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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: I-2 U 83/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2003 verkündete Teilurteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Teilurteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Erzeugnisse verurteilt worden ist (Ziffern I. 1., 2 und 3 des landgerichtlichen Urteilsausspruches).

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.244,81 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 14.244,81 Euro auf die Berufung des Klägers und 56.000,00 Euro auf die Berufung der Beklagten.

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