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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: I-20 U 156/06
Rechtsgebiete: GeschmMG


Vorschriften:

GeschmMG § 1 Abs. 2 a.F.
GeschmMG § 7 a.F.
GeschmMG § 7 Abs. 3 Nr. 2 a.F.
GeschmMG § 38
GeschmMG § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20. September 2006 verkündete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 14c O 23/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aufgrund eines als Teil einer Sammelanmeldung am 13.05.2000 angemeldeten Geschmacksmusters in Anspruch, das unter der Registernummer 40004916.3 am 28.06.2000 in das Geschmacksmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen und am 09.09.2000 bekannt gemacht worden ist. Wegen der Ausgestaltung des Geschmacksmusters, auf das die Antragstellerin ihren Antrag stützt, wird auf die in der Geschmacksmusteranmeldung wiedergegebenen Abbildungen (Bild Nr. 1 und 3) Bezug genommen.

Die Antragstellerin sieht in dem Vertrieb der Taschenlampen des Typs E.-L. light, von denen sie ein Exemplar als Anlage Ast 11 vorgelegt hat, eine Nachbildung ihres Geschmacksmusters.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung vom 8. Februar 2006 bestätigt.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen geltend macht, die Anmeldung des streitgegenständlichen Geschmacksmusters sei in sich widersprüchlich und daher unwirksam. Die hinterlegten Fotografien wiesen Unklarheiten auf. Ihnen sei keine Offenbarung dafür zu entnehmen, dass die Taschenlampe ein metallisches Gehäuse, einen halbkugelförmigen Schalter und einen durch eine Umrisslinie getrennten Verschluss am hinteren Ende habe. Die zum vorbekannten Formenschatz gehörenden Entgegenhaltungen E 1, E 2, E 3 und E 5 wiesen bereits eine durchgehend zylindrische Form auf. Die Entgegenhaltung E 6 habe ein mehrteiliges Tragegeschirr mit Karabinerhaken. Als weitere Entgegenhaltung legt die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz das unter Registernummer 9710238 eingetragene Geschmacksmuster für einen Laserpointer mit Priorität vom 10.11.1997 vor. Das Landgericht habe bei der Prüfung der Eigentümlichkeit zu Unrecht auf einen Einzelvergleich nach neuem Geschmacksmusterrecht abgestellt. Die von dem Landgericht berücksichtigten Gestaltungsmerkmale seien überwiegend technisch bedingt. Auch habe das Landgericht zu Unrecht die Entgegenhaltung E 7 nicht berücksichtigt. Die angegriffene Taschenlampe vermittele einen anderen Gesamteindruck als das von der Antragstellerin beanspruchte Muster.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.09.2006 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2006 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffender Begründung den im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 42, 38 GeschmMG als begründet angesehen.

1.

Die Antragstellerin hat das hier interessierende Geschmacksmuster gemäß der unter Nr. 2 im Geschmacksmusterregister eingetragenen Abbildung im Rahmen einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG a.F.) wirksam im Sinne des § 7 GeschmMG a.F. angemeldet.

Die Anmeldung ist nicht wegen inneren Widerspruch zwischen dem Antrag, in welchem die Eintragung als Sammelanmeldung von zwei Mustern begehrt wird und dem Anlagenblatt, in welchem auf drei Abbildungen unter unterschiedlichen Geschäftsnummern (05-00/1 bis 05-00/3) Bezug genommen wird, unwirksam. Die Anmeldung war so zu verstehen, dass die unter der Geschäftsnummer 05-00/1 dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Fotographie beide im Rahmen der Sammelanmeldung zum Geschmacksmusterschutz angemeldete Muster wiedergab. In diesem Sinne hat auch das DPMA ausweislich seiner Nachfrage vom 15.06.2000 die Anmeldung verstanden. Der Patentanwalt der Antragstellerin hat dies mit Schreiben vom 26.06.2000 nochmals klargestellt. Hierin heißt es ausdrücklich:

"Hiermit bestätige ich, dass die oben genannte Geschmacksmusteranmeldung eine Sammelanmeldung mit nur zwei Mustern ist. Die betreffenden Muster sind einzeln auf den Fotos mit der laufenden Nummer 05-00/2 und 05-00/3 und zusammen auf dem Foto 05-00/1 abgebildet."

Zwar würde diese Erklärung eine wegen inneren Widerspruchs unwirksame Antragserklärung nicht heilen.

Die Antragserklärung muss in Verbindung mit den eingereichten Darstellungen hinreichend deutlich machen, ob sie sich auf die Anmeldung eines oder mehrer Muster zum Schutz als Geschmacksmuster erstreckt. Die Antragserklärung ist jedoch auslegungsfähig (§ 133 BGB), soweit Begleitumstände, insbesondere mit eingereichte Erklärungen oder Unterlagen ohne weiteres auf einen eindeutigen Willen schließen lassen. Widersprüche und Unklarheiten von nicht elementarer Art können aufgrund nachträglicher Erklärungen des Anmelders behoben werden (Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7, Rdnr. 20). Dies betrifft z.B. auch Irrtümer oder Unklarheiten bei der Angabe über das Vorliegen einer Einzel- oder Sammelanmeldung, über die gewählte Darstellungsform und die Darstellungszuordnung (von Falckenstein, a.a.O.).

Im Streitfall war anhand der Anmeldeunterlagen und der eingereichten Fotographien erkennbar, dass es sich bei der im Anlagenblatt unter 05-00/1 bezeichneten Fotographie um eine gemeinsame Abbildung der zwei angemeldeten Muster handelte, wie der Patentanwalt der Antragstellerin auf eine entsprechende Nachfrage des DPMA nochmals klargestellt hat.

2.

Das Landgericht hat die sich aus den hinterlegten Abbildungen ersichtlichen Gestaltungsmerkmale des Geschmacksmusters auch zutreffend beschrieben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind das metallisch schimmernde Gehäuse, der halbkugelförmige Schalter sowie die am Kopf und an dem gegenüberliegenden Ende vorhandenen Umfangslinien aus den Abbildungen erkennbar.

Inhalt und Umfang des Geschmacksmusters bestimmen sich bei der Hinterlegung von Abbildungen danach, welche konkrete, das ästhetische Empfinden ansprechende Form die Abbildung erkennbar macht, wobei es auf das Anschauungsvermögen eines durchschnittlichen, auf dem betreffenden Gebiet tätigen Modellgestalters ankommt. Was sich an äußerer Form aus der Abbildung nicht ergibt, wird auch nicht geschützt (BGH GRUR 1977, 602 - Trockenrasierer). Das in § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG a.F. normierte Erfordernis der Deutlichkeit und Vollständigkeit der beanspruchten Merkmale soll ungerechtfertigte Rechtsvorteile verhindern, die sich aus einer mangelhaften Darstellung ziehen lassen können. Bleibt die Form der Darstellung hinter dem Beanspruchten zurück, geht das zu Lasten des Anmelders. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Bilddarstellungen in der Regel optische Unvollkommenheiten und Reduktionen enthalten. Die Wiedergabe von Modellen erfordert nicht, dass sich aus der Darstellung genaue Maße, Radien von Kreisausschnitten, Krümmungen unregelmäßiger Kurven und ähnliches nach Art einer technischen Zeichnung entnehmen lassen (BGH GRUR 1977, 602, 604 - Trockenrasierer). Andererseits darf sich der ästhetische Gehalt aus der eingereichten Abbildung nicht nur erahnen lassen (BGH, a.a.O.). Maßgeblich ist hierbei das Anschauungsvermögen eines durchschnittlichen, auf dem betreffenden Gebiet tätigen Modellgestalter, also eines Fachmannes und nicht eines beliebigen Dritten (von Falckenstein, a.a.O., § 7, Rdnr. 34 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weist bereits die in dem Internetauszug aus dem Geschmacksmusterregister vorgelegte Abbildung des Bildes Nr. 1 des hier interessierenden Musters hinreichend deutlich aus, dass das Gehäuse der Taschenlampe metallisch schimmert. Auch der etwa in der Mitte des Gehäuses angebrachte runde Schaltelement zeigt sich bei nicht nur flüchtiger Betrachtung als erhaben auf dem Gehäuse aufgebracht und damit nahezu halbkugelförmig. Sowohl die Umfangslinie an dem Kopf des Gehäuses und - wenn auch etwas weniger deutlich - diejenige an dem entgegengesetzten Ende, die den abgerundeten Verschluss umgibt, sind bei näherer Betrachtung nach Art eines Modellgestalters gut erkennbar. Dies gilt erst Recht hinsichtlich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergebenen Fotographien. Die Antragstellerin hat durch entsprechende Erklärung ihres Patentsanwalts glaubhaft gemacht, dass sie den damals zur Geschmacksmusteranmeldung eingereichten Fotographien entsprechen. Diese Fotographien lassen die Halbkugelform des auf das Gehäuse aufgebrachten Schalters ebenso wie die beiden Umfangslinien sehr deutlich erkennen.

Dass das Landgericht in die Beschreibung der Gestaltungselemente des Geschmacksmusters den parallel zu der Umfangslinie an dem Kopf des Gehäuses verlaufenden Lochkranz sowie den an dem Verschlusselement angebrachten Ring und das zusätzlichen Hakenelement in Form eines Karabinerhakens nicht aufgenommen hat, ist unschädlich, da diese Formelemente sowohl bei der Abgrenzung zum vorbekannten Formenschatz als auch bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Geschmacksmusters zutreffend berücksichtigt worden sind.

Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, das Landgericht habe das Gestaltungsmerkmal einer im vorderen Teil des gesamten Körpers umlaufenden Schattenfuge, die einen abgetrennten Lampenkopf bewirke, nicht berücksichtigt, ist dies nicht nachvollziehbar. Die von der Antragsgegnerin so bezeichnete "Schattenfuge" findet sich in der Merkmalsbeschreibung des angefochtenen Urteils als "Umfangslinie", die den Kopf des Gehäuses abtrennt, wieder.

3.

Das Landgericht hat die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigentümlichkeit des Geschmacksmusters (§ 1 Abs. 2 GeschmMG a.F.) zutreffend bejaht.

Die Neuheit des Geschmacksmusters stellt die Antragsgegnerin zu Recht in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede.

Dem Muster kommt aber auch Eigentümlichkeit zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Muster eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht. Die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist dabei anders als die Prüfung der Neuheit nicht durch einen Einzelvergleich des Musters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen. Ein solcher Gesamtvergleich muss ausgehen von der Feststellung des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht (BGH GRUR 2000, 1023, 1025 - Drei-Speichen-Felgenrad).

Das Geschmacksmuster ist bei Berücksichtigung auch der von der Antragstellerin in der Berufung eingeführten Entgegenhaltung E 8 und des sonstigen vorbekannten Formenschatzes als eigentümlich anzusehen.

Auch wenn es sich bei den von der Antragsgegnerin in der Berufungsbegründung angeführten Entgegenhaltungen E 1, E 2, E 3 und E 5 um Taschenlampen mit zylindrischer Form handelt, weisen diese nicht die besonderen Formen und Proportionen des Geschmacksmusters auf. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht die harmonisch und elegant wirkende Unterteilung des Zylinders in einen durch eine Umfangslinie begrenzten ebenfalls zylindrischen Kopf, einen relativ langgestreckten Korpus, der durch einen in der Mitte angeordneten halbkugelförmigen Schalterknopf aufgelockert wird, und ein wiederum durch eine Umfangslinie abgeteiltes, abgerundetes Ende. Diese die Formstrenge und Eleganz des Geschmacksmusters prägenden Gestaltungselemente ergeben sich auch nicht aus einer Kombination der Entgegenhaltungen und der in der Berufungsinstanz neu eingefügten Entgegenhaltung E 8. Bei dieser ist der Gehäusekopf nicht durch eine Umfangslinie abgetrennt, sondern mit einem Versprung zum übrigen Gehäuse deutlich schmaler als der Korpus gestaltet. Die Löcher sind zudem in einem anderen Bereich des Gehäuses angeordnet und beschränken sich nicht auf einen parallel zur Umfangslinie verlaufenden Lochkranz, sondern erstrecken sich über einen erheblichen Teil des Gehäuses, was einen wesentlich unruhigeren Gesamteindruck vermittelt als die Ausgestaltung des Geschmacksmusters.

Die Entgegenhaltung E 7, die eine Hundepfeife zeigt, hat das Landgericht nach Auffassung des Senats mit zutreffender Begründung nicht als zum vorbekannten Formenschatz zugehörig angesehen.

Dem vorbekannten Formenschatz können nur solche Gestaltungen zugerechnet werden, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltung bekannt sein konnten (BGH GRUR 2000, 1023 - Drei-Speichen-Felgenrad). Die Beklagte hat nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich ein Durchschnittsgestalter von Taschenlampen an der Ausgestaltung von Hundepfeifen orientieren wird. Dies erscheint im Hinblick auf die ganz unterschiedlichen Gebrauchszwecke und technischen Anforderungen fernliegend. Im Übrigen ergeben sich die prägenden Gestaltungselemente des Geschmacksmusters auch nicht aus der Entgegenhaltung E 7, insbesondere fehlt hier der durch eine Umfangslinie deutlich abgetrennte Gehäusekopf sowie ein auf das Gehäuse aufgebrachte halbkugelförmige Betätigungselement.

Der durch die strengen Formen und elegant-harmonisch wirkenden Proportionen geprägte Gesamteindruck des Musters weist eine eigenpersönliche Prägung auf, die über das schlichte Durchschnittskönnen eines Mustergestalters hinausgeht. Keines der vorbekannten Muster hat eine ähnlich strenge Linienführung, die durch den sparsamen Einsatz von auf dem als Einheit erscheinenden zylinderförmigen Gehäuse angeordneten Elementen, den Umfangslinien, dem Lochkranz und dem Betätigungsknopf aufgelockert wird, was dem Zylinderkörper zugleich harmonisch-elegante Proportionen verleiht.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin haben die zylindrische Form, der halbkugelförmigen Betätigungsknopf und das durch eine Umfangslinie abgetrennte Endstück sowie der metallische Glanz des Gehäuses auch keine ausschließlich technische Funktion. Bereits nach dem für die Schutzfähigkeit hier anwendbaren Geschmacksmustergesetz a.F. entsprach es der allgemeinen Ansicht, dass Gestaltungen, die ausschließlich technisch bedingt sind, keinen Geschmacksmusterschutz genießen (vgl. Eichmann, a.a.O., § 1, Rdnr. 13, 50, jeweils m.w.N.). Allerdings stehen der Eigentümlichkeit gleichzeitig erzielte technische Vorteile nicht entgegen (BGH GRUR 1961, 640, 642 - Straßenleuchte). Der mustergestalterischen Tätigkeit sind daher auch solche Merkmale zugänglich, die technisch bedingt sind, aber einen ästhetischen Überschuss über die durch den technischen Zweck gebotene Form aufweisen (Eichmann, a.a.O. m.w.N.). Insoweit hat die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt und durch eine Vielzahl von Drittgestaltungen, welche ebenfalls die LED-Technik verwenden, dass die streng zylindrische Form, die Unterteilung des Korpus und die Anordnung und Form des Schalters sowie das metallisch glänzende Material, die in ihrer Kombination bei dem Geschmacksmuster das ästhetische Empfinden in hohem Maße ansprechen, keineswegs technisch zwingend vorgegeben sind, sondern dass die technischen Vorteile, welche neue LED- und Batterietechnik bieten, in vollständig andersartigen Gestaltungen verwirklicht werden können.

4.

Die angegriffene Lampe erweckt keinen anderen Gesamteindruck als das Geschmacksmuster. Sie weist die den Gesamteindruck prägenden Gestaltungselemente des Geschmacksmusters, insbesondere das zylinderförmige, metallisch glänzende Gehäuse, die Anordnung und Form des Schalters, die Abtrennung des Kopfes und des Endes des Gehäuses durch eine Umfangslinie identisch auf. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragsgegnerin, bei der angegriffenen Lampe fehle die gestalterische Betonung des Lampenkopfes durch eine umlaufende Trennfuge. Eine derartige umlaufende Fuge bzw. entsprechend der Merkmalbeschreibung des Landgerichts eine Umfangslinie am Kopf des Gehäuses, die einen zylinderförmigen Endabschnitt abtrennt, ist bei der als Anlage Ast 11 überreichten Lampe, bei der es sich unstreitig um ein Exemplar der E.-L. light-Lampe der Antragsgegnerin handelt, deutlich erkennbar vorhanden. Hingegen fehlen, wie auch das Landgericht zutreffend erkannt hat, der parallel zu der vorderen Umfangslinie verlaufende Lochkranz sowie der Karabinerhaken.

Den fehlenden Karabinerhaken hält der Senat unter dem Gesichtspunkt des Teilschutzes für unerheblich. Es ist in Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch ein in sich geschlossener Teil eines Geschmacksmuster am Musterschutz selbständig teilnehmen kann, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügt (BGH GRUR 1977 - 602, 605 - Trockenrasierer m.w.N.). Zur selbständigen Schutzfähigkeit der dafür beanspruchten Elemente gehört über Neuheit und Eigentümlichkeit hinaus eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form, die es überhaupt möglich macht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen und mit einer entsprechenden angegriffenen Gestaltungsform zu vergleichen (BGH, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der zylinderförmige Korpus der Taschenlampe ist gegenüber den der Befestigung z.B. an einem Schlüsselbund dienenden Elemente ( Ring und Karabinerhaken) eigenständig und geschlossen und vermittelt unabhängig von den letztgenannten Elementen den vorstehend beschriebenen ästhetischen Gesamteindruck. Ring und Karabinerhaken werden von dem Mustergestalter gegenüber dem Korpus der Taschenlampe lediglich als Beiwerk wahrgenommen und haben keinen entscheidenden Einfluss auf den ästhetischen Gesamteindruck der Gestaltung des aus den hinterlegten Abbildungen ersichtlichen Lampenkorpus. Dass diese bereits für sich genommen den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügt, ist vorstehend ausgeführt worden.

Gewichtiger erscheint dem Senat das Fehlen des parallel zu der vorderen Umfanglinie verlaufenden Lochkranzes bei der angegriffenen Ausführung. Der Lochkranz unterstützt bei dem Geschmacksmuster die optische Abtrennung des Gehäusekopfes durch die Umfangslinie und bewirkt eine gewisse Auflockerung des ansonsten glatt metallisch schimmernden Gehäuses. Dieses bei der angegriffenen Lampe fehlende Element ändert jedoch nichts wesentliches an dem mit dem Geschmacksmuster übereinstimmenden Gesamteindruck, der maßgeblich durch die klare, strenge Linienführung und die durch die Umfangslinien und die Anordnung und Form des Schalters geschaffenen harmonisch wirkenden Proportionen und Formen geprägt ist, die sich bei der angegriffenen Lampe wiederfinden. Demgegenüber bildet das Fehlen des Lochkranzes eine Nebensächlichkeit, die den Kern des Musters unberührt lässt.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.000 €.

Ende der Entscheidung

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