. Die Durchführung der in diesem Satz angesprochenen Kontrollen beziehungsweise Dokumentationen sollen vielmehr der jeweiligen Entscheidung der Beklagten überlassen bleiben, weil der Versender sich damit einverstanden erklärt, wenn die Kontrolle beziehungsweise die Dokumentation an den Umschlagsstellen unterbleibt. Auch die Gesamtschau der Regelung in Ziffer 2 beseitigt diese Unklarheiten nicht. Die vorhergehenden Sätze beinhalten - wie dargelegt - nur Selbstverständlichkeiten. Auch der abschließende Satz, wonach der Versender, der eine weitergehende Kontrolle wünscht, die Beförderung als Wertpaket wählt, klärt den Versender nur darüber auf, dass beim Wertpaket weitergehende Kontrollen durchgeführt werden, nicht jedoch auch darüber, um welche konkreten Kontrollen es sich handelt. Mithin vermittelt ihm auch diese Information über das Wertpaket nicht indirekt, welche Kontrollen er eventuell nicht erhalten wird, wenn er auf die Versendung als Wertpaket verzichtet. Diese fehlenden Informationen verhindern auch, dass der Versender die Relevanz der versprochenen weitergehenden Kontrollen bei Wertpaketen sachgerecht einschätzen kann. Für ihn bleibt es mangels weitergehender Informationen nämlich im Dunkeln, ob die weitergehenden Kontrollen von Wertpaketen die Einhaltung eines Sicherheitsstandards gewährleisten, der über den bei Frachtverträgen üblichen und damit ohnehin geschuldeten Sicherheitsstandard hinausgeht, oder ob erst mit der Kontrolldichte der Wertpakete dieser Sicherheitsstandard erreicht wird, oder gar selbst das Wertpaket noch hinter diesem Standard zurückbleibt. Diese Unklarheiten über die dort angesprochenen "weiteren Kontrollen" werden noch dadurch verstärkt, dass die Beklagte in Ziffer 9 ihrer Beförderungsbedingungen die für Wertpakete geforderte Erhöhung der Transportvergütung ausschließlich damit rechtfertigt, dass dieses Geld benötigt wird, um für die Warensendung eine Transportversicherung entsprechend ihrem tatsächlichen Wert einzudecken beziehungsweise eindecken zu können. Da gemäß § 5 AGBG Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen, kann diese Klausel mithin nur dahin ausgelegt werden, dass der Versender auf die ausdrücklich erwähnte Dokumentation der Schnittstellenkontrollen verzichtet. Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung wäre, dass Ziffer 2 einen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen beinhaltet, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die so verstandene Regelung wäre dann gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB und § 9 AGBG unwirksam, weil die Beklagte sich hiermit von einer ihr als Frachtführerin obliegenden Hauptleistungsverpflichtung, nämlich der Verpflichtung, die Warensendung während des Transports stets unter Kontrolle zu halten, in weitem Umfang freigezeichnet hätte. Denn mit dem Abschluss des Frachtvertrages verpflichtet sich der Frachtführer zugleich zur Obhut über das Transportgut. Wenn er diese bei Abschluss des Frachtvertrages versprochene Leistung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurücknimmt, liegt hierein eine Benachteiligung des Absenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben, weil er hiermit vom Leitbild des von ihm geschuldeten Leistungsinhalts bei Frachtverträgen zum Nachteil des Versenders abweicht. Mit diesem Schnittstellenkontrollverzicht wird die Rechtsposition des Versenders hinsichtlich der geschuldeten Obhut nachhaltig und erheblich eingeschränkt, obwohl der Frachtführer gerade diese nach dem Inhalt und Zweck des Frachtvertrages zu gewähren hat. Schnittstellenkontrollen sind bei der Beförderung von Waren schlechthin unerlässlich, weil bei jedem Warenumschlag die Gefahr von Warenverlusten besonders groß ist. Geht die Warensendung auf dem Transport verloren, kann zugleich auch der Vertragszweck, nämlich die Ablieferung des Gutes beim Empfänger, nicht mehr erreicht werden. Mithin stellt eine Klausel, die die Beklagte von der Verpflichtung entbindet, Schnittstellenkontrollen durchzuführen, eine massive Aushöhlung ihrer frachtvertraglich geschuldeten Leistung dar, die zu erbringen die Beklagte sich mit dem Abschluss des Vertrages gegenüber dem Absender gerade verpflichtet hat. In einem bloßen Verzicht auf jegliche Schnittstellenkontrollen kann auch keine Leistungsbeschreibung gesehen werden, die einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG entzogen wäre. Die Beklagte befördert Güter gegen festes Entgelt im Wege der Sammelladung, weswegen sie die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat. Bei derartigen Verträgen schuldet der Frachtführer grundsätzlich, das Transportgut von der Übergabe bis zur Ablieferung ständig unter Kontrolle zu halten. Ein Transport ohne jede Schnittstellenkontrolle könnte allenfalls dann eine Beschreibung der von ihr angebotenen Leistung sein, wenn die Beklagte ihren Leistungskatalog offen gelegt hätte, so dass der Versender klar und unmissverständlich darüber aufgeklärt würde, welche Transportleistungen die Beklagte konkret erbringen wird und welche an sich beim Warentransport üblichen Leistungen von der Beklagten gerade nicht erbracht werden, so dass ihm klar vor Augen geführt wird, dass er bei einer Beförderung im Standardtarif die Pakete letztendlich auf eigenes Risiko versendet, weil an den besonders schadensträchtigen Schnittstellen objektiv erforderliche und für die Transportsicherheit unerlässliche Sicherheitsmaßnahmen weder ergriffen werden noch in der Betriebsorganisation vorgesehen sind. Allein dadurch, dass die Beklagte drei verschiedene Varianten eines Transportvertrages in ihren Beförderungsbedingungen erwähnt, ohne im Einzelnen zu erläutern, wodurch sich diese Varianten inhaltlich konkret unterscheiden, wird mit der Wahl einer dieser Varianten kein eigenständiges Rechtsgeschäft mit einem besonderen, vom allgemeinen Inhalt von Frachtverträgen abweichenden Leistungsinhalt abgeschlossen. Jeder Kunde der Beklagten erteilt Transportaufträge in der berechtigten Erwartung, dass die Beklagte der bei Frachtverträgen geschuldeten Obhutspflicht für das Transportgut nachkommen wird. Diese Erwartungshaltung besteht unabhängig davon, welche Versandart er wählt. Dass die Beklagte dieser Erwartungshaltung bei keiner ihrer angebotenen Versandarten gerecht wird - denn auch beim Wertpaket und bei der Expressendung führt sie keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durch - vermitteln die Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht. Ohne diese grundlegend wichtige Information hat der Versender nicht den geringsten Anhalt, im Ausgangspunkt Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen dahin zu verstehen, dass die Beklagte hiermit abeichend von den Transportangeboten der anderen auf dem Markt tätigen Frachtführer eine Transportleistung anbieten will, bei der während des Transports die Sicherheitsvorkehrungen auf das Maß reduziert sind, das bei Briefsendungen Standard ist. Folglich erschießt sich ihm auch nicht, dass die Beklagte für seine Warensendungen im Wert bis zu 50.000,- US $ bei der Standardsendung tatsächlich keine Schnittstellenkontrollen durchführen kann und will, weil ihre Betriebsorganisation derartige Kontrollen bei der Standardsendung gar nicht vorsieht. Weil ihm diese Informationen fehlen, versteht er auch nicht, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten der Unterschied zwischen der Standardsendung und dem Wertpaket darin besteht, dass beim Wertpaket zwar gegenüber dem Standardversand eine geringfügig höhere Sicherheit gewährleistet sein soll, weil stellenweise Schnittstellenkontrollen bei der Abholung, bei der Einlieferung im ersten Umschlagslager sowie im Auslieferungslager vorgesehen sind, aber dennoch auch bei dieser Versendungsart der für Frachtverträge übliche Sicherheitsstandard bei weitem nicht eingehalten wird, unter anderem deswegen, weil es auch beim Wertpaket keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen auf dem gesamten Transportweg gibt. Ohne diese grundlegende Aufklärung darüber, dass die Beklagte tatsächlich eine Transportleistung erbringt, die darin besteht, Waren im Wert bis zu 50.000,- US $ so schnell wie Briefe, aber eben auch mit dem (geringen) Sicherheitsstandard von Briefen zu transportieren, kann kein Versender, der Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen liest, erfassen, dass die Beklagte eine von den Transportleistungen anderer Frachtführer grundlegend abweichende Leistung mit einem äußert geringen Sicherheitsstandard auf dem Markt erbringt und auch nur erbringen will. Folglich erhellt sich ihm durch den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch nicht, welche Leistungen die Beklagte hinsichtlich ihrer Obhutsverpflichtung bei den drei angebotenen Varianten zu erbringen gedenkt, so dass er schon begrifflich gar nicht in der Lage sein kann, hinsichtlich dieser Verpflichtung eine sachbezogene Leistungswahl zu treffen. Vielmehr wird er aufgrund dieser fehlenden grundlegenden Aufklärung sowie der in Ziffer 2 enthaltenen Informationen, die wie dargelegt diesen Sachverhalt eher verschleiern als offenbaren, zwangsläufig weiterhin in seiner Vorstellung verharren, die Beklagte verspreche die Einhaltung der bei jedem Frachtvertrag im Sinne des HGB grundsätzlich erforderlichen Sicherheitsstandards hinsichtlich der Obhut für das Transportgut wie alle anderen Frachtführer, die ebenfalls Transportleistungen auf dem Markt anbieten. Solange die Beklagte sich gegenüber ihren Kunden nicht eindeutig und unmissverständlich dahin erklärt, dass sie grundsätzlich nur Transportleistungen auf dem Markt anbieten kann und will, die hinsichtlich der Obhutspflicht weit hinter dem bei Frachtverträgen geschuldeten und diesem Vertragstyp immanenten Sicherheitsstandards, die dem Schutz vor Warenverlusten dienen, zurückbleiben, solange sie ihre in sicherheitstechnischer Hinsicht unzulängliche Betriebsorganisation nicht ohne jede Einschränkung offenbart, muss es demnach bei allen drei Versandarten dabei bleiben, dass sie aus Sicht der Versender mit dem Abschluss des Frachtvertrages zugleich auch die damit üblicherweise einhergehende Einhaltung der gebotenen Sicherheitsstandards zum Schutz vor Warenverlusten verspricht. III. Unzutreffend ist auch der weitere rechtliche Einwand der Beklagten, wonach der Absender nach ihren Beförderungsbedingungen verpflichtet sei, eine Wertdeklaration vorzunehmen, wenn der Warenwert der Warensendung über 1.000,- DM liegt. Eine dahingehende Verpflichtung ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nämlich nicht normiert. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Sinnzusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil Standardsendung, Expresspaket und Wertpaket als drei Transportarten angeboten werden, die nebeneinander stehen, so dass das Regelwerk dem Versender gerade die Wahl gibt, ob er Pakete mit einem Wert über 1.000,- DM als Standardsendung, Expresspaket oder als Wertpaket versendet. Damit geht die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst davon aus, dass der Absender auch bei höherwertigen Paketen nicht verpflichtet ist, den Warenwert zu deklarieren. Hieraus wiederum folgt, dass er durch das Unterlassen einer Wertdeklaration bei der Beklagten auch keinen Vertrauenstatbestand dahin setzen kann, das von ihm übergebene Paket enthalte nur Waren im Wert von bis zu 1.000,- DM, wenn eine Wertdeklaration unterbleibt. Die fehlende Wertdeklaration hat nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lediglich zur Folge, dass ihre Haftung im Falle des Verlusts oder der Beschädigung grundsätzlich auf 1.000,- DM beschränkt ist. Sofern sie den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich beziehungsweise leichtfertig herbeigeführt hat, sehen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch auch bei unterbliebener Wertdeklaration ihre volle Haftung vor. IV. Schließlich ist es auch unrichtig, dass die Klägerin (und damit auch der BGH sowie der Senat mit seiner ständigen Rechtsprechung) von der Beklagten die Einhaltung der Standards für Wertpakete fordert, wenn der Absender lediglich die Standardversendung gewählt hat. Die vorstehenden Ausführungen zeigen vielmehr, dass der Senat nur die Einhaltung der für Standardsendungen von jedem Frachtführer zu fordernden Sicherheitsstandards verlangt, die im Warentransportgeschäft allgemein üblich und anerkannt sind und zu deren Einhaltung sich die Beklagte - wie dargelegt - auch bei Abschluss eines Frachtvertrages über die Standardbeförderung vertraglich verpflichtet hat. Von dieser Verpflichtung kann die Beklagte sich allenfalls befreien, indem sie dies mit ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart. V. Schließlich verletzt die ständige Rechtsprechung des Senats die Beklagte auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 GG. In die Freiheit der Beklagten, den Beruf des Frachtführers auszuüben, wird nicht dadurch unzulässigerweise eingegriffen, dass sie für die von ihr im Zuge dieser Berufsausübung begangenen schuldhaften Vertragsverletzungen Schadensersatz leisten muss. Dem Senat liegt es auch fern, der Beklagten die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Schnittstellenkontrollen aufzuzwingen. Er zieht lediglich in jedem einzelnen Streitfall die haftungsrechtlich im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen aus dem vertragswidrigen Unterlassen dieser Kontrollen. Hierdurch wird es der Beklagten auch nicht unmöglich gemacht, Pakete im Massenverkehr zu Briefbedingungen zu befördern, weil es der Beklagten frei steht, sich mit ihren Kunden dahin zu einigen, dass von ihr für die Paketbeförderung nur der für Briefe typischen Sicherheitsstandard geschuldet wird. Wenn sie dies jedoch - wie in den vorliegenden Fällen - nicht mit dem Kunden abgesprochen hat, muss sie sich daran festhalten lassen, dass sie ihrem Kunden die Einhaltung der im Frachtverkehr allgemein anerkannten und üblichen Sicherheitsstandards versprochen hat. H. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Ein Anlass, zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 27.982,07 EUR.

Ende der Entscheidung

Zurück