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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: I-21 U 38/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 635
1. Dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen, stellt eine einfache bauphysikalische Grundregel dar, deren Kenntnis sowohl von einem Statiker als auch von einem Architekten vorausgesetzt werden kann.

2. Der Architekt haftet dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung aufgrund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien (hier: Betonringbalken auf Porotonmauerwerk) ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22.02.2004 - 4 O 94/04 - abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 69.645,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar die Beklagten zu 1), 2) und 3) seit dem 31.03.04, der Beklagte zu 4) seit dem 01.04.04 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, jeden weiteren, über den Betrag von 67.045,00 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Mängel sowie durch die Beseitigung der Mängel an den Objekten T.....str. ..., W.....str. ... in D.....- M..... entsteht, die darin bestehen, dass die Attiken in den zurückversetzten Staffelgeschossen der vorbezeichneten Objekte aus Poroton-Mauerwerk mit darüber befindlichen, nicht unterteilten Betonringbalken erstellt worden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin erstellte im Auftrag der P..... P.....-Baubetreuungsgesellschaft mbH (im folgenden P..... GmbH) auf den Grundstücken T.....straße ... und W.....straße ... in D..... dreigeschossige Mehrfamilien-Wohnhäuser, bei denen die obersten Geschosse als zurückversetzte Staffelgeschosse ausgebildet waren. Sie nimmt die Beklagten zu 1. und 2. als planende Architekten und die Beklagten zu 3. und 4. als Statiker auf Schadensersatz und Minderung in Anspruch, nachdem es bei den Häusern im Bereich der Balkonbrüstungen der Staffelgeschosse zu Rissbildungen im Mauerwerk gekommen ist. Die Balkonbrüstungen bestehen aus Porotonmauerwerk, die jeweils mit einem umlaufenden Beton-Ringbalken abgedeckt sind. Dieser Ringbalken besteht aus einer so genannten Wienerberger-U-Schale aus Poroton, dessen Innenraum zur Stabilisierung mit bewehrtem Beton verfüllt wurde.

Die Beklagten zu 1 und 2 waren durch die P..... GmbH mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-4 des § 14 HOAI sowie mit der künstlerischen Oberleitung im Rahmen der Leistungsphase 8 beauftragt. Darüber hinaus waren sie auch mit zumindest 20 % der Leistungsphase 5 beauftragt. Sie fertigten unter dem 23.09.1997 Detailschnitte für das Staffelgeschoss (Anlage H 3 zur Klageschrift sowie zuletzt Anlage H 1 zum Schriftsatz 24.04.2007, Bl. 456 GA) an, die für die Balkonbrüstung Porotonziegel für das Mauerwerk, Poroton-U-Schalen sowie einen "Ringanker umlaufend" vorsahen. Wer diese Konstruktionsvorgaben gemacht hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagten zu 3 und 4 waren durch die P..... GmbH mit der Tragwerksplanung, und zwar mit den Leistungsphasen 1 bis 4 aus § 64 HOAI beauftragt. Diese Leistungen rechneten sie mit Schlussrechnung vom 29.03.1996 (Anlage B 4, Bl. 49 GA) ab, welche unter Einbeziehung eines sich noch anschließenden Nachtrages am 30.12.1996 vollständig bezahlt wurde. Darüber hinaus erstellten die Beklagten zu 3 und 4 im Auftrag der Klägerin die Schal- und Bewehrungspläne sowie die Stahllisten. Diese Leistungen rechneten sie abschließend mit Schreiben vom 28.11.1997 (Anlage H 7, Anlagenband zum SS der Klägerin vom 06.08.2004) ab. Die Beklagten zu 3 und 4 gaben den Detailplan für die Balkonbrüstung der Beklagten zu 1 und 2 (Anlage H 1) frei und fertigten Schalpläne, welche ebenfalls diese Konstruktion ohne Dehnungsfugen vorsahen.

Zur Klärung der Ursachen der Rissbildungen leitete die Klägerin mit Antrag vom 25.03.2002 zunächst ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Wuppertal - 4 OH 6/02 - ein. Der gerichtlich bestellte Sachverständige B..... kam in seinen Gutachten zu dem Ergebnis, dass Ursache für die Rissbildungen nicht Planungs-, sondern Ausführungsfehler seien, aufgrund derer die Verbundwirkung des Dünnbettmörtels in den Lagerfugen nicht ausreichend gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen B..... vom 30.05.2003 sowie das Ergänzungsgutachten vom 19.09.2003 (OH-Beiakte) Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Planungsfehler der Beklagten geltend. Sie hält die Kombination von lediglich verklebtem Poroton-Mauerwerk mit entsprechend schwachem Verbund im Bereich der oberen Brüstungen, mithin ohne weitere Auflast, mit einem umlaufenden, nicht unterteilten Ringbalken aus Beton wegen der dadurch bedingten Zwängungen und Spannungen für planerisch und konstruktiv unzulässig.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Sachverständigen B..... die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B..... die Rissbildungen nicht auf Planungs- oder Statikfehler beruhten. Die Einholung eines Gegen- oder Obergutachtens sei angesichts dessen nicht erforderlich.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, das vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten des Sachverständigen sei in mehreren Punkten widersprüchlich und falsch. Erstmalig in zweiter Instanz trägt die Klägerin vor, der Sachverständige sei auch insofern von falschen Tatsachen ausgegangen, als auch auf der Innenseite der Attiken der Außenseite entsprechende Risse vorhanden seien, die - entgegen der Annahme des Sachverständigen - von den innen vorhandenen Blechverkleidungen verdeckt seien.

Die Klägerin beantragt,

1.

das Urteil des Landgerichts Wuppertal abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 69.645,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar die Beklagten zu 1), 2) und 3) seit dem 31.03.04, der Beklagte zu 4) seit dem 01.04.04 zu zahlen, sowie

2.

a) festzustellen, dass die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, jeden weiteren, über den Betrag von 67.045,00 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Mängel sowie durch die Beseitigung der Mängel an den Objekten T.....str. ..., W.....str. ... in D.....- M..... entsteht, die darin bestehen, dass die Attiken in den zurückversetzten Staffelgeschossen der vorbezeichneten Objekte aus Poroton-Mauerwerk mit darüber befindlichen, nicht unterteilten Betonringbalken erstellt worden sind,

b) hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, jeden weiteren, über den Betrag von 67.045,00 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Mängel sowie durch die Beseitigung der Mängel an den Objekten T.....str. ..., W.....str. ... in D.....- M..... entsteht, die der Sachverständige Dipl.-Ing. A... B..... in dem selbständigen Beweisverfahren LG Wuppertal, 4 OH 6/02 in seinem Gutachten vom 30.05.2003 festgestellt hat.

3.

hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beziehen sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz, wobei die Beklagten zu 3) und 4) die Berufung mangels Bezeichnung der Berufungsgründe für unzulässig halten und der Änderung des Klagantrags zu 2) widersprechen.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, eine Pflichtverletzung sei ihnen nicht vorzuwerfen. Es sei nicht Aufgabe des Planers, sondern des Statikers, die statische Abstützung des Ringbalkens vorzusehen. Hierbei hätte es den Regeln der Technik entsprochen, den Ringbalken mit statisch ausreichenden Stahlbetonstützen aus der Decke zu verbinden, Dehnungsfugen seien dabei nicht erforderlich. Sie behaupten, es gäbe keine Zeichnung von ihnen, auf der ein durchgehender Ringbalken erkennbar sei. Das Mauerwerk sei in Absprache mit der Klägerin von den Beklagten zu 3) und 4) ohne ihre Beteiligung vorgegeben worden. Sie seien nur mit der maßlichen Überprüfung der Schalpläne der Beklagten zu 3) und 4) beauftragt gewesen.

Die Beklagten zu 3) und 4) wiederholen ausdrücklich die Einrede der Verjährung.

Sie sind der Ansicht, sie hätten die Risiken der Ausführung nicht erkennen müssen, so dass sie auch etwaige Beratungs- oder Hinweispflichten nicht verletzt hätten. Sie behaupten erstmals in der Berufungsinstanz, ihre ursprüngliche Planung habe weder einen Ringbalken noch einen U-Stein vorgesehen, wohl aber senkrechte Dehnungsfugen in einem ausreichend geringen Abstand. Diese Planung sei aber durch die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) ohne ihre Beteiligung im Rahmen eines Besprechungstermins am 09.01.1997 verworfen worden.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.08.2005 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie aufgrund des Beschlusses vom 17.04.2007 durch Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N... A..... vom 21.09.2006, das Ergänzungsgutachten vom 05.02.2007 sowie das Sitzungsprotokoll vom 22.05.2007 (Bl.475ff GA) verwiesen.

Die Akte 4 OH 6/02 des Landgericht Wuppertal lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze sowie der in Kopie zur Akte gereichten Urkunden verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

1.

a)

Die Berufung war nicht schon wegen formeller Mängel der Berufungsbegründung gemäß

§ 522 Abs.1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsbegründungsschrift entspricht formal den inhaltlichen Anforderungen von § 520 Abs. 3 Nr. 2-4 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung neben den Berufungsanträgen insbesondere entsprechend § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO die Anhaltspunkte bezeichnet, die ihrer Ansicht nach

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens gebieten. Soweit sie die Tatsachen nicht bezeichnet hat, aufgrund derer in der Berufungsbegründung auch enthaltener neuer Tatsachenvortrag gemäß § 531 Abs.2 ZPO zuzulassen ist, macht dies die Berufung nicht unzulässig, sondern hindert allenfalls die Berücksichtigung dieses Tatsachenvortrages.

b)

Die inhaltliche Änderung des Feststellungsantrages zu 2) stellt keine Klageänderung dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig wäre, sondern eine bloße Klarstellung des bisherigen Klageantrages. Dieser umfasste seinem Wortlaut nach zwar nur die Mängelbeseitigung der im Beweisverfahren festgestellten Mängel, also die Rissbildungen und nicht die Beseitigung des behaupteten Konstruktionsmangels, den der Sachverständige B..... gerade nicht festgestellt hatte. Die Klägerin hat aber bereits auf Seite 11 ihrer Klageschrift vom 22.3.2004 ausdrücklich klargestellt, dass der Feststellungsantrag auch im Hinblick auf die Kosten gestellt werde, die über die Rissbeseitigung hinaus durch die Beseitigung der Ursachen der Rissbildung - die dem konstruktiven System immanenten Zwängungen - entstehen. Die inhaltliche Änderung des Antrags in der Berufungsinstanz ist deshalb als sinnvolle Klarstellung zulässig.

2.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Minderung in Höhe von insgesamt € 69.645,--, da die Rissbildungen an den Balkonbrüstungen von den Beklagten zu vertreten sind. Aus diesem Grund kann die Klägerin auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagten auch zum Ersatz des durch den Konstruktionsmangel bedingten weiteren Schadens verpflichtet sind.

a)

Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von € 67.045,-- gemäß § 635 BGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) verlangen.

aa)

An den von der Klägerin erstellten Wohngebäuden sind überwiegend im Bereich der Balkon-/Loggienbrüstungen Risse entstanden. Diese sind nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen A....., denen sich der Senat anschließt, in seinem Gutachten vom 21.09.2006 und seinem Ergänzungsgutachten vom 05.02.2007 sowie seinen mündlichen Erläuterungen im Termin vom 22.05.2007 auf thermische Einwirkungen der unterschiedlichen Materialien, nämlich zum einen des aus Beton bestehenden Ringbalkens und zum anderen des Mauerwerks der Außenwände und Brüstungen zurückzuführen. Denn diese Materialien haben nach den Berechnungen des Sachverständigen A..... eine unterschiedliche Materialausdehnung von 1,2 mm. Dabei hat die sehr niedrige Auflast sowie zusätzlich die an den Stirnseiten in den Betondecken über dem 2. Obergeschoss eingebaute Wärmedämmung die überwiegend zwischen dem Ringbalken und den Decken der 2. Obergeschosse bzw. Brüstungen aufgetretenen Rissbildungen noch begünstigt. Durch die Wärmedämmung wurde die Standfläche des Brüstungsbereichs um ca. 11,7 % gemindert, so dass dadurch die schwächste Stelle in der Brüstung entstand. Die Rissbildungen wären hingegen nicht aufgetreten, wenn der Ringbalken mit ausreichenden Dehnungsfugen versehen worden wären. Die Anbringung solcher Dehnungsfugen entspricht entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 und 2 auch den Regeln der Technik. Dies hat der Sachverständige A..... auf Blatt 7 seines Ergänzungsgutachtens ausdrücklich bestätigt.

Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen A..... an. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3) und 4) hat der Sachverständige A..... die unterschiedliche Längenausdehnung der verschiedenen Materialien nicht nur spekulativ angenommen, sondern exakt berechnet, insbesondere ist er von derselben Formel zur Berechnung der Längendifferenzen der verschiedenen Baustoffe ausgegangen (vgl. Bl. 27, 28 des Hauptgutachtens) wie der Sachverständige B..... (vgl. dessen 1. Ergänzungsgutachten, Seite 54). Dass der Sachverständige A..... dennoch zu einem anderen Ergebnis gelangt, resultiert daraus, dass er richtigerweise die tatsächlichen Temperaturunterschiede berücksichtigt hat, während der Sachverständige B..... zunächst von den Extremwerten ausgegangen ist. Da diese nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen B..... ohne weitere Zusatzbetrachtungen nicht geeignet sind, hat er die Aufstelltemperatur zugrunde gelegt, die er mangels genauer Kenntnis aber lediglich auf mindestens über dem Frostpunkt liegend geschätzt hat. Der Sachverständige B..... ist ferner bei der Berechnung der Längendifferenz von einer Bauteillänge von 21 m ausgegangen, während der SV A..... ein Mittelmaß von 15 m zugrunde gelegt hat, welches er ausgehend von den vorliegenden Schalplänen auf Blatt 11 des 1. Ergänzungsgutachtens im einzelnen nachvollziehbar ermittelt hat. Damit basiert die Berechnung der Längendifferenz durch den Sachverständigen A..... auf den tatsächlichen Verhältnissen, weshalb dieser zu folgen ist.

Der Sachverständige A..... geht ebenso wie der Sachverständige B..... davon aus, dass sich die unterschiedlichen Längenänderungen der Baustoffe insbesondere an den Wandenden, d.h. den Gebäudeecken, auswirken, wo die Risse nach seinen Feststellungen auch am stärksten ausgeprägt waren. Dies belegen auch die seinem Hauptgutachten beigefügten Fotos (Bl.37ff). Aus diesem Grund kann den Ausführungen des Sachverständigen B....., die Risse seien an den Gebäudeecken nach seinen Feststellungen in der Regel am schwächsten ausgeprägt gewesen, nicht gefolgt werden, zumal auch die von dem Sachverständigen B..... gefertigten Fotos diese Annahme nicht stützen. Gerade aufgrund dieser Annahme kam der Sachverständige B..... aber zu dem Ergebnis, dass die Längenänderungen der Baustoffe infolge Temperaturänderungen nicht rissursächlich sein könnten. Dies sah er zwar dadurch bestätigt, dass auch an der Innenseite der Brüstungswand keine Risse vorhanden gewesen seien. Tatsächlich gibt es dazu aber keine gesicherten Erkenntnisse, denn weder der Sachverständige B..... noch der Sachverständige A..... haben die Blechverwahrung an der Innenseite der Attiken entfernt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich darunter Risse befinden. Nach der Behauptung der Klägerin soll dies auch der Fall sein. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, da andere Schadensursachen für die Rissbildungen an den Attiken ausscheiden. Insbesondere sind die Risse im Bereich der Brüstungen der Staffelgeschosse nach den Ausführungen des Sachverständigen A..... nicht auf Ausführungsmängel aufgrund unzureichender Fugendicke von mindestens 1mm und unzureichender Verbundwirkung des Dünnbettmörtels in der Lagerfuge zurückzuführen.

Dass der Sachverständige A..... den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.Ing. B..... zur Schadensursache insoweit nicht gefolgt ist, begründete er nachvollziehbar damit, dass an anderen als von dem Sachverständigen B..... untersuchten Stellen, die vorgeschriebene Fugendicke vorhanden war und dort dennoch Rissbildungen auftraten. Zur Veranschaulichung verwies er auf die Fotos 8 und 9 auf Blatt 38 seines Hauptgutachtens. Dies hat er auch im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung im Termin vom 22.05.2007 nochmals ausdrücklich bestätigt. Insoweit hat er ausgeführt, dass die Risse immer an den schwächsten Stellen, also dort, wo die Kräfte das Mauerwerk auseinandergedrückt haben, aufgetreten sind. Diese lagen hier vorwiegend im unteren Fugenbereich, teilweise aber auch unterhalb der U-Schale wie die Fotos Nr. 7, 8, 10, 11 und 12 zeigen. Ursache der Risse ist nach den Feststellungen des Sachverständigen A..... aber nicht möglicherweise fehlender Mörtel, sondern die thermisch bedingten verschiedenen Längendifferenzen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A..... wäre der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Vermörtelung aufgetreten. Dies deshalb, weil die Fuge im Mauerwerk immer die schwächste Stelle ist, da der Mörtel die Kraft nicht so gut auffangen kann wie Mauerwerk. Deshalb reißt die Fuge, und zwar unabhängig von der Vermörtelung. Diese Risse hätten nach seinen Ausführungen im Termin vom 22.05.2007 selbst bei ordnungsgemäßer Vermörtelung auch durch den Putz nicht aufgefangen werden können.

Die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen B..... vermögen nicht zu überzeugen. Denn der Sachverständige B..... konnte letztlich keine befriedigende Erklärung dafür abgeben, weshalb bei sämtlichen Gebäuden in nahezu gleicher Höhe derselbe Ausführungsfehler gemacht worden sein soll, zumal dort auch unterschiedliche Personen tätig waren. Hinzu kommt, dass der Sachverständige B..... letztlich im Unkehrschluss, weil er Konstruktionsmängel nicht feststellen konnte, Ausführungsmängel als schadensursächlich angesehen hat. Wie bereits ausgeführt, beruhte aber gerade seine Feststellung zur thermisch bedingten Längendifferenz der im Rahmen der Brüstung verwendeten verschiedenen Baustoffe zum einen auf einer nur theoretischen Berechnung sowie zum anderen auf der unzutreffenden Feststellung, an den Gebäudeecken seien die Risse am schwächsten sowie der nicht gesicherten Annahme, auf der Innenseite der Brüstung seien keine Risse vorhanden.

Die thermischen Schwankungen des Ringbalkens gegenüber dem Porotonmauerwerk waren aber nach den Feststellungen des Sachverständigen A..... nicht für die von ihm sowie von dem Sachverständigen B..... festgestellten Rissbildungen im Bereich der Treppenhausfenster ursächlich. Dies hat er im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 22.05.2007 nochmals ausdrücklich bestätigt. Es handelt sich dabei vielmehr um Schwindrisse.

bb)

Bei der Kombination von Porotonmauerwerk mit einem umlaufenden Ringbalken ohne Dehnungsfugen handelt es sich um einen Planungsfehler, für den sowohl die Beklagten zu 1) und 2) als Architekten als auch die Beklagten zu 3. und 4. als Statiker verantwortlich sind.

(1)

Die Beklagten zu 3) und 4) haften für den Planungsfehler unabhängig davon, ob diese das Mauerwerk nebst Ringbalken (mit-)geplant haben oder ihre zunächst ohne Ringbalken und U-Schale geplante Brüstung von der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen eines Besprechungstermins im Januar 1997 verworfen worden ist. Denn ihre Haftung ergibt sich daraus, dass sie - falls sie die konstruktive Planungsvorgabe entgegen des Leistungsumfangs der Leistungsphase 2 nicht gemacht haben - den Detailplan der Beklagten zu 1) und 2) (Anlage H 1, Bl. 456 GA) freigegeben haben, obwohl dieser einen umlaufenden Ringbalken in Poroton U-Schale auf Poroton-Mauerwerk vorsah. Insoweit hätten sie zumindest auf die Gefahr von Rissbildungen hinweisen müssen. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf den Sachverständigen B..... berufen, der im Rahmen seiner mündlichen Anhörung die Auffassung geäußert hat, die Risiken der geplanten Ausführung müsse der Planer nicht kennen, entlastet dies die Beklagten zu 3) und 4) nicht. Zum einen bezog sich dieser Hinweis nur auf die Verarbeitungsrisiken bei der Herstellung von Mauern mit Planziegeln im Dünnbettverfahren und gerade nicht auf die Längenausdehnungsdifferenzen. Zum anderen handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen A..... bei den thermisch bedingten Längenänderungen um eine einfache bauphysikalische Grundregel, die vorliegend nicht beachtet wurde. Die Kenntnis einer solchen einfachen Grundregel kann aber von einem Statiker, zu dessen Aufgabengebiet es im Rahmen der Leistungsphase 2 gehört, die für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für z.B. Baustoffe, Bauarten etc. zu treffen, vorausgesetzt werden.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen A..... enthielten aber auch die von den Beklagten zu 3) und 4) gefertigten Schalpläne keine Dehnungsfugen. Auch in dem von dem Sachverständigen A..... im Termin vom 22.05.2007 überreichten Schalplan Staffelgeschoss vom 01.08.1997 sind für die tatsächlich zur Ausführung gelangte Ringbalkenkonstruktion keine Dehnungsfugen vorgesehen. Insoweit liegt jedenfalls auch ein eigener Planungsfehler der Beklagten zu 3) und 4) vor.

Soweit die Beklagten zu 3) und 4) die Einrede der Verjährung erheben, greift diese nicht durch. Grundsätzlich gehört die Planung aller für die statischen Berechnungen notwendige Fugen sowie für geologische, physikalische und sonstige auf ein Gebäude einwirkenden Belastungen zu berücksichtigenden Fugen zur Leistungsphase 3. Etwaige daraus resultierende Ansprüche sind zwar nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. nach 5 Jahren nach der Abnahme, die hier jedenfalls spätestens in der Rechnungszahlung vom 30.12.1996 zu sehen ist, und damit zum 30.12.2001, vor Einreichung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens am 25.03.2002, verjährt gewesen. Allerdings haben die Beklagten zu 3) und 4) den Detailplan der Beklagten zu 1) und 2) nach der von ihnen behaupteten Umplanung am 09.01 1997 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahre 1997 freigegeben. Wann genau, hätten die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu 3) und 4) vortragen müssen. Da der Detailplan aber vom 23.09.1997 stammt, kann die Freigabe erst danach erfolgt sein, so dass die Verjährungsfrist frühestens am 23.09.1997 zu laufen beginnen konnte. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, der am 11.04.2002 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten zu 3) am 13.04., dem Beklagten zu 4) am 16.05.2002 zugestellt worden ist, hat nach § 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, 209 BGB n.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) die Verjährung zunächst bis zum 12. 05.2004 (6 Monate nach dem Streitwertbeschluss vom 12.11.2003) gehemmt. Durch die Klageerhebung am 30./31.03.2004 ist die Verjährung sodann erneut gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Schließlich haben die Beklagten im Rahmen der Leistungsphase 5 für die Klägerin im August 1997 die Schalpläne, unter anderem auch für die Balkonbrüstungen, die keine Dehnungsfugen vorsahen, gefertigt. Auch diesbezüglich ist der Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt worden.

(2)

Die Beklagten zu 1) und 2) waren als Architekten im Auftrag der Fa. P..... GmbH, die ihre etwaigen Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten hat, mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 - 4 und unstreitig zumindest teilweise mit der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI befasst. Welchen Umfang ihr Auftrag tatsächlich hatte, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Ausführungs- und Detailzeichnungen (Anlage H 1), die die streitgegenständliche Konstruktion vorsieht, jedenfalls von ihnen stammen. Dies haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2005 vor dem Landgericht ausdrücklich eingeräumt. Auf dieser ist eingetragen, dass es sich um einen umlaufenden Ringbalken handelt. Insofern geht der Einwand, es gäbe keine Zeichnung mit einem durchgehenden Ringbalken, ins Leere. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen auch selbst vor, dass der durchlaufende Ringbalken daraus besteht, dass eine U-Schale aus Poroton mit Beton ausgegossen wird. Damit handelt es sich auch nach ihrer Auffassung um einen Ringbalken "aus einem Guss".

In dem Schnittdetail ist auch das Porotonmauerwerk von den Beklagten zu 1) und 2) eingezeichnet worden. Ob dies auf eigenen planerischen Leistungen oder den Vorgaben der Beklagten zu 3) und 4) oder denen der Klägerin beruhte, kann dahinstehen. In jedem Fall hätten auch die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund der einfachen bauphysikalischen Regel erkennen können, dass es aufgrund dieser Konstruktion wegen der thermischen Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen kommen musste. Haben die Beklagten die Planung selbst vorgenommen, liegt ohne Zweifel ein Planungsfehler vor. Haben sie die Vorgaben der Statiker übernommen, liegt insoweit ein Planungsfehler vor, als sie auch insoweit den Fehler hätten erkennen und auf entsprechende Korrektur hinweisen müssen. Zwar haftet der Architekt nicht für die Richtigkeit der statischen Berechnungen, wenn im Auftrag des Bauherrn ein Statiker tätig geworden ist, weil er sich auf die Fachkenntnisse des Sonderfachmannes verlassen darf. Allerdings wird dort, wo der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse haben muss (z.B. Anordnung von Dehnungsfugen) ein "Mitdenken" vom Architekten erwartet. Gehört deshalb die bautechnische Frage, wie vorliegend, zum Wissensbereich eines Architekten, muss dieser sich im Einzelfall vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn 1537). Keinesfalls durften die Beklagten zu 1) und 2) sich darauf verlassen, dass die Beklagten zu 3) und 4) die Dehnungsfugen schon einplanen würden. Denn dass die Beklagten zu 3) und 4) nicht eine Konstruktion, bei der die Dehnungsfugen entbehrlich gewesen wären, gewählt haben, konnten sie anhand der von ihnen angefertigten Detailskizze feststellen. Spätestens aber bei Vorlage der Schalpläne, die Dehnungsfugen nicht vorsahen, war für die Beklagten zu 1) und 2) erkennbar, dass solche offensichtlich nicht geplant waren und hätten auf diesen Mangel und seine Folgen hinweisen müssen, auch wenn sie nur mit der maßlichen Überprüfung beauftragt gewesen sein sollten. Denn die Hinweispflicht ergibt sich daraus, dass sie den etwaigen Planungsmangel der Beklagten zu 3) und 4) in ihre Ausführungszeichnung übernommen haben.

Hat die Klägerin die Konstruktion so vorgegeben, traf die Beklagten zu 1) und 2) dieselbe Hinweispflicht. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin selbst Bauunternehmerin ist. Denn Auftraggeberin war nicht die Klägerin, sondern die Firma P..... GmbH.

Soweit die Beklagten zu 1) und 2) vortragen, die Klägerin habe gegen die von ihnen ursprünglich geplante und gezeichnete Konstruktion Bedenken angemeldet und habe sodann - in Abstimmung mit den Tragwerksplanern - einen eigenen Vorschlag gemacht, ist nicht substantiiert vorgetragen, dass dies die von der Klägerin kritisierte Art der Konstruktion betraf. Möglicherweise handelt es sich um die im Schriftsatz vom 11.7.2005 (Bl. 288) in Bezug genommene Änderung, dass nach der ursprünglichen Planung das Mauerwerk der Brüstungen auf der tragenden Bodenplatte durch eine Wärmedämmschicht bestehend aus einem Perinsul Dämmstreifen zu trennen war. Inwieweit dieser geeignet gewesen wäre, die thermisch bedingten Zwängungen aufzufangen, ist nicht ersichtlich und von den Beklagten zu 1) und 2) auch nicht vorgetragen. Sie heben auch allein auf statische Auswirkungen ab. Bei den Zwängungen handelt es sich aber um rein bauphysikalische Auswirkungen. Aus diesem Grund ist auch der Hinweis der Beklagten zu 1. und 2. im Schriftsatz vom 26.08.2005 auf eine Änderung der Außenwandkonstruktion bis unterhalb der Staffelgeschosse von 36,5 cm Porotonsteine auf 30 cm unbeachtlich.

cc)

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches vorliegend nicht erforderlich, da sich die Planungsmängel bereits im Bauwerk verkörpert haben (BGH NJW 2001, 383).

dd)

Die Klägerin kann die vom Sachverständigen B..... festgestellten Mängelbeseitigungskosten für die Risse als Mindestschaden ersetzt verlangen. Da die Risse auf die fehlerhafte Konstruktion zurückzuführen sind, greift der Einwand der Beklagten zu 3) und 4), die Mängelbeseitigungskosten seien nicht ausreichend dargelegt, nicht durch. Allerdings besteht kein Anspruch auf die von dem Sachverständigen B..... festgestellten Mängelbeseitigungskosten von € 820,-- für die Risse in den Treppenhäusern, da diese nicht auf den konstruktionsbedingten Zwängungen beruhen. Dies führt aber nicht zu einer teilweisen Klageabweisung, da der Senat die Mängelbeseitigungskosten bezogen auf die Balkonbrüstungen der Staffelgeschosse auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen A..... auf mindestens € 90.000,-- schätzt, § 287 ZPO. Der Sachverständige A..... hat im Termin vom 22.05.2007 ausgeführt, dass die Außenlängen der 11 Häuser etwa 800 m betragen. Die Höhe der Häuser beträgt unter Berücksichtigung von zwei Vollgeschossen à 2,75 m, der Brüstung und dem Sockel ca. 9 m, so dass sich eine Gesamtfläche von 7.200 m² ergibt, wobei er die zu sanierende Fläche nur mit der Hälfte angesetzt hat. Der Sachverständige B..... ist von einer einzurüstenden Wandfläche von 4.000 m² ausgegangen. Für das Einrüsten, Sanieren und Streichen dieser Flächen ist der Sachverständige A..... von einem Preis von 25 bis 30 €/m² ausgegangen. Ein Vergleich mit den von dem Sachverständigen B..... angegebenen Sanierungspreisen von € 15,-- bis € 430,-- jeweils zuzüglich der Gerüst- und Fassadenanstrichkosten zeigt, dass es sich dabei um eine äußerst gemäßigte Schätzung handelt, die sich eher am unteren Rand des angemessenen Rahmens bewegt. Die Beklagten haben gegen die Preisermittlung des Sachverständigen A..... auch keine Einwände erhoben.

Ausgehend von einer zu sanierenden Fläche von 3.600 m² und einem Preis von 25 bis 30 €/m² ergibt sich somit ein Gesamtpreis von 90.000,-- € bis 108.000,-- € und damit ein Mindestschaden von € 90.000,-- €.

ee)

Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden wegen etwaiger Ausführungsfehler gemäß § 254 BGB anrechnen lassen. Denn der Sachverständige A..... hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Risse unabhängig von einer ausreichenden Vermörtelung entstanden wären.

Ein Mitverschulden der Klägerin ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Klägerin selbst Bauunternehmerin ist. Dass sie selbst positive Kenntnis von der durch die gewählte Konstruktion bedingten Rissbildungsgefahr hatte, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Inwieweit der Fehler für sie erkennbar war, ist aber ebenfalls nicht vorgetragen. Immerhin hat die Klägerin sich für die Erbringung von Statiker- und Architektenleistungen der Beklagten zu 3. und 4. bedient, auf die sie sich grundsätzlich verlassen durfte. Aus diesem Grunde trifft sie auch kein Mitverschulden, wenn die Konstruktion Porotonbrüstung mit unlaufendem Ringbalken von ihr selbst vorgeschlagen worden wäre, da die daraus resultierenden Folgen für sie nicht erkennbar waren und die Beklagten sie auch nicht darauf hingewiesen haben.

b)

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Minderung gemäß §§ 634 BGB a.F. in Höhe von € 2.600,-- für verbleibende optische Mängel aufgrund der sanierungsbedingt verbleibenden Farbunterschiede an der Fassade. Diese beruhen ebenfalls auf den Planungsfehlern der Beklagten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

3.)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.

4.)

Der Feststellungsantrag ist begründet, da nach den getroffenen Feststellungen unter Ziffer 1.a) cc) noch mit weiteren, über € 67.045,-- hinausgehenden Mängelbeseitigungskosten zu rechnen ist.

5.)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) in der ersten Instanz zunächst eine Widerklage in Höhe von € 720,-- erhoben und anschließend wieder zurückgenommen haben, hat sich dies kostenmäßig nicht ausgewirkt, so dass eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bezüglich der erstinstanzlich entstandenen Kosten nicht veranlasst war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

6.)

Der Streitwert für die 1. Instanz wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 13.05.2004: auf € 90.000,--

ab dem 14.05. bis zum 29.09.2004: auf € 90.720,--

ab dann: auf € 90.000,--.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 90.000,-- festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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