Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: I-24 U 107/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 154
BGB § 433
BGB § 535
Zur unwirksamen Vereinbarung eines Erwerbsrechts des Leasingnehmers in einem Leasingvertrag mit "Teilamortisation mit kalkuliertem Restwert".
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-24 U 107/07

Verkündet am 08.07.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2008 durch seine Richter Z., T. und S.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.05.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens und für die erste Instanz wird auf bis zu 45.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Leasingvertrages betreffend einen PKW KIA Sorento.

Die Klägerin bestellte, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer (den Zeugen G. V.), am 24.09.2002 bei dem Autohaus G. GmbH den erwähnten Pkw. Nach dem Inhalt der Bestellung war folgende Finanzierung vorgesehen: "Leasingvertrag AKB Rate 752,23 €; 42 Mon. Restwert 3.000,00 €" - Bl. 9 GA. Im Zeitpunkt des Verkaufsgesprächs zwischen den Zeugen V. und G. hielt sich der Geschäftsführer der Beklagten in den Räumen des Autohauses auf. Zwischen dem Zeugen G. und dem Geschäftsführer der Beklagten wurde kurz über die Möglichkeit einer Finanzierung des Kaufs durch die Beklagten gesprochen. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 14.03.2003 schlossen die Parteien auf Grundlage eines von der Klägerin oder dem Autohaus bereits ausgefüllten und der Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegten Leasingantrags einen Leasingvertrag, der Teilamortisation mit einem Andienungsrecht der Beklagten zum Preis von 3.000,00 € vorsah. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 GA verwiesen. Tatsächlich lag der Restwert des Fahrzeugs bei Leasingende bei mindestens 13.950,00 €.

Mit Schreiben vom 05.09.2006 forderte die Beklagte die Klägerin vergeblich auf, das Fahrzeug bis zum 02.10.2006 herauszugeben. Das Fahrzeug befindet sich noch im Besitz der Klägerin.

Die Klägerin hat behauptet: Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Zeugen G. V. anlässlich des - unstreitig zufälligen - Zusammentreffens am 24.09.2002 im Autohaus G. verbindlich zugesagt, dass ihr für den Fall des Abschlusses eines Leasingvertrages die Option zum Ankauf des Leasingobjektes zu dem kalkulierten Restwert von 3.000,00 € eingeräumt werde. Diese Zusage sei für den Zeugen V. auch Grundlage für die Bestellung des Fahrzeugs gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

1. ihr das Fahrzeug der Marke KIA, Typ Sorento, FZ.-ID-Nr. KNEJC 521835097, mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen ..., Zug um Zug gegen Zahlung eines Barbetrages von 3.000,00 € zu übereignen;

2. ihr den zu dem vorgenannten Fahrzeug gehörenden Fahrzeugbrief herauszugeben,

3. an sie 142,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

die Klägerin zu verurteilen,

1. das Fahrzeug der Marke KIA, Typ Sorento, FZ.-ID-Nr. KNEJC 521835097, mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen ..., an sie herauszugeben;

2. an sie 2054,29 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. an sie bis zur Herausgabe des unter 21 genannten Fahrzeugs beginnend mit dem 06.01.2007 pro Tag einen Betrag in Höhe von 21,62 € zu zahlen.

Sie hat auf den Ausschluss von Nebenabreden in Ziff. 10.1 ihrer Geschäftsbedingungen verwiesen und geltend gemacht: Das Autohaus G. GmbH habe der Klägerin offenbar Versprechungen gemacht, die dann in dem Leasingantrag keinen Niederschlag gefunden hätten. Für die Dauer der unberechtigten Nutzung des Fahrzeugs ab dem 01.10.2006 beanspruche sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Nettoleasingraten (21,62 € / Tag).

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und die Klägerin dem Widerklageantrag gemäß verurteilt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts und stützt den geltend gemachten Anspruch hilfsweise auf den Gesichtspunkt der culpa in contrahendo.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten zu verurteilen, ihr das Fahrzeug der Marke KIA, Typ Sorento, FZ.-ID-Nr. KNEJC 521835097, mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen..., Zug um Zug gegen Zahlung eines Barbetrages von 3.000,00 € zu übereignen;

2. die Beklagten zu verurteilen, ihr den zu dem vorgenannten Fahrzeug gehörenden Fahrzeugbrief herauszugeben,

3. die Beklagten zu verurteilen, an sie 142,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

4. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung an und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Herausgabe des Pkw KIA Sorento (Fz-Ident-Nr. KNEJC521835097) sowie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (2.054,29 € für den Zeitraum 01.10.2006 bis 05.01.2007 sowie fortlaufend 21,62 € täglich ab dem 06.01.2007) nebst Zinsen verurteilt.

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Ein Kaufvertrag, der die Beklagte gemäß § 433 Abs. 1 BGB zur Übereignung des Pkw nebst Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs an die Klägerin verpflichten würde, ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Entsprechend stehen der Klägerin auch keine Ansprüche auf Erstattung ihrer zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs aufgewendeten außergerichtlichen Anwaltskosten zu. Hingegen kann die Beklagte als Eigentümerin des Wagens nach § 985 BGB von der Klägerin als Besitzerin dessen Herausgabe fordern, da der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag beendet und damit das Besitzrecht der Klägerin erloschen ist.

1.

Der mit dem Antrag der Klägerin vom 14.03.2003 und der Annahme der Beklagten vom 17.03.2003 zustande gekommene Leasingvertrag enthält nicht die Vereinbarung eines Erwerbsrechts der Klägerin. Es finden sich in dem Vertrag nicht die notwendigen aufschiebend befristeten (§ 163 BGB) und auf die Übereignung des Pkw KIA Sorento gerichteten Willenserklärungen der Parteien im Sinne des § 433 Abs. 1 BGB. Der Leasingvertrag ist vielmehr ausdrücklich als Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht ausgestaltet, wie sich aus der durch Ankreuzen erfolgten Wahl zwischen den beiden Alternativen "Vollamortisation ohne kalkulierten Restwert" und "Teilamortisation mit kalkuliertem Restwert" in dem von der Klägerin unterzeichneten Leasingantrag ergibt.

a)

Ziel dieser Ausgestaltung des Vertrages war nicht der spätere Erwerb des Leasingobjektes durch die Klägerin als Leasingnehmerin. Bei einer solchen Vertragsgestaltung verwirklicht vielmehr der Leasinggeber - hier die Beklagte - seinen Anspruch auf Vollamortisation, indem er sich ein Andienungsrecht zu einem bei Vertragsschluss kalkulierten Restwert ausbedingt. Durch die Zahlung der Leasingraten während der Grundmietzeit wird lediglich eine Teilamortisation des Leasinggebers bewirkt. Der nach Ablauf dieser Zeit verbleibende Rest-Amortisationsanspruch des Leasinggebers wird kalkulatorisch als "Restwert" zwischen den Parteien vereinbart. Dem Leasinggeber - so auch hier der Beklagten in Nr. 9.2 des Vertrags - wird das Recht ausbedungen, bei Ablauf der Grundmietzeit durch einseitige Erklärung den Leasingnehmer zum Kauf des Leasingobjektes zu diesem "Restwert" zu verpflichten. In der Ausübung des Andienungsrechts ist die Annahme des vom Leasingnehmer bereits im Leasingvertrag erklärten Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Leasinggegenstand zu sehen ist (Senat ZMR 2006, 281 m.w.N.; Münchner Kommentar/Habersack, 4. Aufl., BGB, Finanzierungsleasing Rn. 110).

b)

Die Vertragsform des Teilamortisationsleasings mit Andienungsrecht gibt auf diese Weise dem Leasinggeber die Chance, über die Vollamortisation hinaus eine Wertsteigerung zu realisieren, indem er das Leasinggut an einen Dritten zu einem Preis veräußert, der oberhalb des vereinbarten "Restwerts" liegt. Der Leasingnehmer trägt hingegen das Risiko einer Wertminderung des Leasinggegenstandes unter diesen "Restwert" (vgl. Mobilienerlass/Teilamortisation, BMF-Schreiben vom 22.12.1975 - IV B 2 - S 2170 - 161/75; EStH 1994, Anhang 21 III; Senat, Beschluss vom 01.10.2003, I-24 U 134/03 - n.v.; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. B Rn. 41). Bei dieser erlasskonformen Vertragsgestaltung "garantiert" der Leasingnehmer einerseits dem Leasinggeber den Restwert (vgl. Senat a.a.O.), hat andererseits aber keine Chance, selbst an einer etwaigen Wertsteigerung zu partizipieren (vgl. BGH ZMR 2008, 192; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, Rn. V8888). Ziel und Konsequenz solcher Verträge ist es also, die Leasingsache nur dann endgültig in das Vermögen des Leasingnehmers übergehen zu lassen, wenn sie wirtschaftlich über den vertraglich vereinbarten "Restwert" hinaus nicht verwertbar und deswegen nach Ablauf der Grundmietzeit für den Leasinggeber ohne Interesse ist.

c)

So liegen die Dinge hier aber gerade nicht:

Der Wert des geleasten PKW's übersteigt den mit 3.000,00 € für Ende September 2006 kalkulierten Restwert offensichtlich um ein Vielfaches; die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine mit 13.950,00 € abschließende Wertkalkulation für den Zeitpunkt 25.04.2007 vorgelegt. Die Beklagte hat - in konsequenter Umsetzung des gewählten Vertragsmodells - von ihrem in Nr. 9.2 des Leasingvertrags vorgesehenen Andienungsrecht keinen Gebrauch gemacht und ist deshalb auch nicht verpflichtet, der Klägerin den Pkw zu übereignen.

2.

Der Klägerin ist auch nicht abweichend von dem schriftlich formulierten Vertragsinhalt von der Beklagten ein Optionsrecht zum Erwerb des Leasinggutes zuvor anlässlich des ersten Kontaktes mit dem Geschäftsführer der Beklagten in den Räumen des Autohauses G. GmbH am 24.09.2002 eingeräumt oder gar der Pkw - hinausgeschoben auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Grundmietzeit - zum Preis von 3.000,00 € verkauft worden.

a)

Die Vertragsparteien haben durch die Wahl der Vertragsgestaltung "Teilamortisation mit kalkuliertem Restwert" die Vereinbarung einer Kaufoption ausdrücklich ausgeschlossen. Hierin liegt keine Falschbezeichnung ("falsa demonstratio") mit der Folge, dass dem übereinstimmend Gewollten Vorrang vor dem unrichtig Bezeichneten zukäme. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass (auch) die Beklagte bei Abschluss des Leasingvertrages vom 14.03.2003 entgegen dem Wortlaut des Vertrages statt eines Andienungsrechts eine Kaufoption der Leasingnehmerin hätte vereinbaren wollen; zureichende Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Beklagten ergeben sich auch nicht aus dem - noch zu erörternden - kurzen Gespräch zwischen dem Zeugen G. und dem Geschäftsführer der Beklagten vom 24.09.2002. Ein solches Optionsrecht stünde überdies nicht nur in Widerspruch zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Andienungsrecht der Beklagten, sondern wäre steuerrechtlich von Nachteil (vgl. Graf v. Westphalen, a.a.O., Kap. B Rn. 45). Nach Nr. 9.3 der dem Vertrag zu Grunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist die Vereinbarung einer Kaufoption - erlasskonform - nur für die Variante "Vollamortisation" vorgesehen. Die Parteien haben diese Variante nicht gewählt.

b)

Ein Kaufvertrag über den Pkw KIA Sorento ist zwischen den Parteien auch nicht am 24.09.2002 und damit 6 Monate vor Abschluss des Leasingvertrages mündlich geschlossen worden. Es kann dahinstehen, ob der später geschlossene Leasingvertrag nicht ohnehin die Aufhebung eines solchen mit den Vertragsbedingungen des Leasingvertrags in Widerspruch stehenden Kaufvertrags - wäre er denn geschlossen worden - enthielte. Denn auf Grund des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nach Auffassung des Senats fest, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden ist.

aa)

Die Ausführungen der Berufungsbegründung verkennen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht hat keineswegs festgestellt, die Zeugen G. und V. hätten "dargetan", der Geschäftsführer der Beklagten habe dem (für die Klägerin handelnden) Zeugen V. ein Ankaufsrecht der Klägerin zu dem kalkuliertem Restkaufwert eingeräumt. In den Gründen des angefochtenen Urteils ist dies lediglich als eine von den Zeugen geäußerte - aber die erforderliche Grundlage im tatsächlichen Geschehensablauf entbehrende - Rechtsauffassung mitgeteilt, nicht aber als Tatsachenbekundung der Zeugen.

bb)

Feststellungen hat das Landgericht vielmehr zum tatsächlichen Hergang der Gespräche am 24.09.2002 getroffen: Den Bekundungen des Zeugen G. folgend hat das Landgericht festgestellt, der Geschäftsführer der Beklagten habe auf die Frage des Zeugen, ob die Beklagte auch Leasingverträge mit hohen Raten und einem geringen Restkaufwert anbiete, erwidert: "Kein Problem, wir machen das so", "das, was die AKB macht, das machen wir auch". Nach den Angaben des Zeugen V. hat der Geschäftsführer der Beklagten - so das Landgericht - ferner auf die (zugerufene) Frage des Zeugen G., ob man das so machen könne, dass der Kunde den kalkulierten Restwert von 3.000,00 € bekomme, bejahend geantwortet.

cc)

Auf Grund zutreffender Erwägungen hat das Landgericht in diesen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten nicht die Abgabe einer auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung gesehen. Nach den Umständen, unter denen diese Äußerungen gefallen sind, durfte sie der Zeuge V. als damaliger Geschäftsführer der Klägerin bei objektiver Betrachtung nicht als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens der Beklagten verstehen. Denn die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten waren ganz allgemein gehalten; sie waren allenfalls im Sinne einer "invitatio ad offerendum", nicht aber als Vertragsangebot aufzufassen. Da dem Geschäftsführer der Beklagten die Einzelheiten der von dem Zeugen V. im Autohaus G. beabsichtigten Fahrzeugbestellung - insbesondere der genaue Fahrzeugtyp und der Preis - nicht bekannt waren, fehlte es zwischen den Parteien mit der Folge des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB an einer Festlegung der für den Abschluss Kaufvertrags wesentlichen Vertragsbestandteile ("essentialia negotii"). Der Geschäftsführer der Beklagten war nicht in das Verkaufsgespräch zwischen den beiden Zeugen einbezogen, sondern hielt sich ein Stück entfernt im Verkaufsraum auf. Zu konkreten Verhandlungen zwischen den Parteien über den Vertragstyp des noch abzuschließenden Leasingvertrags (Teilamortisation?, Vollamortisation?) war es im Zeitpunkt der Äußerungen noch gar nicht gekommen. Dies alles war dem Zeugen V. bekannt, da er selbst anwesend war und den Ablauf des Gesprächs deshalb mitbekommen hat. Auch aus der Sicht des Empfängerhorizonts scheidet deshalb eine Deutung jener Äußerungen als Vertragsangebot aus.

dd)

Überdies enthielt die Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, der Kunde könne den kalkulierten Restwert von 3.000,00 € bekommen, auch schon ihrem Wortlaut nach nicht die Zusage, die Klägerin könne nach Ablauf der Grundmietzeit eines noch abzuschließenden Leasingvertrags den Pkw zu diesem Preis erwerben. Die Bezifferung des Restwerts besagt nichts darüber, welche rechtliche Bedeutung die Parteien des Leasingvertrags in ihren noch zu treffenden Vereinbarungen diesem Restwert geben wollten. Die Äußerung lässt offen, ob damit der Preis einer der Klägerin noch einzuräumenden Kaufoption gemeint sein sollte oder aber - wie dann später im Vertrag vom 14./17.03.2003 vereinbart - der für das Andienungsrecht der Beklagten maßgebliche Betrag.

3.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte ferner keine Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo) zu. Die Berufungsbegründung geht auch in dieser Frage davon aus, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Zeugen V. die Übereignung des Fahrzeugs nach Ablauf der Grundmietzeit zugesagt hat. Eine solche Zusage war den Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten aber - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen.

4.

Grund und Höhe der von Landgericht zuerkannten Nutzungsentschädigung (§ 546 a BGB) sind nicht Gegenstand eines Berufungsangriffs der Klägerin.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug folgt aus §§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG, 3, 6, 9 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück