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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: I-2 U 62/00
Rechtsgebiete: EPÜ


Vorschriften:

EPÜ Art 69 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe von EUR 30.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 255.645,94 ( DM = 500.000,00) festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin macht als eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 255 407 (Anlage K 1/ deutsche Übersetzung Anlage K 1 a; nachfolgend: Klagepatent) wegen der Verletzung der Patentansprüche 27 und 28 dieses Patents Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen die Beklagten geltend und möchte überdies festgestellt haben, dass die Beklagten ihr wegen dieser patentverletzenden Handlungen zum Schadenersatz verpflichtet sind. Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 16. September 1987 beruht, die am 3. Februar 1988 offengelegt worden ist, ist in der englischen Verfahrenssprache abgefasst. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 29. November 1989. Nach einem Einspruchsverfahren und der dort ergangenen Entscheidung, die am 22. März 1995 veröffentlicht worden ist, erhielt das Klagepatent die aus der als Anlage K 1 vorliegenden "NEW EUROPEAN PATENT SPECIFICATION" ersichtliche Fassung. Das Klagepatent beansprucht auch für die Bundesrepublik Deutschland Schutz und steht hier in Kraft. Die Patentansprüche 27und 28 des Klagepatents lauten wie folgt: " 27. A method of modifying a video signal to which pulses have been added after normal sync pulses for inhibiting the making of acceptable video recordings of the video signal, comprising: sensing the normal sync pulses in the said video signal comprising said added pulses; removing, in response to said sensing, from the said video signal pulses occurring after normal sync pulses; and preserving and passing the video signal unchanged at other times, including during the occurrence of normal sync pulses, whereby the resulting composite video signal has added pulses removed therefrom to permit more acceptable video recordings thereof, wherein the video signal added pulses are pseudo-sync pulses. 28. A method of modifying a video signal to which pulses have been added after normal sync pulses for inhibiting the making of acceptable video recordings of the video signal, comprising: sensing the normal sync pulses in the said video signal comprising said added pulses; removing, in response to said sensing, from the said video signal pulses occurring after normal sync pulses; and preserving and passing the video signal unchanged at other times, including during the occurrence of normal sync pulses, whereby the resulting composite video signal has added pulses removed therefrom to permit more acceptable video recordings thereof, wherein the video signal added pulses are pulse pairs, each pair including a pseudo-sync pulse followed immediately by an AGC pulse." In der Klagepatentschrift sind diese Ansprüche wie folgt in die deutsche Sprache übersetzt worden: "27. Verfahren zum Verändern eines Videosignals, dem Impulse nach den normalen Synchronisationsimpulsen hinzugefügt wurden, um die Herstellung von akzeptablen Videoaufzeichnungen des Videosignals zu verhindern, durch: Feststellen der normalen Synchronisationsimpulse in dem die hinzugefügten Impulse enthaltenen Videosignal; Entfernen der Impulse , in Abhängigkeit von dem Feststellen, die nach den normalen Synchronisationsimpulsen auftreten, und zwar aus dem Videosignal; und durch Sichern und unverändertes Durchlassen des Videosignals zu anderen Zeiten, einschließlich während des Auftretens von normalen Synchronisationsimpulsen, wodurch das resultierende, zusammengesetzte Videosignal von hinzugefügten Impulsen befreit ist, um davon akzeptablere Videoaufzeichnungen zuzulassen, wobei die zum Videosignal hinzugefügten Impulse Pseudo-Synchronisationsimpulse sind. 28. Verfahren zum Verändern eines Videosignals, zu dem Impulse nach normalen Synchronisationsimpulsen hinzugefügt wurden, um das Herstellen von akzeptablen Videoaufzeichnungen des Videosignals zu verhindern, durch: Erkennen der normalen Synchronisationsimpulse in dem Videosignal mit den hinzugefügten Impulsen; Entfernen von solchen Impulsen aus dem Videosignal in Abhängigkeit von dem Erkennen, die nach normalen Synchronisationsimpulsen auftreten; und Sichern und Durchleiten des Videosignals in unveränderter Form zu anderen Zeiten, einschließlich während des Auftretens der normalen Synchronisationsimpulse, wodurch das resultierende, zusammengesetzte Videosignal die hinzugefügten Impulse davon entfernt hat , um akzeptablere Videoaufzeichnungen davon zuzulassen, wobei die zum Videosignal hinzugefügten Impulse Impulspaare sind, wobei jedes Paar einen Pseudo-Synchronisationsimpuls aufweist, der unmittelbar von einem AGC-Impuls gefolgt wird." Die Klagepatentschrift erläutert die Erfindung an Hand von Ausführungsbeispielen, die sie u.a. in verschiedenen Figuren darstellt. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift stellt ein Blockschaltbild einer erfindungsgemäßen Vorrichtung dar, während die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 a bis i, 3a bis h und 4 a und b verschiedene Kurvenformen und Impulsintervalle zeigen, die der Wirkung der in Figur 1 gezeigten Vorrichtung zugeordnet sind. (Abbildung Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "V." Geräte gemäß dem als Anlage H 2 zu den Gerichtsakten gereichten Gerät, mit denen hinzugefügte Kopierschutzimpulse aus Videosignalen entfernt werden können. Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Gerät übe das in den Patentansprüchen 27 und 28 des Klagepatents unter Schutz gestellte Verfahren aus und es arbeite dabei so, wie sich dies aus ihren Anlagen K 5 - K 8 und K 16 ergebe. Die Klägerin hat vorgetragen, das angegriffene Gerät stelle von den normalen Synchronisationsimpulsen in jedem Fall die vertikalen Synchronisationsimpulse fest, deren Erkennung von entscheidender Bedeutung sei, da die Kopierschutzsignale stets in einem bestimmten Abstand zum vertikalen Synchronisationsimpuls folgten. Außerhalb der mit Kopierschutzimpulsen versehenen Bildzeilen werde das Videosignal einschließlich der darin enthaltenen normalen Horizontal -Synchronisationsimpulse ebenso wie der Vertikal-Synchronisationsimpuls unverändert durchgelassen. Die identischen Horizontal-Synchronisationsimpulse bzw. die Zeitinformationen würden nach dem selektiven Abtrennen der Pseudo-Synchronisationsimpulse im logischen Schaltkreis AT89C1051 der angegriffenen Ausführungsform gesichert und dem ursprünglichen Signal unverändert wieder hinzugefügt. Da die Zeitinformation der horizontalen Synchronisationsimpulse die einzig relevante Information dieser Impulse sei, sichere der logische Schaltkreis AT89C1051 gleichzeitig die horizontalen Synchronisationsimpulse. Die Beklagten haben eine Benutzung der Patentansprüche 27 und 28 bei dem Betrieb der angegriffenen Ausführungsform (Anlage H 2) in Abrede gestellt und vorgetragen, für die in den Patentansprüchen 27 und 28 des Klagepatents gegebene technische Lehre sei die Feststellung der Horizontal-Synchronisationsimpulse als normale Synchronisationsimpulse wesentlich, da diesen Horizontal-Synchronisationsimpulsen erfindungsgemäß die zu entfernenden Kopierschutzimpulse hinzugefügt seien. Für die erfindungsgemäße Lehre sei weiterhin wesentlich, die hinzugefügten Kopierschutzimpulse selektiv zu entfernen, die übrigen Impulse dagegen unverändert durchzulassen. Demgegenüber würden bei dem angegriffenen Gerät nicht die speziell als Kopierschutz dienenden Impulse entfernt, sondern sämtliche in den in Frage kommenden Zeilen auftretenden Impulse, insbesondere auch die normalen Horizontal-Synchronisationsimpulse, und diese durch vollständig neu generierte Standard-Impulse ersetzt. Eine solche Verfahrensweise sei bereits aus dem US-Patent 3 383 463 (Anlage B 1) bekannt gewesen, von dem sich das Klagepatent auch nach den Erklärungen der Klägerin im Erteilungsverfahren gerade durch das selektive Entfernen nur der Kopierschutzimpulse unterscheide. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht entnehmen , dass das angegriffene Gerät der Beklagten das in den Ansprüchen 27 und 28 des Klagepatents beschriebene Verfahren ausüben könne. Dem Vorbringen der Klägerin lasse sich insbesondere nicht entnehmen, dass das Verfahrensmerkmal benutzt werde, welches besage, dass das Videosignal gesichert und zu anderen Zeiten einschließlich des Auftretens der normalen Synchronisationsimpulse unverändert durchgeleitet werde. Das Vorbringen der Klägerin lasse die Möglichkeit zu, dass mit der Entfernung der negativen Pseudo-Synchronisationsimpulse auch die ebenfalls negativen normalen Horizontal-Synchronisationsimpulse entfernt würden, die nach der Lehre des Klagepatents jedoch unverändert im Videosignal verbleiben sollten. Nach dem Vortrag der Klägerin verbleibe insoweit die Möglichkeit - wie dies auch von den Beklagten vorgetragen werde -, dass diese normalen Horizontal-Synchronisationsimpulse anhand abstrakter Zeitvorgaben neu generiert und dem Videosignal wieder hinzugefügt würden. Das Vorbringen der Klägerin, es sei kein Unterschied, ob man die gesicherten horizontalen Synchronisationsimpulse verwende, um direkt die eingehenden horizontalen Synchronisationsimpulse der Zeilen 8 bis 23 durch das Gerät durchlaufen zu lassen, oder ob diese Impulse wieder in das Videosignal eingefügt würden, bestätige eher das Vorbringen der Beklagten, der logische Schaltkreis AT89C1051 der angegriffenen Ausführungsform gebe für die Zeilen 8 bis 23 eine neu erzeugte Standardabfolge von Impulsen aus, deren Zeitfolge mit derjenigen von Standard-Horizontal-Synchronisationsimpulsen nach der PAL-Norm übereinstimme. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es. Die Klägerin macht geltend, das erfindungsgemäße Verfahren zeichne sich zunächst dadurch aus, dass die zusätzlichen (Kopierschutz-)Impulse erkannt würden, wobei aus der Tatsache, dass die Kopierschutzimpulse nur innerhalb des vertikalen Austastintervalls aufträten, folge, dass lediglich das vertikale Austastintervall erkannt werden müsse. Weiterhin zeichne sich die Erfindung durch den Schritt der Entfernung der zusätzlichen (Kopierschutz-) Impulse aus, wobei die Entfernung in Abhängigkeit von dem genannten Erkennen stattfinde. Ein weiteres Merkmal des erfindungsgemäßen Verfahrens sei das Speichern und unveränderte Durchlassen des Videosignals zu anderen Zeiten, d. h. während des Auftretens der normalen Bildinformation. Schließlich habe das resultierende zusammengesetzte Videosignal frei von hinzugefügten Kopierschutzimpulsen zu sein. Soweit es um das Speichern und das unveränderte Durchlassen des Videosignals gehe, zeige die Klagepatentschrift ein Beispiel, bei welchem die Kopierschutzimpulse derartig entfernt würden, dass die horizontalen Synchronisationsimpulse innerhalb des vertikalen Austastintervalls ebenso wie der Rest des Videosignals, der keine zusätzlichen Impulse enthalte, unverändert durch ein "Kabel" geleitet würden. Für einen Fachmann sei jedoch offensichtlich, dass dies nach dem Wortsinn der Ansprüche 27 und 28 nicht notwendig sei, da das Videosignal während der Zeit, während der die Kopierschutzimpulse aufträten, lediglich eine Standardsynchronisationsinformation enthalte, welche in der Fernsehnorm selbst definiert sei. Da sowohl die Zeitinformation als auch die Breite und Höhe der Synchronisationssignale vom Standard vorgegeben würden, könnten diese Signale erneut zum Videosignal hinzugegeben werden, solange deren Zeitinformation unverändert bleibe. - Bei der angegriffenen Ausführungsform würden die Kopierschutzimpulse entsprechend der Lehre des Klagepatents in Abhängigkeit vom Erkennen des vertikalen Synchronisationssignals aus dem Videosignal entfernt. Im Bereich der vertikalen Austastlücke, in welchem die Kopierschutzimpulse aufträten und in welchem das einlaufende Videosignal durch die Einfügen des 0 V-Signals durch Schalter 14 gelöscht würde, werde das horizontale Synchronisationssignal "gesichert". Dieses "Sichern" geschehe innerhalb des logischen Schaltkreises AT89C 1051 der angegriffenen Ausführungsform. Es werde ein Signal erzeugt, welches exakt die gleiche Frequenz wie die einlaufenden horizontalen Synchronisationsimpulse aufweise. Daher sichere der logische Schaltkreis AT89C1051 die Zeitinformation der horizontalen Synchronisationssignale, d. h. die einzige relevante Information, die diese horizontalen Synchronisationsimpulse aufwiesen, und sichere daher die horizontalen Synchronisationsimpulse selbst. Es sei kein Unterschied, ob die gesicherten horizontalen Synchronisationsimpulse verwendet würden, um die einlaufenden Synchronisationsimpulse der Zeilen 8 bis 23 durch einen "Draht" passieren zu lassen, oder ob diese Impulse erneut zum Videosignal hinzugefügt würden. Der Informationsgehalt und die -verarbeitung selbst seien in beiden Fällen gleich. Im Bereich der Informationsverarbeitung sei lediglich die Information selbst von Bedeutung . Ob am Ausgang eines elektrischen Informationsgerätes das einzelne Signal aus denselben Elektronen gebildet werde, wie dies am Eingang der Fall sei, spiele keine Rolle. Daraus folge, dass selbst dann, wenn man das Signal E ihrer Anlage K 8 als ein neu erzeugtes Signal ansehe, welches auf den einlaufenden normalen Synchronisationsimpulsen beruhe, die angegriffene Ausführungsform immer noch als äquivalente Verletzung des Klagepatents zu qualifizieren sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, a) in der Bundesrepublik Deutschland Geräte anzubieten oder zu liefern, die nach dem folgenden Verfahren arbeiten: Veränderung eines Videosignals, dem Impulse nach den normalen Synchronisationsimpulsen hinzugefügt wurden, um die Herstellung von akzeptablen Videoaufzeichnungen des Videosignals zu verhindern, durch:

Feststellen der normalen Synchronisationsimpulse in dem die hinzugefügten Impulse enthaltenden Videosignal; Entfernen der Impulse aus dem Videosignal, in Abhängigkeit von dem Feststellen, die nach den normalen Synchronisationsimpulsen auftreten und durch Sichern und unverändertes Durchlassen des Videosignals zu anderen Zeiten, einschließlich während des Auftretens von normalen Synchronisationsimpulsen, wodurch das resultierende, zusammengesetzte Videosignal von hinzugefügten Impulsen befreit ist, um davon akzeptablere Videoaufnahmen zuzulassen, wobei die dem Videosignal hinzugefügten Impulse Pseudosynchronisationsimpulse sind; und b) in der Bundesrepublik Deutschland Geräte anzubieten oder zu liefern, die nach dem folgenden Verfahren arbeiten:

Veränderung eines Videosignals, dem Impulse nach den normalen Synchronisationsimpulsen hinzugefügt wurden, um die Herstellung von akzeptablen Videoaufzeichnungen des Videosignals zu verhindern, durch: Feststellen der normalen Synchronisationsimpulse in dem die hinzugefügten Impulse enthaltenden Videosignal; Entfernen der Impulse aus dem Videosignal, in Abhängigkeit von dem Feststellen, die nach den normalen Synchronisationsimpulsen auftreten und durch Sichern und unverändertes Durchlassen des Videosignals zu anderen Zeiten, einschließlich während des Auftretens von normalen Synchronisationsimpulsen, wodurch das resultierende, zusammengesetzte Videosignal von hinzugefügten Impulsen befreit ist, um davon akzeptablere Videoaufnahmen zuzulassen, wobei die dem Videosignal hinzugefügten Impulse Impulspaare sind, wobei jedes Paar einen Pseudosynchronisationsimpuls aufweist, der unmittelbar von einem AGC-Impuls gefolgt wird; 2. ihr für die Zeit ab dem 29. Dezember 1989 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der gelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, 3. ihr über den Umfang der vorstehend zu I 1. bezeichneten und seit dem 29. Dezember 1989 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung c) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, wobei e) der Beklagten vorbehalten bleiben könne, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt ihr, der Klägerin, unter den üblichen Voraussetzungen einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zu Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, f) und wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für vor dem 1. Mai 1992 begangene Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen einschließlich West.-Berlin beschränke; 4. ihr gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. und I. 2. bezeichneten und seit dem 29. Dezember 1989 begangenen Handlungen entstanden sei und künftig noch entstehen werde. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten machen gegenüber der Berufung der Klägerin geltend, das Klagepatent lehre eine selektives Entfernen nur der Kopierschutzimpulse, während die normalen Synchronisationsimpulse von der elektrischen Schaltung gesichert und unverändert durchgelassen werden sollten. Dies habe das Landgericht im angefochtenen Urteil an Hand der Klagepatentschrift zutreffend herausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Auslegung spreche auch die Eingabe der Klägerin vom 9. August 1993 im Einspruchsverfahren, die als Äußerung einer fachkundigen Person von besonderer Bedeutung sei. Das Klagepatent lehre nicht, wie mit der Berufungsbegründung geltend gemacht, statt der originalen Horizontal-Synchronisationsimpulse irgendwelche "Zeitinformationen" zu sichern und für die Einfügung neuer Ersatz-Impulse zu verwenden. Im Gegensatz zu einem "resultierend zusammengesetzten Videosignal", von dem die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung spreche, verlangten die Ansprüche 27 und 28 explizit vielmehr ein "unverändertes Durchlassen" des Original-Videosignals unter selektiver Entfernung nur der Kopierschutzimpulse. - Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche, wie vom Landgericht zu Recht angenommen, nicht das Merkmal 4 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse, da das Videosignal nicht "gesichert und unverändert durchgelassen" werde Vielmehr werde es während der Zeilen 8 bis 23 vollständig gelöscht. Daneben verwirkliche die angegriffene Ausführungsform aber auch andere Merkmale des erfindungsgemäßen Verfahrens nicht. So würden bei der angegriffenen Ausführungsform weder die normalen Vertikal-Synchronisationsimpulse noch die normalen Horizontal-Synchronisationsimpulse als solche erkannt ("sensing"). Es würden bei ihr auch keine Signale in Abhängigkeit von dem (selektiven) Erkennen der normalen Horizontal- Synchronisationsimpulse entfernt, sondern stattdessen von vornherein sämtliche Videosignale in den Zeilen 8 bis 23 des Videobildes gelöscht, ohne zwischen einzelnen Signalen zu unterscheiden. - Soweit die Klägerin geltend mache, es würden "Zeitinformationen" der Horizontal-Synchronisationsimpulse gesichert, sei dies nicht nur unerheblich, sondern auch unzutreffend. Die bei der angegriffenen Ausführungsform in den Zeilen 8 bis 23 neu eingefügten Horizontal-Synchronisationsimpulse seien eine unabhängig von ursprünglichen Informationen auf dem Videoband generierte Standard-Abfolge von Horizontal-Synchronisationimpulsen. Die neuen Impulse richteten sich in ihrer zeitlichen Abfolge nicht nach dem Auftreten der ursprünglichen Impulse, die sie ersetzten. Eine äquivalente Verwirklichung der Lehre des Klagepatents sei nicht gegeben und von der Klägerin nicht einmal ansatzweise dargetan. Es treffe insbesondere nicht zu, dass es in der Elektronik keinen Unterschied mache, ob ein Signal unverändert durchgelassen werde oder ob dieses Signal der Auslöser für ein anderes Signal sei, welches dann das Einsetzen eines neuen Signals steuere. Gerade das unveränderte Durchlassen, das an die Stelle des Neueinsetzens trete, kennzeichne das Verfahren nach dem Klagepatent. Sobald ein Signal umgewandelt werde, sei dies eine neue Fehlerquelle, die nach der Lehre des Klagepatents gerade ausgeschlossen werden solle, wie sich aus der Eingabe der Klägerin vom 9. August 1993 im Einspruchsverfahren ergebe, in welcher die Rede davon sei, dass die Notwendigkeit, Horizontal-Synchronisationsimpulse zu erneuern und so zu sichern, die Gefahr in sich berge, Synchronisationsprobleme durch falsch plazierte neu eingefügte Synchronisationssignale zu verursachen. All dies zeige auch der Vergleich mit einem Notenblatt, den die Klägerin gewählt habe: Sobald sich der Musiker auf eine Kopie verlassen müsse, sei nicht mehr in gleicher Weise wie bei der Verwendung des Originals gewährleistet, dass alle Informationen gut lesbar vorhanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 23. August 2001 (Bl. 240 - 248 GA) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen und gemäß Beschluss vom 10. November 2003 (Bl. 371, 372 GA) durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens sowie gemäß Beschluss vom 2. Oktober 2003 (Bl. 360 GA) durch mündliche Erläuterung der schriftlichen Gutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. P. mit Datum vom 21. Januar 2003 erstellte schriftliche Gutachten (G) und das von ihm mit Datum vom 6. Januar 2004 erstellte schriftliche Ergänzungsgutachten (EG) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. November 2004 (Bl. 463 - 480 GA) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das mit der Klage ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Klagepatents angegriffene Gerät der Beklagten "V.", das von den Beklagten in ihrer Werbung als "Kopierschutz-Killer" beworben wird (vgl. Anlage K 3), arbeitet - wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat - nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung von Gutachten eines Sachverständigen nicht nach den Verfahrensansprüchen 27 und 28 des Klagepatents. I. Die Lehre des Klagepatents betrifft mit den Patentansprüchen 27 und 28 Verfahren zur Entfernung hinzugefügter Impulse aus einem Videosignal, damit das Videosignal kopierfähig wird, wobei die hinzugefügten Impulse Pseudo-Synchronisationsimpulse (Anspruch 27) bzw. Impulspaare sind, bestehend jeweils aus einem Pseudo-Synchronisationsimpuls und einem unmittelbar darauf folgenden AGC-Impuls (Anspruch 28), (vgl. Sp. 1, Z. 3 - 5 in Verbindung mit Sp. 14, Z. 52; Sp. 15, Z. 8, 9 sowie 11 und 26 - 28). Der mit diesen technischen Lehren des Klagepatents angesprochene Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur des Fachgebiets Fernsehtechnik oder auch ein engagierter Radio- und Fernsehtechniker oder ein Meister dieses Fachgebietes, der die grundlegenden Zusammenhänge von Fernsehsignalen und deren Verarbeitung kennt und auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Schaltungstechnik, einschließlich der digitalten Schaltungstechnik, besitzt ( so auch der gerichtliche Sachverständige gemäß G S. 37 - 43 sowie Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom11. 11. 2004/Bl. 466 GA). Die Kenntnisse von den grundlegenden Zusammenhängen von Fernsehsignalen und deren Verarbeitung, die der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann besitzt, werden in der Klagepatentschrift nicht näher erläutert, sondern vorausgesetzt. Zu diesen Kenntnissen gehört nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, was im übrigen auch in Einklang mit dem Vorbringen der Parteien steht, u.a. all das, was er auf den Seiten 2 bis 10 seines Gutachtens (G) unter der Überschrift "Allgemeines zur Fernsehbilddarstellung" im einzelnen erläutert hat. Danach wird die Darstellung eines Fernsehbildes durch den Elektronenstrahl zeilenweise vorgenommen, wobei die Zeilen (lines) am linken oberen Bildschirmrand beginnend nach unten fortgeschrieben werden, bis der untere Bildschirmrand erreicht ist. Ist eine Zeile von links nach rechts geschrieben worden, erfährt der schreibende Elektronenstrahl einen schnellen Rücklauf (flyback) an den linken Bildschirmrand, um erneut eine Zeile zu schreiben. Zu einem Bild (frame) gehört eine festgelegte Anzahl von Zeilen, und zwar nach dem in Deutschland gebräuchlichen PAL-Standard 625 Zeilen. - Neben einem Rücklauf für die Zeilen existiert auch ein Rücklauf für den Elektronenstrahl, der es ermöglicht, dass nach Vollendung eines Bildes - der Elektronenstrahl befindet sich am Bildschirmrand rechts unten - der Strahl an den oberen Bildschirmrand geführt wird, um dann von links mit der ersten Zeile ein neues Bild zu beginnen. Während dieser Rücklaufzeiten ist das eigentliche Bildsignal ausgetastet, d. h. während dieser Zeiten wird auf dem Bildschirm keine Information dargestellt. Der Helligkeitswert wird auf "schwarz" (0 V) - die maximale Helligkeit bzw. der "Weiß"- Wert liegt bei + 0,7 V - gesetzt, um die Bildinformation nicht durch den zurücklaufenden Elektronenstrahl zu verfälschen. Man unterscheidet also eine horizontale Austastung (horizontal blanking) für den Zeilenrücklauf und eine vertikale Austastung (vertikal blanking) für den Bildrücklauf. Innerhalb dieser Austastzeiten (blanking intervals) befinden sich Synchronisationssignale (synchronizing signals), die jeweils den Rücklaufvorgang initiieren. Um zu einer besseren Detaildarstellbarkeit bzw. Auflösung zu kommen, wird das Bild (frame) in zwei Teilbilder bzw. Halbbilder (field) aufgeteilt, wie dies in dem nachstehend wiedergegebenen Bild 1.2 aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen dargestellt ist. (Abbildung) Wie sich aus dieser Darstellung ergibt, werden die Zeilen aufeinander folgender Bilder an unterschiedlichen geometrischen Positionen geschrieben, und zwar derart, dass die Zeilen eines zweiten Bildes (2. Teilbild) genau zwischen die Zeilen eines ersten Bildes (1. Teilbild) fallen. Aus der Darstellung ist ersichtlich, dass der Bildrücklauf nun von Teilbild 1 zu Teilbild 2 in der Bildschirmmitte erfolgt (vertikaler Strich) und damit nach der Hälfte der letzten Zeile des vorangegangenen Teilbildes 1 stattfindet. Wird der Einsatz des 2. Teilbildes nicht präzise erreicht, fällt das Zeitraster des 2. Teilbildes nicht genau in die geometrischen Positionen nach dem oben wiedergegebenen Bild 1.2. Die Zeilen beider Teilbilder stehen dann enger zusammen. Dies führt zu einem Qualitätsverlust in dem dargestellten Bild, und das Zeilenraster wird für den Bildbetrachter sichtbar. Den Bedingungen zum korrekten Einsatz der Teilbilder muss in den Synchronsignalen, die die horizontalen und vertikalen Rücklaufe initiieren, Rechnung getragen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Synchronsignale als Synchronsignalgemisch übertragen werden, d. h. die Synchronzeichen für die Zeilendarstellung (Horizontalablenkung) und die Synchronzeichen für die Bilddarstellung (Vertikalablenkung) sind ineinander verschachtelt und müssen im Fernsehempfangsgerät wieder getrennt werden. Um gleichwohl den korrekten Einsatz des Bildrücklaufs für beide Teilbilder zu gewährleisten, hat man zusätzlich kurze Impulse vor und hinter den eigentlichen Vertikalsynchronisationsimpulsen eingefügt. Für den in Deutschland gebräuchlichen PAL-Standard mit 625 Zeilen pro Bild (frame) existieren 5 Ausgleichsimpulse (preequalizing pulses) vor dem Vertikalsynchronisationsimpuls und weitere 5 Ausgleichsimpulse (postequalizing pulses) hinter dem Vertikalsynchronisationsimpuls. Schließlich weist der Vertikalsynchronisationsimpuls Einschnitte mit Einschnittsimpulsen (broad pulses) auf, um die Zeilensynchronisation während des Vertikalsynchronimpulses nicht vollständig zu unterbrechen. - Schließlich gibt es auch noch Farbsynchronzeichen. Nach dem Schreiben der letzten sichtbaren Zeile (im PAL-System: Zeile 623), wird der Elektronenstrahl für eine Zeit von 1,612 Millisekunden ausgetastet und läuft, wie bereits oben ausgeführt, zurück zur ersten Zeile. Dabei beginnt das sichtbare Bild aber erst wieder in der 24. Zeile, wobei jedoch, um die Synchronisation aufrechtzuerhalten, auch in den horizontalen Austastinvervallen (horizontal blanking) der Zeilen 1 bis 23 Horizontal-Synchronisationsimpulse vorgesehen sind. In dem im Fernsehbild nicht sichtbaren Bereich nach dem Durchgang des Vertikal-Synchronimpulses und der Zusatzimpulse (equalizing pulses und broad pulses) befinden sich die nachträglich hinzugefügten und patentgemäß zu entfernenden Kopierschutzsignale (vgl. Sp. 1, Z. 39 bis 42/Übersetzung gemäß Anlage K 1 a S. 2, Z. 7 - 9). Dabei unterscheidet die Klagepatentschrift zwischen Pseudo-Synchronisationsimpulsen und AGC - Impulsen. Pseudo-Synchronisationsimpulse sind Impulse, die den normalen Synchronisationsimpulsen hinzugefügt werden, um die Herstellung von akzeptablen Videoaufzeichnungen des Videosignals zu verhindern, und die in ihrer Pulsform stark den normalen Synchronisationsimpulsen gleichen, weshalb ein Videorecorder oder dergl. sie als normale Synchronisationsimpulse mißinterpretieren wird, wodurch die Synchronisation verloren geht und eine akzeptable Videoaufzeichnung des Videosignals nicht erreicht wird. AGC (Automatic Gain Control) -Impulse sind Impulse mit hohem Pegel zu einem Videosignal nach den Hinterflanken eines bestimmten Prozentsatzes der Synchronisationsimpulse. Diese Hinzufügung von Impulsen erfolgt während des hinteren Schwarzschulterbereiches des Videosignals, d.h. im Austastinverall. Diese hinzugefügten Impulse bewirken, dass das automatische Verstärkungsregelsystem für den Pegel des Videosignals in einem Videorecorder den Videosignalpegel falsch bewertet, was zu einer unakzeptablen oder schlechten Aufzeichnung des Videosignals führt (vg. Sp. 1., Z. 24 - 34/Übersetzung gemäß Anlage K 1 a S. 1, Z. 25 - 37). Die AGC-Impulse beeinflussen also die Helligkeitsregelung in einem störenden Sinne. Vor diesem, dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann bekannten technischen Hintergrund erfährt dieser aus der Klagepatentschrift, dass diese vom Stand der Technik ausgeht, der sich aus dem eigenen US-Patent US-A-4 631 603 (Anlage H 1), welches der EP-A-0 199 553 entspricht, der Patentinhaberin des Klagepatents ergibt. Nach diesem Patent ist es bekannt, wie ein Videosignal so modifiziert werden kann, dass ein Fernsehgerät aus dem modifizierten Signal normale Videobilder erzeugt, eine mit dem modifizierten Signal hergestellte Videoaufzeichnung jedoch im allgemeinen keine akzeptablen Bilder erzeugt (vgl. Sp. 1, Z. 14 - 23/Übersetzung gemäß Anlage K 1 a S. 1, Z. 15 - 24). Die Klagepatentschrift bezeichnet die genannte Erfindung nach dem US-Patent als eine "Sperr"-Erfindung (inhibit invention) und beschreibt sie dahin, dass sie sich auf das Hinzufügen positiver Impulse mit hohem Pegel (die nachfolgend als AGC-Impulse bezeichnet werden) zu einem Videosignal nach den Hinterflanken eines bestimmten Prozentsatzes der Synchronisationsimpulse beziehe. Diese Hinzufügung von Impulsen erfolge während des hinteren Schwarzschulterbereiches des Videosignals, d. h. im Austastintervall. Diese hinzugefügten Impulse bewirkten, dass das automatische Verstärkungsregelungssystem für den Pegel des Videosignals in einem Videorecorder den Videosignalpegel falsch bewerte, was zu einer unakzeptablen oder schlechten Aufzeichnung des Videosignals führe (Sp. 1, Z. 24 - 34 /Übersetzung gemäß Anlage K 1 a S. 1, Z. 25 - 37). - Gemäß der obigen Erfindung könnten die genannten Synchronisationsimpulse entweder die normalen Synchronisationsimpulse (einschließlich der "equalizing"- und "broad"-Impulse) sein oder die Pseudo- Synchronisationsimpulse, welche dem Videosignal hinzugefügt seien. Die Pseudo- Synchronisationsimpulse, die sich von dem Austastsignalpegel des Videosignals aus zu dem normalen Synchronisier-Spitzenpegel erstreckten, seien während mancher der Zeilen in dem Vertikal-Austastintervall dem Videosignal hinzugefügt (Sp. 1, Z. 35 - 42 / Übersetzung gemäß Anlage K 1 S. 1, Z. 38 - S. 2, Z. 9). Den vorgenannten Stand der Technik beschreibt die Klagepatentschrift weiter dahin, dass bei ihm alternativ unmittelbar vor und/oder nach dem normalen Vertikal-Austastinverall Austastintervallzeiten hinzugefügt werden könnten, die dann für das "Sperr"-Merkmal besonders ausgetastet werden müssten. - Gemäß dem Verfahren der bekannten Erfindung folge jedem der Pseudo-Synchronisationsimpulse ein entsprechender AGC-Impuls (d. h. ein positiver Impuls), während man erwarten würde, dass nur einem Bruchteil der normalen Synchronisationsimpulse in einem Videosignal ein AGC-Impuls folge (Sp. 1, Z. 43 - 52/ Übersetzung gemäß Anlage K 1 a S. 2, Z. 10 - 19). Die Klagepatentschrift geht also in der Beschreibung nicht auf Vorrichtungen und Verfahren ein, die, wie die Erfindung nach dem Klagepatent, einen Kopierschutz für Videoaufzeichnungen "aushebeln" wollen, sondern auf die eigene Erfindung der Patentinhaberin, mit der umgekehrt ein Kopierschutz im Hinblick auf Videoaufzeichnungen geschaffen wird. Die Klagepatentschrift erwähnt allerdings auf ihrem Deckblatt zahlreichen weiteren, im Erteilungs- bzw. Einspruchsverfahren berücksichtigten druckschriftlichen Stand der Technik, zu dem u.a. auch die US-A- 3 383 463 (Anlage B 1) gehört. Der Durchschnittsfachmann, der, angeregt durch das Deckblatt der Klagepatentschrift, diese Schrift näher betrachtet, sieht, dass sie eine Vorrichtung zum Gegenstand hat, mit der unerwünschte Rausch- bzw- Störsignale (noise signals), die innerhalb der vertikalen Austastlücke liegen, aus einem Videosignal eliminiert werden können. Dies geschieht dort in der Weise, dass Horizontalsynchronisationsimpulse des Videoausgangssignals um eine Zeilendauer verzögert werden und dem Ausgangssignal wieder zugeführt werden. Diese rekursive Maßnahme wird für eine bestimmte Anzahl von Zeilen durchgeführt, wobei diese Zeilen die Zeitdauer des Auftretens von Störsignalen überdecken. Dadurch wird erreicht, das die Störsignale nicht in das Videoausgangssignal gelangen. Die verzögerten Horizontalsynchronisationsimpulse werden durch den Einsatz von monostabilen Multivibratoren generiert. Es werden dort also nach normalen Synchronsignalen der Vertikalsynchronisation über mehrere Zeilen auftretende Störsignale dadurch eliminiert, dass neu generierte Synchronisationsimpulse anstelle der durch Störung beeinflussten Synchronisationsimpulse eingesetzt werden (vgl. G Seite 44 unten und Seite 50 Abs. 4). Der Fachmann sieht, wie die Ausführungen der fachkundigen Klägerin in ihrer Eingabe vom 9. August 1993 im Einspruchsverfahren zeigen, die die Beklagten auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 25. September 1999 (Bl. 29 GA) unstreitig zutreffend zitiert haben, dass die geschilderte Verfahrensweise dieses Standes der Technik die Gefahr in sich birgt, Synchronisationsprobleme durch falsch plazierte neu eingefügte Synchronisationssignale zu verursachen. Vor dem Hintergrund der eigenen Erfindung gemäß US-A-4 631 603 (Anlage H 1) der Inhaberin des Klagepatents, die ein Verfahren und ein Gerät betrifft, um Kopien von aufgezeichnetem Videomaterial zu verhindern (vgl. G S. 44 Abs. 2) , wird in Sp. 2, Z. 56 - Sp. 2, Z. 8 die Aufgabe der Erfindung dargestellt, wobei diese Darstellung im Hinblick auf die Verfahrensansprüche 27 und 28 dahin geht, Verfahren zur Entfernung von Pseudo-Synchronisations- und/oder AGC-Impulsen aus einem Videosignal, die hinzugefügt wurden, um die Aufzeichnung des Videosignals in jeglichen Formaten, in denen die hinzugefügten Impulse bei einem gegebenen modifizierten Videosignal vorliegen, zu verhindern, bereitzustellen und durch eine solche Entfernung eine normale Aufzeichnung des Videosignals zu ermöglichen. Es geht also darum, Verfahren zur Entfernung von Pseudo-Synchronisations- und /oder AGC-Impulsen aus einem modizifierten Videosignal bereitzustellen, so dass eine Videoaufzeichnung des "gesäuberten" ("cleaned-up") Videosignals auf normale Weise hergestellt werden kann. - Mit dem gerichtlichen Sachverständigen kann auch verkürzt davon gesprochen werden, dass es dem Klagepatent mit den Ansprüchen 27 und 28 darum geht, Verfahren bereitzustellen, mit denen die Kopierschutzmaßnahmen des US-Patents 4 631 603 (Anlage H 1) entfernt werden können ( vgl. G S. 44 und S. 78). Zur Lösung der dargestellten Aufgabe werden die Verfahren zum Verändern eines Videosignals nach den Patentansprüchen 27 und 28 vorgeschlagen, die sich entsprechend dem Beweisbeschluss des Senats vom 23. August 2001 merkmalsmäßig gegliedert nach Ausgangsmaterial (Merkmal 1), Verfahrensschritten (Merkmalsgruppe 2) und Verfahrensprodukt (Merkmal 3) wie folgt darstellen: Patentanspruch 27 1. Videosignal, dem Impulse nach den normalen Synchronisationsimpulsen hinzugefügt wurden, um die Herstellung von akzeptablen Videoaufzeichnungen zu verhindern, wobei die zum Videosignal hinzugefügten Impulse Pseudo-Synchronisationsimpulse sind. 2. Verändern des Videosignals durch a) Feststellen ("sensing") der normalen Synchronisationsimpulse in dem die hinzugefügten Impulse enthaltenden Videosignal, b) Entfernen ("removing") der Impulse, die nach den normalen Synchronisationsimpulsen auftreten, und zwar in Abhängigkeit von der besagten Feststellung ("in response to said sensing"), c) Sichern und unverändertes Durchlassen des Videosignals zu anderen Zeiten ("preserving and passing the video signal unchanged at other times"), einschließlich während des Auftretens von normalen Synchronisationsimpulsen. 3. Das resultierende, zusammengesetzte Videosignal ist so von hinzugefügten Impulsen befreit, um davon akzeptablere Videoaufzeichnungen zuzulassen. Patentanspruch 28 1.Videosignal, dem Impulse nach den normalen Synchronisationsimpulsen hinzugefügt wurden, um die Herstellung von akzeptablen Videoaufzeichnungen zu verhindern, wobei die zum Videosignal hinzugefügten Impulse Impulspaare sind, wobei jedes Paar einen Pseudo-Synchronisationsimpuls aufweist, dem unmittelbar ein ACG -Impuls folgt. 2. Verändern des Videosignals durch a) Feststellen ("sensing") der normalen Synchronisationsimpulse in dem die hinzugefügten Impulse enthaltenden Videosignal, b) Entfernen ("removing") der Impulse, die nach den normalen Synchronisationsimpulsen auftreten, und zwar in Abhängigkeit von der besagten Feststellung ("in response to said sensing"), c) Sichern und unverändertes Durchlassen des Videosignals zu anderen Zeiten ("preserving and passing the video signal unchanged at other times"), einschließlich während des Auftretens von normalen Synchronisationsimpulsen. 3. Das resultierende, zusammengesetzte Videosignal ist so von hinzugefügten Impulsen befreit, um davon akzeptablere Videoaufzeichnungen zuzulassen. Das Ausgangsmaterial der erfindungsgemäßen Verfahren sind mithin Videosignale, wie sie durch Kopierschutzmaßnahmen des US-Patents 4 631 603 (Anlage H 1) geschaffen worden sind. Das Klagepatent befasst sich nur damit, solche Kopierschutzmaßnahmen zu beseitigen. Es befasst sich jedoch nicht damit und ist dazu auch nicht in der Lage, andere Kopierschutzmaßnahmen, wie sie in den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Bandmaterialien gemäß Anlage H 3 - H 5 verwirklicht sind, zu entfernen (vgl. G Seite 79 Abs. 3). Zur Beseitigung dieser Kopierschutzmaßnahmen schlägt die Erfindung mit der Merkmalsgruppe 2 vor, die normalen Synchronisationsimpulse in dem die hinzugefügten Kopierschutzimpulse enthaltenden Videosignal festzustellen ("sensing"), in Abhängigkeit von dieser Feststellung die Impulse, die den normalen Synchronisationsimpulsen folgen, zu entfernen ("removing"), jedoch die normalen Sychronisationsimpulse unverändert zu erhalten ("preserving and passing the video signal unchanged at other times"), also mit anderen Worten nur selektiv die Kopierschutzimpulse zu entfernen, im übrigen die normalen Synchronsignale jedoch unverändert zu erhalten (vgl. auch G Seite 79 Abs. 1). Dieses sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Anspruches selbst ergebende Verständnis der technischen Lehre des Klagepatents wird gestützt durch Sp. 2, Z. 17 - 25 ("removed ... by selective blanking...", "by selective clipping by..", Sp. 1, Z. 2 und Sp. 15, Z. 17 ("removing"), Sp. 2, Z. 8 ("cleaned-up") und Sp. 8, Z. 40 - 45. Alle diese Stellen der Klagepatentschrift machen deutlich, dass es um ein selektives Entfernen der Kopierschutzimpulse bei Erhalten der normalen Synchronisationsimpulse geht. Auch die Beschreibung und die Darstellung des Ausführungsbeispiels bestätigen, worauf bereits das Landgericht auf den Seiten 24 bis 27 des angefochtenen Urteils unter eingehender Erläuterung des Ausführungsbeispiels des Klagepatents zutreffend hingewiesen hat und was nunmehr auch durch die gutachterlichen Feststellungen in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, insbesondere Seiten 15 - 33, die sich eingehend mit dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents befassen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, gestützt wird , den Fachmann in diesem Verständnis von dem Wortsinn der erfindungsgemäßen Verfahren. Die Klagepatentschrift geht in ihrer Beschreibung und Darstellung des Ausführungsbeispiels präzise auf die Kopierschutzmaßnahmen des Kopierschutzpatentes US-A-4 632 603 ein. Dabei definiert das vorgenannte Kopierschutzpatent zwei Formate, nach denen Kopierschutzmaßnahmen als Pseudo-Synchronisationsimpulse und unmittelbar darauffolgende AGC-Impulse angegeben werden. Diese Formate sind das Equalizing Pulse Format und das Broad Pulse Format. Nach dem erstgenannten Format werden Pseudo-Synchronisationsimpulse und unmittelbar darauf folgende AGC-Impulse zwischen den Trabanten (= Ausgleichsimpulsen/equalizing pulses) des Videosignals eingefügt. Nach dem letztgenannten Format werden die gleichen Kopierschutzmaßnahmen zwischen Horizontalsynchronisationsimpulsen während der Vertikalaustastung eingebracht (vgl. G Seiten 23 - 25 und 78). Die in dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents verkörperte technische Lehre besteht nun darin, diese Kopierschutzimpulse selektiv zu entfernen, indem mehrfach pro Zeile auf AGC- Impulse zugegriffen wird und diese gelöscht werden. Auch für die Entfernung der Pseudo-Synchronisationsimpulse wird ein Löschsignal erzeugt, das selektiv in die Zeile eingreift, wobei bei allen diesen Maßnahmen die normalen Synchronisationssignale in Form von Horizontal- und Vertikalsynchronisationsimpulsen, Trabanten (= Ausgleichs)- Impulsen und Farbsynchronisationsimpulsen unverändert erhalten bleiben (vgl. G Seiten 22, 34 - 36 und 78). Dabei versteht der Fachmann unter dem Begriff "normale Synchronisationsimpulse" ("normal sync pulses"), die in einem ersten Verfahrensschritt nach Merkmal 2 a der erfindungsgemäßen Lehren festgestellt bzw. erkannt ("sensing") werden sollen, alle im Standard festgeschriebenen Synchronzeichen, und zwar Horizontalsynchronimpulse, Vertikalsynchronimpulse, Ausgleichsimpulse/Trabanten ("equalizing pulses"), Einschnittsimpulse ("broad pulses") und auch Farbsynchronsignale (vgl. G Seiten 11 und 78 sowie Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 11. 11. 2004 /Bl. 464 GA), wobei der Fachmann allerdings weiß, dass das Vorhandensein aller Synchronzeichen nicht zwingend erforderlich ist, um eine (Farb-) Bilddarstellung zu gewährleisten, wobei insbesondere die Ausgleichsimpulse/Trabanten durchaus fehlen können, ohne dass dadurch die Bilddarstellung beeinträchtigt wäre. Dagegen sind die Horizontalsynchronsignale und die Vertikalsynchronsignale zwingend erforderlich (vgl. G Seite 11 sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.11. 2004 Seite 3 /Bl. 464 GA). Soweit das Verfahrensmerkmal 3 von "preserving and passing the video signal unchanged" spricht, versteht der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann den Begriff "preserving" lediglich als eine Unterstreichung bzw. starke Betonung des Sachverhalts, dass das Videosignal, aus dem gemäß dem Verfahrensschritt 2 die nach den "normalen Synchronisationsimpulsen" auftretenden (hinzugefügten) Impulse entfernt worden sind, unverändert erhalten bleiben soll in den zeitlichen Grenzen, die in den Ansprüchen genannt werden. Es ist mit "preserving" im Sinne dieses Merkmals nicht ein Sichern im Sinne eines Speicherns gemeint, was analoge oder digitale Speichermittel voraussetzen würde, um einen derartigen technischen Prozess zu ermöglichen (vgl. G Seiten 14 und 78). Die technische Lehre, das Videosignal mit den normalen Synchronisationssignalen zu erhalten, relativiert der Fachmann auch dann nicht, wenn er bei einer näheren Analyse des Ausführungsbeispiels des Klagepatents erkennt - ohne dass dies allerdings in der Beschreibung der Klagepatentschrift oder in den Ansprüchen Ausdruck gefunden hat - , dass die Einschnittsimpulse (broad pulses) nicht völlig unverändert bleiben, ohne dass dies jedoch einen negativen Einfluss auf die Darstellung des Videosignals auf einem Fernsehempfänger oder die Aufzeichnung auf einem Videorecorder zur Folge hat (vgl. G Seiten 20 - 22 und 79). Der Fachmann hat insbesondere hinsichtlich der besonders wichtigen Horizontal- und Vertikalsynchronisationssignale keine Veranlassung zu der Annahme, die Ansprüche 27 und 28 des Klagepatents umfassten auch Verfahrensweisen, bei denen nur Teile dieser normalen Synchronisationssignale festgestellt und durchgeleitet werden, und er könne insoweit Signalveränderungen tolerieren, so denn nur akzeptablere Videoaufzeichnungen erzielt werden. Dies gilt bereits deshalb, weil der Fachmann nicht weiß, wie der Videorecorder auf fehlende Synchronisationsimpulse reagiert und ob dann tatsächlich akzeptablere Videoaufzeichnungen entstehen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11.11.2004 S. 6- 8 /Bl. 467- 469 GA). II. Die sich so darstellenden technischen Lehren der Patentansprüche 27 und 28 des Klagepatents werden nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, der zu diesem Zwecke umfassende Messungen an dem angegriffenen Gerät vorgenommen hat, die auf Seiten 53 bis 77 seines Gutachtens und auch im Ergänzungsgutachten im einzelnen dargestellt werden, nicht verwirklicht. Nach den messtechnischen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird bei dem angegriffenen Gerät unabhängig von dem Vorhandensein von Kopierschutzmaßnahmen und ihrer Art im Videosignal gearbeitet. Es wird mit dem Gerät lediglich ein Referenzpunkt pro Teilbild im Videosignal ermittelt, und zwar unter Zuhilfenahme des Erkennens normaler Synchronisationsimpulse. Nach der Ermittlung des Referenzpunktes werden dann ca. 15 Zeilen des Eingangsvideosignals entfernt (gelöscht). Für die Zeitdauer der Löschung der Signalinformationen im Eingangssignal werden neu generierte Horizontalsynchronimpulse und Austastpegel in das Videosignal eingebracht, so dass ein von Kopierschutzmaßnahmen befreites Videoausgangssignal entsteht, wenn die Kopierschutzmaßnahmen in die entsprechende Zeitdauer der Löschung fallen. Kopierschutzmaßnahmen zu anderen Zeitpunkten, beispielsweise AGC-Impulse und Pseudo-Synchronisationsimpulse, die nach dem Equalizing Pulse Format in das Videosignal eingebracht wurden, werden nicht entfernt. Die durch das Gerät neu generierten Horizontalsynchronisationsimpulse und Austastpegel weisen keinen Bezug zu den ursprünglichen im Videosignal befindlichen Horizontalsynchronisationsimpulsen auf (vgl. G Seite 80 in Verbindung mit Seiten 72 -74). Auch nach den Stellungsnahmen der Parteien zu seinem Gutachten und der Erstattung des Ergänzungsgutachtens hat der Sachverständige keine Veranlassung gesehen, Änderungen an diesem von ihm gefundenen Ergebnis zur Arbeits- bzw. Funktionsweise des angegriffenen Geräts vorzunehmen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11.11.2004 S. 8/Bl. 469 GA). Mit der vom Sachverständigen festgestellten Arbeits- und Funktionsweise des angegriffenen Geräts macht dieses von den erfindungsgemäßen Verfahren nach den Ansprüchen 27 und 28 aber bereits deshalb keinen Gebrauch, weil das Merkmal 2 c der obigen Merkmalsanalysen "preserving and passing the video signal unchanged at other times, including during the occurence of normal sync pulses" nicht verwirklicht wird ( so auch der Sachverständige G Seite 80). Während das Klagepatent u.a. mit diesem Merkmal den Weg geht, die nach den normalen Synchronisationsimpulsen auftretenden Impulse, d. h. hinzugefügte Kopierschutzimpulse, selektiv zu entfernen, und zwar unter unveränderter Beibehaltung aller normalen Synchronisationsimpulse, wenn auch eine nähere Analyse des Ausführungsbeispiels des Klagepatents durch den angesprochenen Durchschnittsfachmann zeigen mag, dass die zu den normalen Synchronisationsimpulsen zählenden Einschnittsimpulse (broad pulses) bei diesem Ausführungsbeispiel eine Veränderung erfahren, geht das angegriffene Gerät den davon verschiedenen Weg, für ca. 15 Zeilen pro Halbbild jegliche Signalinformation in seinem Eingangssignal zu entfernen und von den zusammen mit den Kopierschutzimpulsen gelöschten normalen Synchronsignalen Horizontalsynchronisationsimpulse, die innerhalb des Geräts neu generiert wurden, in das Ausgangssignal des Geräts einzutasten (vgl. G Seite 81). Diese vom Wortsinn der Patentansprüche 27 und 28 abweichende Verfahrensweise der angegriffenen Ausführungsform kann mit dem gerichtlichen Sachverständigen auch nicht als eine zur wortsinngemäßen Verfahrensweise patentrechtlich äquivalente Verfahrensweise angesehen werden. Bei dem Klagepatent als einem europäischen Patent ist eine Bemessung des Schutzbereiches über den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in dem Patentanspruch beschriebenen Erfindung eröffnet, wobei dies aufgrund der Regelungen in Art 69 Abs. 1 EPÜ und des Protokolls über seine Auslegung gilt (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich eines (europäischen) Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste technische Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Ansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903,904 - Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 - Zerlegvorrichtung), wobei der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen gleichwertige Lösung in Betracht ziehen muss (vgl. BGH Mitt. 2002, 216, 218 - Schneidmesser II). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier im Hinblick auf das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal der erfindungsgemäßen Verfahren nach den Ansprüchen 27 und 28 nicht vor. Es kann schon nicht von einer hinreichenden Gleichwirkung gesprochen werden, da die Arbeitsweise des angegriffenen Geräts anders als das erfindungsgemäße Verfahren nicht in der Lage ist, solche Kopierschutzmaßnahmen, die außerhalb der ca. 15 Zeilen des Eingangsvideosignals liegen, die vollständig gelöscht werden, "auszuhebeln" bzw., um in der Werbesprache der Beklagten zu bleiben (vgl. Anlage K 3), "zu killen". Überdies birgt die Verfahrensweise des angegriffenen Geräts, Synchronisationsimpulse neu zu generieren, genau die Gefahr, die die Klägerin als fachkundiges Unternehmen hinsichtlich der Funktionsweise der Vorrichtung nach der US-A- 3 383 463 ausweislich ihrer Eingabe vom 9. August 1993 im Einspruchsverfahren herausgestellt hat, nämlich die Gefahr, Synchronisationsprobleme durch falsch plazierte neu eingefügte Synchronisationssignale zu verursachen. Selbst wenn der Durchschnittsfachmann aber die Arbeitsweise des angegriffenen Geräts - sei es z. B. unter dem Gesichtspunkt der verschlechterten Ausführungsform - noch als hinreichend gleichwirkend zur wortsinngemäßen Verfahrensweise der Ansprüche 27 und 28 des Klagepatents ansehen würde, lägen die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz nicht vor. Der Durchschnittsfachmann findet die abweichende Verfahrensweise des angegriffenen Geräts nämlich nicht aufgrund von Überlegungen, die sich an den in den Ansprüchen umschriebenen Erfindungen orientieren, als hinreichend gleichwirkend auf und zieht sie auch nicht als der patentgemäßen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht. Die in den Ansprüchen umschriebenen Erfindungen des Klagepatents entfernen selektiv die Kopierschutzimpulse bei unverändertem Erhalten der normalen Synchronisationsimpulse und geben keinen Hinweis, irgendwelche normalen Synchronisationsimpulse von der Forderung des unveränderten Erhaltens auszunehmen und stattdessen die Eintastung neu generierter Synchronsignale in das von Kopierschutzimpulsen befreite Videosignal vorzunehmen (so auch der Sachverständige gemäß G Seiten 79 und 81). Der Fachmann sieht, dass eine solche Arbeitsweise, wie sie für "noise signals" in dem von dem Klagepatent ausweislich des Deckblattes der Klagepatentschrift berücksichtigten Stand der Technik gemäß US-PS 3 383 463 (Anlage B 1) bekannt war, von dem Klagepatent für Kopierschutzimpulse in Form von Pseudo-Synchronisationsimpulsen und AGC-Impulsen gerade nicht aufgegriffen worden ist, sondern das Klagepatent insoweit den anderen Weg des selektiven Entfernens dieser Impulse bei unveränderter Erhaltung des Videosignals im übrigen geht. Da nach alledem die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz nicht vorliegen, kann es dahingestellt bleiben, ob bei Vorliegen patentrechtlicher Äquivalenz der Erstreckung des Schutzbereiches des Klagepatents auf die angegriffene Ausführungsform der sog. "Formstein"-Einwand entgegenstehen würde, wie vom gerichtlichen Sachverständigen angenommen (vgl. G Seiten 80, 81). Zu Recht verweist der gerichtliche Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf, dass die Lehre, Störungen, die innerhalb der Vertikalaustastzeit liegen, in einem Videosignal gänzlich zu löschen und die dabei gelöschten Signalformationen in Form von Synchronisationssignalen durch neu generierte Synchronisationsimpulse zu ersetzen, bereits in der US-A-3 393 463 (Anlage B 1) aus dem Jahre 1964 gegeben worden sei. Der Umstand, dass die in der US-A-3 383 463 beschriebenen Störungen Rauschsignale ("noise signals") sind, dürfte den Fachmann jedoch - wie vom Sachverständigen angenommen - wohl nicht hindern, diesen Weg auch auf Kopierschutzsignale wie zum Beispiel Pseudo-Synchronisationsimpulse und AGC-Impulse zu übertragen, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform geschehen ist, zumal es in der Fernsehtechnik üblich ist, alle unerwünschten Signale (Störungen) unter den Sammelbegriff Rauschen (noise) zusammenzufassen, so dass auch derartige Kopierschutzimpulse von ihm dem Sammelbegriff "noise" zugeordnet werden. In ihrem zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Stellung nehmenden Schriftsatz vom 9. Juni 2004 Seite 12 (Bl. 417 GA) verkennt die Klägerin insoweit den Inhalt des Gutachtens. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten mit keinem Wort ausgeführt, dass der vorgenannte Stand der Technik die Lehre des Klagepatents nahegelegt habe, sondern er hat lediglich ausgeführt, dass er die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Arbeitsweise, die nicht dem Wortsinn der Patentansprüche 27 und 28 des Klagepatents entspreche, dem Fachmann nahegelegt habe. Sofern die Klägerin a.a.O. überdies darauf verweist, dass dieser Stand der Technik die Beklagten auch nicht veranlasst habe, Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent zu erheben, verkennt sie ferner, dass hierzu aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kein Anlass bestanden hat, da diese sich in Ansehung des genannten Standes der Technik nicht mit den beiden erfindungsgemäßen Verfahren, sondern unter dem Gesichtspunkt des sog. "Formstein" -Einwandes ausschließlich mit der davon unterschiedlichen Arbeitsweise der angegriffenen Ausführungsform befassen. III. Nach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Es bestand kein Anlass die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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