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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: I-20 W 145/05
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom "24.08.2004" (richtig wohl: 24.08.2005) abgeändert.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Gerichtskosten bemisst sich nach einem Teilstreitwert von 50.000 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Antrag auf Streitwertbegünstigung ist zulässig. Er ist im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich bis zum Widerspruchstermin zu stellen. Wird - wie hier - kein Widerspruch eingelegt, ist der Antrag innerhalb angemessener Frist, die vorliegend gewahrt ist, zu stellen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 142 Rn. 16).

Das Landgericht hat eine Streitbegünstigung nach § 142 MarkenG zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es sei im Fall des Vertriebs von Markenfälschungen kein sachgerechtes Ergebnis, wenn der Geschädigte einen Teil der Verfahrenskosten selbst tragen müsse und der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass ihm die Verletzung der Marke der Antragstellerin nicht bekannt gewesen sei.

Auch wenn die Bedenken des Landgerichts, dass die Streitwertbegünstigung zu einer Finanzierung eines Teils der Prozesskosten durch den gerade obsiegenden Prozessgegner führt, durchaus Gewicht haben mögen, kann mit der Argumentation des Landgerichts eine Streitwertbegünstigung nicht generell abgelehnt werden, denn damit würde die gesetzgeberische Intention unterlaufen. Auch ist für die Inanspruchnahme einer Streitwertbegünstigung nicht Voraussetzung, dass der Betroffene schuldlos in das Verfahren verstrickt worden ist. Eine Versagung der Streitwertbegünstigung kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn verlässliche Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Prozessführung vorliegen (vgl. Ingerl/ Rohnke, Markengesetzt, 2. Aufl., § 142 Rdnr. 19). Von einer missbräuchlichen Verfahrensführung des Antraggegners kann hier jedoch keine Rede sein. Der Antragsgegner ist vorgerichtlich nicht abgemahnt worden und hat die Aussichtslosigkeit seiner Verteidigung sofort gesehen und dementsprechend eine Abschlusserklärung abgegeben.

Nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Antragsgegners würde die Belastung mit den Prozesskosten nach einem Streitwert von 100.000 € seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden. Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass ihm seit mehreren Jahren kein über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen mehr verbleibt.

Bei einem Streitwert von 100.000 € hätte der Antragsgegner Gerichtskosten von 1.284 € und gegnerische Anwaltskosten von 2.087,70 € zu tragen. Bei einem Streitwert von 50.000 € hätte der Antragsgegner Gerichtskosten von 684 € und gegnerische Anwaltskosten von 1.686,50 € zu tragen, was einen Gesamtbetrag von 2.370,50 € ergibt. Dass Kosten in dieser Größenordnung vom Antragsgegner aufgebracht werden können, ergibt sich daraus, dass er nach seinem eigenen Vortrag auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 03.08.2005 vor Abgabe der Abschlusserklärung von Gesamtkosten von 2.087,70 € ausgegangen ist und diese für hinnehmbar gehalten hat.

Der Senat hält deshalb eine Streitwertbegünstigung von 50.000 € für angemessen.

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