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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: I-2 U 56/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. April 2004 verkündete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 250.00,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 32 412 (Anlage L 8; nachfolgend: Klagepatent ). Dieses Patent beruht auf einer Anmeldung vom 1. September 1995, die am 6. März 1997 offengelegt worden ist. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 30. September 1999. Das Klagepatent steht in Kraft.

Eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent (Anlage B 4) ist vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 10. Februar 2005 (Anlage L 28) abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt worden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juni 2005 S. 9 - Bl. 180 GA).

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

"Vorrichtung zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken (36) oder zur Oberflächenbeschichtung, mit einem Strahlgenerator (10) in der Form einer länglichen, wirbelförmig von einem Arbeitsgas durchströmten Düse, die von einer Ringelektrode (22) umgeben ist und in der koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelektrode (18) angeordnet ist, deren Spitze in Strömungsrichtung des Arbeitsgases axial gegenüber der Ringelektrode (18) zurückversetzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Stiftelektrode (18) und die Ringelektrode (22) an einen Hochfrequenzgenerator (26) angeschlossen sind, der Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeugt, daß zwischen der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) ein die Stiftelektrode umgebendes elektrisch isolierendes Düsenrohr (16) angeordnet ist, daß an der Düsenöffnung (24) durch die Ringelektrode (22) eine Einschnürung gebildet wird, und daß der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) wenigstens das Zweifache des Innendurchmessers des Düsenrohres (16) beträgt."

Die nachfolgend wiedergegebenen beiden Figuren zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung, wobei die Figur 1 einen schematischen Längsschnitt durch einen erfindungsgemäßen Strahlgenerator und Figur 2 eine Stirnansicht eines Arbeitskopfes mit mehreren Strahlgeneratoren zeigt.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "Aspot X" einen Plasmagenerator und bewirbt ihn mit der aus Anlage L 13 ersichtlichen Produktbeschreibung. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten sind von der Klägerin neben der Anlage L 13 die Anlagen L 14, L 15 (Foto von Details) sowie L 19 und von der Beklagten die Anlagen B 2 und WKS 5 zu den Akten gereicht worden. Nachstehend sind in Schwarz-Weiß verkleinert die Anlagen L 14 und L 19 wiedergegeben.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche mit Ausnahme des Merkmals, wonach das zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode angeordnete und die Stiftelektrode umgebende Düsenrohr elektrisch isolierend zu sein habe, sämtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortlautgemäß. Das vorgenannte Merkmal sei nicht wortlautgemäß verwirklicht, weil das Düsenrohr (in Anlage L 14 blau und in Anlage L 19 grün hervorgehoben) nicht elektrisch isolierend ausgeführt sei, sondern aus Metall bestehe. Die bei der angegriffenen Ausführungsform erforderliche Isolierung werde aber äquivalent von einem besonderem Bauteil übernommen, nämlich von einem die Stiftelektrode umgebenden isolierenden Rohr, welches in der Anlage L 14 gelb und in Anlage L 19 orange gekennzeichnet sei.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Düse schon nicht, wie im Oberbegriff des Patentanspruches 1 des Klagepatents vorausgesetzt, von einer Ringelektrode umgeben. Auch sei das Merkmal des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht verwirklicht, das den Anschluss der Stift- und der Ringelektrode an einen Hochfrequenzgenerator voraussetze, der Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeuge. Schließlich gebe es bei der angegriffenen Vorrichtung auch nicht entsprechend der Lehre des Klagepatents ein zwischen der Stift- und der Ringelektrode angeordnetes und die Stiftelektrode umgebendes Düsenrohr, welches elektrisch isolierend sei. Dies räume die Klägerin selbst ein. Die von der Klägerin insoweit behauptete patentrechtliche Äquivalenz durch das in Anlage L 14 gelb und in Anlage L 19 orange gekennzeichnete Bauteil sei nicht gegeben.

Das Landgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche sowie den mit ihr geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform verfüge über kein elektrisch isolierendes Düsenrohr im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre oder ein hierzu als patentrechtlich äquivalent zu betrachtendes Mittel.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Klagepatents verneint. Das Landgericht habe bei seiner Auslegung der Merkmalsgruppe 4 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse, wonach zwischen der Stift- und der Ringelektrode ein die Stiftelektrode umgebendes Düsenrohr angeordnet sei, das elektrisch isolierend sei, die im Klagepatent enthaltene Differenzierung zwischen der von einem Arbeitsgas durchströmten länglichen Düse einerseits und dem die Stiftelektrode umgebenden Düsenrohr andererseits übergangen. Die Merkmalsgruppe 4 fordere lediglich, dass überhaupt ein Düsenrohr vorhanden sei, welches zwischen den Elektroden angeordnet sei, um einen unkontrollierten Kurzschluss bei Anlegen von Spannung zu verhindern. Nur diese Funktion komme mit dem Merkmal 4 b) zum Ausdruck, wonach das Düsenrohr elektrisch isolierend zu sein habe. Es werde mit diesem Merkmal das Düsenrohr nicht hinsichtlich seiner Ausgestaltung oder gar Anordnung beschrieben. Es sei vielmehr in das Belieben des Fachmanns gestellt, wie er den Zwischenraum ausgestalte, der sich an das die Stiftelektrode umgebende Düsenrohr anschließe und bis zur Ringelektrode reiche. Soweit das Landgericht dem erfindungsgemäßen Düsenrohr die Funktion zuweise, die Luft drallförmig zu führen und so Einfluss auf die Entwicklung und Ausgestaltung des Lichtbogens nehmen zu können, beruhe diese Auslegung auf einem technischen Fehlverständnis der erfindungsgemäßen Funktion des Düsenrohrs. Das Düsenrohr habe tatsächlich nur mit dem Einleiten des Arbeitsgases in die Düse und im Zusammenhang mit der Zündung des Lichtbogens seine technischen Funktionen, nicht aber mit der Führung des Gaswirbels selbst. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass im besonderen Teil des Klagepatents unter Bezugnahme auf Fig. 1 eine Vorrichtung beschrieben sei, bei der ein aus Keramik gefertigtes Düsenrohr sich bis zur Ringelektrode hin erstrecke. Denn hierbei handele es sich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispieles sei aber nicht geeignet, den Schutzbereich des allgemeiner gehaltenen Patentanspruchs einzuengen. - Bei diesem zutreffenden Verständnis von der patentgemäßen Lehre verwirkliche die angegriffene Ausführungsform aber die Merkmalsgruppe 4 . Die angegriffene Ausführungsform weise ein in Anlage L 14 gelb und in Anlage L 19 orange eingezeichnetes, sich verjüngendes Element auf, das die Stiftelektrode (in Anlage L 19 rot dargestellt)) umgebe. Dieses isolierende Bauteil (Isolator) sei das erfindungsgemäße Düsenrohr im Sinne der Merkmalsgruppe 4, die durch dieses Rohr wortsinngemäß verwirklicht werde. Diese Merkmalsgruppe gebe bei einer am Sinngehalt des Patentanspruches orientierten Auslegung nicht vor, dass das elektrisch isolierende Düsenrohr die Stiftelektrode (vollständig) umgebe und sich längs bis hin zur Ringelektrode erstrecke. Es reiche aus, wenn es sich wie bei der angegriffenen Ausführungsform vom linken Bereich der Vorrichtung bis zur Stiftelektrode in dem Bereich hineinerstrecke, wo das Arbeitsgas in die Vorrichtung eingeleitet werde. An das isolierende Düsenrohr schließe sich ein elektrisch leitfähiger Mantel an, der sich zu einer anspruchsgemäßen Ringelektrode verjünge. Nehme man jedoch zu Argumentationszwecken und damit entgegen den tatsächlichen Verhältnissen an, dass der Wortsinn des Hauptanspruches auf eine Längserstreckung des Düsenrohrs bis zur Ringelektrode hin beschränkt sei, so liege jedenfalls eine Benutzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln vor. Die Ausgestaltung der Verletzungsform sei gleichwirkend, für den Durchschnittsfachmann bei einer Orientierung an der unter Schutz gestellten Erfindung auffindbar und der unter Schutz gestellten Lehre gleichwertig.

Die Klägerin beantragt,

auf ihre Berufung das Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Patentstreitkammer) vom 22. April 2004 abzuändern und

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführenden zu vollziehen ist, zu unterlassen, Vorrichtungen zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken (36) oder zur Oberflächen-Beschichtung mit einem Strahlgenerator (10) in der Form einer länglichen, wirbelförmig von einem Arbeitsgas durchströmten Düse, die von einer Ringelektrode (22) umgeben ist und in der koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelektrode (18) angeordnet ist, deren Spitze in Strömungsrichtung des Arbeitsgases axial gegenüber der Ringelektrode zurückversetzt ist, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Stiftelektrode (18) und die Ringelektrode (22) an einen Hochfrequenzgenerator (26) angeschlossen sind, der eine Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeugt, zwischen der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) ein die Stiftelektrode umgebendes elektrisch isolierendes Düsenrohr (16) angeordnet ist, an der Düsenöffnung (24) durch die Ringelektrode (22) eine Einschnürung gebildet wird, der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) wenigstens das 2-fache des Innendurchmessers des Düsenrohres (16) beträgt;

hilfsweise,

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführenden zu vollziehen ist, zu unterlassen, Vorrichtungen zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken (36) oder zur Oberflächen-Beschichtung mit einem Strahlgenerator (10) in der Form einer länglichen, wirbelförmig von einem Arbeitsgas durchströmten Düse, die von einer Ringelektrode (22) umgeben ist und in der koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelektrode (18) angeordnet ist, deren Spitze in Strömungsrichtung des Arbeitsgases axial gegenüber der Ringelektrode zurückversetzt ist, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Stiftelektrode (18) und die Ringelektrode (22) an einen Hochfrequenzgenerator (26) angeschlossen sind, der eine Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeugt, zwischen der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) ein die Stiftelektrode umgebendes elektrisch isolierendes Düsenrohr (16), welches in dem sich zwischen Stiftelektrode und Ringelektrode erstreckenden Bereich elektrisch leitfähig ist, angeordnet ist, an der Düsenöffnung (24) durch die Ringelektrode (22) eine Einschnürung gebildet wird, der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) wenigstens das 2-fache des Innendurchmessers des Düsenrohres (16) beträgt;

3. ihr Rechnung zu legen , in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I.1 bzw. I.2 bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer. I. 1. bzw. I .2. bezeichneten , seit dem 30. Oktober 1999 begangen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie macht geltend, das Vorbringen der Klägerin sei nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des sorgfältig begründeten Urteils erster Instanz zu wecken. Zudem seien erstinstanzlich weitere Gründe unberücksichtigt geblieben, die das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung rechtfertigten. Bei der Auslegung des Hauptanspruches des Klagepatents sei zunächst zu berücksichtigen, dass aus der "länglichen Düse" des Standes der Technik, die im Oberbegriff in Merkmal 2 Eingang gefunden habe, also einem Strömungskanal mit stetig veränderlichem Querschnitt zur Erhöhung der Geschwindigkeit des durchströmenden Gases, nach der Erfindung gemäß der Merkmalsgruppe 4 ein "Düsenrohr" geworden sei, also ein Hohlkörper mit gleichbleibendem Querschnitt. Zwar werde nicht verkannt, dass auch bei einem Hohlkörper mit sich verjüngendem Querschnitt gelegentlich von einem "Rohr" gesprochen werde, dies jedoch dann nur mit dem Zusatz "Venturi-Rohr". Das Merkmal "Düsenrohr" im vorgenannten Sinne zu verstehen, mache auch angesichts des Merkmals 5, welches davon spreche, dass an der Düsenöffnung durch die Ringelektrode eine Einschnürung gebildet werde, Sinn. Mit einer solchen durch die Ringelektrode an der Düsenöffnung gebildeten Einschnürung könne nicht bloß eine durch die Ringelektrode gebildete Düsenöffnung am Ende eines sich im Querschnitt stetig verändernden (d. h. konisch zulaufenden) Strömungskanals gemeint sein, weil dann erstens nichts anderes beschrieben wäre als eben die landläufige Form einer Düse mit stetig veränderlichem Querschnitt, und zweitens nichts anderes als ein durch die Ringelektrode gebildetes Düsenende, wie es bereits aus dem Stand der Technik (DE-PS 6855 455) bekannt sei. Die Formulierung des Merkmals 5 mache technisch nur dann Sinn, wenn man diese Formulierung ernst nehme, d. h. eine Düsenöffnung dergestalt annehme, dass diese eben erst durch eine Art Einschnürung durch die Ringelektrode selbst gebildet werde, nicht aber bereits durch eine konische Form (stetige Verjüngung) des Düsenkörpers. Dies ergebe sich auch Sp. 3, Z. 2 - 6. Die Auslegung, dass der Düsenkörper in der Tat in der Form eines rohrförmigen Zylinders zu bilden sei, ergebe sich nicht nur aus der Fig. 1 und der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, sondern auch aus Sp. 2, Z. 7 - 20, Sp. 3, Z. 32 - 38 und Sp. 4, Z. 48 - 51. Auch das Merkmal 6, wonach der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode und der Ringelektrode wenigstens das Zweifache des Innendurchmessers des Düsenrohrs betragen solle, mache deutlich, dass der Düsenkörper ein regelrechtes "Düsenrohr" im oben erläuterten Sinne zu sein habe. Das Merkmal 4 b, wonach das Düsenrohr elektrisch isolierend sein solle, bedeute, dass sich die Isolierung über die gesamte Länge des Düsenrohrs bis hin zur Ringelektrode tatsächlich erstrecke. Wäre das nämlich nicht der Fall und befände sich die Isolierung nur im Bereich der Stiftelektrode, wäre der "Witz" der vermeintlichen Erfindung, nämlich die Kanalisierung des scharf begrenzten Lichtbogens bis zur Düsenöffnung, wo er sich erst in die radialen Teiläste verzweigen solle, nicht ausreichend sichergestellt. Es sei im übrigen bezeichnend, dass die Klägerin im Erteilungsverfahren genau diese Erfindungswesentlichkeit der durchgehenden Isolierung des Düsenrohres hervorgehoben habe, um sich vom Stand der Technik abzugrenzen. - Bei der angegriffenen Ausführungsform seien schon nicht die Merkmale 4 a, 5 und 6 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse verwirklicht, da sie über keinen Düsenkörper in Form eines "Düsenrohres", also eines Hohlkörpers mit gleichbleibenden Querschnitt, verfüge. Überdies sei aber auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, das Merkmal 4 b) nicht verwirklicht. Äquivalenz scheide schon deshalb aus, weil das Merkmal 4 b) bei der angegriffenen Ausführungsform überhaupt nicht durch irgendeine gleichwirkende Maßnahme ersetzt sei. Da nämlich der Düsenkörper überhaupt keine wie auch immer geartete Isolierung aufweise, fehle dieses Merkmal offensichtlich ersatzlos.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffene Vorrichtung der Beklagten macht nämlich von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 keinen Gebrauch. Dies gilt bereits deshalb, weil, wie auch schon das Landgericht zutreffend erkannt hat, die angegriffene Ausführungsform über kein elektrisch isolierendes Düsenrohr im Sinne des Patentanspruches 1 des Klagepatents verfügt und auch nicht über ein hierzu patentrechtlich äquivalentes Mittel.

1. Die technische Lehre des Klagepatents gemäß Anlage L 8 bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken (Sp. 1, Z. 3,4). Die Klagepatentschrift spricht einleitend davon, dass dann, wenn Werkstückoberflächen beschichtet, lackiert oder geklebt werden sollen, häufig eine Vorbehandlung erforderlich sei, durch die Verunreinigungen von der Oberfläche entfernt würden und durch die - insbesondere bei Werkstücken aus Kunststoff - die Molekülstruktur so verändert werde, dass die Oberfläche mit Flüssigkeiten wie Kleber, Lacken und dergleichen benetzt werden könne (Sp. 1, Z. 6 - 12 ).

Ein bekanntes Verfahren - so die Klagepatentschrift - zur Vorbehandlung von Kunststofffolien bestehe darin, dass man eine Korona-Entladung auf die Folienoberfläche einwirken lasse . Zu diesem Zweck werde die Folie durch einen schmalen Spalt zwischen den Korona-Elektroden hindurchgeführt. An diesem Verfahren bemängelt die Klagepatentschrift, dass es nur bei relativ dünnen Folien anwendbar sei. Außerdem sei es mit dem Nachteil behaftet, dass es zu einer unerwünschten Vorbehandlung der Rückseite der Folie kommen könne, beispielsweise wenn sich zwischen der rückseitigen Elektrode und der Folie eine Luftblase befinde, in der eine weitere Entladung stattfinde (Sp. 1, Z. 13 - 22).

Die Klagepatenschrift geht im Anschluss daran auf die in der DE 43 25 939 C 1 (Anlage L 10) beschriebene Korona-Düse ein. Diese Düse, die sie als zum Vorbehandeln der Oberfläche von dickeren Folien oder massiven Werkstücken bestimmt beschreibt, würdigt sie dahin, dass bei ihr zwischen den Elektroden ein oszillierend oder umlaufend geführter Luftstrom austrete, so dass man eine flächige Entladungszone erhalte, in der die zu behandelnde Oberfläche des Werkstücks mit den Korona-Entladungsbüscheln überstrichen werden könne. Diese Düse wird von der Klagepatentschrift als für die Vorbehandlung von Werkstücken, die ein verhältnismäßig tiefes Relief aufweisen, nicht geeignet kritisiert, da Innenecken, tiefe Nuten und dergleichen mit der flächig ausgedehnten Entladungszone dieser Düse nicht oder nur schwer zu erreichen seien. Außerdem besitze diese bekannte Korona-Düse eine verhältnismäßig aufwendige und sperrige Konstruktion, da für die Erzeugung des oszillierenden bzw. umlaufenden Luftstroms ein Motorantrieb erforderlich sei (Sp. 1, Z. 23 - 38).

Die Klagepatentschrift erwähnt weiter, dass aus der WO 95/017152 A 1 ein Verfahren bekannt sei, bei der die Oberfläche mit Hilfe eines gasförmigen Strahls eines reaktiven Mediums behandelt werde. Die Reaktionsfähigkeit des Mediums werde durch eine Plasmaentladung erhöht. In der Veröffentlichung werde jedoch nur das Grundprinzip des Verfahrens bei der Behandlung von flachen Oberflächen illustriert. Maßnahmen zur Beeinflussung der Geometrie des Strahls und der Plasmaentladung würden nicht näher beschrieben. (Sp. 1, Z. 39 - 47).

Die Erfindung geht von einer Vorrichtung zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aus (vgl. Sp. 1, Z 3 - 5) , also von einem Gegenstand, der sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt darstellt:

1. Vorrichtung zur Oberflächen - Vorbehandlung von Werkstücken (36) oder zur Oberflächenbeschichtung. 2. Die Vorrichtung weist einen Strahlgenerator (10) in Form einer länglichen Düse auf, a) die wirbelförmig von einem Arbeitsgas durchströmt , b) von einer Ringelektrode (22) umgeben und c) in der koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelektrode (18) angeordnet ist, deren Spitze in Strömungsrichtung des Arbeitsgases axial gegenüber der Ringelektrode (22) zurückversetzt ist.

Nach Sp. 1, Z. 48 - 50 der Klagepatentschrift ist ein die Merkmale nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aufweisendes Lichtbogengebläse (nicht eine Vorrichtung zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken) aus der DE-PS 685 455 (Anlage L 11) bekannt. Der Fachmann, der in diese Druckschrift schaut, sieht dort ein Isoliergehäuse 1, welches in einer "länglichen" Düse 2, d. h. in einem Hohlkörper, der sich nach außen hin verjüngt, ausmündet. Auf der Mündung der Düse sitzt die Ringelektrode, die aus einem Metallring 5 und zwei Gittern 6 und 7 besteht. Koaxial dazu ist eine Stiftelektrode 8 angeordnet, deren Spitze in Strömungsrichtung des Arbeitsgases axial gegenüber der Ringelektrode zurückversetzt ist. Die Düse 2 wird wirbelförmig von einem Arbeitsgas durchströmt.

Die Klagepatentschrift würdigt diese bekannte Vorrichtung dahin, dass mit ihr möglichst hohe Temperaturen erzeugt werden sollen, wie sie zum Beispiel zum Diamantschmelzen geeignet seien. Zum Zünden des Lichtbogens werde die stiftförmige Elektrode in die Nähe der Gitterelektrode gebracht, und anschließend werde der Lichtbogen "gezogen", indem die stiftförmige Elektrode zurückgezogen werde. Der Lichtbogen könne die gitterförmige Elektrode nicht durchdringen und bleibe somit auf die Strecke zwischen den beiden Elektroden beschränkt. Das durch die Düse ausgeblasene Gas diene dazu, den Lichtbogen zu umhüllen und ein seitliches Ausweichen des Lichtbogens zu verhindern. Durch Verdrallung des Gasstrahls solle der Lichtbogen weitgehend auf die Achse der Düse konzentriert bleiben. Durch diese Maßnahmen solle die Temperatur des durch die Gitterelektrode austretenden Plasmastrahls erhöht werden (Sp. 1, Z. 48 - 67).

Ausgehend von dem zuvor dargestellten Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung gemäß den vorgenannten Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches zur Vorbehandlung von Werkstücken zu schaffen, die die Erzeugung eines gut gebündelten Strahls gestattet, mit dem auch Werkstückoberflächen mit einem relativ komplizierten Relief behandelt werden können (vgl. Sp. 1, Z. 68 - Sp. 2, Z. 4).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird eine Vorrichtung vorgeschlagen, die neben den oben genannten Merkmalen 1 - 2 c sich durch die folgenden Merkmale auszeichnet:

3. Die Stiftelektrode (1) und die Ringelektrode (22) sind an einen Hochfrequenz- generator (26) angeschlossen, der eine Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeugt.

4. Zwischen der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) ist ein Düsenrohr (16) angeordnet, das a) die Stiftelektrode umgibt und b) elektrisch isolierend ist.

5. An der Düsenöffnung (24) wird durch die Ringelektrode (22) eine Einschnürung gebildet. 6. Der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) ist wenigstens das Zweifache des Innendurchmessers des Düsenrohres (16).

Von dieser Lösung heißt es in der Klagepatentschrift, dass bei ihr das Arbeitsgas in Höhe einer Stiftelektrode so in das Düsenrohr eingeleitet werde, dass es drallförmig durch die Düse ströme. In der Düse bilde sich dann ein einheitlicher Wirbel, dessen Wirbelkern den Lichtbogen kanalisiere. Selbst bei nicht genau koaxialer Ausrichtung der Stiftelektrode in dem Düsenrohr erhalte man so einen sehr stabilen Lichtbogen, der sich in Form eines einzigen scharf begrenzten Astes längs der Achse des Düsenrohres von der Spitze der Stiftelektrode bis etwa zur Mündung der Düse erstrecke und sich erst dann in mehrere Teiläste auffächere, die radial zu einer Ringelektrode führten. Der Punkt, an dem sich der Lichtbogen in die Teiläste auffächere, bilde eine nahezu punktförmige Quelle für den reaktiven Strahl. Die "Fokussierung" und Divergenz des Strahls ließen sich durch Variieren des Arbeitsgas-Durchsatzes beeinflussen, ohne dass die geometrische Konfiguration des Generators geändert werden müsse (Sp. 2, Zeilen 7 - 23). - Die Vorrichtung eigne sich zur Behandlung sowohl von leitenden als auch von nichtleitenden Werkstücken, insbesondere von Werkstücken aus Kunststoff. Weiterhin habe sich gezeigt, dass sich auf die oben beschriebene Weise ein Strahl erzeugen lasse, der einerseits chemisch so aktiv sei, dass eine wirksame Oberflächen-Vorbehandlung erreicht werde, andererseits jedoch eine so niedrige Temperatur besitzen könne, dass auch empfindliche Oberflächen nicht beschädigt würden (Sp. 2, Z. 34 - 42). Weitere Vorteile bestünden darin, dass eine praktisch ozonfreie Vorbehandlung durchgeführt werden könne und sich eine unerwünschte Vorbehandlung der Rückseite zuverlässig ausschließen lasse. Bei nichtleitenden Werkstücken werde auch eine unerwünschte Oberflächenaufladung vermieden (Sp. 2, Z. 43 - 47).

Die erfindungsgemäße Vorrichtung zeichnet sich also gemäß Merkmal 2 durch einen Strahlgenerator in Form einer länglichen "Düse" aus. Funktion und Ausgestaltung der "Düse" ergeben sich für den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann, einen Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik, der über die notwendigen physikalischen, konstruktiven und anwendungstechnischen Kenntnisse und Erfahrungen von Plasmastrahleinrichtungen verfügt (so auch das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 Seite 5 oben - Anlage L 28), aus den Merkmalen 2 a - c, der Merkmalsgruppe 4 und den Merkmalen 5 und 6. Die erfindungsgemäße "Düse" besteht insbesondere aus einem Rohr, welches in der Merkmalsgruppe 4 "Düsenrohr" genannt wird. Die so beschriebene "Düse" wird nach der Vorgabe des Merkmals 2 a) wirbelförmig von einem Arbeitsgas durchströmt. Was darunter zu verstehen ist, wird dem Durchschnittsfachmann im allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 7 ff. mit den Worten erläutert: "Das Arbeitsgas... wird in Höhe einer Stiftelektrode so in das Düsenrohr eingeleitet, daß es drallförmig durch die Düse strömt." (Unterstreichungen sind hinzugefügt) An dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin mag zwar richtig sein, dass "Düse" und "Düsenrohr" keine völligen Synonyme sind, doch wird der Durchschnittsfachmann keinen ernsthaften Zweifel haben, dass die erfindungsgemäße "Düse" keine weiteren Bestandteile als das "Düsenrohr" und die "Düsenöffnung" hat.

Zur erfindungsgemäßen "Düse" gehört, wie der Durchschnittsfachmann dem Merkmal 5 entnimmt, neben dem "Düsenrohr" eine "Düsenöffnung", durch die das durch Lichtbogenentladung behandelte Arbeitsgas aus dem Inneren der Düse austreten kann. Danach begrenzt die im Merkmal 2 b) genannte Ringelektrode eine Düsenöffnung, deren Durchmesser etwas kleiner ist als der Innendurchmesser des Düsenrohres, so dass an dessen Auslass eine Einschnürung gebildet wird (vgl. Sp. 3, Z. 2 - 6).

Eine Bestätigung für diese am Anspruchswortlaut orientierte Überlegung, dass die erfindungsgemäße "Düse" nur das in der Merkmalsgruppe 4 genannte "Düsenrohr" und die "Düsenöffnung", welche nach Maßgabe des Merkmals 5 ausgestaltet ist und das Ende des "Düsenrohres" bestimmt, umfasst und keine weiteren Bestandteile, findet der Durchschnittsfachmann nicht nur im besonderen Ausführungsbeispiel der Klagepatenschrift, sondern auch im allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagepatents. So heißt es in Sp. 2, Z. 12 ff: " Selbst bei nicht genau koaxialer Ausrichtung der Stiftelektrode in dem Düsenrohr erhält man so einen sehr stabilen Lichtbogen, der sich in Form eines einzigen scharf begrenzten Astes längs der Achse des Düsenrohres von der Spitze der Stiftelektrode bis etwa zur Mündung der Düse erstreckt und sich erst dann in mehrere Teiläste auffächert , die radial zu der Ringelektrode führen." (Unterstreichungen hinzugefügt).

Auch deshalb kommt der Durchschnittsfachmann zu dem Ergebnis, dass die Merkmale 4 und 4 a) die Anweisung geben, das zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode angeordnete "Düsenrohr" jedenfalls von der Spitze der Stiftelektrode, die vom Rohr umgeben sein soll, bis zu der in Merkmal 5 genannten "Düsenöffnung" reichen zu lassen. Der Durchschnittsfachmann hat auch keinen Anlass, in Sp. 3, Z. 3 - 6 und 17 - 20 bloße Besonderheiten des Ausführungsbeispiels zu sehen. Vielmehr wird er diese Beschreibungsstellen als Wiederholung und Bestätigung der vorerwähnten Aussage im allgemeinen Beschreibungsteil werten.

Das Landgericht hat auf den Seiten 15 und 16 des angefochtenen Urteils nach allem völlig zu Recht ausgeführt, im Zwischenraum zwischen Stift- und Ringelektrode werde das "Düsenrohr" erfindungsgemäß benötigt, um das Arbeitsgas wirbelförmig zu führen und um so Einfluss auf die Ausgestaltung des Lichtbogens nehmen zu können.

Dieses Ergebnis hat auch Konsequenzen für die Auslegung des Merkmals 4 b), wonach das "Düsenrohr" elektrisch isolierend sein soll. Der Durchschnittsfachmann hat keinen Anlass zu der Annahme, dass Düsenrohr solle nur zum Teil diese Eigenschaft aufweisen, also nur etwa auf Höhe der Spitze der Stiftelektrode. Dafür gibt der technisch verstandene Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatentes nichts her. Auch die Beschreibung gibt keinen Hinweis, die isolierende Eigenschaft könne auf Teilbereiche des Düsenrohres beschränkt werden.

Ein (nur) zusätzliches Indiz für die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen und für das Verständnis des Durchschnittsfachmannes von der patentgemäßen Lehre sind die Ausführungen des fachkundigen Anmelders im an das DPMA gerichteten Schreiben vom 16. Juli 1996 im Erteilungsverfahren (Anlage WKS 4, Bl. 39, 40), wonach das elektrisch isolierende und die Stiftelektrode umgebende Düsenrohr für die Kanalisierung des Lichtbogens im Wirbelkern wesentlich sei und durch das zwischen der Stiftelektrode und der als Ringelektrode ausgebildeten Gegenelektrode verhältnismäßig lange isolierende Düsenrohr dafür gesorgt werde, dass der Lichtbogen durch die drallförmige Gasströmung im Wirbelkern gehalten und an einer radialen Ausbreitung gehindert werde.

2. Von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatentes wird bei der angegriffenen Ausführungsform kein Gebrauch gemacht. Unbeschadet der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform auch die weiteren Merkmale, deren Verwirklichung die Beklagte in Abrede stellt, verwirklicht, ist jedenfalls festzustellen, dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 4 b) nicht verwirklicht, wie dies auch vom Landgericht zutreffend gesehen worden ist.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich zwar ausweislich der Produktbeschreibung gemäß Anlage L 13 um eine Vorrichtung zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken mit einem Strahlgenerator in der Form einer länglichen Düse, die eine Düsenöffnung besitzt, doch ist der erfindungsgemäß allein noch die Düse ausmachende Teil, nämlich das zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode, sieht man einmal mit der Klägerin die Einschnürung am Austrittsende der Düsenöffnung als Ringelektrode an, angeordnete Düsenrohr, nicht elektrisch isolierend, sondern besteht aus Metall, wie die Klägerin zutreffend erstinstanzlich selbst vorgetragen hat (vgl. Seite 19 der Klageschrift vom 23. Juni 2003 - Bl. 20 GA), wobei an dieser Stelle die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die erfindungsgemäße "Rohrform" des Düsenkörpers einen gleichbleibenden Innendurchmesser voraussetzt, wofür (u.a.) das Merkmal 6 des Patentanspruches sprechen könnte, das im Hinblick auf die Bemessung des axialen Abstands zwischen der Spitze der Stiftelektrode und der Ringelektrode auf den Innendurchmesser des Düsenrohrs abstellt.

Soweit die Klägerin zweitinstanzlich geltend macht, bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Merkmalsgruppe 4 bereits wortsinngemäß durch das Bauteil (Isolator) verwirklicht, welches in der Anlage L 14 gelb und in der Anlage L 19 orange gekennzeichnet sei, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieses Bauteil nicht wie das erfindungsgemäße Düsenrohr im Sinne des Merkmals 4 a) zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode angeordnet ist, was, wie oben im einzelnen dargelegt worden ist und worauf auch im angefochtenen Urteil auf den Seiten 15,16 zutreffend abgestellt wird, voraussetzt, dass es im Zwischenraum von Stift- und Ringelektrode angeordnet ist und es nicht ausreicht, wenn es lediglich in Höhe der Stiftelektrode bzw. entlang der Stiftelektrode vorhanden ist.

Das Landgericht hat in dem dem angefochtenen Urteil auch mit völlig zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, das Vorliegen patentrechtlicher Äquivalenz verneint. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Durchschnittsfachmann bei Orientierung am Sinngehalt der Ansprüche auf den Gedanken verfallen könnte, anstelle eines elektrisch isolierenden Düsenrohres, welches zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode angeordnet ist, genau das Gegenteil zu machen, nämlich ein elektrisch leitendes Metallrohr anzuordnen und diese Maßnahme durch die Anordnung eines im Anspruchswortlaut und in der Klagepatentschrift überhaupt nicht erwähnten zusätzlichen rohrförmigen Isolators zwischen dem elektrisch leitenden Metallrohr und der Stiftelektrode in Höhe der Stiftelektrode zu ergänzen.

Hierzu kann der Durchschnittsfachmann, wie das Landgericht völlig zutreffend ausgeführt hat, nur gelangen, wenn er sich gerade nicht an der Lehre des Klagepatents orientiert, sondern sich von ihr abwendet und - allein aufgrund seines Fachwissens - erkennt, dass die in Merkmal 4 b) geforderte elektrische Isolierung durch das Düsenrohr nicht bis zur Ringelektrode hin erforderlich ist.

Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung auf den Seiten 17, 18 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass auch aus Spalte 2, Zeilen 49 - 53 der Klagepatentschrift sowie dem Patentanspruch 2 des Klagepatents der Durchschnittsfachmann keine Anregung erhalte, die patentgemäße Lehre in dieser Weise abzuwandeln. Entsprechendes gilt auch für Spalte 4, Zeilen 30 - 55 der Klagepatentschrift. Der Patentbeschreibung und den Unteransprüchen ist lediglich die bevorzugte Auswahl eines bestimmten Isoliermaterials, nämlich Keramik, zur Ausbildung des Düsenrohrs zu entnehmen, nicht jedoch, auf die elektrisch isolierende Eigenschaft des Düsenrohrs im Bereich zwischen Stiftelektrode und Ringelektrode zu verzichten.

Nach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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