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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: I-20 U 161/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.09.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger beanstandet die Firmierung des Beklagten mit "B. Patent- und Rechtsanwälte" unter dem Gesichtspunkt der Irreführung. Es werde eine Mehrzahl von Patentanwälten und Rechtsanwälten vorgetäuscht, obwohl die Kanzlei tatsächlich nur aus einem Patentanwalt (Dipl.-Ing. R. B.) und einem Rechtsanwalt (P. B.) besteht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und eine Irreführungsgefahr verneint. Der Internetauftritt des Beklagten (Anlage K 1) sei nicht zu beanstanden, weil durch die unmissverständlichen Zusatzangaben auf den weiteren Seiten klargestellt werde, dass in der angegebenen Kanzlei ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt tätig sind. Auch auf dem Briefbogen des Beklagten sei am rechten Rand hinreichend klargestellt, dass die Kanzlei aus einem Patent- und einem Rechtsanwalt bestehe. Im übrigen sei der Briefbogen nicht Gegenstand der Beanstandung.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass die vom Landgericht zitierten Entscheidungen (BGH GRUR 02, 81, 83 - Anwalts- und Steuerkanzlei; BGH GRUR 94, 736, 737 - Intraurbane Sozietät) für den hier vorliegenden Fall nicht einschlägig seien.

Bei der Eingabe der Bezeichnung "B. Patent- und Rechtsanwälte" im Internet erscheine eine extensive Trefferliste, bei der für den durchschnittlich interessierten Nutzer nicht ersichtlich sei, wie viele Berufsträger in der Kanzlei tätig seien. Dies gelte auch für die Homepage des Beklagten. Der Beklagte präsentiere sich dort als eine der führenden Kanzleien im gewerblichen Rechtsschutz, die mit Kollegen in über 40 Ländern zusammenarbeite. Hierdurch werde der Eindruck von personeller Größe erweckt und die Annahme, dass es sich um eine Mehrzahl von Berufsträgern handele, noch verstärkt. Der Kläger nimmt sodann Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 2007, 2334 - Fachanwälte. Hieraus sei der Rückschluss zu ziehen, dass bei der Verwendung der Bezeichnung Patent- und Rechtsanwälte auch eine den Plural rechtfertigende Anzahl von Berufsträgern in der Kanzlei tätig sein müsse.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, als "B. Patent- und Rechtsanwälte" zu firmieren, solange nur ein Patentanwalt und ein Rechtsanwalt der Kanzlei angehören.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert, dass das Begehren des Klägers im Antrag zu weit gefasst und bereits deshalb zurückzuweisen sei. Weiter führt der Beklagte aus, dass eine Irreführung durch den Internetauftritt ausgeschlossen sei, weil hinreichend darüber informiert werde, wer mit welchem Tätigkeitsgebiet in der Kanzlei des Beklagten tätig sei. Im übrigen sei die Verwendung des Plurals im Rahmen von Kanzlei-Kurzbezeichnungen für Zweier-Sozietäten, bestehend aus einem Patent- und einem Rechtsanwalt, absolut gängig und üblich. Auch die Patentanwaltskammer sehe darin keine unzulässige Kanzleibezeichnung.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung auch angesichts des Hinweises des Senats, dass das von ihm erstrebte Verbot zu weit gefasst sei, bei seinem erstinstanzlich gestellten Antrag geblieben mit der ausdrücklichen Erklärung, die angegriffene Bezeichnung in jedweder Form verboten haben zu wollen. Dabei setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass eine Vielzahl von Verwendungsformen der Bezeichnung "B. Patent- und Rechtsanwälte" denkbar ist, die durch klarstellende Zusätze eine Irreführung des Verkehrs ausschließen würden. Hierzu erübrigen sich jedoch nähere Ausführungen des Senats, weil der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch in jedem Fall unbegründet ist. Der Beklagte handelt weder in der vom Kläger konkret vorgetragenen Verletzungsform des Internet-Auftritts noch darüber hinaus unlauter. Die Werbung mit der Sozietätsbezeichnung "B. Patent- und Rechtsanwälte" ist nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse zu erwecken.

Zum - hier maßgeblichen - Verständnis des Verkehrs von der angegriffenen Bezeichnung vertritt der Kläger die Auffassung, dass für den Bindestrich hinter dem Wort "Patent" der zweite Teil des Wortes "Rechtsanwälte" einzusetzen sei, so dass die gewählte Bezeichnung für den Verkehr gleichbedeutend sei mit der "ausgeschriebenen" Version "Patentanwälte und Rechtsanwälte".

Ein solches, den tatsächlichen Verhältnissen hier nicht entsprechendes Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes oder Patentanwaltes in Anspruch nehmen möchte und die Kanzleibezeichnung in der Regel nicht nur flüchtig, sondern mit normaler Aufmerksamkeit betrachtet (vgl. BGH NJW 07, 2334 - Fachanwälte), ist nach Auffassung des Senats durchaus denkbar, jedoch nicht in der Weise, dass es als einzige Möglichkeit, von der Bezeichnung auf die Zusammensetzung der Sozietät zu schließen, aufgefasst wird. Eine weitere Verständnismöglichkeit, die nach dem normalen Sprachgebrauch sogar nahe liegt, ist, dass die Pluralform "Anwälte" in übergeordnetem Sinne gemeint ist, hinter der mehrere Personen, die entweder als Rechtsanwalt oder Patentanwalt tätig sind, stehen.

Jedenfalls wird der an den Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts interessierte Verbraucher, sobald er sich Gedanken darüber macht, wie viele und in welcher Weise qualifizierte Anwälte sich hinter der Bezeichnung "B. Patent- und Rechtsanwälte" verbergen könnten, merken, dass eine bestimmte begriffliche Unschärfe nicht vermeidbar ist, weil es keine andere sprachliche Möglichkeit gibt, mit der üblichen Kurzform die Sozietät zwischen einem Patentanwalt und einem Rechtsanwalt auszudrücken. Hätte der Beklagte - was der Kläger allerdings für unbedenklich hält - die Bezeichnung "Patent- und Rechtsanwalt" im Singular gewählt, hätte er die falsche Vorstellung einer Doppelqualifikation erweckt, was unzweifelhaft irreführend und zu untersagen wäre. Damit bliebe dem Beklagten als Ausweg nur die Wahl einer längeren und komplizierten Bezeichnung, mit der erklärt würde, dass die Kanzlei aus einem Rechtsanwalt und einem Patentanwalt besteht. Dies ist aber nicht zumutbar, weil der Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, entsprechend den Gepflogenheiten bei der Bezeichnung von Anwaltskanzleien, eine griffige Bezeichnung zu benutzen.

Ist somit eine sprachlich eindeutige Kurzbezeichnung für eine aus einem Rechtsanwalt und einem Patentanwalt bestehende Kanzlei nicht möglich, kann die vom Beklagten gewählte Bezeichnung, die eine naheliegende, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Auslegungsmöglichkeit bietet, nicht als unlauter angesehen werden.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert zweiter Instanz: 10.000 € (entsprechend der von den Parteien nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht).

Ende der Entscheidung

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