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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: I-24 U 157/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 611
BGB § 675
BGB § 1578
1. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges hat der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt die in Betracht kommende Begrenzung des Anspruchs vorzutragen, auch wenn das Gericht dies ohnehin auf Grund des Klageabweisungsantrags des Rechtsanwalts zu erwägen hat.

2. Ein etwaiger Fehler des Gerichts des Vorprozesses entlastet den Rechtsanwalt nur, wenn dieser Fehler aus der gerichtlichen Entscheidung ersichtlich ist (Anschluss an BGHZ 174, 205).


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-24 U 157/07

Verkündet am 18. September 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und S. auf die am 8. Juli 2008 geschlossene mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 24.486,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 8%, dem Beklagten zu 92% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen behaupteter unzureichender Beratung und Vertretung in dem Unterhaltsprozess 61 F 207/03 AG Krefeld in Anspruch. Dort wurde der Kläger von seiner geschiedenen Ehefrau (künftig: Ehefrau) auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen.

Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 18. März 2003 rechtskräftig geschieden. Seither hatte der Beklagte jegliche Unterhaltszahlungen eingestellt, was er bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01. März 2003 angekündigt hatte. Die vor der Ehe, während der rund 131/2-jährigen Ehezeit und nach der Ehescheidung ganztägig berufstätige Ehefrau machte (mangels anderer Anspruchsgrundlagen) Aufstockungsunterhalt geltend (§§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 BGB). Der Beklagte leugnete namens des Klägers unter Darlegung der ehelichen Lebens- und der beiderseitigen Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung jeglichen Unterhaltsbedarf der Ehefrau. Den vom Amtsgericht vorgeschlagenen Vergleich über vom Kläger zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 748,00 EUR/mtl von März 2003 bis Dezember 2004 und 808,00 EUR/mtl zeitlich unbegrenzt ab Mai 2005 ließ der Kläger durch den Beklagten ablehnen; er kam in einer Gegenrechnung auf einen restlichen Unterhaltsbedarf der Ehefrau in Höhe von allenfalls 200 EUR/mtl.

Das Amtsgericht verurteilte den Kläger sodann unter Abweisung der weitergehenden Klage zu rückständigem monatlichen Unterhalt ab März 2003 und für die Zeit ab Januar 2006 zeitlich unbegrenzt zu Unterhaltzahlungen in Höhe von 626 EUR/mtl (505 EUR/mtl Elementar- und 124 EUR/mtl Altersvorsorgeunterhalt). Mit der dagegen eingelegten Berufung wollte der Kläger unter Teilabänderung des angefochtenen Urteils hauptsächlich mangels Unterhaltsbedarfs der Ehefrau die vollständige Abweisung der Klage, hilfsweise die zeitliche Begrenzung eines herabgesetzten Unterhaltsanspruchs erreichen. Das Berufungsverfahren endete mit einem vom 4. Senat für Familiensachen des OLG Düsseldorf (II-4 UF 31/06, künftig: Familiensenat) am 12. Juni 2006 vorgeschlagenen und am 22. Juni 2006 abgeschlossenen Vergleich, in welchem sich der Kläger verpflichtet hat, unter Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 2 ZPO) den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit 45.000 EUR abzufinden. Der Vergleich hat die folgende Grundlagen:

- Richtigkeit der amtsgerichtlichen Unterhaltsberechnung auf der Grundlage der sicher feststellbaren beiderseitigen Einkünfte der Jahre 2003/4 und insoweit (abgesehen von der fehlenden zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs) keine Beschwer des Klägers durch das angefochtene amtsgerichtliche Urteil;

- Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre, aber nicht schon beginnend ab Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung (18. März 2003), sondern (aus Gründen des Vertrauensschutzes) erst beginnend mit der Zustellung der Berufungsbegründung (30. März 2006) und damit erst endend am 31. März 2009;

- Zahlung von (aufgerundet) 45.000 EUR, davon entfallend 20.491,29 EUR (16.412,74 € + 4.078,55 €) auf die Zeit vom 18. März 2003 bis 31. Dezember 2005 und 24.414 EUR (39 Mon x 626 €/Mon) für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. März 2009.

Der Kläger hat dem Beklagten zum Vorwurf gemacht, in erster Instanz nur zum (fehlenden) Unterhaltsbedarf der Ehefrau vorgetragen zu haben, nicht aber auch auf die gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nach den beiderseitigen Umständen gebotene zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung auf maximal drei Jahre hingewiesen zu haben. Auf diesem Vortragsdefizit beruhe das amtsgerichtliche Urteil. Deshalb sei er (der Kläger) gezwungen gewesen, Berufung einzulegen. Daraus sei der Kostenschaden in Höhe von (unstreitig) 3.901,30 EUR entstanden sei. Ferner habe es der Beklagte zu vertreten, dass seine, des Klägers, Unterhaltspflicht nicht schon mit Ablauf des Monats März 2006 geendet habe, sondern erst mit Ablauf des Monats März 2009 enden werde. Dadurch sei ihm ein Unterhaltsschaden in Höhe von 22.536,00 EUR (36 Mon x 626 €/Mon) entstanden, insgesamt also ein Schaden in Höhe von 26.437,30 EUR (22.536 € + 3.901,30 €).

Das Landgericht, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Beklagte habe nicht defizitär vorgetragen. Die wesentlichen Tatsachen, die die zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gerechtfertigt hätten, seien dem unstreitigen Sachvortrag bzw. der dem Amtsgericht bekannten Ehescheidungsakte zu entnehmen gewesen, so dass die unterbliebene, aber rechtlich gebotene zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ein amtsgerichtlicher Rechtsanwendungsfehler gewesen sei, der nicht zu Lasten des beklagten Rechtsanwalts gehe. Auch der Familiensenat habe das Recht falsch angewendet. Da der Kläger bereits seit März 2003 keinen Unterhalt mehr geleistet und seine Unterhaltsverpflichtung gänzlich geleugnet habe, hätte sich die Ehefrau bereits seit Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung auf die veränderten Verhältnisse einstellen können und es hätte der Unterhaltsanspruch bis März 2006 begrenzt werden müssen. Auch dieser Rechtsanwendungsfehler gehe nicht zu Lasten des Beklagten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 26.437,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Akteninhalt sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Vorprozesses (61 F 207/03 Amtsgericht Krefeld) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Den geltend gemachten Unterhaltsschaden (22.536,00 EUR) und den Kostenschaden in hälftiger Höhe (1.950,65 EUR) verlangt der Kläger zu Recht, so dass in diesem Umfang (24.486,65 EUR) das angefochtene Urteil abzuändern und der Beklagte zur Zahlung (nebst Zinsen) zu verurteilen ist. Nur in Höhe der zweiten Hälfte des Kostenschadens hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung in diesem Umfang (1.950,65 EUR) zurückzuweisen ist.

I. Der Beurteilung des Landgerichts, der beklagte Rechtsanwalt habe die unterhaltsrechtliche Angelegenheit des Klägers fehlerfrei bearbeitet, folgt der Senat nicht. Das Gegenteil ist richtig, so dass der Beklagte wegen der schuldhaften Verletzung der ihn treffenden Pflichten aus dem Rechtsbesorgungsvertrag dem Kläger auf Schadensersatz haftet, §§ 675, 611, 276, 280 Abs. 1 S. 1, 249ff BGB.

1. Der Rechtsanwalt ist kraft des Rechtsbesorgungsvertrags verpflichtet, die Interessen seines Mandanten in den Grenzen des erteilten Auftrags nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, den erstrebten Erfolg zu erreichen, denjenigen zu wählen, auf dem dieser am Sichersten erreichbar ist. Gibt die rechtliche Beurteilung zu ernstlich begründeten Zweifeln Anlass, so muss er auch in Betracht ziehen, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt. Im Prozess ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Auffassung richtig ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 494 = FamRZ 2005, 261; 2003, 1212; NJW 1997, 2168; NJW 1988, 1079, 1080f). Aus der letztgenannten Pflicht folgt, dass der Rechtsanwalt eigenständig eine Rechtsprüfung vornehmen muss, um die Rechte seines Mandanten gegenüber dem Gegner und dem Gericht effektiv wahrzunehmen (vgl. auch Senat OLGR Düsseldorf 2008, 268).

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts hätte der Beklagte namens des Klägers bei pflichtgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrags schon vorgerichtlich wenigstens hilfsweise gegenüber der Ehefrau die in Betracht kommende zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs geltend machen müssen; erst recht hätte dieser rechtliche Gesichtspunkt im folgenden Unterhaltsprozess dargelegt werden müssen.

a) Nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB kann unter bestimmten Voraussetzungen trotz fortbestehenden Bedarfs des Berechtigten der nacheheliche Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt werden. Zwar gehören diese Vorschriften nicht zu den anspruchsbegründenden Normen, sondern haben als unterhaltsbegrenzende Regeln Ausnahmecharakter. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die für ihre Anwendung sprechen, trifft nach allgemeinen Beweislastregeln grundsätzlich den Unterhaltsverpflichteten, der auch die näheren Umstände darlegen und notfalls beweisen muss, die für eine möglichst kurze Übergangsfrist bis zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung sprechen (BGH NJW 1990, 2810, 2813 = FamRZ 1990, 857, 859). Dementsprechend hat der den Unterhaltspflichtigen vertretende Rechtsanwalt Vortrag zu halten. Da es ferner um eine Billigkeitsabwägung geht, gehört es zum pflichtgemäßen Sachvortrag des Rechtsanwalts, die für die zeitliche Unterhaltsbegrenzung sprechenden Tatsachen, insbesondere also die Ehedauer sowie die Gestaltung der Haushaltsführung und der Erwerbstätigkeit sowie die sonstigen Umstände unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der zeitlichen Unterhaltsbegrenzung zusammenzufassen, hervorzuheben und zu bewerten.

Das hat der Beklagte im Unterhaltsprozess des Klägers aber nicht getan. Er hat sich vielmehr im Streit um den Aufstockungsunterhalt im Wesentlichen darauf beschränkt, zur Höhe der beiderseitigen Einkünfte und des daraus abgeleiteten eheangemessenen Bedarfs im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzutragen. Diese Umstände spielen für die Frage nach der zeitlichen Unterhaltsbegrenzung keine maßgebliche Rolle; denn zur zeitlichen Unterhaltsbegrenzung soll es gerade auch dann kommen können, wenn der eheangemessene Bedarf des Berechtigten ungedeckt ist. Es geht demgemäß hier nicht um die Bedarfsfeststellung, sondern um die Obliegenheit des bedürftigen geschiedenen Ehegatten, für die Deckung seines Bedarfs selbst aufzukommen.

b) Im Streitfall waren die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Unterhaltsbegrenzung erfüllt, was der Beklagte (jedenfalls aus heutiger Sicht) auch nicht ernsthaft in Frage stellt. Aber auch aus der Sicht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung (2003) hatte der Beklagte mit Blick auf die schon zu jener Zeit veröffentlichte obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu die detaillierte Darstellung bei Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn 1035 und 1038 m. w. N.) allen Anlass, auf die Begründetheit der Unterhaltsbegrenzung besonders hinzuweisen.

3. Durch den Fehler des Beklagten ist es auch zu dem hier geltend gemachten Unterhaltsschaden in Höhe von 22.536,00 EUR gekommen.

a) Hätte der Beklagte pflichtgemäß schon bei Prozessbeginn auf die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts hingewiesen, hätte bereits das Amtsgericht den Unterhalt auf eine - aus der Sicht des Senats als Regressgericht angemessene - dreijährige Frist, also bis zum Ablauf des Monats März 2006 begrenzt. Dieser Ursachenverlauf steht fest mit Blick auf die vom Beklagten nicht widerlegte Vermutung, dass die Gerichte den ihnen unterbreiteten Sachverhalt nach Recht und Gesetz entscheiden. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht, wäre es auf den hier relevanten rechtlichen Gesichtpunkt hingewiesen worden, diesen ignoriert hätte. Insofern unterscheidet sich der Streitfall vom Senatsurteil vom 19. Juni 2007, Az. I-24 U 125/06 (OLGR Düsseldorf 2008, 268), in welchem wegen einer Hilfsbegründung im Urteil konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass jenes Gericht im Ergebnis nicht zugunsten der vom Rechtsanwendungsfehler betroffenen Partei entschieden hätte.

b) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, das Oberlandesgericht habe den Rechtsanwendungsfehler des Amtsgerichts rechtsfehlerhaft nicht vollständig beseitigt, weil die Unterhaltszahlung auch ohne den vorherigen Hinweis auf die Rechtslage bis zum 31. März 2006 habe begrenzt werden müssen; wegen der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlung im März 2003 habe sich die Ehefrau auf die neue Lage einstellen können, so dass sie nicht schutzwürdig gewesen sei. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob diese (vom Landgericht im hier angefochtenen Urteil geteilte) Rechtsauffassung richtig ist. Sollte darin ein weiterer (zweitinstanzlicher) Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren gelegen haben, so bleibt der Beklagte dafür schadensersatzrechtlich verantwortlich; dieser (hier unterstellte zweite) Rechtsanwendungsfehler hätte nämlich den vom Beklagten bei Prozessbeginn einmal in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht unterbrechen können.

aa) Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden kann allerdings ausnahmsweise unterbrochen sein, wenn dem Gericht des Vorprozesses ein Fehler unterläuft und der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen. War die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Anwalt obliegenden Pflicht bei lebensnaher Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden, entfällt der Zurechnungszusammenhang. Rein hypothetische Erwägungen vermögen den Zurechnungszusammenhang dabei nicht auszuschließen. Der Fehler des Gerichts des Vorprozesses muss aus der von ihm tatsächlich getroffenen Entscheidung ersichtlich sein. Nur anhand ihrer kann beurteilt werden, ob die Vermeidung der anwaltlichen Pflichtverletzung geeignet war, den dem Gericht unterlaufenen Fehler zu verhindern. Zur Beurteilung der Zurechnung ist mithin - anders als bei der normativen Schadensfeststellung - die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen (vgl. BGHZ 174, 205 = NJW 2008, 1309).

bb) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist der Zurechnungszusammenhang im Streitfall nicht unterbrochen. Der Familiensenat hat den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren nicht durch Urteil entschieden, so dass die behauptete Kausalität eines in Betracht zu ziehenden gerichtlichen Fehlers hier gerade nicht festgestellt werden kann.

cc) In Betracht käme allenfalls ein (weiterer) Fehler der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahren, der darin bestehen würde, dass sie sich namens des Klägers auf den ihn belastenden Vergleichsvorschlag des Familiensenats eingelassen hatte, statt auf die (nach Ansicht des Beklagten bestehende) abweichende Rechtslage (fehlender Vertrauensschutz der Ehefrau) hinzuweisen und auf einer Entscheidung des Familiensenats durch ein Urteil zu bestehen. Der Senat kann auch diese Frage offen lassen. Denn wenn der Vergleichsabschluss zu den vom Familiensenat vorgeschlagenen Konditionen ein Fehler gewesen ist, muss sich der Kläger das Verschulden seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zum Beklagten nicht als Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB schadensmindernd zurechnen lassen. Denn Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Zweitanwalts gerade deshalb bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH NJW 1993, 1779, 1780; NJW 1994, 2822, 2823; NJW 2002, 1117; NJW-RR 2005, 1146 sub Nr. II.4a). Nur Fehler des zweitbeauftragten Rechtsanwalts, der unbeschränkt und spezifisch nach erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlern des erstbeauftragten Rechtsanwalts forschen soll (Auftragsgegenstand), muss sich der Mandant im Rahmen seiner Obliegenheit, den Schaden innerhalb seiner Mandatsbeziehung zum Erstanwalt im eigenen Interesse zu mindern, als Mitverschulden zu rechnen lassen (BGH NJW 1994, 1211, 1212 = MDR 1994, 516).

In diesem Sinne wird der mit der Durchführung der Berufung beauftragte Rechtsanwalt regelmäßig nicht tätig. Sein Auftrag lautet vielmehr, Fehler des erstinstanzlichen Gerichts bei der Tatsachenfeststellung und bei der Rechtsanwendung aufzudecken und vorzutragen, um auf diesem Weg ein dem Mandanten günstigeres Urteil zu erwirken. Erkennt der zweitinstanzlich beauftragte Rechtsanwalt bei Gelegenheit der Ausführung dieses Auftrags einen schadensursächlich gewordenen Fehler des erstbeauftragten Rechtsanwalts (oder muss er ihn erkennen), muss er - wenn andernfalls ein nicht mehr anders abwendbarer Schaden droht - seinen Mandanten (in Erfüllung einer Nebenpflicht außerhalb der Grenzen des erteilten Berufungsauftrags) darauf zwar hinweisen (vgl. BGH NJW 1993, 2045; AnwBl 1998, 536 = MDR 1998, 1378; NJW 2002, 1117; MDR 2008, 890), um sich wegen Verletzung einer Nebenpflicht nicht selbst schadensersatzpflichtig zu machen. Diese Schadensersatzpflicht tritt aber neben die des erstbeauftragten Rechtsanwalts; beide Rechtsanwälte haften dann gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner; dem Mandanten bleibt es überlassen, wen er in die Haftung nimmt, so dass der in Anspruch genommene Rechtsanwalt auf Ausgleichsansprüche gegen den anderen Rechtsanwalt verwiesen ist, wenn er sich von einem in Betracht kommenden Regress Erfolg verspricht. Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die zweitbeauftragte Rechtsanwältin schon im Zuge der Bearbeitung des Berufungsmandats auch ein gegen den Beklagten gerichtetes Regressmandat erhalten hatte. Das geht zu Lasten des Beklagten, der für den Mitverschuldenseinwand darlegungs- und beweisbelastet ist.

II. Der Kläger kann aber nicht den gesamten Kostenschaden mit Erfolg geltend machen, sondern nur die Hälfte von 3.901,30 EUR, mithin 1.950,65 EUR. Durch den konkreten Verlauf des Vorprozesses ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte, dass der Kläger auch bei richtiger Beratung durch den Beklagten und der zugebilligten zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs schon durch das Amtsgericht gleichwohl die Berufung geführt hätte. Denn schon durch den Hauptteil der Berufungsbegründung im Vorprozess wird belegt, dass der Beklagte an die Ehefrau überhaupt keinen Unterhalt mehr zahlen wollte. Eine Vermutung dafür, dass der Kläger die begrenzte Unterhaltsverpflichtung hingenommen hätte, kann im Streitfall nicht zugrunde gelegt werden; denn eine solche Begrenzung fehlt in der tatsächlich durchgeführten Berufung. Es kann daher aus der insoweit allein maßgeblichen Sicht des Regressgerichts (vgl. BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071 ständige Rechtsprechung) hinreichend sicher festgestellt werden (§ 287 ZPO), dass die Kosten des Berufungsrechtszugs gegeneinander aufgehoben worden wären; denn der Kläger wäre mit seiner Rechtsverteidigung gegen den Unterhaltsanspruch bis März 2006 unterlegen gewesen und hätte nur mit seinem Begehren nach zeitlicher Begrenzung des Unterhaltsanspruchs obsiegt, § 92 Abs. 1 ZPO.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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