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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: I-18 W 49/08
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 12 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18.07.2008 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 14c Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 30.06.2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die Klage sind nicht die ordentlichen Gerichte zuständig, sondern die Verwaltungsgerichte, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Die Angriffe der Beschwerde hiergegen gehen fehl.

Die vom Landgericht für seine Qualifizierung des Durchführungsvertrages gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB angeführte Fundstelle ist nicht "eine Literaturstimme", sondern entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Auffassung (s. z.B. noch Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 12 Rz. 91, 97 m.w.N.; Muster-Einführungserlass der Fachkommission "Städtebau" der ARGEBAU zum BauROG 1998, Nr. 7.6, abgedr. ebenda Rz. 21; Brügelmann, BauGB, § 12 Rz. 44).

Diese Auffassung ergibt sich folgerichtig aus dem Umstand, dass der Vorhabenträger (hier: die Klägerin) sich zur Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Instruments verpflichtet, des sog. Vorhaben- und Entschließungsplans (hier: gem. § V 2, § E 1 Abs. 1 des Vertrages vom 26.09.2006, Anl. K 2), welcher seinerseits Voraussetzung des zu erlassenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und dessen Bestandteil wird (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Auffassung der Beschwerde, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lediglich in einem separaten Vertrag geregelt werden könne, trifft also nicht zu. Demgemäß steht es dem öffentlich-rechtlichen Charakter der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung auch nicht entgegen, dass der größere Anteil der Bausumme auf die Erstellung der Wohneinheiten und nur ein kleiner Teil auf die Erschließungsmaßnahmen entfallen mag. Das "Vorhaben" ist nicht weniger als die Erschließung Teil des öffentlich-rechtlichen Gesamtgegenstandes.

Nicht richtig ist weiter, dass die Bauleitplanung im Vertrag vom 26.09.2006 keinen Niederschlag gefunden hätte (insbes. Überschrift, Präambel, § A 2 insbes. Buchst. a, e und f, § V 1 Abs. 1, § S 8). Dass diese Planung nicht Teil der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin ist, ist selbstverständlich (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Dass die (beabsichtigten) Planinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausweislich von § A 2 schon vorbereitet vorlagen, ist unerheblich. Aus der Legaldefinition des Durchführungsvertrages in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht nicht hervor, dass dieser vor Erstellung der Planunterlagen abgeschlossen werden müsste, sondern sie setzt im Gegenteil einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan bereits voraus.

Ein zivilrechtlicher Charakter ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Sachnähe. Dass die Bürgschaft ein Instrument des Zivilrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, bedeutet nicht, dass die Abrede zwischen Hauptschuldner (hier: Klägerin) und Gläubiger (hier: Beklagte) über die Gestellung der Bürgschaft ebenfalls zivilrechtlich sein müsste. Diese Abrede hat ihre größere Sachnähe vielmehr zu dem gesamten Rechtsverhältnis der genannten Parteien (Palandt-Sprau, Einf v § 765 Rz. 4a), d.h. hier dem öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag. Dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen in der Tat auch dann bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist, wenn die Bürgschaft eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit sichert, hat seinen Grund gerade in der eigenständigen Rechtsnatur der Bürgschaft (BGH 16.02.1984, BGHZ 90, 187).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 60.300 € (ein Drittel des Hauptsachewertes von 181.000 €)

Ende der Entscheidung

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