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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: I-18 U 43/06
Rechtsgebiete: BGB, RBerG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 2
RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1
ZPO § 287
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.02.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts D. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133.667,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte 71 % und der Kläger 29 %, von den Kosten der Berufung die Beklagte 73 % und der Kläger 27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Der Kläger nimmt als führender Transportversicherer der A. Management GmbH und ihrer Konzerngesellschaften (im folgenden insgesamt A. genannt) die Beklagte auf Schadensersatz wegen Transportverlusten in noch 100 Fällen aus den Jahren 1999 bis 2001 in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß zur Zahlung von 183.238,25 € nebst Zinsen verurteilt; wegen weiterer fünf Fälle mit einer Gesamtforderung von 5.833,29 € hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger sei auch in den Fällen 64 und 91 jedenfalls infolge einer stillschweigenden Forderungsabtretung durch Überlassung der Schadensunterlagen aktivlegitimiert, welche auch nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Der Inhalt der jeweiligen Sendungen stehe in den Fällen 101 und 102 aufgrund von Zeugenaussagen zur Überzeugung der Kammer fest, in den übrigen Fällen aufgrund der vom Kläger vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine. Der durch diese Unterlagen begründete Anscheinsbeweis greife gerade auch in denjenigen Fällen ein, in denen nur ein Teil einer aus mehreren Paketen bestehenden Sendung verloren ging. Der Wert ergebe sich aus den Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Die Beklagte hafte unbeschränkt, denn mangels Erfüllung ihrer Einlassungsobliegenheit sei qualifiziertes Verschulden zu vermuten. Ein Mitverschulden wegen der - unstreitig - in keinem Fall vorgenommenen Wertdeklaration treffe A. nicht, weil die "Beförderungsbedingungen" der Beklagten frühestens ab ihrer Fassung 11/2000 dem Absender Kenntnis von der behaupteten besonderen Behandlung von Wertpaketen übermittelten, diese Fassung aber nicht wirksam in die Transportverträge einbezogen worden sei. Die Ansprüche seien nicht verjährt.

Mit ihrer Berufung beharrt die Beklagte darauf, dass der Kläger in den Fällen 64 und 91 nicht aktivlegitimiert sei, da ihr nicht der Beweis für die erfolgte Schadensregulierung aufgebürdet werden könne. Außer in den Fällen 101 und 102 sei der Inhalt der verlorenen Pakete nicht nachgewiesen, und auch der Wert bleibe bestritten. Die unterbliebene Wertdeklaration begründe ein Mitverschulden des Absenders, wobei sich nicht feststellen lasse, ob in den vorliegenden Fällen mit EDI-Verfahren schon ein Abgleich über Intranet stattgefunden habe, so dass es bei dem Vortrag betreffend die Versendung eines pre-sheet bleibe. Zusätzlich müsse in den Fällen mit einem Sendungswert von mehr als 5.000 € ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden. In den elf aus Februar 2001 oder später datierenden Fällen habe A. zudem durch die "Beförderungsbedingungen", Stand 11/00 (Anl. B 2, Bl. 63/64 GA), gewusst, dass sie, die Beklagte, bei Standardsendungen überhaupt keine Schnittstellenkontrollen durchführt. In vier vor dem 14.11.1999 liegenden Fällen sei ein Anspruch verjährt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Er hält die Ausführungen der Berufung für verspätet und die jeweiligen Paketinhalte für hinreichend belegt. Die behauptete Wertpaketbehandlung beschränke sich auf eine Schnittstelle - bei der Übergabe an den Zustellfahrer -, während im Abholcenter zum einen ohnehin alle Pakete gescannt würden und zum anderen ein Scannen keine Sicherheit schaffe.

Wegen des Sachverhalts im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S.. Das Ergebnis ist im Protokoll der Sitzung vom 20.06.2007 verzeichnet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zu einem Teil begründet.

I.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte für die in der Berufung noch interessierenden Fälle beträgt in der Hauptsache insgesamt 133.667,93 €.

A.

Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass der Kläger jedenfalls aufgrund stillschweigender Abtretung der Ansprüche durch seine Versicherungsnehmerin A. aktivlegitimiert ist. Diese Abtretung ist auch in den Fällen 69 und 91 nicht nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den von der Beklagten geforderten Betrag seinerseits an A. vollständig ausgezahlt hat, wie mit der Berufung bestritten wird. Der Regress beim Schädiger gehört zur Aufgabe des Transportversicherers, und zwar auch insoweit, wie (noch oder, z.B. wegen eines vereinbarten Selbstbehalts, endgültig) keine Versicherungsleistung erfolgt ist. In den letztgenannten Fällen ist die auf eine Zession des Versicherungsnehmers gestützte Einziehung des entsprechenden Schadensanteils nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gestattet, denn sie steht als sachgerechte Hilfs- und Nebentätigkeit mit dem Transportversicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang (Senat 09.11.2005 - I-18 U 92/05 - und 21.12.2005 - I-18 U 103/05 -). Es ist sinnvoll, dass der durch ein einheitliches Transportschadensereignis entstandene Ersatzanspruch auch einheitlich eingefordert werden kann und nicht je nach der genauen (und aus Sicht des Schädigers zufälligen) Gestaltung des Versicherungsvertrags und des Regulierungsverlaufs zu einem Teil vom Versicherer und zu einem anderen Teil vom Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht werden muss.

B.

Die Berufung wendet sich nur in den Fällen 10 und 11 mit Erfolg dagegen, dass das Landgericht den Inhalt und Wert der verlorenen Pakete so festgestellt hat, wie der Kläger beides behauptet.

1.

In den Fällen 10 und 11 mit ihrem Forderungsbetrag von zusammen 4.309,42 € ist nichts vorhanden, was auch nur möglicherweise als Beleg für die Behauptung des Klägers in Frage kommt. Die zu diesen Fällen vorgelegten Dokumente sind hierfür schon im Ansatz ungeeignet, und andere Beweismittel bietet der Kläger nicht an.

Zum Fall 10 vom Absendedatum 20.11.2000 legt der Kläger einen Warenbegleitschein vom 21.11.2000 vor, der sich zudem nur über vier unteilbare Artikel (Notebooks) verhält, während die betroffene Sendung aus acht Paketen bestand. Ein Warenbegleitpapier kann aber begrifflich nicht später erstellt werden als bis zum Absendedatum derjenigen Sendung, zu der es gehört. Trotz des Hinweises des Senats hierauf hat der Kläger keinen anderen, passenden Warenbegleitschein nachgereicht und auch sonst keine Erläuterung abgegeben.

Im Fall 11 ist unstreitig, dass der als Anl. K 11.1 eingereichte Warenbegleitschein nicht zu der verlustbetroffenen Sendung gehört. Den richtigen Warenbegleitschein kann der Kläger nach eigener Angabe nicht mehr vorlegen.

2.

In allen übrigen Fällen sind die vorgelegten Lieferpapiere mit dem jeweiligen Sachverhalt vereinbar.

Das gilt auch für die Fälle 51 und 61. Im Fall 51 hat der Kläger zwar in der Klageschrift das Absendedatum (23.08.1999) falsch angegeben. Dies war jedoch ein offenkundiges Versehen, denn die vorgelegten Unterlagen ergeben übereinstimmend das Bild eines Schadensfalles vom 20.10.1999. An diesem Tag übernahm die Beklagte zwei Pakete zum Transport zur Fa. D. in D., die laut Rechnung und Lieferschein vom selben Datum insgesamt 5 "T. S." enthielten und beide verloren gingen. Im Fall 61 stellt der Kläger jetzt klar, dass die Angabe eines Versanddatums 23.09.1999 in der Klageschrift ein (ohnehin offensichtlicher) Fehler war und das fragliche Paket tatsächlich am 02.12.1999 übernommen wurde, wie auch in Absendebeleg und Benachrichtigung über Ersatzanspruch angegeben.

Der Einwand der Berufung, dass die Unterlagen die Darstellung des Klägers nicht darüber hinaus auch positiv stützten, weil die zu einem Fall eingereichten Dokumente untereinander nicht korrespondierten (Fälle 1 - 9, 12 - 25, 27, 41, 42, 51, 61, 62, 64, 66, 69, 71 - 78, 80 - 83, 85, 87 - 90, 93, 95, 98, 99, 103, 104, 105), erforderliche Unterlagen fehlten (Fälle 41, 65, 67, 92) bzw. bei Teilverlusten der Inhalt gerade des verlorenen Pakets nicht erkennbar sei (Fälle 1, 3, 4, 8, 9, 12, 16, 21, 37, 39, 42, 43, 45, 47, 48, 52, 53, 58 - 60, 62, 65, 66, 69, 71 - 74, 78, 80 - 82, 85, 87 - 90, 93, 97, 99, 105), ändern nichts an der gegenteiligen Feststellung durch das Landgericht.

a)

Die genannten, erstmals mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Beklagten können nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden. Die Beklagte hätte sich schon in erster Instanz mit dem vom Kläger zur Akte gereichten Material auseinandersetzen und die Einwendungen erheben müssen, mit denen sie jetzt in diesem Punkt die Berufung begründet.

aa)

Zu den Angriffs- und Verteidigungsmitteln i.S.d. § 531 ZPO gehört auch die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Gegner vorgelegten Unterlagen geeignet sind, einen Anscheinsbeweis zu begründen. Insoweit ist diese Fallgestaltung nicht anders zu beurteilen als etwa die Auseinandersetzung mit einem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten (dazu für alle Zöller, § 531 Rz. 22 a.E. m.w.N.).

Die Beklagte hat in erster Instanz in ihrer Klageerwiderung sowie in ihrer Replik vom 02.04.2003 nur ganz pauschal, in Bausch und Bogen, den Paketinhalt und -wert bestritten und dazu unter Verweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass die Vorlage von Rechnung und Lieferschein zum Nachweis des Paketinhalts nicht ausreiche. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch keine Liefer- oder Warenbegleitscheine vorgelegt. Dies hat er mit Schriftsatz vom 06.01.2004 nachgeholt und auf die Entscheidung des BGH vom 24.10.2002, TranspR 2003, 156, verwiesen, wonach bei Vorlage von Rechnung und Lieferschein ein Anscheinsbeweis dafür streitet, dass sich die dort aufgeführte Ware auch in der Sendung befindet. Anschließend hat das Landgericht einen Beweisbeschluss zum Inhalt derjenigen Pakete erlassen, für die entweder überhaupt kein Lieferschein/Warenbegleitschein vorgelegt worden war (Fälle 68, 100 - 102) oder nur ein solcher mit dem Zusatz "Kommission" (Fälle 30, 48. 84) (Bl. 201 GA), nachdem es zuvor dem Kläger noch aufgegeben hatte, bestimmte ergänzende Unterlagen einzureichen (Bl. 133 GA).

Vor diesem Hintergrund konnte für die Beklagte nicht zweifelhaft sein, dass das Landgericht von der zitierten BGH-Rechtsprechung ausging und deren Voraussetzungen in den Fällen, in denen kein Beweis erhoben wurde, als erfüllt ansah. Dies gilt um so mehr, als in der mündlichen Verhandlung, auf welche das angefochtene Urteil verkündet wurde, ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage "unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme" erörtert wurde.

bb)

Eine Ausnahme von dieser prozessualen Situation gilt hinsichtlich des Wertes des verlorenen Geräts im Fall 67. Diesen Wert erläutert der Kläger seinerseits erstmals in der Berufungsinstanz, indem er angibt - insoweit unbestritten -, dass es sich bei der "Auftragsbestätigung" des Paketempfängers C. vom 03.02.2000 der Sache nach um eine Rechnung handelt, mit welcher dieser Empfänger, der das Gerät A. zuvor zur Ansicht zur Verfügung gestellt hatte, wegen des Transportverlustes auf dem Rückweg seinen Wert in Rechnung stellte. Die gegenüber diesem neuen Klägervortrag prozessual beachtlichen Zweifel der Beklagten, ob der Betrag aus der "Auftragsbestätigung" mit dem tatsächlichen Wert des verlorenen Gerätes übereinstimmt, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zumindest im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO hält der Senat den dort angegebenen Betrag vielmehr für realistisch. Dass es sich, wie die Beklagte betont, um ein Gebrauchtgerät handelte, nämlich ein technisch überprüftes Demo-Gerät, wurde ausweislich des entsprechenden Vermerks in der "Auftragsbestätigung" bei deren Abfassung berücksichtigt. Dass der Geräteeigentümer und Paketempfänger den Wert höher als gerechtfertigt angab, ist nicht anzunehmen. Dies wäre nicht nur ein Betrug (sversuch) gewesen, sondern zudem ein solcher, mit dessen Entdeckung durch die selbst branchen- und produktkundige A. ohne weiteres gerechnet werden musste.

b)

Soweit die Berufung fehlende Korrespondenz zwischen Warenbegleitpapier (Lieferschein/Warenbegleitschein) einerseits und Rechnung andererseits oder aber das Fehlen eines dieser beiden Dokumente rügt, verkennt sie im übrigen, dass die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung, es seien die in einer Rechnung oder in einem Lieferschein aufgeführten Waren zur Beförderung übergeben worden, ohnehin nicht zwingend die Vorlage beider Papiere erfordert (BGH 15.02.2007 - I ZR 186/03).

Was die Teilschadensfälle angeht, so kommt in den Fällen 3, 4, 8, 9, 12, 16, 21 und 65 hinzu, dass die Gesamtsendungen jeweils aus so vielen gleichartigen Geräten bestanden, wie sie Pakete umfassten, so dass sich das vom Kläger behauptete Vorhandensein eines solchen Gerätes in dem jeweils verlorenen Paket zwanglos ergibt. In den Fällen 52 und 97 ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden der geringste, der aus dem Gesamt-Sendungsinhalt in Betracht kommt, und kann daher jedenfalls zu seinen Gunsten angenommen werden (§ 287 ZPO).

C.

Der Anspruch des Klägers ist wegen eines ihm zuzurechnenden Mitverschuldens des Absenders A. in der Form, dass dieser in keinem Fall den Paketwert deklarierte, um 45.260,90 € verringert.

1.

Entgegen der Auffassung des Klägers musste A. davon ausgehen, dass die Beklagte Pakete mit einer Wertdeklaration sorgfältiger behandeln würde.

Eine Kenntnis des Absenders dahingehend, dass es bei dem Frachtführer wegen mangelhafter Kontrollorganisation schon mehrfach zu Schäden gekommen wäre, ist dafür nicht vorausgesetzt.

Die entsprechende Information ergibt sich vielmehr bereits aus den "Beförderungsbedingungen" der Beklagten. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob in die Frachtverträge zwischen A. und der Beklagten ab einem bestimmten Datum die "Beförderungsbedingungen" vom Stand 11/2000 einbezogen waren, nicht an. Die vorangegangene Fassung von 2/98 (Anl. B 1, Bl. 61/62 GA) genügt. In ihrer Ziff. 10 wird ausgeführt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration über die dort genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Beklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Ziff. 10 der "Beförderungsbedingungen" die Möglichkeit eröffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Absender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet (BGH 01.12.2005 - I ZR 4/04 -, Rz. 20).

2.

Dass die Beklagte Pakete mit einem Wert von mehr als 2.500 € der von ihr behaupteten Sonderbehandlung unterzogen haben würde, wenn A. diesen Wert deklariert hätte, steht zur Überzeugung des Senats insoweit fest, wie die Pakete mit herkömmlichen Einzel-Frachtbriefen auf den Weg gebracht wurden.

a)

Die Beklagte befördert Pakete, bei denen auf dem Frachtbrief eine Wertdeklaration von mehr als 2.500 € eingetragen ist, unter zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, die einem Verlust vorbeugen und bei eingetretenem Verlust diesen auffallen lassen und eine Nachforschung mit entsprechend höherer Wahrscheinlichkeit des Wiederauffindens auslösen. Einer Beweisaufnahme hierüber bedurfte es nicht (§ 291 ZPO).

Der Senat hat kürzlich bereits mehrfach in der früher "Schadens- und Verlustvorbeugung", heute "Security" genannten Abteilung der Beklagten tätige Mitarbeiter zu eben jener Frage vernommen, nämlich den Zeugen L. M. am 14.06.2004 in dem Verfahren I-18 U 163/03 und nochmals am 09.11.2005 im Verfahren I-18 U 162/04 sowie den Zeugen S. C. am 24.08.2005 in Sachen I-18 U 169/04 und nochmals am 07.12.2005 in Sachen I-18 U 202/04.

Dabei hat der Zeuge C. die Betriebsorganisation der Beklagten für Wertpakete zusammengefasst wie folgt beschrieben: Pakete mit einem angegebenen Wert ab 2.500 € übergibt der Abholfahrer beim Eintreffen im Abholdepot dem dortigen Supervisor oder Teamleader. Dieser gleicht die Paketdaten noch einmal ab, trägt sie in eine Liste ein und sendet per Fax oder e-mail ein sog. presheet an das Zustelldepot, in welchem das Wertpaket angekündigt wird. Das Paket selbst bewahrt er bis zur Weiterbeförderung in einem verschlossenen Gitterkäfig auf. Im Zustelldepot überprüft der Einsatzleiter, ob die per presheet angekündigten Wertpakete sich zur erwarteten Ankunftszeit in dem entsprechenden Zustellfahrzeug befinden. Wenn das nicht der Fall ist, stellt er Nachforschungen über das computergestützte Tracking-System der Beklagten sowie im Zustellcenter selbst an; bleibt das ohne Erfolg, benachrichtigt er die Sicherheitsabteilung. Die Einhaltung dieser Verfahrensweise durch die Fahrer und anderen Mitarbeiter wird laufend stichprobenartig durch die Security-Abteilung überprüft.

Der Zeuge M. hat die Verfahrensweise bei der Beklagten in demselben Sinne beschrieben wie der Zeuge C. und zusätzlich angegeben, dass Wertpakete in der Abholniederlassung mit einem Handscanner einen sogenannten Orgin Scan erhalten, während Standardpakete nicht durchgehend gescannt werden. Zudem hat er in seiner Vernehmung am 09.11.2005 geschildert, dass neu eingestellte Fahrer bei der Beklagten zuerst eine dreitägige, "Orientation" genannte Schulung erhalten, in welcher sie u.a. mit der richtigen Behandlung von Wertpaketen vertraut gemacht werden, dass sie anschließend während der ersten Wochen ihrer Tätigkeit von einem Einsatzleiter begleitet und dabei trainiert werden, und dass schließlich alle Fahrer einmal jährlich eine sog. OJS-Tour erhalten, bei der sie von einem Einsatzleiter begleitet werden und ihre Kenntnisse und ihre Handhabung überprüft und aufgefrischt wird.

In demselben Sinne hat schließlich der Zeuge B. in dem Verfahren I-18 U 124/99 vor dem Senat ausgesagt. Dieser Zeuge ist bei der Beklagten bereits seit 1983 beschäftigt und war schon 1997 Leiter eines Centers.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese von den Zeugen geschilderte Wertpaketbehandlung bei der Beklagten nicht nur theoretisch vorgeschrieben oder auf einzelne Bereiche beschränkt ist, sondern flächendeckend und damit auch in den vorliegend berührten Niederlassungen und Depots tatsächlich durchgeführt wird bzw. wurde. Nach der Aussage des Zeugen C. beschäftigt die Beklagte bundesweit 22 oder 23 Sicherheitsbeauftragte wie ihn (zuzüglich der in der Niederlassung am Flughafen K.-B. eingesetzten), deren Aufgabe es u.a. eben ist - so auch der Zeuge M. -, die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensweise zu überprüfen. Der Zeuge C. selbst arbeitet seit dem Jahr 2000 in dieser Funktion, anfangs in München, jetzt in D.. Der Zeuge M. war bis August 2004 rund 18 Jahre lang in der entsprechenden Position mit Zuständigkeit für D./M./A./W. tätig. Schließlich spricht auch die von dem Zeugen C. im Termin am 24.08.2005 überreichte "Arbeitsanweisung zur Handhabung von Wert- und Nachnahmepaketen", die nach ihrem Text und auch nach der Zeugenaussage von den Fahrern zur Kenntnis zu nehmen und zu unterschreiben ist, dafür, dass die Beklagte die vorgeschriebenen Abläufe bei ihren Mitarbeitern auch tatsächlich durchsetzt. Dies hat beispielsweise der Zeuge J. S., stellvertretender Niederlassungsleiter im Center A. (E.) der Beklagten, den der Senat ebenfalls am 09.11.2005 im Verfahren I-18 U 162/04 vernommen hat, ausdrücklich bestätigt; dasselbe gilt für den Zeugen B..

b)

Soweit die Pakete mittels des sog. EDI-Verfahrens bei der Beklagten eingeliefert wurden, hat sich eine Sonderbehandlung bei Wertdeklaration dagegen nicht erweisen lassen.

Der Zeuge S. hat sie nicht mit der erforderlichen Gewissheit bestätigt. Er hat zwar eingangs eine Sonderbehandlung bejaht und den von den Zeugen C., M. und B. her bekannten Ablauf geschildert. Dabei sprach er jedoch von den "Versanddokumenten" und bestätigte auf Nachfrage, dass er damit den herkömmlichen Papier-Einzel-Frachtbrief meinte. Gezielt nach dem EDI-Verfahren sowie nach dem hier interessierenden Zeitraum gefragt, konnte er nichts Genaues sagen, wobei er auf häufige Änderungen der Formulare und Vorgehensweisen hinwies.

Hinzu kommt, dass der Zeuge C. bei seiner Vernehmung vor dem Senat in dem Verfahren I-18 U 16/06 im Gegenteil bekundet hat, dass bis einschließlich 2004 bei der Anwendung des EDI-Verfahrens keine besondere Behandlung wertdeklarierter Pakete in den Betriebsabläufen der Beklagten vorgesehen war. Nach seiner Aussage war es seit der Einführung dieses Verfahrens üblich, dass die Kunden die Pakete ungetrennt nach solchen mit und ohne Wertdeklaration in Container oder auf Paletten packten, und die so abgeholten Pakete wurden dann auch im Einlieferungsdepot der Beklagten gemeinsam ausgeladen und in den Paketfluss eingespeist. Zwar kam es nach der Aussage vereinzelt vor, wenn auch nur ausnahmsweise etwa in Folge alter Gewohnheiten oder individueller Abreden, dass "EDI-Kunden" ihre Wertpakete dem Abholfahrer getrennt von den Standardpaketen übergaben. Auch dann fand aber anschließend nicht das von den Sendungen mit Papier-Frachtbriefen her bekannte und auf solche beschränkte pre-sheet-Verfahren statt und auch keine andere Sonderbehandlung. Erst seit 2005, so der Zeuge C., gilt im EDI-Verfahren eine an das pre-sheet-Verfahren angelehnte Routine in der Art, dass im Zustellcenter morgens die für dieses Center vorgesehenen Wertpakete aus der EDV abgerufen werden und anhand dessen ihr Eingang kontrolliert wird.

Auch die von der Beklagten eingereichten schriftlichen Arbeitsanweisungen (Anl. B 4 und B 5, Bl. 369 - 378 GA) setzen das Vorhandensein körperlicher Absendebelege voraus und lassen nicht erkennen, wie bei elektronischer Datenübermittlung verfahren werden soll.

3.

Bei der Gewichtung des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration berücksichtigt der Senat zum einen die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs. Wie oben dargelegt, sieht die Beklagte bei wertdeklarierten Sendungen am Anfang und am Ende des Transports zusätzliche Kontrollmaßnahmen vor, so dass der Transport eines Wertpakets am Anfang und am Ende der Beförderung sicherer ist als der Transport eines Standardpakets. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass bis zur Übergabe an den Zustellfahrer unter Abgleich mit dem pre-sheet keine zusätzliche Sicherheit geboten werde, weil im Abholcenter alle Pakete mit dem Scanner erfasst würden und Scannen ohnehin keine Schnittstellenkontrolle sei. Die Besonderheit in der Phase von der Abholung bis zur Behandlung im Abholcenter beschränkt sich nicht auf den Scan, sondern besteht auch in der gesonderten Lagerung im Abholfahrzeug, der gesonderten Übergabe an den dies abzeichnenden Einsatzleiter und dessen Überprüfung der Adressinformationen usw. Andererseits verbleibt nach der eigenen Darstellung der Beklagten, wie ausgeführt, auch bei wertdeklarierten Sendungen ein deutliches Risiko eines tatsächlichen Verlustes.

Zum anderen ist bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az: I ZR 80/03).

Sofern der Fall keine weiteren, für die Abwägung bedeutsamen Besonderheiten aufweist - und das ist hier in keinem Einzelfall gegeben -, erscheint es dem Senat angemessen, den Schadensersatzanspruch für den bis 5.000 € liegenden Warenwert der Sendung um 40 % zu kürzen. Bei darüber hinausgehenden Warenwerten wird der Kürzungsprozentsatz für jede angefangenen weiteren 5.000 € um zwei Prozentpunkte erhöht.

Bei Sendungen, die aus mehr als einem Paket bestanden, ist dabei für den Kürzungssatz der Wert der gesamten Sendung und nicht nur der des verlorenen Paketes maßgeblich. Nach den Entscheidungen des BGH vom 1.12.2005 (Az. I ZR 4/04 unter II. 1. a), Rz. 15, 16; I ZR 31/04 unter II. 1., Rz. 17, 20; I ZR 46/04 unter II. 1., 2., Rz. 18, 22, 26) ist dem Absender in Fällen wie dem vorliegenden vorzuwerfen, dass er den Wert der Sendung nicht deklarierte. Zudem stellt der Bundesgerichtshof bei der Frage, ob der Absender es entgegen § 254 Abs. 2 BGB unterließ, den Frachtführer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, hinsichtlich des ungewöhnlich hohen Schadens explizit jeweils auf den Sendungswert und nicht auf den Wert des einzelnen Pakets ab (vgl. I ZR 4/04 unter II. 4., I ZR 31/04 unter II. 4., I ZR 46/04 unter II. 3., I ZR 265/03 unter II. 1. c), I ZR 95/03 unter II. 3. c) cc)). Nachdem der BGH bereits in früheren Entscheidungen in Sachen der Beklagten dezidiert zwischen Paket und Sendung unterschieden hat (vgl. NJW-RR 2002, 1257), geht der Senat davon aus, dass der BGH in den genannten Entscheidungen den Sendungsbegriff bewusst verwandt hat.

4.

Zum Zwecke der Feststellung, welche der verlorenen Pakete Waren im Wert von mehr als 2.500 € enthielten, müssen zu dem jeweiligen Forderungsbetrag die von der Beklagten unstreitig vorprozessual gezahlten 511,29 € hinzuaddiert werden. Für die Möglichkeit und damit Obliegenheit für den Absender, mittels einer Wertdeklaration eine bessere Behandlung seines Paketes zu erreichen, kommt es auf dessen Wert bei Aufgabe an und nicht auf den nach einer Teilzahlung noch verbliebenen Schaden.

Auf der anderen Seite gibt es keinen Grund, in denjenigen Fällen, in denen der Kläger von der Beklagten (auch unter Berücksichtigung der jeweils gezahlten 511,29 €) weniger als den Rechnungswert der verlorenen Ware fordert, dennoch von dem vollen Rechnungswert auszugehen. Der Kläger erläutert diesen Unterschied unbestritten damit, dass die Rechnungspreise der Computer neben der Hardware auch die aufgespielte Software umfassen, welche von dem Paketverlust aber nicht betroffen ist, sondern auf ein neues Gerät übertragen werden kann. Wenn der Absender den Wert, den die Ware für ihn hat, in einer solchen nachvollziehbaren Weise niedriger ansetzt als den seinem Abnehmer in Rechnung gestellten Betrag, und auch nur den niedrigeren Betrag vom Frachtführer fordert, dann kann konsequenterweise auch der Mitverschuldensvorwurf nur an denselben Betrag anknüpfen.

5.

Die vorstehend dargestellten Grundsätze führen in den nachfolgend aufgeführten Fällen zu der jeweils angegebenen Kürzung des Schadensersatzanspruchs (alle Beträge in €):

 Fall Nr.Gesamt- SendungswertKürzungsquoteWert verlorene/s Paket/eKürzungsbetrag
137.324,0046,50 %2.666,001.239,69
2  2.685,431.074,17
37.818,6940,72 %2.601,461.059,31
410.741,7241,21 %2.685,431.106,67
5  2.685,431.074,17
6  2.685,431.074,17
7  2.666,001.066,40
85.332,0040,12 %2.666,001.069,60
915.996,0042,25 %2.666,001.126,39
13  2.699,211.079,68
14  2.699,211.079,68
15  2.699,211.079,68
165.332,0040,12 %2.666,001.069,60
17  2.699,211.079,68
18  2.699,211.079,68
19  2.699,211.079,68
20  2.699,211.079,68
2110.796,8441,22 %2.699,211.112,61
22  2.699,211.079,68
28  3.390,311.356,12
29  3.143,621.257,45
32  3.088,801.235,52
34  3.540,961.416,38
35  3.540,961.416,38
36  10.895,694.494,10
51  9.209,393.767,94
54  3.495,271.398,11
55  3.656,761.462,70
79  2.523,461.009,38
91  2.812,101.124,84
98  3.356,131.342,45
997.847,3140,73 %2.615,771.065,40
102  2.666,001.066,40
104  2.843,781.137,51

Gesamtkürzungsbetrag 45.260,90 €

D.

Die Klägerseite trifft kein weiteres Mitverschulden deshalb, weil A. die Beklagte nicht auf die Gefahr des bei einigen Sendungen drohenden besonders hohen, nämlich 5.000 € übersteigenden Schadens aufmerksam machte. Dieses Versäumnis des Absenders hat zur Schadensentstehung nichts beigetragen. Wie die Beklagte in zahlreichen anderen Prozessen vor dem Senat ausdrücklich mitgeteilt hat, ist es ihre allgemeine Geschäftspolitik, dass sie, wenn der Absender sie anders als durch eine förmliche Wertdeklaration auf einen bestimmten Wert einer Sendung aufmerksam macht, welcher zwar 5.000 €, aber nicht 50.000 $ je Paket übersteigt, eine solche Sendung weder anders als andere Standardsendungen behandelt noch ihre Übernahme ablehnt (z.B. I-18 U 158/06; I-18 U 118/06). Hiervon geht die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht ab; sie beruft sich lediglich schlagwortartig auf § 254 Abs. 2 BGB, ohne dies jedoch durch von ihrem sonstigen Vorbringen abweichenden Sachvortrag zu untermauern.

E.

Es ist schließlich kein Mitverschulden deshalb begründet, weil A. bei Erteilung der Frachtaufträge an die Beklagte gewusst hätte, dass diese bei Standardsendungen keine Schnittstellenkontrollen durchführt. Auch ihre "Beförderungsbedingungen" vom Stand 11/2000 (Anl. B 1, Bl. 61/62 GA), in denen die Beklagte eine entsprechende Aufklärung des Kunden sehen will, leisten diese tatsächlich nicht. Die dortige Ziff. 2 Abs. 2 enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte die Beförderung von Standardsendungen nur mit dem bei Briefsendungen üblichen Sicherheitsstandard vornimmt. Aus dem Wortlaut dieser Klausel, speziell ihres einschlägigen Satzes 3 mit der besonders betonten Nichtdurchführung einer Ein- und Ausgangsdokumentation, ergibt sich für den unbefangenen Leser nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Beklagte außer der Dokumentation auch die Kontrollen selbst unterlassen will.

F.

In keinem Fall ist der Schadensersatzanspruch verjährt.

Im Fall 25 vom 08.11.1999 wurde die Verjährung spätestens durch das Regressschreiben des Klägers vom 27.01.2000 (Anl. K 25.2, Bl. 158 GA) gehemmt.

Im Fall 33 vom 27.09.1999 datiert das Inanspruchnahmeschreiben des Klägers vom 27.01.2000 (Anl. K 33.2). Seine die Verjährung hemmende Wirkung scheitert nicht daran, dass darin (außer der eigenen Schadennnummer des Klägers) nur das Schadensdatum 27.09.1999 sowie der Versicherungsnehmer (A.) angegeben sind, aber weder der Empfänger der Sendung noch Kunden- oder Auftragsnummern oder eine Nummerierung der Beklagten. Das gilt unabhängig davon, ob dem Schreiben das Anlagenkonvolut K 33 und damit insbesondere der Übernahmebeleg und die "Benachrichtigung über Ersatzanspruch" beigefügt waren. Auch ohne dies war der Beklagten die Zuordnung anhand des Schadensdatums und des Versicherungsnehmers, d.h. für sie des Absenders, ohne weiteres möglich. Ein weiterer Schaden der A. vom selben Tag wurde ausweislich Anl. K 3 nicht geltend gemacht.

Dasselbe gilt im Fall 105 vom 13.10.1999 mit dem dieses Schadensdatum sowie den Versicherungsnehmer A. nennenden Regressschreiben des Klägers vom 07.12.2000 (Anl. K 105.2).

Im Fall 41 nimmt A.s Forderungsschreiben vom 16.12.1999 (Anl. K 41.2) Bezug auf den Empfänger sowie auf einen Versandauftrag vom 16.09.1999. Letzteres ist derselbe Tag, den die Beklagte selbst in ihrer "Benachrichtigung über Ersatzanspruch" als Abholdatum des hier interessierenden Pakets 1Z 686 297 68 1012 852 7 angibt, ungeachtet der Datierung des Absendebelegs auf den 15.09.1999.

II.

Der Zinsausspruch wurde klarstellend abgeändert, da das DÜG bereits durch Gesetz vom 26.03.2002 aufgehoben wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 183.238,25 €

Ende der Entscheidung

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