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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: I-23 U 4/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, StBerG, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 203
BGB § 203 Satz 1 n.F.
BGB § 852 II a.F.
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
StBerG § 68
EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 6 I 1
EGBGB Art. 229 § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.9.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen vermeintlicher mangelhafter Beratung im Zusammenhang mit dem 9.8.2000 erfolgten Erwerb von Geschäftsanteilen an der F GmbH, die sich als wertlos herausstellten, nachdem Anfang 2001 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet wurde, verlangt er Ersatz seiner Erwerbskosten abzüglich einer Steuergutschrift und außerdem Ersatz der Kosten des Steuerberaters H, den er mit der Überprüfung der Erwerbsunterlagen beauftragte. Wegen falscher steuerlicher Zuordnung des Beteiligungserwerbs zum Pivatvermögen verlangt der Kläger Ersatz der Kosten des Steuerberaters N, der dafür sorgte, dass das Finanzamt die Erwerbskosten unter Korrektur der ursprünglich ablehnenden Entscheidung doch noch als Betriebsausgaben anerkannte. Außerdem begehrt er insoweit die Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen mangelhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb scheide aus, da der Kläger trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen habe, auf Grund welcher Umstände der Beklagte bei genauerer Prüfung und Durchführung des Ertragsverfahrens eine drohende Insolvenz der F GmbH hätte erkennen können. Die Beratungskosten des weiteren Steuerberaters N könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da er trotz des Bestreitens des Beklagten und eines gerichtlichen Hinweises die Höhe der Forderung z.B. durch Vorlage der Rechnung nicht nachgewiesen habe. Für den Feststellungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger hat Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung vorgetragen: Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer übersteigerten Darlegungslast und davon ausgegangen, dass er dasjenige bereits vortragen müsse, was als Ergebnis einer durchzuführenden Beweisaufnahme festgestellt werde. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Landgericht die dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen müssen. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten sei ein Auskunftsvertrag zu Stande gekommen, da er eingeräumt habe, die Unterlagen zur Überprüfung angenommen und ihm, dem Kläger, mitgeteilt zu haben, dass er hierin nichts Negatives gefunden habe. Pflichtwidrig habe der Beklagte in mehrfacher Hinsicht gehandelt. Er habe ohne ordnungsgemäße Prüfung ins Blaue hinein zur Beteiligung an der F GmbH geraten. Außerdem habe er nicht darauf hingewiesen, dass der von ihm, dem Kläger, zu zahlende Kaufpreis nicht der GmbH zu Gute komme, was zur Folge gehabt habe, dass von vornherein das von ihm verfolgte Ziel, Investitionen zur Gründung einer Privatklink zu tätigen, nicht erreichbar gewesen sei. Schließlich habe es der Beklagte unterlassen, eine Unternehmensbewertung vorzunehmen. Wäre der Beklagte seinen Prüfungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen, wäre die Insolvenzreife der F GmbH vor seiner Beteiligung zu Tage getreten und seine Beteiligung unterblieben. Im übrigen habe er sich nur auf Grund des positiven Rates des Beklagten zu einer Beteiligung entschlossen. Wegen der Schadensberechnung bezieht sich der Kläger auf die Klageschrift und legt die Honorarrechnungen des Steuerberaters N vom 30.12.2003 (GA 274) und des Steuerberaters H vom 30.4.2003 (GA 277) vor. Er beanstandet schließlich, dass das Landgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Feststellungsantrag verneint habe, und vertritt die Auffassung, dass seine Ansprüche wegen mangelhafter Beratung beim Anteilserwerb nicht verjährt seien, weil er Kenntnis vom Schaden erst bei Eintritt der Insolvenz der F GmbH erlangt habe und im übrigen die Verjährung durch Verhandlungen der Parteien gehemmt gewesen sei. Zum Nachweis der Verhandlungen legt er die vorgerichtliche Korrespondenz vom 27.11.2002 bis 15.10.2003 (GA 307-319) vor.

Er beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 169.300,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der Beklagte seinen Beteiligungserwerb an der F GmbH in seiner Steuererklärung für 2000 seinem Privatvermögen und nicht seinem betrieblichen Vermögen zugerechnet hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor: In Bezug auf die Beteiligung des Klägers an der F GmbH habe er weder ausdrücklich noch konkludent einen Prüfungs- oder Beratungsauftrag erhalten, sondern sich nur im Rahmen des bestehenden Freundschaftsverhältnisses aus Gefälligkeit bereit erklärt, über die erhaltenen Unterlagen "drüberzuschauen" und eine pauschale Aussage dazu zu machen, ob aus der Sicht eines Steuerberaters Bedenken gegen eine Beteiligung bestünden. Er habe dem Kläger nicht empfohlen, sich an der F GmbH zu beteiligen, sondern nur erklärt, es bestünden aus seiner eingeschränkten Sicht nach Durchsicht der Unterlagen keine ins Auge springenden Bedenken gegen eine Beteiligung. Gleichzeitig habe er klargestellt, dass er zum Wert des Unternehmens und damit zur Angemessenheit des Kaufpreises keine Beurteilung abgeben könne, ihm allerdings der Kaufpreis recht hoch erscheine. Diese Bedenken habe der Kläger mit der Bemerkung zerstreut, er wisse, dass der Kaufpreis nach dem Geschäftskonzept angemessen sei. Schließlich habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die F GmbH bereits im August 2000 insolvenzreif gewesen sei. Die Verjährungseinrede werde weiter aufrechterhalten.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch nur zu einem geringen Teil in der Sache Erfolg. Im Umfang der Abänderung beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung. Im übrigen hat das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Abweichend hiervon ist der durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das Verjährungsrecht eingefügte allgemeine Hemmungsgrund des § 203 Satz 1 BGB n.F. ab dem 1.1.2002 anwendbar (Art. 229 § 6 I 1 EGBGB).

I. Zum Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der ursprünglich fehlerhaften Zuordnung des Beteiligungserwerbs zum Privatvermögen:

Insoweit ist die Berufung teilweise begründet.

Beide Parteien gehen davon aus, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt hat. Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten des Steuerberaters N (2.900 Euro), der die Verhandlungen mit dem Finanzamt über die Richtigstellung der steuerlichen Behandlung des Beteiligungserwerbs geführt hat, zurückgewiesen. Entgegen der Darstellung im Urteil hat der Beklagte diese Forderung nie bestritten. Es ist aus den Akten insoweit auch kein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Rechnung ersichtlich. Im Kammerhinweis vom 11.2.2004 (GA 144) heißt es vielmehr, der Beklagte habe auf jeden Fall für die Einschaltung des weiteren Steuerberaters einzutreten. Im übrigen hat der Kläger nunmehr in 2. Instanz die Rechnung des Steuerberaters N vom 13.12.2003 (GA 274) vorgelegt. Sie ist vom Beklagten nicht bestritten worden und daher zuzulassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO erfüllt sein müssen (BGH NJW 2005, 291).

Die Feststellungsklage hat das Landgericht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger hat nicht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche schutzwürdige Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht, da der Beklagte seine Schadensersatzpflicht einräumt und außerdem mit Schreiben vom 2.6.2003 (GA 142) auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Entgegen der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 21.3.2005 hat der Beklagte seine Schadensersatzpflicht in 1. Instanz auch nicht unter Nr. 10 seines Schriftsatzes vom 17.3.2004 (GA 154) bestritten. Das dortige Bestreiten ist auf Grund der Verweisung auf die vorangegangenen Ausführungen beschränkt auf die Vorwürfe des Klägers, er sei vom Beklagten im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb vom 9.8.2000 mangelhaft beraten worden.

II.

Zum Schadensersatzanspruch des Klägers wegen mangelhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb vom 9.8.2000:

Insoweit hat die Berufung keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 68 StBerG verjährt.

1. § 68 StBerG ist anwendbar, da der umstrittene Anlageberatungsauftrag in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem seit Jahren bestehenden steuerlichen Dauermandat des Beklagten stand (BGH MDR 1992, 157/158). Selbst wenn der Kläger vor seinem Beteiligungserwerb vorrangig um eine Beratung in wirtschaftlicher Hinsicht und um eine Prüfung der Bonität der F GmbH gebeten haben sollte, erwartete er vom Beklagten als Fachmann in Steuersachen auch, dass dieser ihn auf wichtige steuerliche Aspekte der beabsichtigten Anlage hinwies.

Der Anwendung des § 68 StBerG steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entgegen. Die mit Wirkung ab 15.12.2004 durch das Verjährungsanpassungsgesetz eingefügten Neuerungen finden nach Art. 229 § 12 EGBGB, der die Regelungen des Art 229 § 6 EGBGB für entsprechend anwendbar erklärt, nur auf solche Ansprüche Anwendung, die am 15.12.2004 bestanden und noch nicht (nach altem Recht) verjährt waren, Art 229 § 6 I 1 EGBGB analog (Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321/324).

2. Der Anspruch des Kläger verjährte bereits am 9.8.2003, also vor Klageeinreichung (19.11.2003).

Die (Primär-)verjährung begann am Tag des Erwerbs der Geschäftsanteile an der F GmbH, also am 9.8.2000. Der Schaden des Beratenen aus der Empfehlung einer nachteiligen Vermögensanlage entsteht in der Regel schon mit der rechtlichen Bindung an das Beteiligungsobjekt. Etwas anderes kann nur dann in Frage kommen, wenn das Unternehmen, in welches der Beratene investiert, anfangs noch wirtschaftlich gesund ist (BGH NJW 1994, 1405; NJW-RR 1991, 1125; Zugehör, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform, Rdn. 264 und 276), was hier nach dem Vortrag des Klägers (Insolvenzreife der F GmbH bereits bei Abschluss des Vertrages am 9.8.2000) gerade nicht der Fall war.

Die (Primär-)verjährung war bis zur Klageeinreichung nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. gehemmt. Dieser durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das Verjährungsrecht eingefügte allgemeine Hemmungsgrund ist ab dem 1.1.2002 auch im vorliegenden Fall anwendbar (Art. 229 § 6 I 1 EGBGB). Nach ständiger Rspr. des BGH zu § 852 II BGB a.F., dessen Verallgemeinerung § 203 BGB n.F. darstellt, genügt für den - weit auszulegenden - Begriff des Verhandelns jeder Meinungsaustausch über den Schadenfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (BGH NJW 2001, 1723; Senat, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02 = GI 2005, 21/28); Mankowski/Höpker "Die Hemmung der Verjährung bei Vertragsverhandlungen gemäß § 203 BGB, MDR 2004, 721/722). Die vorstehenden Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger beruft sich insoweit auf den Schriftwechsel mit dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung in der Zeit zwischen dem 27.11.2002 und dem 15.10.2003 (GA 307-319). Die Schreiben des Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung vom 14.8.2003 und 15.10.2003 können verjährungshemmende Verhandlungen schon deshalb nicht begründet haben, weil sie aus einer Zeit stammen, als die (Primär-) verjährung bereits eingetreten war (9.8.2003). Die vorangegangenen Schreiben haben keine verjährungshemmende Wirkung, weil der Beklagte in Bezug auf den Vorwurf der mangelhaften Beratung des Klägers beim Erwerb der Anteile an der F GmbH seine Haftung von vornherein kategorisch verneint hat (seine Schreiben vom 6.12.2002 und 16.6.2003). Allein die Schreiben des Klägers vermochten nicht die Hemmung herbei zu führen, denn § 203 BGB soll dem Gläubiger nicht die Möglichkeit eröffnen, nur durch eigene Handlungen seine Position zu verbessern. Die Schreiben des Beklagten vom 6.12.2002 und 16.6.2003 stellen keine Entgegnung dar, aus der der Kläger entnehmen durfte, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Anlageberatung ein. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte seine ablehnende Haltung in beiden Schreiben begründet hat. Aus der Bereitschaft des Beklagten, über seine Einstandspflicht wegen fehlerhafter steuerlicher Zuordnung des Beteiligungserwerbs zum Privatvermögen des Klägers zu verhandeln, konnte der Kläger ebenfalls nicht auf ein weiteres Entgegenkommen des Beklagten bei den Schadensersatzansprüchen wegen falscher Anlageberatung schließen.

3. Sekundäransprüche macht der Kläger, wie er nach dem Hinweis vom 25.2.2005 klargestellt hat, nicht geltend, weil er sich vor Ablauf der Primärverjährung am 7.5.2003 hat anwaltlich beraten lassen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 I, 92 II Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zulassen.

Der Streitwert für die 2. Instanz und auch für die 1. Instanz (insoweit unter Abänderung der anderweitigen Streitwertfestsetzung des Landgerichts) wird auf 176.833,92 Euro festgesetzt. Der Wert der Feststellungklagte ist dabei nur mit 1/10 der möglichen Steuerbelastung angesetzt.

Ende der Entscheidung

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