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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: I-20 U 12/05
Rechtsgebiete: PAngV, TKG, UWG


Vorschriften:

PAngV § 1
PAngV § 1 Abs. 1
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1
PAngV § 1 Abs. 2
PAngV § 1 Abs. 5 Satz 1
TKG § 40 Abs. 1
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.Dezember 2004 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 38 O 103/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr des Festnetz-Sprachtelefondienstes zu Wettbewerbszwecken für den Tarif "xxl" mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" zu werben, ohne zugleich die Preise weiterer feststehender Preisbestandteile dieses Tarifs anzugeben. Wegen der Einzelheiten des gerichtlichen Verbots wird auf den Tenor des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte Telefondienstleistungen anbietet, hält die am 16. September 2003 in der "F. R." erschiene Anzeige, mit der die Beklagte für einen zum 1. Oktober 2003 eingeführten "neuen xxl-Tarif für alle" mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent" geworben hat, ohne zugleich die Grund- und Bereitstellungsentgelte für den Telefonanschluss anzugeben, für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Auch die abgeänderte Werbeanzeige vom 20. September 2003 in der "F. A. Z." (Anlage K 2) die gegenüber der ursprünglich angegriffenen Werbung dahingehend abgeändert war, dass sie zusätzlich den Satz enthielt : "AktivPlus kostet monatlich 9,22 Euro", genügt nach Auffassung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 PAngV.

Das Landgericht hat sein der Klage stattgebendes Urteil im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des Senats vom 20. April 2004 in dem diesem Rechtsstreit vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (I-20 U 166/03) begründet. Auch der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug.

Mit der Berufung macht die Beklagte im wesentlichen geltend, in dem angefochtenen Urteil werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Bereitstellung eines Telefonanschlusses und die Vermittlung von Telefongesprächen voneinander zu unterscheidende Dienstleistungen seien. Dies folge bereits aus der Möglichkeit der Einrichtung einer dauerhaften Voreinstellung (Pre-Selection) und der Nutzung von sog. "Call-by-Call"-Angeboten und sei auch gesetzlich so vorgesehen, wie die Vorschrift des § 40 Abs. 1 TKG (§ 43 Abs. 6 TKG a.F.) zeige. Bei der "Beauftragung" des Tarifs xxl sei es in der Regel nicht notwendig, einen neuen Telefonanschluss bei ihr, der Beklagten, einrichten zu lassen. Der Tarif xxl stehe für sich alleine, die vom Landgericht angeführten Produkte "T-Net xxl" bzw. "T-ISDN xxl" seien Kombinationsangebote, die sowohl einen neuen Anschluss als auch den Tarif xxl beinhalteten. Wer - wie etwa 95 % der Telefonkunden in Deutschland - über einen analogen oder digitalen Telefonanschluss bei ihr, der Beklagten, verfüge, könne den Tarif xxl hinzubuchen, ohne zuvor den Telefonanschluss zu kündigen und sodann neu einrichten zu lassen. Deshalb sei die Angabe des Preises für die Neueinrichtung des Telefonanschlusses weder erforderlich noch für den Verbraucher hilfreich. Wer bereits über einen Telefonanschluss bei ihr verfüge, kenne auch die hierfür berechneten Preise, da diese aus der monatlichen Telefonrechnung ersichtlich seien. Das hier n Frage stehende Leistungsangebot beschränke sich nur auf den zusätzlichen Tarif xxl. Für Neukunden gelte nicht der Tarif xxl, sondern die Kombination aus diesem Tarif und einem Anschluss. Diese Kombination werde unter der Produktbezeichnung "T-Net xxl" bzw. "T-ISDN xxl" angeboten. Bei der Werbung für diese Kombinationsangebote gebe sie, die Beklagte, sämtliche Preisbestandteile an. Der uneingeschränkte Unterlassungsanspruch, den die Klägerin verfolge, erfasse auch eine Werbung, die sich ausdrücklich nur an ihre bereits vorhandenen Kunden richte. Ein solches Angebot bedürfe aber keines Hinweises auf die Kosten des Anschlusses, der für die angesprochenen Adressaten bereits eingerichtet worden sei und Monat für Monat von ihnen bezahlt werde. Gegenstand eines sich an "Altkunden" richtenden Angebots sei daher allein die "Beauftragung" eines bestimmten Tarifs, der aus einem Grundpreis und der Entgeltreduzierungen für bestimmte Verbindungsleistungen bestehe. Wenn der Verbraucher für einen laufenden Vertrag ein Zusatzprodukt bestellen wolle, genüge es nach den Anforderungen der Preisangabenverordnung, lediglich den für das neu hinzuzubestellende Produkt geforderten Preis zu nennen, nicht aber auch zugleich denjenigen, der für die vom Verbraucher bereits abgenommenen und regelmäßig bezahlten Produkte entrichtet werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.12.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt die Ansicht, bereits die Angabe "Telefonieren für 0 Cent" sei eine Preisangabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Bei dem "xxl-Tarif" handele es sich gemäß der eigenen Werbung der Beklagten um eine Tarifkategorie, die mehrere Leistungen beinhalte. "xxl" sei der Oberbegriff, unter den nach der eigenen Werbung der Beklagten zumindest "xxl/T-Net" und "xxl/T-ISDN" gehörten. Das Leistungsmerkmal "0 Cent am Wochenende" werde nicht unabhängig von diesen "eigentlichen" Produkten angeboten. Es handele sich daher bei "xxl" nicht um einen "hinzubuchbaren Zusatz", der unabhängig von Telefonanschlüssen angeboten und vermarktet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PAngV i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Parteien hält der Senat an seiner im Urteil vom 20. April 2004 im einstweiligen Verfügungsverfahren im einzelnen dargelegten Auffassung - auf die Gründe des Urteils wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen - fest, dass Gegenstand des Leistungsangebots der Antragstellerin im Sinne des § 1 PAngV nicht der "xxl-Tarif" ist, sondern hiermit ausschließlich ein Preisbestandteil bezeichnet wird, der gerade nicht das Leistungsangebot der Beklagten bezeichnet, sondern Teil der Gegenleistung für ein einheitliches Leistungsangebot darstellt, welches sich aus dem Bereitstellen und Vorhalten eines Telefonanschlusses sowie der Eröffnung der Gebrauchsmöglichkeit durch Vermittlung von Telefongesprächen zusammensetzt. Eine isoliert angebotene Dienstleistung, die durch den xxl-Tarif bezeichnet werden könnte, existiert nicht. Will ein Kunde der Beklagten von der Möglichkeit Gebrauch machen, Telefongespräche am Wochenende und an Feiertagen zu führen, ohne für die konkrete Vermittlung des Gespräches an diesen Tagen ein gesondertes Entgelt zu bezahlen, muss er zuvor einen Telefonanschluss bei der Beklagten einrichten lassen, hierfür ein Bereitstellungsentgelt bezahlen und für die Vorhaltung dieses Anschlusses mit der Möglichkeit der jederzeitigen Gesprächsvermittlung eine monatliche Grundgebühr entrichten. Letztere erhöht sich um den Betrag von 9,22 Euro, wenn der Kunde das Angebot der Beklagten nutzen will, für an Wochenenden vermittelte Einzelgespräche kein eigenständiges Entgelt entrichten zu müssen. Der Kunde kann jedoch ohne vorherige Zahlung des Bereitstellungsentgeltes und der monatlichen Grundgebühr keine Telefondienstleistungen, insbesondere keine Verbindungsleistungen erwerben. Die Einrichtung des Telefonanschlusses, dessen Vorhalten sowie die Vermittlung von Einzelgesprächen am Wochenende ohne zusätzliches Entgelt stellt daher nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Leistungsangebot von Telefondienstleistungen dar, die ausschließlich zusammen erworben werden können. Der tatsächlich zu zahlende und gemäß § 1 Abs. 1 PAngV anzugebende Preis für die Telefondienstleistungen der Beklagten setzt sich zusammen aus dem Bereitstellungsentgelt bei Einrichtung des Anschlusses, der Grundgebühr für das Vorhalten des Anschlusses sowie der weiteren Gebühr für die Eröffnung der Möglichkeit, an Wochenenden Telefongespräche zu führen, ohne für die einzelne Verbindungsleistung ein zusätzliches Entgelt bezahlen zu müssen.

Ob in der Werbung der Beklagten auch dann, wenn sie sich ausschließlich an solche Kunden richtet, die bereits über einen Telefonanschluss bei ihr verfügen und keinen Zweitanschluss einrichten wollen, das Bereitstellungsentgelt für die Ersteinrichtung des Telefonanschlusses angegeben werden muss, kann dahinstehen. Denn die angegriffene Werbung der Beklagten richtet sich jedenfalls auch an Kunden, die noch nicht Inhaber von Telefonanschlüssen der Beklagten sind oder etwa anlässlich eines Umzuges einen Anschluss neu einrichten lassen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 200.000 Euro.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu, da die hier entscheidungserhebliche Frage, welche insbesondere für Unternehmen, die sich mit dem Angebot von Telefonieleistungen befassen, von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, ob ein von einem derartigen Unternehmen angebotener besonderer "Tarif" als eigenständige Leistung im Sinne des § 1 PAngV angesehen werden kann, soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

Ende der Entscheidung

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