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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: I-2 U 26/08
Rechtsgebiete: IntPatÜG


Vorschriften:

IntPatÜG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. März 2008 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die ehemals unter der Bezeichnung L.-O.-F. Co. firmierende Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents 0 460 180 (Klagepatent; deutsche Übersetzung Anlage K 2), das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 22. Dezember 1989 am 13. Dezember 1990 angemeldet und dessen Erteilung am 27. Juli 1994 veröffentlicht wurde. Gegen das ihre Nichtigkeitsklage abweisende Urteil des Bundespatentgerichts vom 29. November 2006 (Anlage K 3) hat die Beklagte zu 1 Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Das Klagepatent betrifft eine auf Regen ansprechende Steuerschaltung. Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung:

Steuerschaltung zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils, enthaltend einen optischen Sensor (309, 302, 306) zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitströpfchen auf einer durchsichtigen Oberfläche (304) und zum Erzeugen eines elektrischen Signals und Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert überschreitet, dadurch gekennzeichnet, dass das elektrische Signal eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der Änderung von die Sensorvorrichtung (306) erreichendem Umgebungslicht aufweist und das elektrische Signal eine Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts enthält; Mittel (322) zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind; Mittel (324) zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts vorhanden ist, wobei das erste und das zweite Intervall zeitlich eng zueinander genommen werden; Differentialverstärkermittel (320) zum Bilden einer Differentialsummierung der während des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale; und Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverstärkermittel (320) den vorbestimmten Schwellenwert überschreitet.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 4 und 5 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 ein Blockschaltbild der Steuerschaltung und die Figuren 4 und 5 eine Perspektiv- und Querschnittsansicht eines Sensormoduls zeigen.

Die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2 stehende Beklagte zu 1 vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Steuerungsschaltungen, die insbesondere eine automatische Betätigung der Scheibenwischer eines Kraftfahrzeugs erlauben. Es handelt sich um sogenannte Regensensoren, die sie an verschiedene Automobilhersteller liefert. Die Klägerin hat als Anlage K 7 ein Muster und als Anlagen K 9A und K 9B die nachfolgend wiedergegebenen, mit Bezugsbegriffen versehenen fotografischen Darstellungen des Regensensors (angegriffene Ausführungsform) zur Akte gereicht.

Die angegriffene Ausführungsform weist zwei Paare von aus Leuchtdioden gebildeten Lichtquellen und einen Detektor auf, dem 8 Sensorlinsen zugeordnet sind. Die beiden Lichtquellenpaare sind abwechselnd getaktet. Wenn die eine Quelle leuchtet, leuchtet die andere nicht und umgekehrt. Der prinzipielle Aufbau einer montierten streitgegenständlichen Sensorvorrichtung wird durch die nachfolgende, dem Privatgutachten der Klägerin (Anlage K 20, S. 32) entnommene Schemazeichnung veranschaulicht.

Die Klägerin sieht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform haben die Beklagten vorgetragen, sie basiere auf einem Regelkreis, der bestrebt sei, die Lichtsignale anzupassen, welche von den beiden Lichtquellen abwechselnd auf den Sensor abgegeben würden. Sobald das vom Sensor von einer der abwechselnd eingeschalteten Lichtquellen empfangene Licht schwächer sei als das von der anderen Lichtquelle empfangene Licht, werde die Lichtintensität erhöht, bis die Differenz verschwinde. Um die Unterschiede auszuregeln, erhöhe die Steuerschaltung die Intensität eines Lichtsenders, wenn von ihm weniger Licht empfangen werde als von dem anderen, und gleichzeitig vermindere die Steuerschaltung die Intensität des Lichtsenders, von dem mehr Licht empfangen werde. Es werde dabei keine Differenz ermittelt, sondern diese werde weggeregelt, wobei der Umfang der Herausregelung das Kriterium für die Einschaltung des Scheibenwischers sei. Der Regelkreis enthalte einen Synchrondemodulator und einen mit einem Operationsverstärker realisierten Integrator. Letzterer habe zwei Eingänge mit entgegen gesetzten Vorzeichen. Das verstärkte Signal des Lichtempfängers werde durch den Synchrondemodulator abwechselnd im Takt mit der abwechselnden Ansteuerung der Lichtsender an den einen oder anderen Eingang angelegt, so dass der Integrator abwechselnd positive und negative Signalbeiträge integriere, die sich aufhöben, solange sie gleich seien. Befinde sich an einem Lichtsender ein Regentropfen, ändere sich dessen Signalintensität, weil dessen Licht durch den Regentropfen gebrochen werde. Wenn das von den Lichtsendern empfangene Signal über mehrere Perioden verschieden sei, liefere der Integrator ein langsam anwachsendes Ausgangssignal, solange das Ungleichgewicht anhalte, wobei die Regelkreise sich vollkommen symmetrisch verhielten.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2008 abgewiesen, auf dessen tatsächliche Feststellungen und rechtliche Begründung Bezug genommen wird.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie unter Bezugnahme auf ihr sowie unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren weiterfolgt. Sie macht (u.a.) geltend: Die technische Lehre des Klagepatents schließe nicht aus, dass im ersten und zweiten Intervall neben den im Patentanspruch 1 genannten Regen- und Umgebungslichtkomponenten noch weitere Signalkomponenten vorhanden seien. Entscheidend sei nur, dass die Regenkomponente des ersten Intervalls im zweiten Intervall nicht mehr vorhanden und die im ersten Intervall vorhandene Umgebungslichtkomponente im zweiten Intervall immer noch vorhanden sei. Solange dies gewährleistet ist, sei es ohne Belang, ob noch weitere Lichtquellen wirksam seien. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform die beiden von dem optischen Sensor wirkenden Lichtquellen gegentaktig leuchteten und die Abtastung in den beiden Abtastbereichen dementsprechend ebenfalls gegentaktig erfolge mit der Konsequenz, dass neben der die Umgebungslichtänderung betreffenden Komponente im ersten Intervall nur die Regenkomponente des einen Abtastbereichs und im zweiten Intervall nur die Regenkomponente des anderen Abtastbereichs vorhanden sei, stehe daher der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Auch führe die Auswertung der Differenz von Regenkomponenten in verschiedenen Abtastbereichen zu einer für die Scheibenwischersteuerung sinnvollen Messgröße. Da die für die beiden Abtastbereiche erzeugten Regenkomponenten des elektrischen Signals sich voneinander unterschieden, könne deren Differenz für die Scheibenwischersteuerung ausgewertet werden. Die angegriffene Ausführungsform verfüge auch über Differentialverstärkungsmittel zur erfindungsgemäßen Bildung einer Differentialsummierung und Mittel zur Bestimmung, ob das Ausgangssignal der Differentialverstärkermittel einen vorbestimmten Schwellenwert überschreitet. Das Vorbringen der Beklagten, wonach im Falle des Vorhandenseins eines die Lichtreflexion vermindernden Regentropfens in einem Abtastbereich die Lichtintensität des einen Lichtsenders erhöht werde, bis die Differenz ausgeglichen sei, belege dies. Auch hier finde eine Differentialsummierung und ein Schwellenwertvergleich statt, indem eine Intensitätskorrektur erfolge, mit der die vorhandene Differenz ausgeglichen werden soll, und das Maß der Intensitätskorrektur Kriterium für einen Steuervorgang (Scheibenwischertätigkeit) sei. Durch das Vorhandensein eines auf den Eingang des Verstärkers rückwirkenden Summierungsmittels (Kondensator C 102 in Anlage K 10a) verliere der Operationsverstärker des Verletzungsgegenstandes seine Funktion als reiner Komparator und nehme die Funktion eines Differentialverstärkungsmittels nach der technischen Lehre des Klagepatents wahr. Im Übrigen mache die angegriffene Ausführungsform von der erfindungsgemäßen Lehre zumindest in äquivalenter Weise Gebrauch.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1 zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Steuerschaltungen zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils, enthaltend einen optischen Sensor zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitströpfchen auf einer durchsichtigen Oberfläche und zum Erzeugen eines elektrischen Signals und Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert überschreitet, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen das elektrische Signal eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der Änderung von die Sensorvorrichtung erreichendem Umgebungslicht aufweist und das elektrische Signal eine Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts enthält; Mittel zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind; Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts vorhanden ist, wobei das erste und das zweite Intervall zeitlich eng zueinander genommen werden; Differentialverstärkermittel zum Bilden einer Differentialsummierung der während des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale; und Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverstärkermittel den vorbestimmten Schwellenwert überschreitet;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 27. August 1994 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1 bezeichneten und seit dem 27. August 1994 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beifügung der Rechnungen, unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf jede erhaltene Lieferung der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

4. nur die Beklagte zu 1: die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 27. August 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen. Außerdem sind sie der Ansicht, das Klagepatent entfalte gemäß Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG für die Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung, weil in Figur 8 der erläuternde Begriff "light sense switch" nicht in die deutsche Sprache übersetzt, sondern ersatzlos weggefallen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

1. Das Klagepatent betrifft eine Steuerschaltung, insbesondere zur Verwendung mit dem Scheibenwischermotor eines Fahrzeugs, die die Anwesenheit von Feuchtigkeitströpfchen auf einer Verglasung des Fahrzeugs erfasst, um den Scheibenwischermotor zu aktivieren und seine Geschwindigkeit in Beziehung zu der Intensität des festgestellten Niederschlags einzustellen.

Die Klagepatentschrift erläutert einleitend, dass es neben der Möglichkeit der manuellen Betätigung von Wischersystemen bereits bekannt war, die Scheibenwischer mit Hilfe einer Steuerschaltung automatisch zu aktivieren. Die Patentschrift verweist insoweit insbesondere auf die aus der US-Patentschrift 4 620 141 (Anlage K 4) bekannte elektronische Steuerschaltung für einen Scheibenwischermotor mit einem an der Windschutzscheibe befestigbaren Sensormodul. Das Sensormodul weist mehrere Strahlungsenergiequellen (z.B. lichtemittierende Dioden, LED) auf, die mit einem vorgegebenen Taktverhältnis im Pulsbetrieb ein- und ausgeschaltet werden, sowie mehrere Strahlungsenergiesensoren, die relativ zu Lichtübertragungskanälen derart ausgerichtet sind, dass sie sich an der Außenfläche der Windschutzscheibe kreuzen. Die mehreren Sensoren sind in einer Brückenkonfiguration verbunden. Wenn Wassertröpfchen auf die Windschutzscheibe auftreffen, wird das Licht der Quellen gebrochen, so dass die zwischen den Sensoren gebildete Brücke aus dem Gleichgewicht gerät. Das dadurch von der Brücke ausgelöste Ausgangssignal wird an eine synchrone Demodulatorschaltung gesandt, deren Schaltung in Phase mit der gepulsten Erregung der Strahlungsenergiequellen im Sensormodul steht. Der synchrone Demodulator gibt das Ausgangssignal weiter an einen Regelverstärker, der es mit einem vorbestimmten Bezugswert vergleicht. Wenn die Sensorbrücke durch Feuchtigkeit auf der Windschutzscheibe aus dem Gleichgewicht gebracht wird, wird das Ausgangssignal zu einem Fensterkomparator geführt, der ein binäres Signal - und zwar ungeachtet der Richtung der durch Feuchtigkeit der Scheibe bewirkten Strahlungsänderung - erzeugt. Dieses binäre Signal wird dann integriert und zu einem spannungsgesteuerten Oszillator geführt, der betriebsmäßig mit den Scheibenwischer-Relaisschaltungen gekoppelt ist, um die Wischer mit einer Geschwindigkeit anzutreiben, die als eine Funktion des Pegels der festgestellten Wahrnehmung verändert wird.

Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, dass plötzliche oder impulsartige Änderungen des auf das Sensormodul auftreffenden Umgebungslichts (z.B. durch von Gegenständen geworfene Schatten, die während der Fahrt über die Windschutzscheibe gleiten) häufig eine falsche Auslösung und Aktivierung der Wischer bewirkten, obwohl es nicht regne. Dieses Problem tritt der Klagepatentschrift zufolge bei dem vorbekannten System vor allem deshalb auf, weil die verwendeten Fühlerschaltungen nicht in der Lage seien, zwischen der durch auf die Windschutzscheibe auftreffenden Regen bewirkten Infrarotenergiemodulation und der sich ändernden Infrarotenergie der Sonne, die durch Schatten und dergleichen moduliert sei, zu unterscheiden.

Eine zufriedenstellende Behebung dieses Problems ist nach den Ausführungen der Klagepatentschrift im Stand der Technik nicht anzutreffen. Das gelte insbesondere auch für den Versuch, eine Eliminierung des Umgebungslichteinflusses dadurch zu bewirken, dass neben einem optischen Regensensor ein von diesem getrennter optischer Lichtsensor verwendet wird, dessen Ausgangssignal eingesetzt wird, um den Schwellenwertpegel zu verschieben, bei dem die Anwesenheit von Regen bestimmt wird. Diese Methode versage nämlich insbesondere dann, wenn kleinere Regenmengen bei gleichzeitig großer Lichtintensität auf die Windschutzscheibe treffen. Diese würden nicht erfasst, da der digitale Vergleich lediglich anzeige, dass mehr Regen als Licht vorhanden sei. Hinzu komme, dass sich mit dem Einsatz eines separaten Sensors für die Zurückweisung von Umgebungslicht die Kosten des Systems erhöhten. Ein entscheidender Nachteil bestehe schließlich auch darin, dass das wirksame Umgebungslicht auf dem Lichtsensorelement nicht das gleiche sein müsse wie auf dem Regensensorelement. Damit ist der Klagepatentschrift zufolge die Genauigkeit der Umgebungslichtmessung erheblichen Einschränkungen unterworfen.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet das Klagepatent es als seine Hauptaufgabe, ein Steuersystem für eine elektrische motorgetriebene Vorrichtung zu schaffen, welches bewirkt, dass die Vorrichtung in Abhängigkeit von auf eine durchsichtige Oberfläche auftretendem Regen arbeitet.

Als weitere Aufgaben stellt sich das Klagepatent unter anderem die Schaffung

- eines verbesserten, zuverlässigeren, auf Scheibenwischerfeuchtigkeit ansprechenden Steuersystems;

- eines Steuersystems für einen Scheibenwischermotor, das allein auf Feuchtigkeitströpfchen, die auf die Windschutzscheibe treffen, anspricht und welches durch Änderungen des auf die Windschutzscheibe auftreffenden Umgebungslichts nicht beeinflussbar ist;

- einer feuchtigkeitsempfindlichen Scheibenwischersteuerung, welche in der Lage ist, selbst bei Anwesenheit von großen Umgebungslichtstörungen die Empfindlichkeit für Regen aufrechtzuerhalten.

Zur Lösung dieser Aufgaben sieht Anspruch 1 des Klagepatents folgende Merkmalskombination vor:

A. Steuerschaltung zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils.

B. Die Steuerschaltung enthält

B.1. einen optischen Sensor zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitströpfchen auf einer durchsichtigen Oberfläche und zum Erzeugen eines elektrischen Signals,

B.2. Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert überschreitet.

C. Das elektrische Signal weist eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der Änderung von die Sensorvorrichtung erreichendem Umgebungslicht auf.

D. Das elektrische Signal enthält eine Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts.

E. Die Steuerschaltung enthält

E.1. Mittel zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind,

E.2. Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von Änderungen des Umgebungslichts vorhanden ist.

F. Das erste und das zweite Intervall werden zeitlich eng zueinander genommen.

G. Die Steuerschaltung enthält

G.1. Differentialverstärkermittel zum Bilden einer Differentialsummierung der während des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale,

G.2. Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverstärkermittel den vorbestimmten Schwellenwert überschreitet.

Die Klagepatentschrift führt weiterhin aus, dass bei der erfindungsgemäßen Anordnung derselbe Sensor, der zur Regenerfassung verwendet wird, auch Verwendung findet, um die schädlichen Auswirkungen der Umgebungslichtänderung zu beseitigen. Das Ausgangssignal des Sensors werde in zwei Zeitintervallen abgetastet - nämlich einmal nur die Wirkung von Licht und einmal die Wirkung von Licht und Regen auf denselben Sensor - und anschließend die Differenz der beiden Abtastungen bestimmt. Die erfindungsgemäße Elektronik erlaube damit die lineare Entfernung der Wirkungen von Umgebungslichtänderungen derart, dass das sich ergebende Signal nur die Wirkungen von Regen auf den Sensor darstellt.

2. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

a) Der erfindungsgemäße optische Sensor wird in die Lage versetzt, Feuchtigkeitstropfen auf der Fahrzeugscheibe zu erfassen und ein elektrisches Signal mit einer entsprechend spezifischen Komponente zu erzeugen (vgl. Merkmale B.1 u. C.), indem der Sensor nicht nur dem Umgebungslicht ausgesetzt, sondern (zusätzlich) von einer künstlichen Strahlungsenergiequelle (LED) angestrahlt wird, deren Licht beim Vorhandensein von Tropfen im Abtastbereich beeinflusst (gebrochen) wird mit der Konsequenz, dass (in der Sprache des Patentanspruchs) die "Anwesenheit von Feuchtigkeit" festgestellt wird, d.h. in einer entsprechenden elektrischen Signalkomponente zum Ausdruck kommt (vgl. auch Übersetzung S. 2 zweiter u. dritter Abs.; S. 18 erster Abs.). Nur vor dem Hintergrund des Vorhandenseins einer solchen (pulsierenden) Strahlungsquelle (LED) erhält auch die technische Lehre des Klagepatents ihren Sinn, den Arbeitszyklus der Steuerschaltung in ein Regenerfassungsintervall (LED an) und ein davon unterscheidbares Umgebungslichtintervall (LED aus) aufzuteilen (vgl. Übersetzung S. 7 letzter Abs. übergreifend auf S. 8, S. 9 letzter Abs.; S. 13 letzter Abs.; S. 15 erster Abs.).

Die Erfindung nach dem Klagepatent macht sich zunutze, dass mit Hilfe des optischen Sensors und der ihm notwendig zugewiesenen Strahlungsquelle bei aktiver Bestrahlung (LED an) ein elektrisches Signal mit einer Komponente, die eine Aussage über Feuchtigkeit auf der Scheibe trifft, und einer Komponente mit Aussagegehalt über sich ändernde Umgebungslichtverhältnisse sowie unabhängig davon ein elektrisches Signal erzeugt werden kann, das mangels aktiver Bestrahlung (LED aus) nur noch eine Aussage über die Umgebungslichtverhältnisse trifft (vgl. Merkmal C u. D). Die in der Merkmalsgruppe E genannten Mittel der Steuerschaltung erlauben hierauf aufbauend, die entsprechenden elektrischen Signale in zwei Intervalle getrennt voneinander abzutasten, nämlich im ersten Intervall mit beiden Aussagekomponenten (Merkmal E.1) und im zweiten Intervall nur mit der Aussagekomponente über die Umgebungslichtänderung (Merkmal E.2). Werden die Intervalle im Sinne von Merkmal F zeitlich eng zueinander genommen, entsprechen sich die die Umgebungslichtänderung betreffenden Komponenten des ersten und zweiten Intervalls. Das schafft die Möglichkeit, die Signale des ersten und zweiten Intervalls zur Bildung einer Differentialsummierung heranzuziehen und zu bestimmen, ob das Ausgangssignal der entsprechenden Differentialverstärkermittel einen vorbestimmten Schwellenwert überschreitet, der z.B. zu einer Aktivierung der Scheibenwischer führt (vgl. Merkmalsgruppe G). Oder vereinfacht ausgedrückt: Trotz Verwendung nur eines Sensors erlaubt es die erfindungsgemäße Elektronik, im Wege der Differenzbildung die den Einfluss von Feuchtigkeit repräsentierende Signalkomponente von der das Umgebungslicht repräsentierenden Signalkomponente und den durch seine Änderung verursachten Störungen zu befreien bzw. die Wirkungen von Änderungen des Umgebungslichts linear auszulöschen (vgl. Übersetzung S. 8 erster Abs., S. 9 letzter Abs., S. 13 f., S. 15 erster Abs.; Urteil des Bundespatentgerichts vom 29.11.2006, Anlage K 3, S. 10 erster Abs.; Gerichtsgutachten im Nichtigkeitsberufungsverfahren, Anlage BB 2, S. 2 vierter Abs.; S. 9 a.E.; Privatgutachten der Klägerin, Anlage K 20, S. 20).

Voraussetzung für diese Vorgehensweise im Wege der Differenzbildung ist, dass im zweiten Intervall die Strahlungsquelle (LED) nicht aktiv ist, so dass nur die Änderung der Umgebungslichtverhältnisse gemessen und abgetastet werden kann. Denn bei weiterhin aktiver Strahlungsquelle läge im zweiten Intervall ersichtlich kein Messergebnis vor, das eine Eliminierung der die Umgebungslichtänderung betreffenden Signalkomponente im Wege der Differenzbildung erlaubt. Dies kommt auch unzweifelhaft in den Merkmalen D und E.2 zum Ausdruck, die sich von den Merkmalen C und E.1 gerade dadurch abgrenzen, dass nicht mehr beide Signalkomponenten (Feuchtigkeitsanwesenheit u. Umgebungslichtänderung), sondern nur noch die bei inaktiver Strahlungsquelle verbleibende (zweite) Signalkomponente (Umgebungslichtänderung) Inhalt des abgetasteten elektrischen Sensorsignals ist.

Legt man dies zugrunde, lässt sich bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung der technische Sinngehalt der Merkmale D und E.2 - wie von der Klägerin in der Sache jedoch geltend gemacht - nicht dahingehend reduzieren, auch bei der Verwendung von mehr als einer Strahlungsquelle (LED) sei im Rahmen einer Einzelbetrachtung nur maßgeblich, ob eine Strahlungsquelle im ersten Intervall aktiv und im zweiten Intervall nicht aktiv ist. Wie auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten (Anlage K 20, S. 43 zweiter Abs.) hervorgeht, kann der optische Sensor nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - unterscheiden, ob das von ihm empfangene Licht von der einen oder anderen Lichtquelle stammt. Wenn aber unterschiedliche auf den Sensor gerichtete Lichtquellen (LED) die gleiche Wirkung auf den Sensor haben, muss nicht anders als bei der Verwendung von nur einer Lichtquelle (LED) sichergestellt sein, dass sämtliche Lichtquellen im zweiten Intervall inaktiv sind. Denn anderenfalls lässt nicht anders als bei Verwendung von nur einer Lichtquelle, die in beiden Intervallen aktiv ist, kein Messergebnis erzielen, das in erfindungsgemäßer Weise durch Abtastung nur der die Umgebungslichtänderung betreffenden Signalkomponente im zweiten Intervall eine Eliminierung der die Umgebungslichtänderung betreffenden Signalkomponente des ersten Intervalls im Wege der Differenzbildung erlaubt, so dass die die Anwesenheit von Feuchtigkeit repräsentierende Signalkomponente des ersten Intervalls isoliert und anschließend ausgewertet werden kann. Eine andere Beurteilung trägt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, das Auswerten der Differenz von Regenkomponenten in verschiedenen Abtastbereichen führe ebenfalls zu einer für die Steuerung (z.B. der Scheibenwischer) sinnvollen Messgröße, weil sich die Regenkomponenten des elektrischen Signals in den beiden Abtastbereichen in aller Regel signifikant voneinander unterschieden. Denn das ändert nichts daran, dass eine isolierte Ermittlung der die Umgebungslichtänderung betreffenden Signalkomponente nicht mehr erfolgt und für die erfindungsgemäße Differenzbildung zur Verfügung steht. Eine solche Vorgehensweise entspricht auch gerade nicht dem von der Klägerin in Anlage K 17 schematisch dargestellten Ausführungsbeispiel der Erfindung.

Dass im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 ein zusätzlicher Umgebungslichtintensitätsmesskreis (314) vorgesehen ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb kein anderes Auslegungsergebnis, weil diese Maßnahme in der Lehre des Patentanspruchs 1 keinen Niederschlag gefunden hat, sondern nur eine mögliche zusätzliche Maßnahme betrifft (vgl. auch Unteranspruch 18).

b) Hiervon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausführungsform zumindest die Merkmale D und E.2 nicht wortsinngemäß.

Die angegriffene Ausführungsform weist zwei Paare von Lichtsendern auf, die abwechselnd getaktet aktiv sind, d.h. wenn das erste Paar (erste Lichtquelle) leuchtet, ist das andere Paar (zweite Lichtquelle) ausgeschaltet und umgekehrt. Das bedeutet aber, dass der Sensor entgegen der in den Merkmalen D und E.2 zum Ausdruck kommenden technischen Lehre sowohl im ersten als auch im zweiten Intervall von einer der Lichtquellen angestrahlt wird mit der Folge, dass das elektrische Signal nicht nur im ersten, sondern auch im zweiten Intervall eine "Regenkomponente" und eine "Umgebungslichtkomponente" beinhaltet. Selbst nach den Ausführungen des Privatgutachters der Klägerin (Anlage K 20, S. 43 zweiter Abs.) besteht für den bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten optischen Sensor zwischen dem Licht der ersten und zweiten Lichtquelle kein Unterschied. Damit fehlt es aber - wie bei Verwendung nur einer Lichtquelle, die während beider Intervalle leuchtet - an einer erfindungsgemäßen Isolierung der die Umgebungslichtänderung betreffenden Signalkomponente im zweiten Intervall, die die Bereinigung der Signalkomponenten des ersten Intervalls von der entsprechenden Umgebungslichtkomponente im Wege der Differenzbildung erlaubt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass bei der angegriffenen Ausführungsform im zweiten Intervall die zweite Lichtquelle strahle, sei unschädlich, weil diese einen anderen Messort betreffe und die Signalstärke bekannt sei und damit herausgerechnet bzw. eliminiert werden könne, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Die Unterschiedlichkeit der Messorte ändert nichts daran, dass es für den optischen Sensor in der Erfassung keinen Unterschied macht, ob das Licht von der ersten oder der zweiten Lichtquelle stammt. Da das Licht der zweiten Strahlungsquelle ebenso wie das Licht der ersten Strahlungsquelle bei der Anwesenheit von Feuchtigkeit am Messort (in unterschiedlicher, nicht vorhersehbarer Weise) gebrochen wird, kann die Signalstärke auch nicht ohne Weiteres als bekannt betrachtet werden. Dass eine Nachregelung der Lichtintensität stattfindet, ändert diesen Umstand nicht und führt auch nicht zu einer erfindungsgemäßen Isolierung der die Umgebungslichtänderung betreffenden Signalkomponente. Unabhängig davon fehlt es dem Vorbringen der Klägerin auch an hinreichender Substantiierung, um entsprechende tatrichterliche Feststellungen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform zu tragen.

Da sich die angegriffene Ausführungsform mit der Anstrahlung des optischen Sensors während beider Intervalle von der technischen Lehre des Klagepatents vollständig loslöst und geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, kann auch keine Rede davon sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln unter Überlegungen, die am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Eine Verwirklichung der Merkmale D und E.2 mit äquivalenten Mitteln scheidet daher ebenfalls aus.

III.

Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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