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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: I-2 W 28/09
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3. März 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 18.389,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin die von ihr angemeldeten Kosten in Höhe von 18.388,20 Euro für die Anfertigung von zwei Modellen nicht in die Kostenfestsetzung einbezogen hat und mit welcher sie die Berücksichtigung dieser Kosten erstrebt, hat keinen Erfolg.

I.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die streitigen Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt.

1.

Auch die Erstattungsfähigkeit von Kosten für den Kauf oder die Anfertigung eines Modells des Gegenstands der Erfindung oder der als patentverletzend beanstandeten Ausführungsform in einem Patentverletzungsrechtsstreit setzt voraus, dass die Anfertigung des betreffenden Modells nicht nur rechtsstreitbezogen erfolgt ist, sondern dessen Präsentation darüber hinaus zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war. Aufwendungen für den Ankauf oder Bau von Modellen oder anderen Demonstrationshilfen, die lediglich zur Erläuterung des Parteivortrags sachdienlich sind, jedoch nicht im Wege förmlicher Beweiserhebung zur Feststellung streitiger Tatsachen in das Verfahren eingeführt werden, sind hierbei regelmäßig nicht im Sinne dieser Vorschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und damit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig (vgl. BPatG, Beschl. v. 15.07.1985 - 3 ZA (pat) 13/85, BlPMZ 1986, 39; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 80 PatG Rdnr. 83; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 88; Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, 2009, Rdnr. 731; vgl. a. Benkard/Schäfers, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 80 PatG Rdnr. 54). Hat - wie im Streitfall - eine solche Beweiserhebung nicht stattgefunden, sind derartige Kosten im Patentverletzungsrechtsstreit nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig (Senat, GRUR 1979, 191 - Vorführungskosten; Schulte, a.a.O., § 80 Rdnr. 88; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 173), etwa wenn es um nur schwer anschaulich darzustellende Bewegungsvorgänge geht (vgl. Senat, a.a.O. - Vorführungskosten), deren Visualisierung auf einfachere und kostengünstigere Weise (z.B. mittels farbiger Abbildungen oder dergleichen) nicht in geeigneter Weise möglich ist. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Die Notwendigkeit einer praktischen Demonstration ist nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit des konkreten Falles aus der Sicht einer vernünftigen, auf Kostenersparnis bedachten Partei zu beurteilen (Senat, a.a.O. - Vorführungskosten).

2.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die von der Beklagten angemeldeten Kosten für die Anfertigung der in Rede stehenden beiden Modelle (1 Modell eines Maiserntevorsatzes gemäß dem Klagepatent EP 1 177 718 und 1 Modell des angegriffenen Maiserntevorsatzes der Beklagten "E. C.") nicht erstattungsfähig.

Weder war die Demonstration eines Modells eines erfindungsgemäßen Maiserntevorsatzes zur Erläuterung der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich, noch bedurfte es zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Vorlage eines Modells der angegriffenen Ausführungsform zur Darstellung von deren Ausgestaltung und/oder Funktionsweise.

Die Vorführung eines Modells eines Ausführungsbeispiels der Erfindung war hier nicht zum Verständnis des Klagepatents durch das Gericht erforderlich. Denn es ging um einen relativ einfach gelagerten Sachverhalt. Die Klagepatentschrift war unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Erläuterungen der Parteien und den von ihnen überreichten Anlagen auch für das nicht mit technisch vorgebildeten Richtern besetzte Verletzungsgericht aus sich heraus verständlich. Das gilt insbesondere für den von der Beklagten angesprochenen Fluss des Erntegutes beim Gegenstand des Klagepatents. Dieser ließ sich ohne weiteres unter Heranziehung der Zeichnungen der Klagepatentschrift darstellen und erläutern. Um anders nicht oder nur schwer anschaulich darzustellende Bewegungsvorgänge ging es vorliegend nicht.

Der Demonstration eines Modells der angegriffenen Ausführungsform war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ebenfalls nicht notwendig. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform und deren Funktionsweise konnten hier ohne weiteres anhand von Lichtbildern der angegriffenen Ausführungsform dargestellt und erläutert werden. Das gilt auch für den Gutfluss bei der angegriffenen Ausführungsform, der sich ohne weiteres in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise beschreiben ließ. Der Anfertigung relativ kostspieliger Modelle zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Gutflüsse beim Gegenstand des Klagepatents und bei der angegriffenen Ausführungsform bedurfte es nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Prozessverlauf. Soweit die Beklagte geltend macht (Bl. 316 GA), die Modelle hätten in erster Instanz eine wesentliche Rolle gespielt und seien von der Kammer für die Entscheidungsfindung ausdrücklich erbeten worden, ist hieran - woran sich der Vorsitzende des Senats, der als damaliger Vorsitzender Richter am Landgericht am Rechtsstreit erster Instanz mitgewirkt hat, noch gut erinnern kann - richtig, dass die Beklagte die beiden Modelle im Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht präsentierte und diese hiernach beim Landgericht beließ. Die Modelle waren allerdings nicht vom Landgericht zur Erläuterung bzw. Veranschaulichung des Vorbringens der Beklagten erbeten worden. Die Vorlage der Modelle hatte die Beklagte vielmehr selbst bereits in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2006 (S. 4 [Bl. 83 GA]) angekündigt. Auch hat die Kammer nach der Präsentation der Modelle im Verhandlungstermin nicht von sich aus um deren Überlassung gebeten. Vielmehr richtete die Beklagte nach der Präsentation der Modelle die Frage an die Kammer, ob die Modelle beim Landgericht verbleiben sollten. Dies wurde von der Kammer bejaht, weil die Modelle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen waren und der Beklagten auch der mühsame Rücktransport dieser relativ großen Objekte erspart werden sollte. Soweit die Berichterstatterin am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht darum bat, die zur Simulation von Maisstängeln benutzten weißen Pfeiffenputzer bei den Modellen zu lassen, geschah dies nur aus Vollständigkeitsgründen und rein vorsorglich.

In zweiter Instanz waren die in Rede stehende Modelle unstreitig nicht mehr Gegenstand von Erörterungen. Weder nahm die Beklagte in der Berufungsinstanz schriftsätzlich auf sie Bezug, noch wurden sie im Verhandlungstermin vor dem Senat begutachtet. Die von der Beklagten angefertigten Modelle spielten damit - auch wenn sie für die Beratung des Senats zur Verfügung gestanden haben mögen - in der Berufungsinstanz keine Rolle. Sie werden im Berufungsurteil des Senats vom 31. Januar 2008 (Bl. 273-287 GA) auch nicht behandelt. Es wird dort nicht einmal erwähnt, dass sie von der Beklagten vorgelegt wurden.

Die angemeldeten Kosten für den Bau der beiden Modelle sind unter diesen Umständen nicht erstattungsfähig, weshalb sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet erweist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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