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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: I-18 U 73/06
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO, KVO


Vorschriften:

HGB § 425
HGB § 425 Abs. 1
HGB § 435
HGB § 438 Abs. 1
HGB § 449 Abs. 2
HGB § 449 Abs. 2 Satz 1
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
KVO § 16 Abs. 4
KVO § 16 Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2006 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten; jeder Streithelfer der Klägerin hat die durch seine Streithilfe verursachten Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Streithelferin zu 3. beauftragt die Klägerin regelmäßig, per Luftfracht importierte Waren von F. nach D. zu verbringen. Die Klägerin wiederum beauftragte seit (zumindest) August 1998 mit diesen Transporten regelmäßig die Beklagte.

Im Jahre 2001 unterzeichnete die Beklagte auf entsprechendes Begehren der Klägerin folgende Erklärung:

"Beladene Kraftfahrzeuge, Anhänger und/oder Sattelauflieger müssen bei jeglichem Abstellen, während der Zeit zwischen Übernahme der Ladung zur Beförderung und deren Ablieferung, ordnungsgemäß bewacht werden. Insbesondere bei Fahrtunterbrechungen oder Abstellen beladener Anhänger, Sattelauflieger ohne Motorwagen dürfen beladene Fahrzeuge nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden."

Am 8. Juni 2003 (Pfingstsonntag) beauftragte die Streithelferin zu 3. die Klägerin, 746 Kolli (26 aus Asien von unterschiedlichen Absendern importierte, für unterschiedliche Empfänger bestimmte Partien) im Gewicht von 10.179 kg von F. nach D. zu befördern. Die Klägerin gab diesen Auftrag an die Beklagte weiter, die die komplette Warensendung zu dem in D. in der W. Str. gelegenen Lager der Streithelferin zu 1. (im folgenden: CHD), die wirtschaftlich mit der Klägerin verbunden ist, zu verbringen hatte. Der Fahrer der Beklagten, der Zeuge Z., übernahm die Sendung am Abend des 8. Juni 2003 in F. und erreichte gegen 2.15 Uhr das zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzte Lager der C. Er stellte den Anhänger mit verschlossenen und verplombten Türen an die Rampe, hängte den Anhänger ab und stellte das Zugfahrzeug daneben. Sodann begab sich der Zeuge nach Hause. Das Lagergelände der C. in D. ist weder bewacht noch eingezäunt, sondern frei zugänglich; auf die Rampe sind zwei Überwachungskameras gerichtet, deren Bilder aufgezeichnet, nicht aber auf ein Sicherheitsunternehmen aufgeschaltet sind. Etwa gegen 2.45 Uhr wurde der LKW mit Anhänger einschließlich der in ihm befindlichen Waren entwendet. Am 11. Juni 2003 wurden der LKW und einige Kolli wieder aufgefunden.

Die Streithelferin zu 3. begehrt von der Klägerin u.a. den Ersatz gezahlter Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 104.863,07 € für die nicht mehr auslieferbare Ware. Die Streithelferin zu 8. regulierte einen Schaden aufgrund der in Verlust geratenen Ware des Unternehmens E. in Höhe von 92.293,32 €. Insoweit begehrt die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100.789,01 €; die Differenz ergibt sich aus dem Umstand, dass einige Teile zurück an E. gelangten. Die Streithelferin zu 6. schließlich fordert von der Klägerin den Ausgleich des den Unternehmen E. und N. in Höhe von 81.752,51 € entstandenen Schadens, deren Zahlung die Klägerin hier im Wege der Drittschadensregulation begehrt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden sowie für weitere noch zu erwartende Schäden nach §§ 425, 435 HGB unbeschränkt, da die Warensendungen im Gewahrsam der Beklagten in Verlust geraten seien, der Beklagten darüber hinaus aufgrund des unbeaufsichtigten Abstellens des LKWs an dem Lager der C. ein grob fahrlässiges Verhalten bzw. grob fahrlässiges Organisationsverschulden anzulasten sei.

Die Klägerin und ihre Streithelfer haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 287.404,59 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2004 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von jeglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die sich daraus ergeben, dass der LKW der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ..... und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ..... am 9. Juni 2003 auf dem Geländer der W. Straße, D., mitsamt Ladung von unbekannten Tätern entwendet wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, es sei über Jahre ständige vereinbarte Praxis gewesen, den LKW nach der Rückkehr aus F. bei Ankunft außerhalb der Öffnungszeiten des C.-Lagers verschlossen an der dortigen Rampe abzustellen; zum Zwecke der späteren Entladung durch die Mitarbeiter der C. hätten sich dort - was unstreitig ist - Zweitschlüssel der LKW befunden; der jeweilige Disponent der Klägerin habe den jeweiligen Lagerleiter der C. entsprechend informiert. Auch mit dem am Pfingstsonntag zuständigen Disponenten der Klägerin, dem Zeugen K., sei diese Handhabung für den in Rede stehenden Transport vereinbart worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung einer Stellungnahme der Oberfinanzdirektion Düsseldorf. Es hat die Klage sodann abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass eine Vereinbarung und eine ständige Praxis zwischen den Parteien besteht, dass die Beklagte - zumindest bei Transporten vom Flughafen F. nach D. zum Lager der C. - den LKW auf dem Gelände der C. verschlossen aber unbewacht abstellen durfte, wenn das Lager der C. noch nicht besetzt ist. Dementsprechend habe sich der Fahrer der Beklagten, der Zeuge Z., vertragskonform verhalten, indem er den LKW mit der später entwendeten Ware verschlossen auf dem Gelände der C. abgestellt und sich sodann entfernt hat.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Sie meint, eine Haftungsfreizeichnung der Beklagten komme nicht in Betracht, weil ihr der notwendige Nachweis nicht gelungen sei, dass eine auf den konkreten Transport bezogene Vereinbarung bestand, wonach die Beklagte den LKW vor dem Lager der C. ohne weitere Anwesenheit des Fahrers abstellen sollte. Es habe auch keine derartige ständige Übung im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Transportes bestanden. Zudem würde diese keine Individualvereinbarung i. S. v. § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen. Im Rahmen einer außerordentlichen Betriebsversammlung vom 28.09.2002 sei dem Personal der C. die ausdrückliche Anweisung erteilt worden, dass eine Entladung der Ware nur in Anwesenheit der Fahrer vorgenommen werden darf.

Die Klägerin und ihre Streithelferinnen zu 1. sowie 5. bis 11. beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 287.404,59 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2004 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von jeglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die sich daraus ergeben, dass der LKW der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ..... und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ..... am 9. Juni 2003 auf dem Geländer der W. Straße, Düsseldorf, mit samt Ladung von unbekannten Tätern entwendet wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Abhandenkommen der von der Beklagten zum Transport übernommenen Waren begründet weder eine Haftung der Beklagten nach § 425 Abs. 1 HGB noch nach § 823 Abs. 1 BGB, weil mit dem Abstellen des verschlossenen LKW an der Rampe des Lagers der C. das Transportgut im frachtrechtlichen Sinne bereits abgeliefert war. Ein anderer haftungsbegründender Umstand ist nicht gegeben.

A.

Die Beklagte als von der Klägerin beauftragter Frachtführer haftet für den durch den Warendiebstahl entstandenen Schaden nicht nach § 425 Abs. 1 HGB, weil die Ladung, als sie am 9. Juni 2003 gegen 2.45 Uhr mit dem an der Rampe des Lagers der C. verschlossen abgestellten LKW gestohlen wurde, bereits i. S. v. § 425 Abs. 1 HGB abgeliefert war.

I.

Dies gilt zum einen, weil es zwischen der Klägerin, der Beklagten und der C. eine bis zum 9. Juni 2003 gültige Vereinbarung gab, dass die Beklagte bei Transporten von F. nach D. zum Lager der C. den LKW auf dem dortigen Gelände verschlossen abstellen darf, wenn das Lager der C. noch nicht besetzt ist.

1.

In tatsächlicher Hinsicht ist das Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass es zwischen der Klägerin, der Beklagten und der C. Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall eine sodann ständig praktizierte Vereinbarung gab, dass die Beklagte bei Transporten von F. nach D. zum Lager der C. den LKW auf dem dortigen Gelände verschlossen abstellen darf, wenn das Lager der C. noch nicht besetzt ist, und dass diese Praxis auch noch zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Transportes Bestand hatte.

Es sind keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die Zweifel i. S. v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen.

a)

Auf Grund der Aussagen der Zeugen J., F., P., R., R., S., L., H., Z., K., A., F. und R. S. steht vielmehr auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge P. mit der Klägerin Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall das System entwickelt hat, dass die Beklagte verschlossene LKW an der Rampe des noch nicht besetzten Lagers der C. abstellen und der Fahrer sich nach Hause begeben kann und soll, und dass diese Vorgehensweise später in ständiger Übung im Einvernehmen mit der Klägerin und der C. von der Beklagten praktiziert wurde. Hintergrund dessen waren die bei Anlieferung der LKW-Fracht zu dem in der W. Str. gelegenen Lager der C. für die Beklagte und ihre Fahrer oftmals aufgetretenen langen Wartezeiten und die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beklagten. Hieraufhin entwickelte der Zeuge P., der das Lager zunächst selbst betrieben hat und nach Übernahme des Lagers durch die C. Geschäftsführer und bis März 2003 dortiger Lagerleiter war, gemeinsam mit der Klägerin (einem der dortigen Disponenten) das beschriebene System. Hieran bestehen insbesondere auf Grund der Bekundungen des an diesem Rechtsstreit gänzlich unbeteiligten Zeugen P. keinerlei Zweifel. Hiergegen erhebt die Berufung auch keine, jedenfalls keine substantiierten Einwendungen; sie setzt sich substantiiert allein mit der Feststellung des Landgerichts auseinander, diese Praxis habe auch noch im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Transports bestanden.

Die Bekundungen des Zeugen K. stehen dem nicht entgegen. Er begann seine Tätigkeit bei der Klägerin erst 18 Monate vor dem 31.07.2003; eigene Kenntnisse zu weit vor Beginn seiner Disponententätigkeit bei der Klägerin geschlossenen Vereinbarungen kann er nicht besitzen und hat hierzu dementsprechend auch nichts bekundet.

Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass die den Aussagen der genannten Zeugen entgegenstehenden Bekundungen des Zeugen S. wegen dessen fehlender Glaubwürdigkeit nicht gefolgt werden kann. Auch hiergegen erhebt die Berufung keine Einwendungen. Die Bekundungen des ist seit Mitte Dezember 1999 als Disponenten bei der Klägerin beschäftigten Zeugen S., nachts am verschlossenen C.-Lager ankommende Fahrer hätten warten müssen, bis Mitarbeiter der C. den LKW entluden, widerspricht eklatant den Aussagen einer Vielzahl anderer Zeugen, die als selbstständige Fahrer (J., F.) und (ehemalige) Mitarbeiter der C. (P., R., R., S., L.) keinerlei Interesse an einem für die Beklagten günstigen Ausgang des Verfahrens und mithin an einer wahrheitswidrigen Aussage haben.

b)

Die Beklagte war auch am 9. Juni 2003 noch berechtigt, einen verschlossenen LKW an der Rampe des nicht besetzten Lagers der C. abzustellen.

Nicht zuletzt angesichts der erheblichen Diebstahlsgefahr, die mit einem Abstellen eines mit Waren gefüllten LKW vor einem noch nicht besetzten Lager zwangsläufig verbunden ist, und den sich hieraus ergebenden Haftungsrisiken hätte die Klägerin als Vertragspartner der Beklagten, ggf. auch die C. für die Klägerin, der Beklagten unmissverständlich mitteilen müssen, dass die Beklagte hierzu fortan nicht mehr berechtigt ist. Darlegungs- und beweispflichtig für eine Aufkündigung der getroffenen Vereinbarung ist die Klägerin. Eine solche Erklärung lässt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht feststellen.

Weder die Klägerin noch ihre Streithelfer haben vorgetragen, dass ein Mitarbeiter der Klägerin und/oder der C. gegenüber der Beklagten eine derartige Erklärung abgegeben hat. Auch den Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen lässt sich konkretes hierüber nicht entnehmen. Die Zeugen S. und S., beide als Disponenten bei der Klägerin beschäftigt, haben zwar bekundet, ihr Chef, der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, habe ihnen mitgeteilt, es gebe zwischen der Klägerin und der Beklagten eine generelle Vereinbarung, nachts am verschlossenen C.-Lager ankommende Fahrer müssten warten, bis Mitarbeiter der C. den LKW entladen bzw. bis ihre, des Fahrers, Ablösung eintrifft. Die Überzeugung davon, dass es tatsächlich eine derartige Vereinbarung gegeben hat, lässt sich hieraus jedoch nicht gewinnen. Die beiden Zeugen wussten nicht zu bekunden, wann und mit welchem Mitarbeiter der Beklagten der jetzige Geschäftsführer der Klägerin eine derartige Vereinbarung getroffen haben will. Die Klägerin hat hierzu keinen Sachvortrag gehalten. Deswegen lässt sich nicht einmal ausschließen, dass der jetzige Geschäftsführer der Klägerin in den mit seinen beiden Disponenten geführten Gesprächen lediglich auf die von der Klägerin als Anlage K 8 (Bl. 27 GA) vorgelegte, von der Beklagten gegengezeichnete Erklärung betreffend die "Allgemeine Überwachungspflicht von beladenen Fahrzeug" abgestellt hat. Diese Erklärung stellt jedoch, wie weiter unten noch auszuführen sein wird, keine Vereinbarung oder auch nur Mitteilung des Inhalts dar, dass die Beklagte die LKW nicht vor dem verschlossenen Lager der C. abstellen darf.

Es liegen auch keine Indizien vor, die den zwingenden Schluss darauf zulassen, dass gegenüber der Beklagten eine derartige Mitteilung abgegeben wurde.

Selbst wenn bereits vor Juni 2003 das Abstellen verschlossener LKW vor dem noch nicht geöffneten Lager der C. nicht mehr ständige Praxis gewesen wäre, ließe dies allein nicht den Schluss darauf zu, dass der Beklagten eine Mitteilung im obigen Sinne gemacht wurde; auch würde eine geänderte Praxis nicht eine derartige Mitteilung ersetzen.

Ohnehin steht aber nicht fest, dass sich die als bewiesen anzusehende ursprüngliche Praxis des Abstellens verschlossener LKW vor dem Lager der C. vor dem hier in Streit stehenden Schadensfall maßgeblich geändert hat:

Viele Zeugen haben glaubhaft bestätigt, dass eine derartige ständige Praxis bis zum Diebstahl vorherrschte, und zwar die Zeugen P. (bis März 2003), F. (bis Mitte 2003), R. (bis zum Diebstahl), A., K., Z. ( "immer"), R. S. ("gang und gäbe"). Die dem entgegenstehenden Bekundungen anderer Zeugen sind nicht geeignet, den der Klägerin obliegenden Beweis einer Abänderung der ursprünglich bestehenden ständigen Praxis als bewiesen anzusehen. Die Zeugen K. und S. hat das Landgericht explizit als nicht glaubwürdig bezeichnet. Der Senat teilt die vom Landgerichts gegen die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen geäußerten Bedenken, zumal die Berufung hiergegen keine Einwendungen erhebt. Der Zeuge S. wusste aus eigener Anschauung nichts über die tatsächliche Praxis zu berichten. Soweit der Zeuge H., der bei C. von 2002 bis 2004 und wieder seit August 2005 beschäftigt war und ist, bekundet hat, die LKW - auch die der Beklagten - würden seit 2002 auf dem Lager W. Straße regelmäßig mit Fahrer abgestellt, ist bereits nicht ersichtlich, dass der Zeuge zuverlässige Angaben zu den vor diesem Lager wartenden LKWs machen kann, weil der Zeuge nach eigenen Angaben in den Jahren 2002 bis 2004 mehr im Lager K. W. und nicht im hier maßgeblichen Lager W. S.. tätig war; zudem wurden auch nach den Bekundungen dieses Zeugen LKW noch 2002 und später vor dem Lager abgestellt. Soweit der Zeuge A. bekundet hat, die Fahrer von nachts ankommenden LKWs würden zuwarten, bis C. mit dem Entladen beginnt, erscheint zweifelhaft, ob dieser seit 2002 bei C. in leitender Funktion tätige Zeuge Kenntnis darüber haben muss, dass LKW unbeaufsichtigt auf dem Firmengelände von C. abgestellt wurden. Zudem hat dieser Zeuge als derzeitiger Geschäftsführer von C. naturgemäß ein nicht unerhebliches Eigeninteresse daran, dass die mit diesem Verfahren befassten Gerichte eine Ablieferung der streitgegenständlichen Waren verneinen. Zumindest ist hier den Aussagen derjenigen Mitarbeiter von C., die unmittelbar mit dem Entladen von LKWs zu tun hatten wie L. und R., der Vorzug zu geben und ist nicht aufgrund gegenteiliger Bekundungen leitender Angestellter von C. (und der Klägerin) der der Klägerin obliegende Beweis einer Änderung der Praxis erbracht.

Zweifel an dem Fortbestand der Praxis des Abstellens von LKW auch noch Mitte 2003 ergeben sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen H. Er hat bekundet, das Abstellen sei für den vorliegenden Fall besonders vereinbart worden, " weil die Warterei bei der C. sich in letzter Zeit verbessert hatte", die LKW-Fahrer also zuletzt (anders allerdings im vorliegenden Fall, wenn der LKW nicht abgestellt worden wäre) nicht mehr sehr lange bei C. warten mussten. Hiernach mögen kurz vor Mitte 2003 LKWs bei C. nicht mehr häufig abgestellt worden sein, weil die Beklagtenfahrer nicht mehr lange auf ein Entladen warten mussten und sich so für die Beklagtenfahrer keine Notwendigkeit ergab, einen LKW abzustellen und vor Entladebeginn nach Hause zu gehen. Es fehlen jedoch jegliche konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Abstellen so selten geworden war, dass auch aus maßgeblicher Beklagtensicht ihr ein Abstellen entgegen der früher getroffenen Rahmenvereinbarung fortan nur nach mit der Klägerin getroffener Einzelfallvereinbarung erlaubt war.

Auch aus den Bekundungen der Zeugen K., Z. und A., alle als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt, lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte mit der Klägerin das LKW-Abstellen konkret im jeden Einzelfall vereinbaren musste. K. Angaben zufolge erfolgte zwar das Abstellen der Fahrzeuge nach Absprache mit der Disposition der Klägerin; obwohl das Ankommen bei C. vor Öffnung des dortigen Lagers meistens bereits abends bei der Abfahrt in D. bekannt war, war dem Zeugen aber kein Fall erinnerlich, in dem ein Disponent der Klägerin ihm gesagt hat, er solle bei dem Fahrzeug bleiben (bis zur Lageröffnung). Insoweit mag es sein, dass in sämtlichen Fällen des Ankommens vor Lageröffnung ein Disponent der Klägerin dem Zeugen mitgeteilt hat, er solle das Fahrzeug bei C. abstellen und nach Hause gehen. Die Notwendigkeit hierzu lässt sich dem aber nicht entnehmen. Nichts anderes gilt für die in die gleiche Richtung gehenden Bekundungen der Zeugen Z. und A. Unerheblich ist deswegen, dass der Fahrer Z. die Anweisung zum Abstellen des LKW von dem Zeugen H. und nicht von einem Disponenten der Klägerin erhielt, wie der Zeuge Z. bekundet hat und was sich ebenfalls aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Zeugen H. vom 11.06.2003 (Anlage K 10, Blatt 506 GA) ergibt.

Dahinstehen kann, ob N., seit dem 15.08.2001 bis 2004 Geschäftsführer der C., entsprechend der Klägerbehauptung bei C. intern die Anweisung gab, dass LKWs nur in Anwesenheit des Fahrers entladen werden dürfen und dass Mitarbeiter der C. LKW-Anhänger nicht mehr bewegen dürfen. Diese interne Anweisung vermochte, wie ausgeführt, Rechtswirkungen gegenüber der Beklagten nicht zu erzeugen. Zudem stand bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht fest, dass diese Anweisung vor dem 9. Juni 2003 erteilt und umgesetzt wurde. Der Zeuge S. konnte die Praxisänderung zeitlich nicht einordnen. Der Zeuge R., von 2000 bis 2003 Schichtführer bei C., hat darauf bestanden, dass die Abstell-Praxis noch im Zeitpunkt des LKW-Diebstahls bestand. Nicht ersichtlich ist, weswegen den abweichenden Bekundungen des Zeugen L. insoweit der Vorrang einzuräumen sein sollte. Das von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Beleg für die interne Weisung vorgelegte Protokoll über die außerordentliche Betriebsversammlung der C. vom 28.9.2002 (Anlage K 14) belegt eine derartige Weisung schließlich nicht ansatzweise, auch nicht unter dem einzigen sich zur Entladung verhaltenden TOP 14. Dort heißt es: "Herr N. weist die Mitarbeiter an, jede Sendung mit dem Annahmeschein aufzunehmen. Jeder Mitarbeiter wird angewiesen den Annahmeschein mit seiner Unterschrift oder mit Kürzel zu signieren.". Die Klägerin erläutert nicht, was unter einem Annahmeschein zu verstehen ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, weswegen die Quittierung eines Annahmescheins zwingend eine Anwesenheit des Fahrers bedingt und sie nicht auch in dessen Abwesenheit vorgenommen werden kann.

Zu Recht nicht berücksichtigt hat das Landgericht den erstmalig nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 20.01.2006 gehaltenen Klägervortrag, die Abstell-Praxis sei auch bei einem an der Rampe stehenden LKW nicht durchführbar, weil er habe rangiert werden müssen. Das Landgericht hatte der Klägerin allein eine Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme eingeräumt, nicht jedoch zu ergänzendem Vorbringen und neuen Beweisantritten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war nichts dafür ersichtlich, dass ein an der Rampe abgestellter LKW bzw. Anhänger zunächst noch mit einer Zugmaschine oder einem Stapler bewegt werden musste, bevor er entladen werden konnte. Unerheblich ist deswegen das Weiteren, ob und wenn ja welche Mitarbeiter von C. einen Führerschein der LKW-Klasse 2 besitzen. Aus dem gleichen Grund hat das Landgericht ebenfalls zu Recht nicht berücksichtigt die von der Klägerin mit dem vorgenannten Schriftsatz überreichten eidesstattlichen Versicherungen verschiedener Mitarbeiter von C., und zwar der Zeugen S., L., A., H. und O. (Anl. K 18, Bl. 516 ff.).

Nichts anderes ergäbe sich, wenn N. es den Mitarbeitern von C. vor dem hier streitgegenständlichen Schadensfall untersagt haben sollte, LKW oder Anhänger an die Rampe anzusetzen, und seitdem kein C.-Mitarbeiter einen LKW gefahren noch einen Anhänger mit einem Stapler versetzt haben sollte, obwohl ein Rangieren erforderlich war. Dies stünde nicht der Überzeugung des Senats entgegen, dass die Beklagtenfahrer auch weiterhin LKWs an der Rampe abgestellt haben und sodann vor Lageröffnung nach Hause gegangen sind, wobei die Entladung dann erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Nachfolgefahrer der Beklagten erschienen war und gegebenenfalls den LKW kurz zurück und wieder vorfuhr. Unten unter 2. wird ausgeführt, dass auch bei dieser Fallgestaltung das Gut bereits mit dem Abstellen des LKW abgeliefert war.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil von der Berufung unangefochten ausgeführt, dass sich ein, wie ausgeführt, erforderlicher Hinweis der Klägerin bzw. von C. gegenüber der Beklagten nicht aus der als Anlage K 8 (Bl. 27 GA) vorgelegten Erklärung betr. die "Allgemeine Bewachungspflicht von beladenen Fahrzeugen" ergibt, welche die Beklagte auf Anforderung der Klägerin gegengezeichnet hat. Dem tritt der Senat bereits aufgrund des Wortlauts dieser Erklärung bei. Gemäß dieser Ende Oktober 2001 gefaxten Erklärung mussten beladene Kraftfahrzeuge, Anhänger und/oder Sattelauflieger bei jeglichem Abstellen, während der Zeit zwischen Übernahme der Ladung zur Beförderung und deren Ablieferung, ordnungsgemäß bewacht werden. Aufgrund der, wie ausgeführt, als bewiesen anzusehenden Individualvereinbarung zwischen der Klägerin, der Beklagten und C. war jedoch, wie sogleich noch auszuführen sein wird, die Ladung bereits im Zeitpunkt des Abstellens des verschlossenen LKW an der Rampe des Lagers von C. im Rechtssinne abgeliefert und griffen die der Beklagten mit dieser Erklärung auferlegten Pflichten für einen bei C. abzustellenden LKW nicht mehr ein.

Zu Recht nicht berücksichtigt hat das Landgericht weiterhin den erstmalig nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 20.01.2006 gehaltenen Klägervortrag, die Abstell-Praxis sei nicht durchführbar, weil die Frachtpapiere nicht im Anhänger deponiert werden könnten. Wie bereits ausgeführt, hatte das Landgericht der Klägerin allein eine Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme eingeräumt, nicht jedoch zu ergänzendem Vorbringen und zu neuen Beweisantritten. Ohnehin konnten die Mitarbeiter der C. in den Besitz der Frachtpapiere gelangen, auch ohne dass die Papiere an den LKW angeheftet noch den Mitarbeitern der C. übergeben wurden. Bei der von der Beklagten behaupteten und von den Zeugen bestätigten Praxis des Abstellens von verschlossenen LKWs am Lager der C. lag es auf der Hand, dass die Papiere sich in der Fahrerkabine oder im Anhänger befanden. Da die C. im Besitz von sämtlichen LKW-Schlüsseln war, vermochte die C. so problemlos an die Papiere zu gelangen.

Weder die Klägerin noch einer ihrer Streithelfer rügen zweitinstanzlich, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Vernehmung des Zeugen N. abgesehen habe. Eine derartige Rüge wäre auch unbegründet. Nachdem das Landgericht den Parteien mit Beschluss vom 06.07.2005 (Blatt 318 GA) aufgegeben hatte, die hinsichtlich der Vereinbarung des LKW-Abstellens zu vernehmenden Zeugen zu benennen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.07.2005 hierzu eine Vielzahl von Zeugen benannt, nicht jedoch den Zeugen N.. Dieses prozessuale Verhalten konnte das Landgericht allein dahin verstehen, dass die Klägerin eine Vernehmung des Zeugen N. zu diesem Beweisthema nicht wünscht. Unter diesen Umständen hat das Landgericht auch zu Recht davon abgesehen, den erstmalig wieder nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 20.01.2006 auf Seite 15 benannten Zeugen N. zu vernehmen; das Landgericht hatte der Klägerin allein eine Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme eingeräumt, nicht jedoch zu ergänzendem Vorbringen und zu neuen Beweisantritten.

2.

In rechtlicher Hinsicht waren die von der Beklagten zur Beförderung übernommenen Ware abgeliefert, als die Beklagte entsprechend der für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen getroffenen Vereinbarung den LKW vor dem noch nicht geöffneten C.-Lager abstellte.

Zwar haben Klägerin, Beklagte und C. nicht ausdrücklich vereinbart, dass mit dem nächtlichen Abstellen eines LKW vor dem noch nicht geöffneten Lager der C. die auf dem LKW befindlichen Waren im Rechtssinne bereits zu diesen Zeitpunkt abgeliefert sind. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen vorlagen, die in rechtlicher Hinsicht für eine Ablieferung erfüllt sein müssen.

Die Ablieferung ist nach ständiger Rechtsprechung der Vorgang, durch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (BGH, NJW 1980, 833; BGH, NJW 1982, 1284).

Die Ablieferung ist hiernach ein zweigliedriger Akt, der die Möglichkeit einer durch den Frachtführer ungestörten Sachherrschaft des Empfängers und das Element des Einverständnisses des Empfängers mit der Übernahme der Sachherrschaft umfasst (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1995, 736 m.w.N.; Koller, TranspR, 5. Aufl., § 425 HGB Rdnr. 24). Der Empfänger braucht das Transportgut nicht bereits körperlich ergriffen zu haben; es muss lediglich mit seinem Einverständnis so für ihn bereit gestellt worden sein, dass er ohne weitere Hindernisse die Sachherrschaft erwerben kann (OLG Köln, a.a.O.).

Die C. hatte auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden LKW-Schlüssel die Möglichkeit, auf die auf ihrem Firmengelände abgestellten LKW der Beklagten und hierdurch auf die auf ihnen befindlichen Waren zuzugreifen; von dieser Möglichkeit machte C. auch Gebrauch und entlud die LKW ohne Anwesenheit eines Fahrers. Mit dem Abstellen der LKW gab die Beklagte zugleich den Besitz an den Waren auf. Unschädlich ist, dass der Frachtführer, z. B. durch seinen Fahrer, nach wie vor Einwirkungsmöglichkeiten auf das noch auf dem LKW befindliche Gut hat (vgl. Dubischar, in: MüKo/HGB, § 429 Rdnr. 22). Den Willen zur Sachherrschaft hatte die C. für die Fälle von Nachtanlieferungen zu ihrem personell noch nicht besetzten Lager allgemein im vorhinein gegenüber der Klägerin und der Beklagten erklärt (vgl. Koller, a.a.O., § 425 HGB Rdnr. 32 und OLG Stuttgart, TranspR 1995,81).

Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer Ablieferung ohne Anwesenheit des Empfängers ergeben sich auch nicht aus der in § 438 Abs. 1 HGB enthaltenen Untersuchungsobliegenheit des Empfängers und der Vermutung, dass das Gut vollständig und äußerlich unbeschädigt abgeliefert worden ist, wenn der Empfänger bei äußerlich erkennbaren Mängeln diese dem Frachtführer nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes anzeigt. Da der Empfänger vielfach das Gut erst unmittelbar nach der Ablieferung untersuchen kann, ist nicht notwendig die Situation im Moment des Ablieferungsaktes maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, wann der Empfänger im Rahmen des Ablieferungsvorganges und in engem zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung der Ablieferung ausreichend in der Lage ist, das Gut auf seine äußerlichen Schadensfreiheit zu untersuchen. In der Regel ist demnach der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Empfänger das Gut frühestens angemessen untersuchen kann (Koller, a.a.O., § 438 HGB Rdnr. 3). Bei dem zwischen Klägerin, Beklagter und C. einvernehmlich vereinbarten Abstellen von LKW bei noch nicht besetztem Lager ist für die Untersuchungsobliegenheit von C. mithin nicht auf den Zeitpunkt der Ablieferung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem C. bei üblichem Geschäftsbetrieb am Morgen nach dem nächtlichen Abstellen des LKW in der Lage war, das Gut abzuladen und zu untersuchen. Eine hiermit vergleichbare Regelung sehen die allgemeinen Vertrags- und Haftungsbedingungen für KfZ-Speditionen des Jahres 2000 unter Ziffer 2.3.2 bei einer Ablieferung außerhalb der Geschäftszeiten vor (Abdruck in TranspR 2000, 230, 232).

Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man das Klägervorbringen als richtig unterstellt, wonach N. vor dem streitgegenständlichen Vorfall die C.-Mitarbeitern intern angewiesen hat, LKWs nur in Anwesenheit des Fahrers zu entladen und LKWs und -Anhänger nicht mehr zu bewegen, und die C.-Mitarbeiter sich weisungsgemäß verhalten haben. Oben wurde bereits ausgeführt, dass in tatsächlicher Hinsicht dies nicht der Überzeugung des Senats entgegen steht, dass die Beklagtenfahrer auch weiterhin LKWs an der Rampe abgestellt haben und sodann vor Lageröffnung nach Hause gegangen sind. In rechtlicher Hinsicht war das Gut auch bei dieser Fallgestaltung bereits mit dem Abstellen des LKW am C.-Lager abgeliefert. Maßgeblich für diese rechtliche Beurteilung ist, dass die ursprüngliche Praxis, wonach die LKWs bei C. abgestellt werden, von dieser rangiert und in Abwesenheit der Beklagtenfahrer entladen werden sollten und in der Folgezeit dann auch wurden, auf einer Vereinbarung zwischen Klägerin, Beklagter und C. beruhte. Wie bereits dargetan, unterliegt es bei dieser Fallgestaltung aus Sicht des Senats keinem Zweifel, dass das Gut bereits mit dem Abstellen des LKW abgeliefert war und der Obhutsgewahrsam der Beklagten hiermit endete. Wegen der ganz erheblichen Bedeutung, die der Ablieferung insbesondere bei einem unbewachten Abstellen des noch mit dem Transportgut gefüllten LKW vor einem noch nicht geöffneten Lager zukommt, konnte und durfte die Beklagte solange davon ausgehen, dass ihr Obhutsgewahrsam weiterhin mit dem unverändert praktizierten Abstellen des LKW vor dem Lager der C. endet, bis ihr die Klägerin oder gegebenenfalls C. unmissverständlich mitteilt, dass dem nun nicht mehr so sein soll und die Beklagte abweichend zu der früheren Lage nunmehr nach einem Abstellen eines LKW vor dem noch nicht geöffneten Lager der C. das Verlustrisiko trägt. Wie ausgeführt, ist eine derartige Mitteilung gegenüber der Beklagten auch nicht ansatzweise ersichtlich. Nicht ersetzt werden konnte eine derartige Mitteilung durch den auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens einigen Fahrern der Beklagten (nicht aber deren Geschäftsleitung) zwangsläufig nach und nach bekannt gewordenen Umstand, dass die vor dem Lager abgestellten LKWs nicht mehr von Mitarbeitern der C. entladebereit an die Rampe gesetzt wurden, sondern die als Ablösung der Nachtfahrer erschienenen Beklagtenfahrer hierum von C.-Mitarbeitern gebeten wurden.

Das Gesetz schreibt nicht vor, wann eine Ablieferung anzunehmen ist. Die Parteien sind insoweit an einer einvernehmlichen Vereinbarung über den Zeitpunkt der Ablieferung nicht gehindert. § 449 Abs. 2 HGB steht der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen, weil hierdurch nicht von § 425 HGB abgewichen wird. Im übrigen genügt auch eine konkludente Vereinbarung den Anforderungen des § 449 Abs. 2 HGB.

II.

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht der Ansicht wäre, neben der als bewiesen anzusehenden Rahmenvereinbarung mit der Klägerin, die generell ein Abstellen erlaubte, habe ein Abstellen im konkreten Einzelfall jeweils noch einer Zustimmung der Klägerin bedurft, wäre auch dieses Erfordernis erfüllt. Dies ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen H. und Z.

Der Zeuge Z. hat glaubhaft bekundet, er sei von dem Zeugen K. während der Fahrt angerufen worden und habe auf dessen Frage, was mit dem LKW geschehe, geantwortet, nach seinen Informationen solle der LKW an der W. Straße abgestellt werden. Auch wenn der Zeuge K. mit seiner Frage in erster Linie erfahren wollte, ob die Ladung zum Lager der C. an der W. Straße oder zu dem Lager K. W. verbracht werde, so konnte es dem Zeugen K. auf Grund der früher getroffenen Rahmenvereinbarung und der ständig praktizierten Übung, LKWs vor dem noch nicht geöffneten Lager der C. abzustellen, bereits auf Grund der Wortwahl des Zeugen Z. nicht verborgen geblieben sein, dass dieser dies im vorliegenden Fall ebenfalls beabsichtigt. Wenn der Zeuge K. ein unbeaufsichtigtes Abstellen hätte vermeiden wollen, hätte er dem Zeugen Z. daher widersprechen und ihn anweisen müssen, bis zur Lageröffnung auf dem LKW zu bleiben oder aber sich um eine Ablösung zu bemühen. Nicht aber hätte er das von dem Zeugen angekündigte Abstellen widerspruchslos hinnehmen dürfen, wovon der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen Z. überzeugt ist. So musste und durfte der Zeuge Z. von einem Einverständnis K. mit einem unbeaufsichtigten Abstellen ausgehen. Die Bekundungen des Zeugen K. stehen dem bereits deswegen nicht entgegen, weil der Zeuge K. sich nach seinen eigenen Bekundungen nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob er mit dem Zeugen Z. telefoniert hat. Diese Hinnahme des von dem Zeugen Z. angekündigten Abstellens erfüllt die Anforderungen, die an eine Zustimmung der Klägerin zum Abstellen im konkreten Einzelfall zu stellen sind.

Im Übrigen ist der Senat aber auch auf der Grundlage der Aussage des Zeugen H. davon überzeugt, dass der Zeuge K. bereits in dem mit dem Zeugen H. geführten Telefonat, welches vor dem Gespräch K. mit Z. stattfand, einem Abstellen zugestimmt hat.

Der Zeuge H. hat bekundet, mit dem Disponenten der Klägerin, dem Zeugen K., vereinbart zu haben, dass der Fahrer den LKW bei C. abstellen und nach Hause gehen darf. Als Begründung für diese Vereinbarung gab der Zeuge H. nachvollziehbar an, dass der Fahrer, der auf Veranlassung der Klägerin die Ladung in F. so früh abholen sollte, dass sein Eintreffen bei C. in D. weit vor 3.00 Uhr nachts zu erwarten war, am Pfingstmontag ohne ein Abstellen des LKW stundenlang bis zur Öffnung des Lagers von C. hätte warten müssen, wodurch der Transportauftrag für die Beklagte angesichts der dem Fahrer geschuldeten Feiertagszuschläge unrentierlich geworden wäre. Gestützt wird die Aussage des Zeugen H. indiziell durch die des Zeugen Z., der, wie ausgeführt, bekundet hat, von H. die Anweisung erhalten zu haben, den LKW bei C. abzustellen und sodann nach Hause zu gehen. Es ist nicht ersichtlich, weswegen H. eine derartige Anweisung ohne Zustimmung der Klägerin hätte erteilen sollen, falls diese denn erforderlich war. Während H. umfassend und detailliert zu dem mit K. ausgetragenen Disput berichtet hat und nicht erkennbar ist, weswegen er, H., von seiner Forderung hätte Abstand nehmen sollen, dass der LKW bei der von der Klägerin vorgegebenen Ablieferungszeit bei C. abgestellt werden darf, hat sich K. schlicht darauf zurückgezogen, keine derartige Anweisung erteilt zu haben. Die Nichterteilung einer Anweisung bedeutet indessen nicht, dass der Zeuge sich nicht mit dem Wunsch H. einverstanden erklärt hat, dass der Fahrer den LKW bei C. abstellen darf. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere nach der als bewiesen anzusehenden Rahmenvereinbarung betreffend das Abstellen von LKW sowohl der Zeuge H. wie der Zeuge Z. angesichts der zu erwartenden langen Wartezeit alles darangesetzt haben, die Zustimmung K. zu einem Abstellen des LKW zu erlangen. Unter diesen Umständen wirken die Bekundungen des Zeugen H. ausgesprochen lebensnah und überzeugend, während der Zeuge K. hierüber rein gar nichts bekundet, so als ob weder der Zeuge H. noch der Zeuge Z. die zu erwartende lange Wartezeit überhaupt thematisiert hätten, was fern liegt. Ohnehin muss davon ausgegangen werden, dass der Zeuge K. keine konkrete Erinnerung an die Vorgänge hat. So hat er bekundet, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er mit H. darüber gesprochen habe, was passieren sollte, wenn der Fahrer zu früh ankommt. Wie ausgeführt, vermochte K. auch nicht mehr zu sagen, ob er mit dem Fahrer telefoniert hat. Das Eigeninteresse des für diesen Rechtsstreit als Geschäftsführer der Beklagten abberufenen Zeugen H. ist nicht höher als das des Zeugen K. Dieser muss ggf. Nachteile befürchten, weil er möglicherweise entgegen einer internen Weisung der wirtschaftlich mit der Klägerin, seinem ehemaligen Arbeitgeber, verbundenen C. der Beklagten das Abstellen des LKW in diesem konkreten Fall erlaubt oder dies zumindest nicht verhindert hat.

Das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Zeugen H. vom 11.06.2003 (Anlage K 10, Blatt 506 GA) steht der Überzeugung des Senats von dem Zustandekommen einer konkreten Abstellvereinbarung nicht entgegen. Zwar hat der Zeuge H. in diesem Schreiben eine mit dem Zeugen K. getroffene Vereinbarung betreffend das Abstellen des LKW bei C. nicht erwähnt. Diese Auslassung würde indes allenfalls dann indiziell den Schluss auf eine unterbliebene derartige Vereinbarung zulassen, wenn ein solcher Zusatz in diesem Schreiben zu erwarten gewesen wäre. Dies lässt sich ohne Kenntnis des von der Klägerin nicht mitgeteilten Kontextes, in welchem dieses Schreiben steht, jedoch nicht feststellen. Zudem liegt, wie ausgeführt, bereits in der Hinnahme des von dem Zeugen Z. angekündigten Abstellens durch den Zeugen K. eine Zustimmung hierzu.

B.

Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet unter diesen Umständen ebenfalls aus, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin Eigentümer der in Verlust gegangenen Waren war.

Ein anderer haftungsbegründender Umstand ist nicht gegeben.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien dieses Rechtsstreits eine Vereinbarung getroffen haben, welche der Beklagten eine verschuldensunabhängige Haftung oder Verpflichtungen auferlegt, die über diejenigen hinausgehen, die der Beklagten im Rahmen der mit der Klägerin bestehenden ständigen Geschäftsbeziehung oblagen, wie die Streithelferin zu 1 erstmalig mit Schriftsatz vom 05.10.2006 meint. Hierfür kommt allenfalls der von der Streithelferin zu 3 der Klägerin erteilte und von der Beklagten abgestempelte Transportauftrag (Anl. K 1) in Betracht. Dieser enthält indes lediglich erkennbar vorformulierte "Erklärung"en wie etwa die Pflicht zur Gestellung. Mangels abweichenden Vortrags hätte die Beklagte diese Pflicht indes bereits mit der Ablieferung bei C. erfüllt; es ist nicht ersichtlich, dass sie jemals mehr getan hat bzw. mehr tun musste als dies. Da eine Ablieferung mit dem Abstellen des LKW auf dem Gelände der C. zu bejahen ist, gilt dies auch für das hier übernommene Gut, und zwar unabhängig davon, ob diese Vorgehensweise mit den Verplichtungen übereinstimmt, welche der Klägerin gegenüber der Streithelferin zu 3 oblagen.

Nichts anderes gilt für den im Transportauftrag enthaltenen Antrag "gem. KVO $ 16/Abs 4", der Fahrer solle die Sendung stückzahlmässig überprüfen. Eine Verpflichtung, die Sendung stückzahlmässig zu überprüfen, ist zudem gem. § 16 Abs. 4 Satz 4 KVO grundsätzlich lediglich am Versandort vorzunehmen und nicht zusätzlich am Ablieferungsort. Eine etwaige Verletzung dieser Pflicht kann hier deswegen keinen Schadensersatz bewirken, weil die Sendung vollständig war, und diese Feststellung die einzige ist, die § 16 Abs. 4 KVO bezweckt.

Eine Gefahr des Abstellens von unbewachten LKW vor einem noch nicht geöffneten Lager besteht darin, dass jeder (ehemalige) Fahrer des Frachtführers, beispielsweise mit einem angefertigten Nachschlüssel, Zugriff auf den abgestellten LKW nehmen kann (was im übrigen ebenfalls jedem Mitarbeiter von C. möglich war, wo sämtliche LKW-Schlüssel verfügbar waren). Eine Haftung der Beklagten aus cic oder pVV rechtfertigt dies nicht, weil keinem Beteiligten diese diesem System innewohnenden Gefahr verborgen geblieben sein konnten.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 387.404,59 €.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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