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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: I-2 U 5/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Dezember 2003 verkündete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 25.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 42.500,-- EUR zu leisten.

4.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 300.000,-- EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist seit dem 4. Dezember 2001 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 197 38 194 (im Folgenden: Klagepatent), das ihr von der ursprünglichen Anmelderin, der C. F. GmbH, übertragen worden ist. Das Klagepatent beruht auf einer am 2. September 1997 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten vom 14. Februar 1997 und 27. Mai 1997 eingegangenen Anmeldung. Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der 10. Juni 1998. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt: Teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Außenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem vom Außenrohr (11) wegweisenden Ende der Betätigungshülse (13) eine mit letzterer verbundene Ringkappe (14) angeordnet ist, die gegenüber der Führungsbuchse (12) verschiebbar ist, und dass zwischen der Betätigungshülse (13) und der Ringkappe (14) eine Nut (37) zur Aufnahme eines auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse (12) angeordneten Federelements (20) vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der geschützten Erfindung, und zwar Figur 1 ein patentgemäßes Staubsauger-Saugrohr in Seitenansicht, Figur 2 einen Längsschnitt durch das in Figur 1 dargestellte Saugrohr und Figur 3 eine ausschnittsweise Vergrößerung der Figur 2. (Abbildung)

Die Beklagte zu 1., deren Vorstand der Beklagte zu 2. ist, vertreibt, und zwar nach der Behauptung der Klägerin auch in Deutschland, u.a. Staubsauger mit den Bezeichnungen C. ... und C ..., welche mit teleskopierbaren Saugrohren ausgestattet sind, von denen die Klägerin ein Exemplar als Anlage K 5 und die Beklagten ein weiteres als Anlage B 4 überreicht haben. Die Ausgestaltung der Verstellvorrichtung dieser Saugrohre ergibt sich auch aus der von der Klägerin als Anlage K 18 überreichten, nachstehend wiedergegebenen Explosionszeichnung: (Abbildung)

Die Klägerin hat geltend gemacht, die genannten Saugrohre machten von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber in äquivalenter Weise Gebrauch, so dass die Beklagten das Klagepatent verletzten.

Sie hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Außenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen an dem vom Außenrohr wegweisenden Ende der Betätigungshülse eine mit letzterer verbundene Ringkappe angeordnet ist, die gegenüber der Führungsbuchse verschiebbar ist, und bei denen zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe eine Nut zur Aufnahme eines auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordneten Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt; hilfsweise zu 1.: teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre mit einem Außenrohr, einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr, mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, welche wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen an dem vom Außenrohr wegweisenden Ende der vor der Endmontage zweigeteilten Betätigungshülse zwei mit letzterer verbundene Ringkappen angeordnet sind, die gegenüber der Führungsbuchse verschiebbar sind, und bei denen zwischen der Betätigungshülse und den Ringkappen eine Nut zur Aufnahme eines auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordneten Federelements vorhanden ist, welches in wenigstens eine axiale Richtung Rückstellkräfte zur Verfügung stellt, wobei die Verbindung zwischen Führungsbuchse und Federelement durch einen von der Innenmantelfläche der Betätigungshülse abragenden Zapfen erfolgt, der formschlüssig in eine entsprechende Öffnung der Mitnehmerplatte des Federelements eingreift;

2. ihr - der Klägerin - darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie - die Beklagten - die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2001 begangen hätten, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben möge, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr - der Klägerin - einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trügen und ihn ermächtigten und verpflichteten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sei;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten; sowie

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 4. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Da sie Staubsauger-Saugrohre der angegriffenen Art in Deutschland weder angeboten noch geliefert hätten und dies auch nicht beabsichtigten, fehle es bereits an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Im übrigen machten die angegriffenen Staubsauger-Saugrohre von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihnen weder die - aus zwei erst bei der Montage zusammengefügten Hälften bestehende - Betätigungshülse einen Ausweichraum für die Sperrkörper aufweise noch zwischen der Betätigungshülse und einer der beiden Ringkappen eine Nut zur Aufnahme eines die Sperrlage sicherstellenden Federelements vorhanden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 9. Dezember 2003 wird Bezug genommen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Anträge (mit der Abweichung, dass es bei dem Hilfsantrag statt ... "an dem vom Außenrohr wegweisenden Ende" heißt: ... "an den Enden") weiterverfolgt, während die Beklagten um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten. Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere steht aufgrund des landgerichtlichen Urteils bindend fest (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO), dass das Landgericht Düsseldorf für sie örtlich zuständig ist. Sie ist aber nicht begründet, so dass das Landgericht sie mit Recht abgewiesen hat, denn das angegriffene Staubsauger-Saugrohr macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch.

1.

Das Klagepatent betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr, bestehend aus einem Außenrohr, einem Innenrohr, das eine sich axial erstreckende Rastleiste trägt, sowie mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper, der innerhalb einer am Außenrohr angeordneten, teilweise das Innenrohr übergreifenden Führungsbuchse gehalten ist, wobei die Führungsbuchse von einer Betätigungshülse umgeben ist, die ihrerseits wenigstens einen Ausweichraum für den Sperrkörper aufweist, und wobei zwischen Führungsbuchse und Betätigungshülse zur Sicherstellung der Sperrlage mindestens ein Federelement angeordnet ist.

Wie die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 15 bis 24) ausführt, ist ein derartiges Staubsauger-Saugrohr aus der US-PS 3 351 363 (Anlage K 3) bekannt. Das dort beschriebene Saugrohr weist jeweils einen inneren sowie einen die Betätigungsvorrichtung tragenden äußeren hülsenförmigen Kunststoffkörper auf, wobei in dem Ringraum zwischen den beiden Kunststoffkörpern eine (so die Figuren 9 bis 12 der genannten Druckschrift) bzw. zwei (so die Figuren 1 bis 6 a.a.O.) Druckfeder/n angeordnet ist/sind, welche dazu dient/dienen, in unbetätigtem Zustand die beiden hülsenförmigen Kunststoffkörper in einer (Sperr-) Lage zueinander zu halten, bei der der Sperrkörper jeweils in eine Rastausnehmung des Innenrohres gedrückt wird, so dass eine Verschiebung des Innenrohres gegenüber dem Außenrohr nicht möglich ist.

Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Lösung, sie habe den wesentlichen Nachteil, dass sie relativ schwierig zu montieren sei.

Die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 25 bis 28) bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, eine Teleskoprohr-Verstellanordnung für Staubsauger-Saugrohre zu schaffen, welche einen verringerten Montageaufwand aufweise.

Das so bezeichnete technische Problem soll gemäß Anspruch 1 des Klagepatents gelöst werden durch ein

1. teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr mit einem Außenrohr (11),

2. mit einem eine sich axial erstreckende Rastleiste tragenden Innenrohr (15),

3. mit mindestens einem mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Sperrkörper (22);

4. der Sperrkörper (22) ist innerhalb einer am Außenrohr (11) angeordneten Führungsbuchse (12) gehalten;

5. die Führungsbuchse (12) übergreift das Innenrohr (15) teilweise;

6. die Führungsbuchse (12) ist von einer Betätigungshülse (13) umgeben;

7. die Betätigungshülse (13) weist wenigstens einen Ausweichraum (28, 29) für den Sperrkörper (22) auf;

8. zwischen der Führungsbuchse (12) und der Betätigungshülse (13) ist zur Sicherung der Sperrlage mindestens ein Federelement (20) angeordnet;

- Oberbegriff -

9. an dem vom Außenrohr (11) wegweisenden Ende der Betätigungshülse (13) ist eine Ringkappe (14) angeordnet;

10. die Ringkappe (14) ist mit der Betätigungshülse (13) verbunden;

11. die Ringkappe (14) ist gegenüber der Führungsbuchse (12) verschiebbar;

12. zwischen der Betätigungshülse (13) und der Ringkappe (14) ist eine Nut (37) zur Aufnahme eines Federelements (20) vorhanden;

13. das Federelement (20) ist auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse (12) angeordnet;

14. das Federelement (20) stellt in wenigstens eine axiale Richtung (x, y) Rückstellkräfte zur Verfügung.

- kennzeichnender Teil -

Die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 40 bis 52) hebt hervor, die erfindungsgemäße Vorrichtung habe den wesentlichen Vorteil, dass sie besonders einfach zu montieren sei. So weise die Vorrichtung eigentlich nur drei Hauptbestandteile auf, nämlich die Führungsbuchse, die Betätigungshülse und die Ringkappe, die alle auf sehr einfache Weise auf den Teleskoprohren angeordnet werden könnten. So werde zunächst die Führungsbuchse auf dem Außenrohr klemmbefestigt, wobei nach dem Einlegen des Sperrkörpers die Betätigungshülse auf die Führungsbuchse aufgeschoben werde. Nach dem anschließenden Befestigen des Federelements könne letztlich schon die Ringkappe mit der Betätigungshülse bewegungsverbunden werden, so dass die Vorrichtung funktionsbereit sei.

Sodann bezeichnet es die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 53 bis 56) als weiteren Vorteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung, sie sei auf ergonomisch günstige Weise bedienbar, da die gesamte Außenfläche der Betätigungshülse als Grifffläche zur Verfügung stehe. Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann bei der Lektüre der unmittelbar zuvor genannten US-Patentschrift ohne Weiteres feststellt, handelt es sich hier um einen Vorteil, den auch das dort beschriebene Staubsauger-Saugrohr bereits aufweist und den das Klagepatent beibehalten will.

Angesichts des Streites der Parteien bedürfen die Merkmale 6 bis 10 und vor allem 12 der obigen Merkmalsgliederung näherer Erörterung.

Nach diesen Merkmalen soll das erfindungsgemäße Staubsauger-Saugrohr neben einer Führungsbuchse u.a. eine dieses Teil umgebende "Betätigungshülse" aufweisen. Eine solche, von vornherein einstückige Hülse ist an sich leicht zu montieren, weil man sie dazu, wie es der allgemeine, noch nicht das Ausführungsbeispiel betreffende Teil der Beschreibung des Klagepatents (Spalte 1, Zeilen 47 f.) ausdrücklich hervorhebt, lediglich auf die Führungsbuchse aufzuschieben braucht.

Das Klagepatent übernimmt, soweit es eine Betätigungshülse lehrt, grundsätzlich die aus dem Stand der Technik gemäß der von ihm erwähnten US-PS 3 351 363 bekannte Ausgestaltung mit einem hülsenförmigen (einstückigen) Betätigungselement, an welchem die Klagepatentschrift lediglich kritisiert, es sei relativ schwierig zu montieren.

Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann wird, und zwar auch ohne nähere Hinweise - die in der Klagepatentschrift fehlen - alsbald erkennen, worauf die angesprochenen Montageschwierigkeiten beruhen:

Das in dem Raum zwischen der Führungsbuchse und der Betätigungshülse unterzubringende Federelement (das die Verstellanordnung nach jeder Betätigung wieder in die Sperrlage bringen soll, bei der sich die Rohre nicht gegeneinander verschieben lassen) benötigt, um die ihm zugedachte Funktion erfüllen zu können, zwei Widerlager, nämlich eines an der Führungsbuchse und eines an der Betätigungshülse.

Bringt man auf der Führungsbuchse vor der Montage der Betätigungshülse das Federelement an, so steht dieses bei einem anschließenden Aufschieben der - mit einem Widerlager für das Federelement versehenen - Betätigungshülse im Wege und verhindert dieses (oder erschwert es zumindest erheblich). Schiebt man dagegen die u.a. ein Widerlager aufweisende Betätigungshülse vor der Montage des Federelements auf die Führungsbuchse auf (was zu dieser Zeit noch problemlos möglich ist), so lässt sich das Federelement nicht mehr ohne Weiteres in den Raum zwischen der Führungsbuchse und der Betätigungshülse einbringen, weil dem mindestens eines der Widerlager (nämlich an der Führungsbuchse und an der Betätigungshülse) entgegensteht. Deswegen sollen bei der einen, zwei Federn aufweisenden Ausführung des Saugrohres gemäß der US-PS 3 351 363 (Anlage K 3) die Widerlager - in Gestalt jeweils eines Ringes ("slide ring 58" und "slide ring 56") - erst nach dem Aufschieben der Betätigungshülse in den (engen) Raum zwischen der Führungsbuchse und der Betätigungshülse eingebracht werden (vgl. Anlage K 3, Spalte 5, Zeilen 25 ff.); bei der anderen, nur eine Feder aufweisenden Ausführung soll das eine Widerlager - bestehend aus einem Ring ("split retaining ring 23") - ebenfalls nach dem Aufschieben der Betätigungshülse in den genannten Raum eingebracht werden (vgl. Anlage K 3, Spalte 8, Zeilen 49 ff.). Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass diese Art der Montage relativ kompliziert und schwierig ist.

Das Klagepatent will eine einfachere Montierbarkeit der Verstellanordnung dadurch erreichen, dass es die ringförmig geschlossene, einstückige und daher auf das Rohr aufschiebbare Betätigungshülse an ihrem dem Außenrohr abgewandten Ende radial trennt in die eigentliche Betätigungshülse und eine an der Schaffung des hülsenseitigen Widerlagers beteiligte Ringkappe. Diese soll (vgl. Merkmal 10) im Verlaufe der Montage mit der Betätigungshülse verbunden werden, so dass sie dann praktisch einen Teil dieser Hülse bildet und zusammen mit ihr gegenüber der Führungsbuchse verschoben werden kann (Merkmal 11). Die Ringkappe soll wesentlich zur Herstellung des einen, an der Betätigungshülse vorzusehenden Widerlagers für das Federelement (das seinerseits wiederum gemäß Merkmal 13 "auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordnet" sein, hier also an dem anderen Widerlager anliegen soll) dienen; dieses hülsenseitige Widerlager soll (vgl. Merkmal 12) aus einer Nut bestehen, die "zwischen der Betätigungshülse und der Ringkappe vorhanden" sein soll. Damit schreibt das Merkmal 12 eindeutig vor, wo sich die genannte Nut befinden soll, nämlich an einer Stelle, auf deren einer Seite die Betätigungshülse und auf deren anderer Seite die Ringkappe liegt.

Bei einer solchen Ausgestaltung ergibt sich die vom Klagepatent angestrebte Vereinfachung der Montage dadurch, dass man zunächst die - zu dieser Zeit noch kein Widerlager für das Federelement aufweisende - Betätigungshülse ohne Schwierigkeiten auf die Führungsbuchse aufschieben, anschließend das Federelement "an einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse" anbringen (und es dabei an das dort notwendige eine Widerlager anlegen) und erst danach die Ringkappe (z.B. durch Verrasten, Verschrauben oder dergleichen) mit der Betätigungshülse verbinden kann, wodurch dann das andere Widerlager entsteht.

Die in Merkmal 12 genannte Nut ("zur Aufnahme eines Federelements", nämlich des bereits in Merkmal 8 genannten Federelements "zur Sicherung der Sperrlage", das seinerseits gemäß Merkmal 13 "auf einer Außenmantelfläche der Führungsbuchse angeordnet" sein soll) kann entweder, wie es das Ausführungsbeispiel des Klagepatents zeigt, als (radial verlaufende) Ringnut zur Aufnahme eines Teiles einer ringförmig gebogenen Stabfeder oder auch z.B. als axial verlaufende, auf ihrer einen Seite von der Betätigungshülse und auf ihrer anderen Seite von der Ringkappe begrenzte Nut zur Aufnahme einer Schraubenfeder ausgestaltet sein.

2.

Von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht das angegriffene Staubsauger-Saugrohr keinen Gebrauch.

Bei ihm fehlt bereits eine dem Wortsinn der Merkmale 6 bis 10 und 12 entsprechende Betätigungshülse, d.h. ein einstückiger, hülsenförmiger Körper, der sich durch schlichtes Aufschieben montieren lässt. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform ist die "Betätigungshülse" abweichend von der Lehre des Klagepatents axial in zwei Hälften getrennt, die sich daher nicht einfach auf die Führungsbuchse aufschieben lassen, sondern die einzeln auf sie aufgesetzt werden müssen (und zwar so, dass sie jeweils eine ganz bestimmte Lage zu den in der Explosionszeichnung gemäß Anlage K 18 mit der Bezugszahl 50 versehenen, von den Beklagten als "Blockiersteine" bezeichneten und vorher ebenfalls auf die Führungsbuchse aufzusetzenden Teilen haben), wobei sie miteinander verrastet und anschließend durch Aufschieben zweier Ringkappen auf ihre beiden Enden gesichert werden müssen.

Vor allem aber ist bei der angegriffenen Ausführungsform das Merkmal 12 auch deswegen nicht wortsinngemäß verwirklicht, weil die Nut zur Aufnahme eines Federelements (nämlich der beiden in der Zeichnung gemäß Anlage K 18 mit der Bezugszahl 70 versehenen Druckfedern) nicht zwischen der Betätigungshülse und der an ihrem vom Außenrohr wegweisenden Ende angeordneten Ringkappe "vorhanden" ist, sondern allein zwischen der Führungsbuchse und der - zweistückigen - "Betätigungshülse".

Zwar würde der Umstand, dass - wie ausgeführt - die genannten Merkmale des Anspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß verwirklicht sind, für sich allein noch nicht eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten ausschließen, weil sich der Schutz eines Patents auch auf äquivalente Benutzungen seiner Lehre erstreckt; vorliegend fehlt es jedoch auch an einer solchen.

Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patents liegt dann vor, wenn der Durchschnittsfachmann am Prioritätstage des Patents aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 - Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 - Custodiol II).

Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH, a.a.O.).

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform mit einem axial in zwei Hälften aufgetrennten Betätigungsteil, das sich nicht einfach auf die Führungsbuchse aufschieben lässt, der patentgemäßen Ausgestaltung gleichwirkend ist, weil sie nämlich einen höheren Montageaufwand erfordert als eine wortsinngemäße Ausführung.

Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin angesichts dessen, dass sich die angegriffene Ausführungsform einfacher montieren lässt als das von der Klagepatentschrift angesprochene Staubsauger-Saugrohr des Standes der Technik, eine (noch) hinreichende Gleichwirkung mit einer wortsinngemäß dem Klagepatent entsprechenden Ausgestaltung bejahen wollte, so ist die angegriffene Ausführungsform doch jedenfalls der patentgemäßen Lösung nicht gleichwertig.

Denn der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Klagepatents konnte sie nicht aufgrund von Überlegungen auffinden, die sich am Sinngehalt der in den Ansprüchen des Klagepatents unter Schutz gestellten Lehre orientierten.

Diese Lehre geht dahin, die Betätigungshülse an ihrem vom Außenrohr wegweisenden Ende radial aufzutrennen und so die Möglichkeit zu schaffen, hier nach der Montage der (eigentlichen) Betätigungshülse und des Federelements durch einfaches Verbinden der Ringkappe mit der Betätigungshülse das - aus einer Nut zwischen beiden Teilen bestehende - hülsenseitige Widerlager für das Federelement herzustellen.

Die angegriffene Ausführungsform geht dagegen einen ganz anderen Weg, der nicht nur darin liegt, dass sie die Betätigungshülse axial in zwei Hälften aufgeteilt hat, sondern vor allem auch darin, dass sie das hülsenseitige Widerlager nicht in den Raum zwischen der Betätigungshülse und der (einen) Ringkappe gelegt hat, sondern - in Gestalt des in der Zeichnung gemäß Anlage K 18 mit der Bezugszahl 69 versehenen Zapfens, der in eine Mitnehmerplatte (Bezugszahl a.a.O.: 69 a) eingreift - in den Raum zwischen der Führungsbuchse und der - zweistückigen - "Betätigungshülse". Dieser Lösungsweg lässt sich bei einer Orientierung an der Lehre des Klagepatents nicht auffinden.

3.

Hat daher das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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