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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: I-2 U 93/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 145
BGB § 242
BGB § 164 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2006 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 7.887,80Euro.

Gründe:

I.

Die Klägerin befasst sich mit der Aufzucht von Pflanzensaatgut und ist Inhaberin der Sortenschutzrechte an der Gemeinschaftssorte "A" betreffend Kartoffeln (Klagesorte). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Am 17. März 2005 erschien in der Zeitschrift "Land und Forst" folgendes Inserat (Anlage K 1):

"Pflanzkartoffeln im Nachbau, Sorte Prinzess, abzugeben, 10 €/50 kg.

Am 18. März 2005 wählte ein von der Klägerin bzw. der für diese tätigen B Treuhand Verwaltung GmbH beauftragter Testkäufer die in der Anzeige angegebene Telefonnummer und erreichte die Beklagte. Diese erklärte ihm, von Kartoffeln der Klagesorte "A" seien in jedem Fall noch 20 Zentner vorhanden; die Kartoffeln zeigten bereits kleine Keime. Als Preis nannte sie 10 Euro je Zentner. Am 21. März 2005 vereinbarte der Testkäufer mit der Beklagten telefonisch als Abholtermin den 29. März 2005. An diesem Tag suchte er den Betrieb der Beklagten auf und nahm dort gegen Zahlung von 200 Euro 20 Zentner Kartoffeln in Empfang. Die Beklagte stellte dem Testkäufer auf dessen Wunsch die als Anlage K 2 vorgelegte Quittung aus; nach dem in erster Instanz unstreitigen Vorbringen der Klägerin nahm sie auch die Zahlung des Kaufpreises entgegen. Bei der Übergabe der Kartoffeln war auch Jürgen C zugegen, der mit der Beklagten das genannte Anwesen bewohnt und auf dessen Namen die in der genannten Anzeige angegebene Telefonnummer eingetragen ist.

Die Klägerin hält durch diesen Verkauf ihre Rechte an der Klagesorte für verletzt.

Die Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, sie habe keine Kartoffeln verkauft. Die genannte Anzeige habe Jürgen C ohne ihr Wissen und Wollen aufgegeben. Zwar sei sie bei der Übergabe der Kartoffeln zugegen gewesen und habe die Quittung ausgestellt, ansonsten habe sie jedoch mit dem Verkauf nichts zu tun. Das habe auch die B Treuhandverwaltung zunächst so gesehen, denn sie habe zuerst Jürgen C abgemahnt. Die Quittung habe sie nur deshalb ausgestellt und unterschrieben, weil Jürgen C mit dem Aufladen der Kartoffeln beschäftigt gewesen sei. Weitere Einzelheiten seien ihr nicht bekannt gewesen; sie könne auch nicht angeben, ob tatsächlich Kartoffeln der Klagesorte verkauft worden seien.

Durch Urteil vom 13. Juli 2006 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, Vermehrungsmaterial der Kartoffelsorte "A" ohne Zustimmung der Klägerin zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die vorgenannte Handlung (1) erfolgt

(1.1) im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a) GemSortV); (1.2) zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte beziehen (Art. 15 lit. b) GemSortV);

(1.3) zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c) GemSortV);

(2) stellt eine Handlung gemäß Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten Sorten dar;

(3) stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde.

oder (4) erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz er schöpft ist (Art. 16 GemSortV).

2. an die Klägerin 387,80 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. hierauf seit dem 23. Februar 2006 zu zahlen;

3. Rechnung über die seit dem 1. Januar 2005 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Kartoffelsorte "A" zu legen, und der Klägerin hinsichtlich des Verkaufs die Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Menge des erzeugten, verkauften und ausgelieferten Materials dieser Sorte zu nennen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und weiter entstehen wird.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Anzeige Kartoffeln der Klagesorte zum Verkauf angeboten und am 29. März 2005 Pflanzgut dieser Kartoffelsorte an den Testkäufer zu insgesamt 200 Euro verkauft. Erfolglos wende sie ein, Jürgen C sei für die Anzeige und den Verkauf verantwortlich. Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes sei die Beklagte, während C lediglich dort wohne und mithelfe. Die in der Anzeige ausgelobten Pflanzkartoffeln im Nachbau könne nur derjenige verkaufen, der selbst über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfüge, um diese erzeugen zu können. Dass die in der Anzeige angegebene Telefonnummer zum Anschluss Jürgen Cs gehöre, sei unbeachtlich. Unstreitig habe der Testkäufer unter diesem Anschluss die Beklagte erreicht, die nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin über die Anzeige und den Verkauf Bescheid gewusst habe; sie habe auch nicht erklärt, statt in eigenem Namen für C zu handeln. Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeige ohne ihr Wissen und Wollen aufgegeben worden sei, seien weder zu erkennen noch vorgetragen. Auch das weitere Verhalten der Beklagten spreche dafür, dass sie selbst Anbietende und Verkäuferin gewesen sei. Mit ihr sei der Abholtermin vereinbart worden, sie habe den Testkäufer am Abholtag empfangen, ihm die Kartoffeln gezeigt, die Verladung koordiniert, den Kaufpreis entgegen genommen und quittiert, während Jürgen C lediglich beim Verladen der Kartoffeln geholfen habe. Dieser substantiierten Darstellung der Klägerin sei die Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Ihr Vorbringen, sie könne keine Angaben dazu machen, ob es sich tatsächlich um Kartoffeln der Klagesorte gehandelt habe, sei unsubstantiiert, denn sowohl in der Anzeige als auch in der Quittung sei die Klagesorte jeweils angegeben. Die abweichende Schilderung Jürgen Cs in seiner Eingabe an das Landgericht vom 18. Juni 2006 sei ebenfalls unbeachtlich. C sei nicht Partei des Rechtsstreits, und der Beklagtenvertreter, dem das Schreiben in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme vorgelegt worden sei, habe sich dessen Inhalt nicht zu eigen gemacht; zum Inhalt dieses Schreibens seien keine Erklärungen abgegeben worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht unter Wiederholung und ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortag geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft erhebliche Beweisantritte unberücksichtigt gelassen. Nachdem sie bestritten habe, dass Kartoffeln der Klagesorte betroffen gewesen seien, hätte die Klägerin den entsprechenden Vollbeweis erbringen müssen. Sie - die Beklagte - habe Vermehrungsmaterial der Klagesorte weder zum Verkauf angeboten noch verkauft. Auf die Person desjenigen, der den landwirtschaftlichen Betrieb führe, komme es nicht an. Die Beklagte sei nicht Partei eines schuldrechtlichen Kaufvertrages geworden, denn die Klägerin habe zunächst Jürgen C kontaktiert. Die Beklagte habe auch nichts in den Verkehr gebracht. Die Quittung habe sie nur unterschrieben, weil C durch das Aufladen schmutzige Hände bekommen habe. Das Landgericht habe auch den Umstand nicht gewürdigt, dass zunächst nicht sie, sondern Jürgen C abgemahnt worden sei. Im übrigen mache sie sich die persönliche Stellungnahme von Jürgen C gegenüber dem Landgericht in vollem Umfang zu eigen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Sie ist der Auffassung, angesichts der vom Landgericht festgestellten zahlreichen Tatbeiträge der Beklagten sei das Aufgeben der Zeitungsanzeige allenfalls eine Vorbereitungshandlung gewesen. Außerdem habe die Beklagte das Anbieten der Kartoffeln in den beiden mit dem Testkäufer geführten Telefongesprächen und am Abholtermin wiederholt. Zwar habe sich die B-Treuhandverwaltung GmbH nach dem Testkauf zunächst an C gehalten, weil sie aus dem Umstand, dass der in der Anzeige genannte Telefonanschluss auf ihn gelautet habe, angenommen habe, er sei für die angegriffenen Handlungen verantwortlich. Im übrigen habe eine Analyse der gekauften Kartoffeln im April 2005 beim Institut für Düngemittel und B, der D- Nordwest ergeben, dass es sich um Material der Klagesorte handele.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zutreffend ist das angefochtene Urteil auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte durch die angegriffenen Handlungen die Rechte der Klägerin an der Klagesorte verletzt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen; die Berufungsangriffe der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie geben lediglich noch Anlass zu folgenden Ausführungen:

1. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortVO) hat der gemeinschaftliche Sortenschutz die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber befugt sind, die in Abs. 2 genannten Handlungen vorzunehmen; zu diesen Handlungen gehören nach Abs. 2 S. 1 Buchstabe c) das Anbieten geschützten Pflanzenmaterials zum Verkauf, nach Buchstabe d) der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen und nach Buchstabe g) das Aufbewahren zu einem der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Zwecke. Wer derartige Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, kann nach Artikel 94 Abs. 1 Buchstabe a GemSortVO vom Inhaber auf Unterlassung und, falls er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auch auf Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden; weiterhin unterliegt er nach § 242 BGB in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 GemSortVO auch den Ansprüchen des Sortenschutzinhabers auf Rechnungslegung zur Bezifferung seines durch die Verletzungshandlungen verursachten Schadens.

Die Beklagte hat Vermehrungsmaterial der Klagesorte zum Verkauf angeboten, verkauft und zu diesen Zwecken aufbewahrt. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob sich ihre Mitwirkung an den angegriffenen Handlungen schon daraus ergibt, dass in der Zeitungsanzeige "im Nachbau" erzeugte Kartoffeln ausgelobt worden sind oder ob der Zusatz "im Nachbau" nur besagt, dass es sich um nachgebautes und nicht um zertifiziertes B handelt. Verkauft, angeboten und aufbewahrt werden können auch Pflanzenmaterialien, die ein Dritter nachgebaut hat.

2. Die Beklagte hat Vermehrungsmaterial der Klagesorte angeboten im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GemSortVO. Der aus der Verletzung gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutzes folgende Unterlassungsanspruch unterliegt im wesentlichen den gleichen Grundsätzen wie gleichgerichtete Ansprüche im deutschen Patentrecht (vgl. Busse/Keukenschrijver, SortG, § 37 Rdnr. 12). Das gilt, sofern keine sortenschutzrechtlicher Besonderheiten bestehen, auch für die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Eingriffshandlungen, soweit im Sortenschutzrecht für die dem Schutzrechtsinhaber ausschließlich vorbehaltenen Handlungen gleiche Begriffe verwendet werden wie im Patentrecht (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 10 Rdnr. 6). Danach umfasst der Tatbestand des Anbietens zum Verkauf nicht nur die Abgabe eines Vertragsangebotes im Sinne des § 145 BGB, sondern auch andere Handlungen, die das Zustandekommen eines Geschäfts über einen unter Schutz gestellten Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen. Ausreichend ist eine Handlung, die Dritten erkennbar macht, dass eine Veräußerung beabsichtigt ist; ebenso genügt es, dass sich jemand auf Anfrage eines Dritten zur Lieferung der schutzrechtsverletzenden Ware bereit erklärt (vgl. zum Patentrecht Benkard/Scharen, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 9 PatG, Rdnr. 40 und 41 m.w.N.).

a) Die Beklagte hat gegenüber dem Testkäufer ihre Bereitschaft erklärt, Kartoffeln der Klagesorte als Vermehrungsmaterial an ihn zu veräußern. Unabhängig davon, wer die Zeitungsanzeige aufgegeben hat und wessen Telefonnummer darin genannt wird, hat die Beklagte nach dem von ihr nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Klägerin die genannten Telefongespräche mit dem Testkäufer geführt und auf dessen Anfrage erklärt, es seien noch Kartoffeln der Klagesorte vorhanden; sie hat ferner den Abgabepreis genannt und den Abholtermin vereinbart. Während des vereinbarten Abholtermins hat sie ihre Lieferbereitschaft ein weiteres Mal zum Ausdruck gebracht, indem sie den Testkäufer bei seiner Ankunft auf ihrem Anwesen empfangen und ihm anschließend die zum Verkauf stehenden Kartoffeln gezeigt hat. Der Testkäufer konnte diesem Verhalten der Beklagten nur deren Bereitschaft entnehmen, ihm die Kartoffeln zu überlassen, wenn er sich dazu entschied, sie zu kaufen.

b) Soweit in der Eingabe Jürgen C vom 18. Juni 2006 an das Landgericht, deren Inhalt sich die Beklagte in der Berufungsinstanz zu eigen gemacht hat, ein anderer Geschehensablauf geschildert wird, kann die Beklagte mit diesem Vorbringen jedoch nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden. In der ersten Instanz hat ihr Prozessbevollmächtigter, obwohl ihm das Schreiben in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde, keine Erklärung dazu abgegeben. Da die Beklagte für dieses Unterlassen keine Gründe angegeben hat, kann sie die entsprechende Erklärung in der Berufungsinstanz nicht mehr nachholen. Inhaltlich widerspricht die Eingabe auch der erstinstanzlichen Einlassung der Beklagten, wie sie sich aus ihrer Sachdarstellung und ihrem Nichtbestreiten einzelner Behauptungen der Klägerin ergibt. So hat die Beklagte in der Klageerwiderung nicht in Abrede gestellt, selbst mit dem Testkäufer die Telefongespräche geführt und den Abholtermin vereinbart zu haben, während Jürgen C ausführt, er habe mehrere Telefonate geführt und den Abholungstermin vereinbart, gleichzeitig aber einräumt, die Beklagte habe "zufällig" zwei Telefonate mit dem Testkäufer geführt. Auch hatte die Beklagte erstinstanzlich nicht in Abrede gestellt, sie habe die Kaufpreiszahlung persönlich entgegen genommen, während C behauptet, ihm sei das Geld ausgehändigt worden. An welchen Punkten ihrer erstinstanzlichen Einlassung die Beklagte im Berufungsrechtszug noch festhalten will, ist ihrer Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Sie äußert sich auch nicht dazu, weshalb ihr erstinstanzliches Vorbringen nicht mehr gelten soll, soweit es den Angaben in der Eingabe Jürgen C widerspricht.

3. Die Beklagte hat die Pflanzkartoffeln der Klagesorte auch verkauft im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) GemSortVO.

a) Ohne dass hier abschließend entschieden werden müsste, welche Handlungen im einzelnen als Verkaufen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, umfasst das Verkaufen in jedem Fall den Abschluss eines auf die Veräußerung geschützter Ware gerichteten Rechtsgeschäftes. Auch die zum Zustandekommen eines solchen Geschäftes notwendigen Erklärungen hat die Beklagte abgegeben; dies ergibt sich aus ihrem von der Klägerin im einzelnen dargelegten und vom Landgericht festgestellten Verhalten, das die Beklagte ebenfalls nicht substantiiert bestritten hat. Selbst wenn man ihre vorstehend zu 1 a) dargestellten Handlungen nicht als Vertragsangebot nach § 145 BGB bewerten will und ein solches Angebot erst in der nach Besichtigung der Kartoffeln abgegebenen Erklärung des Testkäufers sieht, er wolle die Kartoffeln mitnehmen, hat die Beklagte dieses Angebot durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem sie die Kartoffeln zum Aufladen auf das Fahrzeug des Testkäufers freigab, von ihm die Zahlung entgegennahm und die Quittung ausstellte. Dies alles ist vor dem Landgericht nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Jedenfalls aus diesem Verhalten am Abholtag geht hervor, dass es die Beklagte - und nicht Jürgen C - war, die sich mit dem Testkäufer über den Verkauf der Kartoffeln und dessen Abwicklung geeinigt hat.

b) Aus dem Verhalten der Beklagten kann nur abgeleitet werden, dass sie im eigenen Namen gehandelt hat. Da nach außen nicht zu erkennen war, dass sie für Jürgen C handeln wollte, kann sie sich nach § 164 Abs. 2 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, tatsächlich sei ihr Wille darauf gerichtet gewesen, die genannten Erklärungen in seinem Namen abzugeben. Darauf kommt es jedoch nicht einmal an. Auch wenn die Beklagte im Namen Cs gehandelt haben sollte, wäre sie ebenfalls als Verkäuferin zu behandeln und nicht nur als Gehilfin, weil sie auch im Falle einer Stellvertretung sämtliche relevanten Tatbeiträge selbst ausgeführt hätte. Sollte auch Jürgen C an dem Verkauf beteiligt gewesen sein, hätte die Beklagte mit ihm mittäterschaftlich zusammengewirkt.

c) Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die B-Treuhandverwaltung im Auftrag der Klägerin zunächst Jürgen C abgemahnt hat. Die Klägerin hat einleuchtend erklärt, die STV habe zunächst Jürgen C für den Inhaber des von der Beklagten geführten landwirtschaftlichen Betriebes gehalten, weil der in der Anzeige genannte Telefonanschluss auf seinen Namen eingetragen ist und erst später von der Inhaberschaft der Beklagten erfahren. Daran, dass die Beklagte für die nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts von ihr selbst begangenen Verletzungshandlungen einstehen muss, ändert sich durch das Verhalten der B Treuhand nichts. Offenbar hat aber auch Jürgen C auf die Abmahnung hin nicht die Verantwortung für den Verkauf übernommen. Dass er die angegriffenen Handlungen nicht als seine auf sich genommen hat, ist ein weiterer Umstand, der belegt, dass die Beklagte passivlegitimiert ist.

d) Da die Beklagte die Kartoffeln ausdrücklich als Pflanzgut angeboten hat, ist im vorliegenden Fall auch nicht zu erörtern, ob auch im gemeinschaftlichen Sortenschutz die für den deutschen Sortenschutz geltende Einschränkung besteht, dass der Vertreiber solchen Materials an die Vermehrung betreibenden Landwirte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen muss, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsebene gewahrt werden, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden (vgl. BGH GRUR 1988, 370 - Achat). Solcher Vorkehrungen bedarf es nicht, wenn sich aus einer Erklärung oder aus Umständen ergibt, dass der Käufer die Ware zu Pflanzzwecken verwenden will (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 10 SortG Rdnr. 34 m.w.Nachw.). Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, dass in ihren Telefongesprächen mit dem Testkäufer auf die genannte Zeitungsanzeige Bezug genommen worden ist, in der Kartoffeln als Vermehrungsmaterial angeboten wurden. Dass in den Gesprächen über den Verkauf der Kartoffeln anschließend von dieser Zweckbestimmung wieder Abstand genommen wurde und die Kartoffeln nunmehr als Speisekartoffeln verkauft werden sollten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass es bei dieser Zweckbestimmung geblieben ist, ergibt sich aus der von der Beklagten unterzeichneten Quittung gemäß Anlage K 2, in der die Kartoffeln ausdrücklich als Saatkartoffel bezeichnet werden.

4. Da die Kartoffeln auf dem Betriebsgelände der Beklagten gelagert und zur Abholung bereit gehalten wurden, hat sie sie jedenfalls zum Zwecke des Verkaufes aufbewahrt im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe g) GemSortVO.

5. Des weiteren kann auch festgestellt werden, dass Pflanzenmaterial der Klagesorte Gegenstand der angegriffenen Handlungen war. Da die Beklagte am Anbieten und Verkauf der Kartoffeln selbst mitgewirkt hat, die Kartoffeln in ihrem Betrieb gelagert waren und dort abgeholt wurden, kann sie nach § 138 Abs. 3 ZPO die Zugehörigkeit der verkauften Kartoffeln zur Klagesorte nicht mit Nichtwissen bestreiten, zumal sie die Sortenbezeichnung auch auf der Quittung vermerkt hat. Auch wenn der Testkäufer den Quittungsinhalt vorgegeben haben mag, sind keine Umstände dafür dargetan oder ersichtlich, dass der Testkäufer sie dazu gedrängt hat, etwas Unrichtiges anzugeben. Entscheidend ist darüber hinaus auch nicht, welche Kartoffeln dem Testkäufer tatsächlich übergeben worden sind. Es genügt, dass nach dem Inhalt des Kaufvertrages Vermehrungsmaterial der Klagesorte geschuldet war, auch wenn in Erfüllung des Vertrages anderes Material geliefert worden sein sollte. Im Streitfall war eindeutig Vermehrungsmaterial der Klagesorte Gegenstand des Kaufvertrages, denn Ausgangspunkt der Verkaufsgespräche war die genannte Zeitungsanzeige, in der ausdrücklich Kartoffeln der Klagesorte angeboten wurden und auf die der Testkäufer in seinen Gesprächen mit der Beklagten Bezug genommen hat; über eine andere Sorte ist bis zum Ausstellen der Quittung zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Hierdurch hatte sich das Schuldverhältnis von vornherein auf Vermehrungsmaterial der Klagesorte konkretisiert. Im übrigen ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsreplik nicht entgegengetreten, Untersuchungen der D- an den vom Testkäufer erworbenen Kartoffeln hätten zu dem Ergebnis geführt, dass es sich um Kartoffeln der Klagesorte gehandelt hat.

6. Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist und die beziffert zuerkannte Schadenersatzsumme zu verzinsen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Abschnitt II. der Entscheidungsgründe zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ausgeführt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.

Da die Berufung der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die hierfür in § 543 ZPO niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch bedarf es zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch das Revisionsgericht.

Ende der Entscheidung

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