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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: I-18 U 71/05
Rechtsgebiete: HGB, CMR, taiwanesisches ZGB, ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

HGB § 425
HGB § 428
HGB § 429 Abs. 3
HGB § 431 Abs. 1
HGB § 435
HGB § 437
HGB § 439
HGB § 439 Abs. 4
CMR Art. 32
CMR Art. 23 Abs. 3
taiwanesisches ZGB § 639
ZPO § 39
BGB § 254
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 a.F.
BGB § 291 a.F.
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. März 2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 181/00) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 64.820,63 € nebst 7 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1999, seit dem 1. Mai 2000 jedoch höchstens Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-Leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Die Klägerin ist Transportversicherer der P. AG in W. (im folgenden P-AG genannt).

Am 26. November 1999 bestellte die P-AG bei der Firma J. I. Inc. in T. (im folgenden J. Inc. genannt) 1.914 Speichermodule SDRAM 64 MB PC 100 OEM zum Preis von 70 $ pro Stück.

Am 26. November 1999 übergab die J. Inc. der Beklagten zu 1. zwei Pakete mit dem Auftrag, sie zur P-AG zu befördern, wobei ausweislich des von der Beklagten zu 1. ausgestellten Frachtbriefs das erste Paket 1.000 und das zweite Paket 914 "computer parts" enthielten.

Die Beklagte zu 1. beförderte beide Pakete mit dem Flugzeug zum Flughafen K./B. Dort übernahm die Beklagte zu 2. am 28. November 1999 beide Pakete, um sie im Auftrag der Beklagten zu 1.zur P-AG weiterzutransportieren. Das erste Paket kam bei der P-AG an und enthielt 1.000 Stück der Ende November 1999 bei der J. Inc. bestellten Speichermodule. Das zweite Paket geriet auf dem Transport zur P-AG in Verlust.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen dieses Paketverlusts gem. §§ 425, 437 HGB aus abgetretenem und auf sie übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet:

Das verloren gegangene Paket habe die restlichen von der P-AG bestellten 914 Speicherchips enthalten. Diese Chips hätten zum Zeitpunkt der Erteilung des Transportauftrages einen Handelswert von 70,- $ pro Stück gehabt.

In diesem verloren gegangenen Paket habe sich auch ein mit der Rechnung Anlage K 1 korrespondierender Lieferschein befunden.

Sie, die Klägerin, habe die P-AG am 15. Februar 2000 in Höhe von 126.776,14 DM entschädigt. Die J. Inc. habe die ihr aus diesem Transportschaden zustehenden Ansprüche an die P-AG abgetreten. Die P-AG habe diese Ansprüche an sie, die Klägerin, weiter abgetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 64.820,63 € nebst 7 % Zinsen für den Zeitraum vom 22. Dezember 1999 bis zum 30. April 2000 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben in der Klageerwiderung unter Berufung auf § 439 HGB und Art. 32 CMR die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 2. hat geltend gemacht, dem ihr erteilten Transportauftrag hätten ihre Beförderungsbedingungen Stand Februar 1998 zugrunde gelegen. Danach sei ihre Haftung auf 1.000,- DM begrenzt; jedenfalls griffen zu ihren, der Beklagten, Gunsten die Haftungsbeschränkungen des § 431 Abs. 1 HGB und Art. 23 Abs. 3 CMR ein.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 hat die Beklagte zu 1. geltend gemacht, die gegen sie gerichteten Ansprüche würden sich nach taiwanesischem Recht richten. Dem ihr erteilten Transportauftrag hätten ihre Beförderungsbedingungen, die "Terms & Conditions" gemäß Anlage B 2 zugrunde gelegen. Danach würden Schadensersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten verjähren. Außerdem habe sie in diesen Beförderungsbedingungen ihre Haftung auf 100,- $ begrenzt. Diese Bestimmungen in ihren Geschäftsbedingungen zur Verjährung und zur Haftungsbegrenzung seien auch nach taiwanesischem Recht rechtswirksam.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin den von ihr behaupteten Paketinhalt nicht nachgewiesen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Sie ist der Auffassung, allein die von ihr vorgelegte Handelsrechnung erbringe bereits einen Anscheinsbeweis für den von ihr behaupteten Paketinhalt. Jedenfalls sei der von ihr behauptete Paketinhalt aufgrund der Gesamtumstände erwiesen. So habe das Landgericht sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Bestellnummer der P-AG aus dem erteilten Auftrag (nämlich JN257770) auch in den beiden Frachtbriefen über die beiden von der J. Inc. am 26. November 1999 versandten Pakete aufgeführt sei. Hinzu komme, dass die J. Inc. die Teilrechnung vom 26. November 1999 über die 914 Speicherchips (ebenso wie die Teilrechnung über die 1.000 Speicherchips) per Telefax vom 29. November 2000 übermittelt habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 64.820,63 € nebst 7 % Zinsen für den Zeitraum vom 22. Dezember 1999 bis zum 30. April 2000 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen. Sie sind der Meinung, auch die von der Klägerin angeführten Gesamtumstände erbrächten nicht den Beweis für den streitigen Paketinhalt.

Darüber hinaus wiederholen sie ihre Auffassung, der Rechtsstreit müsse nach taiwanesischem Recht entschieden werden. Nach § 639 des taiwanesischen Zivilgesetzbuches sei eine Haftung der Beklagten zu 1. sogar ausgeschlossen. Danach bestünde keine Haftung des Frachtführers bei Verlust von Wertgegenständen, wenn der Versender den Wert der Warensendung - wie im vorliegenden Fall - nicht deklariert habe. Die hier in Rede stehenden Computerchips seien nach taiwanesischem Recht als Wertgegenstände anzusehen. Auf diesen Haftungsausschluss könne sich gemäß § 437 Abs. 2 auch die Beklagte zu 2. berufen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat - abgesehen von einer geringfügigen Zuvielforderung von Zinsen - in der Sache Erfolg, weil die Klage im zugesprochenen Umfang zulässig und begründet ist.

A.

Auch für die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Denn die Beklagte zu 1. hat erstinstanzlich zur Sache verhandelt hat, ohne die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf zu rügen. Dies wirkte gemäß § 39 ZPO hinsichtlich der örtlichen und damit auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit zuständigkeitsbegründend, vgl. BGHZ 134, 127.

B.

Der mit der Klage verfolgte Hauptanspruch ist gegeben.

Die Beklagte zu 1. schuldet der Klägerin wegen des hier in Rede stehenden Paketverlusts aus § 425 HGB in der geltend gemachten Höhe Schadensersatz. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. folgt aus § 437 HGB. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

I.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Auffassung der Beklagten, dass der zwischen der Beklagten zu 1. und der J & A Inc. abgeschlossene Hauptfrachtvertrag dem taiwanesischen Recht unterliegt, während der zwischen den Beklagten abgeschlossene Unterfrachtvertrag sich nach deutschem Recht richtet.

Auf diesen den Hauptfrachtvertrag betreffenden Gesichtspunkt können die Beklagten sich jedoch nicht berufen, weil sich das Rechtsverhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtstreits ausschließlich nach deutschem Recht richtet. Denn die Parteien haben nachträglich, nämlich zu Beginn des vorliegenden Rechtsstreits, gemäß Art. 27 EGBGB konkludent eine Rechtswahl dahin getroffen, dass sie den vorliegenden Rechtsstreit nach deutschem Frachtrecht entschieden haben wollen.

Die Klägerin hat ihren Klageanspruch in der Klageschrift auf die Bestimmungen des deutschen Frachtrechts, nämlich §§ 425 und 437 HGB gestützt. Die Beklagten haben sich in der Klageerwiderung - soweit frachtrechtliche Einwände erhoben wurden - ausschließlich damit verteidigt, dass sie sich auf Bestimmungen des deutschen Frachtrechts (über die Verjährung und die Haftungsbeschränkungen) berufen haben. In der ausschließlichen Berufung der Prozessparteien auf deutsche Rechtsvorschriften liegt eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH NJW 1999, 950), weil die Parteien hierdurch gegenüber dem Gericht übereinstimmend kundtun, dass sie ihren Rechtsstreit nach den Normen des deutschen Frachtrechts beurteilt wissen wollen.

Diese getroffene Rechtswahl wurde nicht dadurch wieder hinfällig, dass die Beklagten etwa 2 1/2 Jahre nach Beginn des Prozesses, nämlich im Schriftsatz vom 16. Juni 2003, plötzlich geltend gemacht haben, dass der von der Beklagten zu 1. abgeschlossene Frachtvertrag taiwanesischem Recht unterliegt, denn eine einmal getroffene Rechtswahl kann nur einvernehmlich wieder geändert oder aufgehoben werden. Ein dahingehendes Einverständnis der Klägerin ist jedoch nicht gegeben.

II.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der §§ 425 und 437 HGB sind im vorliegenden Fall gegeben. Auf die gesetzlichen oder die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen können die Beklagten sich nicht berufen, weil die Beklagte zu 2. den Paketverlust leichtfertig im Sinne des § 435 HGB verursacht hat. Die Beklagte zu 1. muss für dieses vertragswidrige Verhalten der Beklagten zu 2. einstehen, § 428 HGB.

Zum einen ist die Beklagte zu 2. ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen, zum anderen führt sie gerichtsbekannt keine hinreichenden Schnittstellenkontrollen durch, was beides den Vorwurf qualifizierten Verschuldens rechtfertigt.

III.

Die Einrede der Verjährung verfängt ebenfalls nicht, weil die Verjährungsfrist gemäß § 439 HGB drei Jahre beträgt. Soweit die Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. eine hiervon abweichende, die Verjährungsfrist verkürzende, Regelung enthält, ist diese Regelung gemäß § 439 IV HGB unwirksam, weil danach die Verjährungsvorschrift des § 439 HGB nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzt werden kann.

Die dreijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage noch nicht verstrichen.

IV.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nach der BGH-Rechtsprechung allein die Handelsrechnung keinen Anscheinsbeweis für den Paketinhalt zu begründen vermag.

Die Klägerin weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Grundlage der Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass Rechnung und korrespondierender Lieferschein einen Anscheinsbeweis begründen, darin zu erblicken ist, dass im kaufmännischen Geschäftsverkehr bereits eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass bestellte und in Rechnung gestellte Waren auch tatsächlich versendet worden sind. Die Frage, ob sich diese Wahrscheinlichkeit bis zu einem Anscheinsbeweis verdichtet, hängt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von den Gesamtumständen des einzelnen Falles ab, wobei das Vorliegen der Handelsrechnung nebst korrespondierendem Lieferschein nur ein Beispielsfall ist, bei dem aufgrund der Gesamtumstände von einem Anscheinsbeweis auszugehen ist.

Im vorliegenden Fall streitet aufgrund der Gesamtumstände ein Anscheinsbeweis dafür, dass das verloren gegangene Paket 914 Speichermodule des im Tatbestand genannten Typs enthielt. Dieser Anscheinsbeweis gründet auf folgenden Umständen:

Aufgrund der im Frachtbrief eingetragenen Angaben über den Paketinhalt und die hierin eingetragene Auftragsnummer der Bestellung der P-AG bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die J. Inc. die in dieser Bestellung aufgelisteten Waren mit den beiden hier in Rede stehenden Paketen - aufgeteilt in zwei Paketen mit 1.000 und 914 Stück - an die P-AG liefern wollte. In den Frachtbriefen sind darüber hinaus die Gewichte der beiden Pakete angegeben, wobei diese Gewichte - soweit es um die zwei Stellen hinter dem Komma geht - handschriftlich ergänzt worden sind. Dies spricht indiziell dafür, dass die Pakete vor der Versendung tatsächlich verwogen wurden. Die eingetragenen Paketgewichte passen zu der in den Frachtbriefen ausgewiesenen Aufteilung der Chips auf die beiden Pakete. Schließlich steht fest, dass das eine Paket, das bei der P-AG angekommen ist, tatsächlich 1.000 Speicherchips enthielt, und dass der Beklagten zu 1. auch das zweite Paket tatsächlich zur Beförderung übergeben worden ist. Bei dieser Sachlage kann es keinen vernünftigen Zweifel mehr daran geben, dass die gesamte Bestellung der P-AG über die 1.914 Chips die Versandabteilung der J. Inc. durchlaufen hat. Diese Gesamtumstände in Verbindung mit der vorgelegten Handelsrechnung müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichen, um einen Anscheinsbeweis zu begründen, denn einen darüber hinausgehenden Beweiswert könnte auch ein von der J. Inc. ausgestellter Lieferschein nicht haben.

Gemäß § 429 Abs. 3 HGB wird vermutet, dass die Warensendung am 26. November 1999 den in der Handelsrechnung ausgewiesenen Kaufpreis wert gewesen ist, so dass auch der Wert der Warensendung nachgewiesen ist.

V.

Da die 914 Speicherchips recht teuer waren, käme im Ausgangspunkt ein Mitverschulden der J. Inc. wegen unterlassenen Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert der Warensendung in Betracht, § 254 BGB. Einen dahingehenden Einwand haben die Beklagten indessen zu Recht nicht erhoben.

Der Einwand wäre nämlich nicht gerechtfertigt, denn der Senat muss davon ausgehen, dass in den der Beklagten zu 1. von der J. Inc. übergebenen Versanddokumenten der Kaufpreis der Warensendung ausgewiesen war, weil die Beklagten diese Information für die Verzollung der Warensendung benötigten. Dies reicht nach deutschem Recht aus, um den Frachtführer gemäß § 254 BGB über den tatsächlichen Wert der Warensendung zu unterrichten, denn die Absenderin durfte und musste davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1. diese Dokumente lesen wird und deshalb über den Wert der Warensendung unterrichtet ist.

Dass die Information über den Verkaufspreis aus den Versanddokumenten nach taiwanesischem Recht nicht ausreichen, um eine Wertdeklaration anzunehmen, die es dem Frachtführer verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss für Wertgegenstände zu berufen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die Frage, ob die Absenderin gegen ihre Pflichten aus § 254 BGB verstoßen hat, ebenfalls ausschließlich nach dem von den Prozessparteien gewählten deutschem Recht zu beurteilen ist.

C.

Der erhobene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 und 291 BGB a.F. nur im zuerkannten Umfang begründet. Weil die zuerkannte Schadensersatzforderung vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden ist, ist die Bestimmung des § 288 BGB n.F. auf den vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar. Mithin kann die Klägerin ab dem 1. Mai 2000 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur beanspruchen, soweit der Zinssatz insgesamt 7 % nicht überschreitet.

D.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10 , 711 und 713 ZPO.

Ein Anlass, zu Gunsten der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 64.820,63 €.

Ende der Entscheidung

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