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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: I-24 U 129/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 536
BGB § 276
BGB § 254
BGB § 934
1. Wird eine Sache zweimal zum Gegenstand von Leasingverträgen, so sind beide Verträge wirksam.

2. Der Leasinggeber genügt seiner Gebrauchsüberlassungspflicht, wenn er eine im Besitz des Leasingnehmers befindliche Sache dort belässt.

3. Tauscht der Leasingnehmer nach Abschluss des zweiten Leasingvertrages die Sache ohne Wissen des Leasinggebers beim Lieferanten aus, so bleibt er zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.

4. Ein Rechtsmangel der Leasingsache liegt erst vor, wenn dem Leasingnehmer die vertragsgemäße Nutzung von einem Dritten (hier dem ersten Leasinggeber) streitig gemacht wird.

5. Durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erwirbt der gutgläubige zweite Leasinggeber zu Lasten des ersten Leasinggebers vom Lieferanten Eigentum an der Leasingsache, wenn der Leasingnehmer nunmehr den Besitz nur noch für den zweiten Leasinggeber ausüben will.

6. Hat der Leasinggeber den Leasingnehmer deutlich auf die Notwendigkeit einer wahrheitsgemäßen Übernahmebestätigung hingewiesen, so ist dieser dem Leasinggeber für eine unrichtige Übernahmebestätigung verantwortlich.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-24 U 129/03

Verkündet am 2. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2003 unter Mitwirkung der Richter Z, T und B

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Leasingvertrag über vier Kopiergeräte auf Zahlung rückständiger Leasingraten für die Monate Dezember 2001 bis Januar 2003 in Höhe von 12.060,59 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die nach wie vor die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben. Die Beklagten sind auch weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin ihre Vertragspflichten nicht erfüllt und ihnen an den verleasten Kopiergeräten keinen Gebrauch überlassen habe, da dies bereits durch die B-GmbH geschehen sei. Sie tragen vor, zwischen den Geräten, die sie auf der Grundlage des mit der B-GmbH geschlossenen Leasingvertrages erhalten hätten, und den Geräten, die ihnen später von der Klägerin verleast worden seien, bestehe Identität. Soweit die Gerätebezeichnungen in der gegenüber der Klägerin abgegebenen schriftlichen Übernahmebestätigung vom 2. Dezember 1999 von denjenigen der Geräte abwichen, die ihnen die S-GmbH (im Folgenden: Lieferantin) als Lieferantin der B-GmbH zur Verfügung gestellt habe, handele es sich um schlichte "Zahlendreher", die dem Geschäftsführer der Lieferantin, St., beim Ausfüllen der Formulare unterlaufen seien. Für das Gerät T 2560 schuldeten sie der Klägerin des weiteren bereits deshalb keine Leasingraten, weil dieses Gerät am 7. Dezember 2000 von einem Mitarbeiter der Lieferantin abgeholt worden sei. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Im übrigen sei über den erstinstanzlich in Abzug gebrachten Betrag in Höhe von 3.662,34 Euro hinaus, ein weiterer Betrag in Höhe von 281,72 Euro von der Klageforderung in Abzug zu bringen, weil die Beklagten für das Gerät T System 4560 für den Monat Januar 2003 eine anteilige Leasingrate in dieser Höhe entrichtet hätten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 535 Satz 2 BGB a.F. (§ 535 Abs. 2 BGB n.F.), 161 Abs. 2, 128 HGB in Verbindung mit dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) am 16. Dezember 1999 geschlossenen Leasingvertrag ein Anspruch auf Zahlung von 12.060,59 Euro nebst den zuerkannten Zinsen zu.

1.

Obwohl die inzwischen insolvente Lieferantin die streitgegenständlichen Kopiergeräte mehrfach als Leasinggegenstände an die Beklagte zu 1) vermittelt hat, ist der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Leasingvertrag rechtswirksam zustande gekommen. Finanzierungsleasingverträge in der hier vereinbarten Ausgestaltung sind in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen. Liegt eine Doppelvermietung vor, so gilt der Grundsatz der Priorität nicht. Beide Verträge sind vielmehr wirksam (BGH NJW 1986, 179 f; OLG Köln ZMR 1998, 696 f; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rnr. 202; Palandt - Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 536 Rnr. 9 und 30).

Nach den getroffenen Vereinbarungen schuldet die Beklagte zu 1), für deren Verbindlichkeiten die Beklagte zu 2) als deren Komplementärin nach den §§ 161 Abs. 2, 128 HGB haftet, der Klägerin für die Monate Dezember 2001 bis Januar 2003 Leasingraten in Höhe von monatlich brutto 1.126,89 Euro (2.204,- DM), für die geltend gemachten 14 Monate mithin insgesamt in Höhe von 15.776,46 Euro, abzüglich von den Beklagten gezahlter 3.662,34 Euro. Von dem sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 12.114,12 Euro hat die Klägerin, worauf die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung zu Recht hinweisen, lediglich einen Betrag in Höhe von 12.060,59 Euro eingeklagt. Ein weiterer Abzug in Höhe von 281,72 Euro für die in der Berufungsbegründung erstmals von den Beklagten vorgetragene Zahlung für den Monat Januar 2003 ist nicht vorzunehmen, da dieses Vorbringen neu und nach § 531 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Zulassungsgründe nach § 531 Abs.2 ZPO haben die Beklagten nicht dargetan.

2.

Die Beklagten sind demgegenüber weder zur Minderung der Leasingraten gemäß § 536 Abs. 1 und Abs. 3 BGB n.F. (§§ 541, 537 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) berechtigt, noch steht ihnen ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB zu. Wenn allerdings die Leasinggegenstände dem Leasingnehmer nicht oder mit Rechtsmängeln behaftet zum Gebrauch überlassen worden sind, kann er grundsätzlich mindern und die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB erheben [vgl. dazu BGH NZM 2003, 437 f; WM 1991, 1416 (1418)]. Die Beklagten haben jedoch weder die Voraussetzungen des § 536 Abs. 1 und Abs. 3 BGB n.F. (§§ 541, 537 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) noch die des § 320 BGB schlüssig dargetan. Die Klägerin hat ihre Vertragspflichten aus dem Leasingvertrag gegenüber der Beklagten zu 1) nach dem Beklagtenvorbringen vielmehr in vollem Umfang und frei von Rechtsmängeln erfüllt.

a)

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagten zu 1) das Gerät T System 4560: FXG 913304 durch die Lieferantin in Erfüllung des zwischen den Parteien am 16. Dezember 1999 geschlossenen Leasingvertrages übergeben worden ist und die Beklagte zu 1) dieses Gerät seither ungehindert nutzen konnte. Dementsprechend hat die Beklagte zu 1) für dieses Gerät regelmäßige Zahlungen in Höhe von monatlich 281,72 Euro erbracht.

b)

Auch bezüglich des Gerätes T System 2560: FTJ 6020400 hat die Klägerin ihre Vertragspflichten nach dem Beklagtenvortrag ordnungsgemäß erfüllt. Bei diesem Gerät handelt es sich um das bereits in Erfüllung des mit der B-GmbH bestehenden Mietvertrages übergebene Gerät T 2550: FTJ 6020405. Nach dem Sachvortrag der Beklagten beruht die Bezeichnung T 2560: FTJ 6020400 auf einem Schreibfehler des Geschäftsführers der Lieferantin St..

Entgegen der von ihnen sowohl in der Berufungsbegründung als auch im Termin vertretenen Auffassung, sind die Beklagten von ihrer Pflicht zur Entrichtung der Leasingraten für dieses Gerät nicht dadurch frei geworden, dass die Lieferantin dieses Gerät am 7. Dezember 2000 bei der Beklagten zu 1) abgeholt haben soll. Denn die Beklagte zu 1) hat den Besitz an diesem Gerät ohne Rücksprache mit der Klägerin aufgegeben und den weiteren Gebrauch dieses Gerätes damit selber in zurechenbarer Weise vereitelt. Nach § 552 Satz 1 BGB a.F. (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) wird ein Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Dass die Lieferantin das Gerät abgeholt hat, muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Insoweit war jene von der Klägerin unstreitig nicht als Vertreterin oder Erfüllungsgehilfin eingeschaltet worden (vgl. BGH NJW 1988, 204).

Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) darüber hinaus im Austausch für dieses Gerät ein anderes Gerät, nämlich den Kopierer D 5200: 2512961, erhalten und als vertragsgemäße Leistung der Klägerin angenommen hat. Dies hatten die Beklagten im ersten Rechtszug behauptet (GA 46,82). Wenn die Beklagten demgegenüber in ihrer Berufungsbegründung behaupten, seit dem 7. Dezember 2000 nur noch im Besitz von drei Kopiergeräten zu sein, ist dies nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie zur Zulässigkeit neuen Vorbringens nichts vorgetragen haben. Zudem spricht der Umstand, dass sie bis Dezember 2001 Leasingraten in voller Höhe entrichtet haben, für Besitz und Nutzung von vier Geräten.

c)

Die Klägerin hat ihre Vertragspflichten nach dem Sachvortrag der Beklagten auch hinsichtlich der Geräte D System Digital D 5200 iD: 254988 und D System 1300 F: 22757815 ordnungsgemäß und insbesondere frei von Rechtsmängeln erfüllt. Danach handelt es sich bei dem Gerät D System Digital D 5200 iD: 254988 um das Gerät D System Digital D 5200 iD: 254981, das die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Leasingvertrages mit der Klägerin am 16. Dezember 1999 bereits aufgrund des mit der B-GmbH bestehenden Mietvertrages in Besitz hatte.

aa)

Die von den Beklagten vertretene Rechtsauffassung, eine Gebrauchsüberlassung an diesen Geräten scheide aus, weil diese bereits seit Juni 1999 durch die B-GmbH geschehe, überzeugt nicht. Befindet sich das Leasinggut bereits beim Leasingnehmer, erfolgt die vertraglich geschuldete Gebrauchsüberlassung allein in dem ungehinderten Belassen der Leasingsache beim Leasingnehmer durch den Leasinggeber (vgl. dazu BGH NJW 1988, 198 ff). Das war hier unstreitig der Fall. Die Klägerin hat der Beklagten zu 1) diese Geräte, die die Beklagte zu 1) nach eigenem Vorbringen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 16. Dezember 1999 in Besitz hatte, stets zum ungehinderten Gebrauch belassen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) durch die Abgabe der Übernahmebestätigung vom 2. Dezember 1999 zum Ausdruck gebracht, zukünftig für die Klägerin besitzen zu wollen. Dadurch hat sie eine Vertragserfüllung der Klägerin eingeräumt.

bb)

Nicht erheblich ist, dass die B-GmbH der Beklagten zu 1) die Nutzung dieser Geräte seit Dezember 2002 streitig macht. Denn dies berührt die gewährte Gebrauchsüberlassung grundsätzlich nicht. Das Herausgabeverlangen der B-GmbH mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 wirft vielmehr die Frage auf, ob die Klägerin der Beklagten zu 1) den Gebrauch am Leasinggut frei von Rechtsmängeln gewährt hat. Auch dies ist indes der Fall.

Ein Rechtsmangel im Sinne des § 541 BGB a.F. (§ 536 Abs. 3 BGB n.F.), der die Beklagten grundsätzlich entweder zur Minderung der Leasingraten oder zur Zurückbehaltung eines Teils oder der gesamten Leasingraten berechtigen würde, kann nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht festgestellt werden.

Anders als beim Kauf liegt nämlich bei der Miete ein Rechtsmangel nicht schon dann vor, wenn ein Dritter einen Anspruch auf Besitz oder Nutzung der Sache hat. Erforderlich ist darüber hinaus vielmehr, dass der Dritte von seiner Befugnis auch einen das Recht des Mieters beeinträchtigenden Gebrauch macht. Diese Ausgestaltung der Rechtsmängelhaftung im Mietrecht ist Ausdruck der ebenfalls nur schuldrechtlichen Stellung des Mieters - hier des Leasingnehmers - , der keine rechtliche Einbuße erleidet, solange ihm der Dritte die vertragsgemäße Nutzung der Sache nicht streitig macht (BGH NJW 1996, 714 f; 1996, 46 ff; NJW-RR 1995, 715 ff; WuM 1991, 545 ff; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch, Rnr. 199; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. B. Rnr. 1185 ff).

(1)

Für die Zeit von Dezember 2001 bis November 2002 einschließlich liegt ein Rechtsmangel am Leasinggut bereits deshalb nicht vor, weil die Beklagte zu 1) die Kopiergeräte ungehindert nutzen konnte. Denn die B-GmbH hat in diesem Zeitraum keinerlei Rechte am Leasinggut geltend gemacht hat.

(2)

Ein Rechtsmangel ist aber auch nicht dadurch entstanden, dass die B-GmbH den mit der Beklagten zu 1) bestehenden Leasingvertrag mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 fristlos gekündigt und diese zur Rückgabe der Leasinggegenstände aufgefordert hat. Denn der B-GmbH standen zu diesem Zeitpunkt Rechte am Leasinggut nicht mehr zu.

Anders als im öffentlichen Recht, wo behauptete Rechte durch Verwaltungsakt auch dann zunächst rechtswirksam begründet werden können, wenn sie sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen, reicht im Mietrecht für die Begründung eines Rechtsmangels nicht aus, dass sich Dritte eigener Rechte an der Mietsache berühmen. Das behauptete Recht muss vielmehr aufgrund näherer Umstände ernsthaft in Betracht kommen und als Gegenrecht geeignet sein, die angegriffene Rechtsposition zu gefährden. Eigene Rechte der B-GmbH am Leasinggut kommen hier jedoch nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat nach dem Sachvortrag der Beklagten an den drei Kopiergeräten, die sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin bereits im unmittelbaren Besitz der Beklagten zu 1) befanden, gutgläubig Eigentum erworben. Dies waren die Geräte T System 2560: FTJ 6020400 (= T System 2550: FTJ 6020405), D System Digital D 5200 iD: 254988 (= D System Digital D 5200 iD: 254981) und D System 1300 F: 22757815.

Findet eine Übertragung des Eigentums - wie hier - durch Abtretung des Herausgabeanspruches gemäß §§ 929, 931 BGB statt, so kommt ein gutgläubiger Erwerb der Sache vom Nichtberechtigten gemäß § 934 Halbsatz 2 BGB in seiner 2. Alternative auch dann in Betracht, wenn der Erwerber - hier die Klägerin - lediglich den mittelbaren Besitz an der Sache erlangt. Dafür genügt, wenn - wie hier - ein Besitzerwerb vom bisherigen mittelbaren Besitzer nach § 870 BGB nicht stattgefunden hat, die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses gemäß § 868 BGB zwischen dem unmittelbaren Besitzer - hier der Beklagten zu 1) - und dem Erwerber (hier Klägerin). Hat ein unmittelbarer Besitzer, obwohl er einem anderen gegenüber zum Besitz an der Sache gemäß § 868 BGB berechtigt oder verpflichtet war, mit einem Dritten ein Besitzmittlungsverhältnis begründet, demzufolge er nunmehr den Besitz für diesen ausüben will, so ist dadurch der Besitzstand des früheren mittelbaren Besitzers beseitigt worden (RGZ 135, 75 (79); BGH NJW 1959, 1536 (1538); 1968, 1382 ff; 1978, 696 ((697); WM 1977, 1090 ff; Palandt/Bassenge, 62. Aufl., § 868 Rnr. 5; § 945 Rnr. 4). So liegt der Fall hier.

Die Beklagte zu 1) ging nach ihrem eigenen Vorbringen irrtümlich davon aus, der zunächst mit der Lieferantin geschlossene und auf die B-GmbH übertragene Leasingvertrag ("Mietvertrag") vom 26. Mai 1999 sei rechtswirksam beendet und durch den mit der Klägerin am 16. Dezember 1999 geschlossenen Leasingvertrag ersetzt worden. Durch die Unterzeichnung der Übernahmebestätigung vom 2. Dezember 1999 hat sie der Klägerin nicht nur - dies allerdings wahrheitswidrig - erklärt, das Leasinggut fabrikneu übernommen zu haben. Damit hat sie insbesondere auch zum Ausdruck gebracht, von nun an für die Klägerin und, da dem Gesetz gleichstufiger mittelbarer Besitz fremd ist (RGZ aaO.), nur für diese besitzen zu wollen. Das dadurch gemäß § 868 BGB zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) begründete Besitzmittlungsverhältnis ermöglichte der Klägerin einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach den §§ 931, 934 2. Alt. BGB. Denn die frühere mittelbare Besitzerin B-GmbH verlor jegliche Besitzposition an den Geräten.

3.

Die Beklagten können sich nicht auf einen Anspruch auf Freistellung von ihrer Pflicht zur Zahlung der Leasingraten berufen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus einer schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin während der zum Abschluss des Leasingvertrages führenden Vertragsverhandlungen (c.i.c.).

Es spricht schon viel dagegen, dass sich die Klägerin das arglistige und schuldhafte Handeln der Lieferantin gemäß § 278 S. 1 BGB nicht zurechnen lassen muss, soweit diese die Beklagte zu 1) zum Abschluss des Leasingvertrages veranlasst hat. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperson tätig wird (BGH NJW 1985, 2258 ff; WM 1978, 946). Davon kann sich die Leasinggeberin auch nicht wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen frei zeichnen (BGH WM 1985, 906 (909); Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rnr. 310, 517).

Im Streitfalle ist die Lieferantin zwar mit Wissen und Wollen der Klägerin aufgetreten und hat Aufgaben aus ihrem Pflichtenkreis wahrgenommen. Denn sie hat die ihr von der Klägerin überlassenen Formulare "Leasing-Auftrag/-Vertrag" und "Übernahmebestätigung" ausgefüllt und der Beklagten zu 1) zur Unterschrift vorgelegt. Nun mag zwar der Leasingantrag infolge eines Schreibfehlers unrichtig abgefasst worden sein und dies dürfte der Beklagten zu 1) nur bei genauem Vergleich von Geräte-Nummern und Antragstext erkennbar gewesen sein. Dies ist der Klägerin ohne weiteres zuzurechnen.

Etwas anderes hat aber für die inhaltlich unrichtige Übernahmebestätigung zu gelten. Es ist anerkannt, dass allgemein die Verpflichtung des Leasingnehmers besteht, bei der Abwicklung des Leasingvertrages die Interessen des Leasinggebers hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1988, 204, 207; WM 1985, 573). Entsprechendes gilt auch für den Zeitraum der Vertragsanbahnung (vgl.Palandt/Heinrichs aaO., § 276 Rn. 71). Ein Leasingnehmer, der eine Übernahmebestätigung abgibt, obwohl ihm das Leasinggut nicht wie bestätigt übergeben worden ist, haftet dem Leasinggeber grundsätzlich auf Ersatz des durch die falsche Bestätigung entstandenen Schadens (vgl. BGH NJW 1988, 204, 207; s. a. OLG Düsseldorf BB 1997, 544). In diesem Rahmen haftet auch der Leasingnehmer für seinen Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

Indem die Lieferantin in der Übernahmebestätigung nicht nur die Gerätebezeichnungen verfälschte, sondern sich von der Beklagten zu 1) wahrheitswidrig bestätigen ließ, sie habe die Leasingobjekte "fabrikneu" übernommen, verließ sie den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Klägerin und wurde nunmehr für die Beklagte zu 1) tätig.

Zum einen hatte diese die Lieferantin ausgesucht. Außerdem pflegte sie nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, Kontakt zur Lieferantin und stand, wie auch der wiederholte Austausch von Geräten zeigt, mit dieser in einem regelmäßigen Informationsaustausch. Im Gegensatz zu der ahnungslosen Klägerin kannte die Beklagte zu 1) die Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung genau. Entgegen deren Wortlaut war ihr das Leasinggut nicht "fabrikneu" übergeben worden. Mit Ausnahme des Gerätes T System 4560: FXG 913304 (s.o. 2.a) befanden sich vielmehr alle Kopiermaschinen seit ca. sechs Monaten in ihrem Besitz und Gebrauch, und zwar auf Grund der Überlassung ("Miete") einer anderen Leasinggeberin, der B-GmbH. Auch war nur der Beklagten zu 1) und der Lieferantin bekannt, dass der der Nutzung zugrunde liegende Mietvertrag durch den Leasingvertrag mit der Klägerin "lediglich ausgetauscht" werden sollte. Dass dies im Übrigen zum Schutz der B-GmbH nur mit deren Zustimmung geschehen durfte, die in einer der Klägerin vergleichbaren Lage war, wusste die Beklagte zu 1) ebenfalls.

Zum anderen sollte sie die Klägerin vor unkontrollierten Falschangaben der Lieferantin schützen und davor bewahren, den Kaufpreis an die Lieferantin auszahlen zu müssen, ohne zugleich einen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten gegen die Beklagten zu erhalten. Diesen Schutz sicher zu stellen, war Aufgabe der Beklagten zu 1), die mit der Übernahmebestätigung eine bis dahin ordnungsgemäße Vertragsabwicklung durch die Lieferantin bestätigen sollte.

Selbst wenn aber die Mitwirkung der Lieferantin bei der Anfertigung der Übernahmebestätigung auch der Klägerin zuzurechnen wäre, käme eine Freistellungspflicht der Klägerin nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1) an ihrem durch die Insolvenz der Lieferantin eingetretenen Vermögensschaden ein schwerwiegendes Mitverschulden trifft (§ 254 Abs. 1 BGB). Die gebotene Abwägung des beiderseitigen Verschuldens der Parteien unter Berücksichtigung eines jeweils zurechenbaren Verhaltens der Lieferantin gemäß § 278 BGB führt zur vollen Haftung der Beklagten. Im Verhältnis zur Klägerin haben sie die Verantwortung für das betrügerische Handeln der Lieferantin letztlich allein zu tragen. Wie zuvor ausgeführt worden ist, hat die Beklagte zu 1) die Klägerin mit der Bestätigung über die ordnungsgemäße Übernahme getäuscht, obwohl es ihr oblag, die Klägerin vor betrügerischen Handlungen der Lieferantin zu bewahren. Demgegenüber ist nicht behauptet oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin als bloßes Finanzierungsinstitut diese Umstände erkennen konnte oder ihr Umstände bekannt waren, die sie hätten misstrauisch werden lassen müssen. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Übernahmebestätigung brauchte die Klägerin nicht anzunehmen, dass die Beklagte zu 1) aus Nachlässigkeit eine unrichtige Bescheinigung ausgestellt hatte. Im Gegenteil: Etwa zwölf Monate lang verlief das Vertragsverhältnis ungestört. Regelmäßig gingen die Leasingraten ein, die die Lieferantin absprachegemäß bei der Beklagten zu 1) eingezogen hatte. Hätte die Beklagte zu 1) ihre vorvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, hätte das betrügerische Handeln der Lieferantin keinen Erfolg gehabt. Stattdessen hat die Beklagte zu 1) maßgeblich zum Schadenseintritt beigetragen.

4.

Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus den §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die Beschwer der Beklagten wird auf 12.060, 59 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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