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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: I-2 U 84/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 48.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 55.200,00 € zu leisten.

4. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000.000 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem deutschen Patent 39 32 473 (Anlage K 2; im folgenden: Klagepatent), dessen Inhaber ihr Geschäftsführer ist. Dieser hat der Klägerin auch etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents abgetreten.

Das Klagepatent beruht auf einer am 28. September 1989 eingegangenen und am 11. April 1991 offengelegten Anmeldung. Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der 2. April 1992.

Eine von dritter Seite gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage ist vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Januar 2002 (Anlage K 3) abgewiesen worden.

Die Ansprüche 1 und 2 (von 10) des Klagepatents lauten:

1. Christbaumständer mit einem Fußteil, mit einem an dem Fußteil angeordneten Aufnahmeteil für den Stamm des Christbaums mit mehreren um eine Symmetrieachse angeordneten Halteelementen, die jeweils zwischen einer Lösestellung und einer Haltestellung in einer Ebene schwenkbar sind, wobei sich die Ebenen annähernd in der Symmetrieachse schneiden, und mit einer einzigen Spanneinrichtung, die über ein Kraftübertragungselement an sämtlichen Halteelementen angreift und die Halteelemente mit einer einstellbaren Haltekraft in die Haltestellung bewegt, dadurch gekennzeichnet, dass das Kraftübertragungselement (48) ein auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil ist, welches sämtliche Halteelemente (14, 16, 18, 20) zunächst im wesentlichen kraftfrei an den Stamm des Christbaums anlegt und sodann sämtliche Halteelemente (14, 16, 18, 20) in einem Zuge und mit einer im wesentlichen gleichen Haltekraft an den Stamm des Christbaums andrückt.

2. Christbaumständer mit einem Fußteil, mit einem an dem Fußteil angeordneten Aufnahmeteil für den Stamm des Christbaums mit mehreren um eine Symmetrieachse angeordneten Halteelementen, die jeweils zwischen einer Lösestellung und einer Haltestellung in einer Ebene schwenkbar sind, wobei sich die Ebenen annähernd in der Symmetrieachse schneiden, und mit einer einzigen Spanneinrichtung, die über ein Kraftübertragungselement an sämtlichen Halteelementen angreift und die Halteelemente mit einer einstellbaren Haltekraft in die Haltestellung bewegt, dadurch gekennzeichnet, dass das Kraftübertragungselement (48) durch mehrere über eine Druckmittelleitung (104) miteinander verbundene Druckzylinder (98) gebildet ist, welches sämtliche Halteelemente (14, 16, 18, 20) zunächst im wesentlichen kraftfrei an den Stamm des Christbaums anlegt und sodann sämtliche Halteelemente (14, 16, 18, 20) in einem Zuge und mit einer im wesentlichen gleichen Haltekraft an den Stamm des Christbaums andrückt, und dass die Spanneinrichtung (46) eine Druckmittelpumpe ist.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der geschützten Erfindung:

Die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2. stehende Beklagte zu 1. vertreibt in Deutschland Christbaumständer. Einen solchen Christbaumständer hat die Klägerin als Anlage K 4 vorgelegt; er hat das aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung (Anlage K 5) ersichtliche Aussehen:

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Der angegriffene Christbaumständer mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, so dass die Beklagten das genannte Schutzrecht verletzten.

Sie hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Christbaumständer mit einem Fußteil, mit einem an dem Fußteil angeordneten Aufnahmeteil für den Stamm des Christbaums mit mehreren um eine Symmetrieachse angeordneten Halteelementen, die jeweils zwischen einer Lösestellung und einer Haltestellung in einer Ebene schwenkbar sind, wobei sich die Ebenen annähernd in der Symmetrieachse schneiden, und mit einer einzigen Spanneinrichtung, die über ein Kraftübertragungselement an sämtlichen Halteelementen angreift und die Halteelemente mit einer einstellbaren Haltekraft in die Haltestellung bewegt, dadurch gekennzeichnet, dass das Kraftübertragungselement (48) ein auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil ist, welches sämtliche Halteelemente (14, 16, 18, 20) zunächst im wesentlichen kraftfrei an den Stamm des Christbaums anlegt und sodann sämtliche Halteelemente (14, 16, 18, 20) in einem Zuge und mit einer im wesentlichen gleichen Haltekraft an den Stamm des Christbaumes andrückt, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

2. ihr - der Klägerin - darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie - die Beklagten - die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 1992 begangen hätten, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten und/oder der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

sowie

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten hinsichtlich der Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt werden möge;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr und Herrn Klaus Kl durch die in Ziff.I. 1. bezeichneten, seit dem 2. Mai 1992 begangenen Handlungen entstanden sei und künftig noch entstehen werde.

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.

Sie haben eingewendet:

Die angegriffene Ausführungsform mache mit ihrer "4-Seil-Technik" keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents, nach welcher nur ein Kraftübertragungselement vorhanden sein solle, welches die mehreren Halteelemente miteinander verbinde. Wegen der Verwendung von vier Seilen, die jeweils nur auf ein einziges Halteelement wirkten, könnten sich bei Christbäumen, deren Stamm nicht genau oder annähernd rund sei, nicht zuerst alle Halteelemente im wesentlichen kraftfrei an den Stamm des Christbaumes anlegen, bevor sie - und zwar mit im wesentlichen gleicher Haltekraft - an den Stamm angedrückt würden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 31. Juli 2003 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, den erstrebten Unterlassungsausspruch um die Worte zu ergänzen:

"... wobei das flexible Verbindungsteil aus vier Stahlseilstücken besteht, die durch Bohrungen der Halteelemente geführt und gegen Federn spannbar sind."

Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei sich die Klägerin hilfsweise zusätzlich darauf beruft, der angegriffene Christbaumständer verwirkliche die Lehre des Klagepatents zum Teil mit äquivalenten Mitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Beklagten mit dem Vertrieb der angegriffenen Christbaumständer das Klagepatent nicht verletzen.

1. Das Klagepatent betrifft einen Christbaumständer. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, sind Christbaumständer bekannt, bei denen auf einer Platte oder einem Fußteil eine senkrecht nach oben stehende Hülse vorgesehen ist, die zur Aufnahme des unteren Endes des Christbaumstammes dient. In der Umfangswand der Hülse sind in gleichmäßigen Abständen Klemmschrauben vorhanden, welche die Hülse durchsetzen und zum Einklemmen und damit zum Festlegen des Christbaumstammes im Inneren der Hülse dienen. Die Klagepatentschrift kritisiert an einem solchen Christbaumständer, bei ihm könne über die zumeist nur mit Fingerkraft zu betätigenden Klemmschrauben eine nur geringe Klemmwirkung auf den Stamm aufgebracht werden, so dass die Befestigung eines Christbaumes mit diesen bekannten Christbaumständern nicht zufriedenstellend sei. Weiterhin sei das exakt senkrechte Ausrichten des Christbaumstammes, was aus ästhetischen Gründen wünschenswert sei, nur sehr schwer zu bewerkstelligen. Schließlich bedürfe das Ausrichten und Klemmen der Hilfe einer zweiten Person, da es praktisch nicht möglich sei, gleichzeitig den Baum zu halten und die Klemmschrauben anzuziehen.

Ein weiterer Christbaumständer gemäß dem DE-GM 72 04 742 (Anlage K 11), der aus einer Schale mit vier Klemmbacken besteht, die durch ihnen jeweils einzeln zugeordnete Stellvorrichtungen gegen die Stammoberfläche des Christbaumes gedrückt werden können, stellt nach den Ausführungen der Klagepatentschrift lediglich eine etwas verbesserte Form des zuerst genannten Ständers dar.

Die Klagepatentschrift nennt außerdem einen aus der DE-AS 23 52 892 (Anlage K 8) bekannten Halteständer, insbesondere zum Aufstellen von Christbäumen, bei dem auf einer Bodenplatte eine Aufnahmehülse senkrecht angeordnet ist. Im Inneren dieser Aufnahmehülse ist eine zweite Hülse gleitbeweglich geführt und stützt sich mit ihrem bodenseitigen Ende auf einer entsprechend dimensionierten Druckfeder ab. Diese innere koaxial bewegliche Hülse dient zur Aufnahme des Stammes des Christbaumes. An der äußeren Hülse sind in deren oberem Randbereich Bügel derart angeordnet, dass sie in Richtung auf die Mittelachse der beiden Hülsen schwenkbeweglich sind. Das untere Ende des Christbaumstammes wird in die innere koaxial gleitbeweglich geführte Hülse eingeführt und dann zusammen mit der Hülse entgegen der Federkraft in der äußeren Hülse nach unten geführt. Dadurch schwenken die an der äußeren Hülse vorgesehenen Bügel nach innen, gelangen dort mit der Umfangsoberfläche des Baumstammes in Anlage und zentrieren den Baum. Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Ständer, er arbeite nur bei einem bestimmten Durchmesserbereich des Christbaumstammes ordnungsgemäß, und dies auch nur, wenn der Querschnitt des Stammes allenfalls unwesentlich von der Kreisform abweiche; anderenfalls sei bei diesem Ständer ein einwandfreies senkrechtes Halten und Zentrieren des Stammes nicht möglich.

Anschließend erwähnt die Klagepatentschrift einen aus der DE-PS 25 47 184 (Anlage K 6) bekannten Baumständer, bei dem der zu befestigende Baumstamm in einer mit Schlitzen versehenen Hülse geführt ist, wobei ein keilförmiger Verdrängungskörper nach Art einer Überwurfmutter auf den äußeren Umfang der Hülse aufgeschraubt wird und durch sein keilförmiges Verdrängungsprofil radial angeordnete Pressbacken in Richtung auf den Baumstamm drängt. Durch die sich radial nach innen bewegenden Pressbacken wird der in der Hülse geführte Baumstamm schließlich eingeklemmt und lagefixiert. Auch dieser Ständer weist, so die Klagepatentschrift, den Nachteil auf, dass bei einer Abweichung des Baumstammquerschnittes von der Kreisform eine ungleichmäßige Anlage der Pressbacken und somit eine ungenügende Befestigung einerseits und eine nicht völlig senkrechte Ausrichtung andererseits erfolge.

Vorrichtungen zur vertikalen Halterung stabförmiger Gegenstände, insbesondere Baumstämme, wie sie aus der DE-OS 30 03 233 (Anlage K 9) oder der US-PS 22 60 932 (Anlage K 14) bekannt sind, bei denen die zu halternden Gegenstände mittels eines Spanndrahtsystems ähnlich wie ein Schiffsmast verspannt werden - wobei bei dem Ständer gemäß der genannten US-Patentschrift die (insgesamt vier) Seile jeweils einzeln gespannt werden müssen - bezeichnet die Klagepatentschrift nicht nur deshalb als nachteilig, weil sich dort die Spanndrähte über einen nicht unerheblichen Teil der Länge des Baumstammes erstreckten, sondern auch deshalb, weil sie ausgesprochen aufwändig in ihrer Bauweise und darüber hinaus umständlich zu bedienen seien.

Die Klagepatentschrift weist des weiteren auf einen Christbaumhalter (DE-PS 20 42, Anlage K 7) mit einem mit vertikal verlaufenden Durchbrüchen versehenen Zylinder hin, der senkrecht auf ein Fußteil aufgesetzt ist. Die schlitzförmigen Ausnehmungen werden von Bügeln durchsetzt, welche in horizontal verlaufenden Drehachsen derart geführt sind, dass sie eine Schwenkbewegung ausführen können. Das obere Ende der Bügel ist scharfkantig zugespitzt, während das untere Ende stumpf ist und in Ruhestellung der Bügel ins Innere des Zylinders vorragt. Beim Einführen des Christbaumstammes in das Innere des Zylinders gelangt im Zuge der nach unten gerichteten Einführbewegung das untere Ende des Baumstammes in Anlage mit den nach innen vorragenden Enden der Bügel, so dass diese um die horizontalen Achsen schwenken und die mit den scharfkantigen Haltespitzen versehenen Enden der Bügel ins Innere des Zylinders eingedrückt werden, wo sie sich im Holzmaterial des Baumstammes verkrallen und diesen halten sollen. Bei diesem Ständer bezeichnet die Klagepatentschrift es als nachteilig, dass bereits im Zuge der Einführbewegung die Haltekräfte aufzubringen seien, so dass bei einem fortlaufenden Einführen des Baumstammes in die Halterung progressiv anwachsende Kräfte überwunden werden müssten, welche schließlich so hoch würden, dass der Baumstamm nicht weiter in die Halterung eingeführt werden könne, obwohl die Haltekanten oder -klauen an den Bügeln noch nicht für eine ausreichend sichere seitliche Fixierung gesorgt hätten.

Christbaumständer, wie sie aus der US-PS 33 01 512 (Anlage K 12) oder der US-PS 29 09 344 (Anlage K 13) bekannt sind, die schwenkbewegliche hakenförmige Krallen oder Klemmelemente aufweisen, welche über ein pedalbetätigtes Umlenkgetriebe oder eine Stellschraube bzw. -spindel gegen die Stammoberfläche gedrückt werden, kritisiert die Klagepatentschrift deshalb, weil bei ihnen die Bewegungen der Klemmelemente zwangsgekoppelt seien, so dass diese Elemente sich gleichförmig und nicht unabhängig voneinander bewegten, was nicht nur zur Folge habe, dass der Baumstamm bereits im Zuge des Aufbringens der Haltekraft vertikal ausgerichtet gehalten werden müsse, sondern auch, dass bei ungleichmäßig konturierten Stämmen und schräg abgeschnittenen Stammenden ein sicherer vertikaler Halt nicht gewährleistet sei. Diesen Nachteil weise darüber hinaus nicht nur der aus der DE-OS 23 58 151 (Anlage K 10) bekannte Ständer auf, dessen Klemmpratzen oder Halteklauen ebenfalls zwangsgekoppelt seien, sondern auch der aus der US-PS 20 23 340 bekannte Christbaumständer, bei dem einzelne Halteklauen unter Federkraft gegen die Stammoberfläche gedrückt würden.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, einen Christbaumständer nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bzw. 2 derart auszubilden, dass sich mit ihm auch unregelmäßig konturierte Baumstämme sicher und zuverlässig mit einstellbarer Kraft in vertikaler Lage fixieren und halten ließen.

Dem Klagepatent liegt damit das technische Problem zugrunde, einen Christbaumständer nicht nur so auszugestalten, dass sich bei ihm ein Christbaum auf einfache Weise in exakt ausgerichteter Stellung fixieren lässt, ohne dass es dazu der Mithilfe einer weiteren Person bedürfte, wie es bei einem Teil der im Stand der Technik bekannten Ständer der Fall ist, sondern vor allem, dass etwas derartiges auch bei "unregelmäßig konturierten" Baumstämmen möglich ist, also bei solchen, deren Stamm einen Querschnitt aufweist, welcher deutlich von der Kreisform abweicht und/oder an einzelnen Stellen seines Umfangs Ausbeulungen ("Knubbel") oder dergleichen aufweist.

Dieses technische Problem soll gemäß Anspruch 1 des Klagepatents gelöst werden durch einen

Christbaumständer, welcher aufweist:

1. ein Fußteil,

2. ein Aufnahmeteil für den Stamm des Christbaums,

2.1 das am Fußteil angeordnet ist,

3. mehrere Halteelemente,

3.1 die um eine Symmetrieachse angeordnet,

3.2. jeweils schwenkbar sind, und zwar

3.2.2 in einer Ebene,

3.2.1 wobei sich die Ebenen annähernd in der Symmetrieachse schneiden,

4. mit einer einzigen Spanneinrichtung,

4.1 die an sämtlichen Halteelementen angreift, und zwar

4.1.1 über ein Kraftübertragungselement,

4.1.1.1 das ein auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil ist,

4.2 und die Halteelemente in die Haltestelle bewegt,

4.2.1 mit einer einstellbaren Haltekraft,

4.2.2 wobei es sämtliche Halteelemente zunächst im wesentlichen kraftfrei an den Stamm des Christbaums anlegt,

4.2.3 und sodann diese an den Stamm des Christbaumes andrückt

4.2.3.1 in einem Zug und

4.2.3.2 mit einer im wesentlichen gleichen Haltekraft.

Die Klagepatentschrift (Spalte 4, Zeilen 13 bis 45) hebt hervor, erfindungsgemäß lege das Kraftübertragungselement (der in Spalte 4, Zeilen 13 ff. verwendete Plural "(das) Kraftübertragungselemente" beruht ersichtlich auf einem bloßen Druckfehler), mit dem die einzelnen Halteelemente bewegbar seien, diese zunächst im wesentlichen kraftfrei und unabhängig voneinander an den Stamm des Christbaumes an. Dasjenige Halteelement, das sich als erstes an die Umfangsoberfläche des Baumstammes anlege, übe solange keine Kraft auf den Baumstamm aus, bis sich die übrigen Halteelemente - entweder gleichzeitig oder sukzessiv - ebenfalls an die Umfangsoberfläche des Baumes angelegt hätten. Erst dann werde bei einer weiteren Betätigung der Spanneinrichtung die eigentliche Haltekraft in den Stamm eingeleitet. Da das Kraftübertragungselement gleichzeitig und mit im wesentlichen gleicher Krafteinwirkung an allen Halteelementen angreife, sei dafür gesorgt, dass die vorgewählte Lage des Baumes im Zuge der Erhöhung der Haltekraft nicht verändert werde, da sich die angreifenden Haltekräfte unabhängig von der Kontur des Christbaumes zu jedem Zeitpunkt aufhöben.

Angesichts des Streites der Parteien bedürfen von den Merkmalen der obigen Merkmalsgliederung diejenigen der Merkmalsgruppe 4 näherer Erörterung.

Dass der erfindungsgemäße Christbaumständer nur eine einzige (an sämtlichen Halteelementen angreifende) Spanneinrichtung (in dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der Klagepatentschrift als Rastklinkenmechanismus - Bezugszahl 50 - ausgebildet) aufweisen soll, wird in Merkmal 4 ausdrücklich gesagt. Nach dem Verständnis des vom Klagepatent angesprochenen Durchschnittsfachmanns lehrt aber auch Merkmal 4.1.1 ein einziges Element, nämlich ein Kraftübertragungselement, das die Kraft von der Spanneinrichtung zu den Halteelementen überträgt. Dieses Kraftübertragungselement soll gemäß Merkmal 4.1.1.1 ein "auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil" (beispielsweise ein Stahlseil wie bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1) sein; das versteht der Durchschnittsfachmann dahin, das (einzige) Teil solle die (sämtlichen) Halteelemente miteinander verbinden, denn nur dann treten in den Problemfällen, die das Klagepatent lösen will, die in den Merkmalen 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.3.2 genannten Wirkungen ein.

Wenn bei einem - wie es die Klagepatentschrift ausdrückt - "unregelmäßig konturierten" Baumstamm sich eines der Halteelemente bereits an diesen angelegt hat, während die übrigen noch keinen Kontakt zum Baumstamm haben, soll das erstgenannte Element dort nur (vgl. Merkmal 4.2.2) "im wesentlichen kraftfrei" anliegen, und die von der Spanneinrichtung kommende Kraft soll im wesentlichen nur auf die übrigen Halteelemente wirken, um diese weiter in Richtung auf den Stamm zu bewegen. Gelangt dabei von diesen ein weiteres Element in einem Zeitpunkt zur Anlage an den Stamm, in dem die anderen dessen Oberfläche noch nicht erreicht haben, so soll auch dieses dort "im wesentlichen kraftfrei" anliegen, während die Kraft der Spanneinrichtung weiterhin auf die noch nicht anliegenden Halteelemente wirken soll, bis auch das letzte Halteelement am Stamm anliegt. Erst danach sollen dann sämtliche Halteelemente, und zwar "mit einer im wesentlichen gleichen Haltekraft" (Merkmal 4.2.3.2), gleichzeitig an den Stamm des Christbaumes angedrückt werden. Das dem Merkmal 4.2.2 entsprechende "im wesentlichen kraftfreie" Anlegen sämtlicher Halteelemente tritt deswegen ein, weil sie, soweit es um die Wirkung der von der einen Spanneinrichtung kommenden Kraft geht, alle miteinander verbunden sind, nämlich durch das als Verbindungsteil ausgestaltete eine Kraftübertragungselement, das in den genannten Fällen die von der gemeinsamen Spanneinrichtung kommende Kraft an dem einen oder den ein-zelnen bereits am Stamm anliegenden Halteelement(en) vorbei zu dem-(oder den-)jenigen Halteelement(en) leitet, das (die) die Oberfläche des Stammes noch nicht erreicht hat (haben). Eine solche Verbindung lässt sich nur durch ein einziges, gleichzeitig auf alle Halteelemente wirkendes Kraftübertragungselement erreichen und nicht durch mehrere solcher Elemente, die die von der Spanneinrichtung kommende Kraft jeweils nur zu einem Halteelement übertragen.

Dass nach der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nur ein (einziges) Kraftübertragungselement vorhanden sein soll, ergibt sich für den Durchschnittsfachmann nicht zuletzt auch aus dem - nebengeordneten - Anspruch 2 des Klagepatents. Dieser unterscheidet sich von Anspruch 1 lediglich dadurch, dass das "Kraftübertragungselement" nicht als "auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil" ausgestaltet ist, sondern als eine Druckmittelleitung, die zu Druckzylindern führt, von denen jeder ein Halteelement bewegt. Anspruch 2 besagt ausdrücklich, dass die - jeweils einzelnen Halteelementen zugeordneten - Druckzylinder durch die Druckmittelleitung "miteinander verbunden" sein sollen, was nur möglich ist, wenn es lediglich eine solche Druckmittelleitung gibt. Nur wenn auf diese Weise die mehreren Druckzylinder (und damit auch die diesen zugeordneten Halteelemente) miteinander verbunden sind, lässt sich das in Anspruch 2 ebenso wie in Anspruch 1 gelehrte "im wesentlichen kraftfreie" Anlegen sämtlicher Halteelemente an den Stamm des Christbaumes erreichen, welchem dann erst ein mit einer im wesentlichen gleichen Haltekraft erfolgendes Andrücken der Halteelemente an den Stamm folgt.

In seiner soeben dargestellten Auslegung des Klagepatents sieht sich der Senat schließlich auch durch das in dem gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 2002 bestätigt. Wie sich aus Seite 14 dieses Urteils ergibt, hat der Bundesgerichtshof den wesentlichen Erfindungsgedanken des Klagepatents gerade darin gesehen, dass mehrere nicht zwangsgekoppelte Halteelemente durch ein einziges, alle Elemente umgreifendes Kraftübertragungselement betätigt werden.

2. Von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht der angegriffene Christbaumständer keinen Gebrauch.

Er weist entgegen dem Merkmal 4.1.1 nicht ein Kraftübertragungselement auf, sondern deren vier, nämlich vier Stahlseile, die jeweils die Spanneinrichtung mit nur einem Halteelement verbinden.

Das Merkmal 4.1.1 des Anspruchs 1 des Klagepatents ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht äquivalent verwirklicht.

Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patents liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 - Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 - Custodiol II).

Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH, a.a.O.).

Die vier bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Kraftübertragungselemente sind dem patentgemäß gelehrten einen Kraftübertragungselement schon nicht gleichwirkend. Dazu wäre es nämlich erforderlich, dass bei ihnen jedenfalls im wesentlichen die gleiche Wirkung wie bei dem patentgemäß (Merkmal 4.1.1) gelehrten Mittel eintreten würde. Das ist aber nicht der Fall.

Zwar kann man in dem angegriffenen Christbaumständer einen (annähernd) runden Baum, der an der Oberfläche des in den Ständer einzuführenden Teiles des Stammes auch keine Ausbeulungen oder dergleichen aufweist, dann problemlos fixieren, und zwar in exakt ausgerichteter Stellung, wenn man ihn möglichst genau zentriert auf den Haltedorn aufsetzt, der sich unten in dem angegriffenen Ständer befindet. Anders ist das aber in den (Problem-) Fällen, die das Klagepatent lösen will, nämlich bei "unregelmäßig konturierten" Baumstämmen, insbesondere bei solchen, die, was erfahrungsgemäß nicht selten vorkommt, dort, wo sie in den Ständer eingeführt werden, Ausbeulungen oder dergleichen aufweisen. Legt sich bei dem angegriffenen Ständer eines der Halteelemente an einer solchen Stelle zuerst an den Stamm an, so bewirkt die bei weiterer Betätigung der Spanneinrichtung von dieser kommende Kraft, dass sich dieses Halteelement bereits in einem Zeitpunkt (weiter) gegen den Stamm bewegt, also an diesen angedrückt wird, in welchem noch nicht alle Halteelemente am Stamm anliegen. Zwar wird die von der Spanneinrichtung kommende Kraft zunächst noch nicht voll über das zuerst anliegende Halteelement in den Stamm eingeleitet, weil jedes der Seile bei der angegriffenen Ausführungsform an seinem Ende eine Feder aufweist, die bei der weiteren Betätigung der Spanneinrichtung zunächst zusammengedrückt wird. In den Stamm wird daher zuerst die Kraft der Feder eingeleitet, und die (volle) Kraft der Spanneinrichtung drückt das Halteelement erst dann an den Stamm an, wenn die Feder ganz zusammengedrückt ist. Die Federn an den Enden der als Kraftübertragungselemente dienenden Seile bei der angegriffenen Ausführungsform sind aber nicht nur ziemlich kurz (so dass sie schon sehr bald nach dem ersten Anlegen des dazugehörigen Halteelements bei weiterer Betätigung der Spanneinrichtung vollständig zusammengedrückt sind), sondern auch verhältnismäßig hart, so dass bereits von Anfang an eine merkliche Andrückkraft auf den Stamm ausgeübt wird, welche leicht dazu führen kann, dass sich der Stamm schräg stellt, was das Klagepatent gerade vermeiden will. Es kann im übrigen auch ohne weiteres geschehen, dass die jeweilige Feder bei einem Halteelement oder bei einzelnen dieser Elemente bereits vollständig zusammengedrückt ist, bevor alle anderen Halteelemente am Stamm anliegen. Dann tritt die gerade beschriebene nachteilige Wirkung in noch stärkerem Maße ein.

Schließlich kann dann, wenn sich mindestens ein Halteelement deutlich vor den anderen an den Stamm anlegt - was, wie dargelegt, in der Praxis nicht ganz selten vorkommt -, auch nicht die Rede davon sein, dass das spätere Andrücken der Halteelemente an den Stamm des Christbaumes bei allen Halteelementen mit einer "im wesentlichen gleichen Haltekraft" (vgl. Merkmal 4.2.3.2) geschieht. Denn während auf das zuerst angelegte Halteelement schon die volle, von der Spann-einrichtung kommende Kraft wirkt, wirkt auf die anderen zunächst nur die - zwar nicht unerhebliche, aber doch gegenüber der von der Spanneinrichtung kommenden Kraft deutlich geringere - Kraft der Feder ein.

Abgesehen davon, dass, wie ausgeführt, die vier Seile der angegriffenen Ausführungsform dem patentgemäß gelehrten einen Kraftübertragungselement nicht gleichwirkend sind, kann der Durchschnittsfachmann eine Lösung wie bei dem Ständer der Beklagten auch nicht aufgrund von Überlegungen auffinden, die sich am Sinngehalt der patentgemäßen Lehre orientieren. Denn diese Lehre geht gerade dahin, die mehreren Halteelemente durch ein einziges, alle Halteelemente miteinander verbindendes Kraftübertragungselement zu bewegen; von diesem Lösungsweg weicht die angegriffene Ausführungsform deutlich ab.

3. Hat daher das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind:

Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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