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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: I-24 U 200/06
Rechtsgebiete: ZPO, WPO, RBerG


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 145
WPO a.F. § 51a
RBerG Art. 1 § 1
1. Wenn die Parteien einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits nicht betreiben, ist der Erlass eines Teilurteils über den Rest zulässig.

2. Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer verjährten nach früherem Recht binnen fünf Jahren, ohne dass eine Sekundärverjährung in Betracht kam.

3. Unerlaubte Rechtsberatung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft liegt vor, wenn sie für ihren Mandanten Vertragswerke (Gesellschafts- oder Pachtverträge) vorbereitet oder Ansprüche gegen Vertragspartner des Mandanten geltend macht, und zwar auch dann, wenn dies durch einen als Rechtsanwalt handelnden Gesellschafter oder einen angestellten Rechtsanwalt geschieht.

4. Zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung von Honoraransprüchen eines Wirtschaftsprüfers bei unerlaubter Rechtsberatung.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am 30.10.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2007 durch seine Richter Z., T. und S.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - vom 25.10.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird bezüglich des Klageantrags zu 1. abgewiesen.

2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 18.952,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2005 zu zahlen. In Höhe eines Teilbetrags von 12.089,64 € wird die Zahlungsklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit nicht schon durch Beschluss vom 20.08.2007 darüber entschieden worden ist. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. bis 3. (im folgenden auch: Beklagte) auf Schadensersatz sowie auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch.

Mit notariellem Vertrag vom 27.10.1994 (im Folgenden: Grundstückskaufvertrag) hatte der Kläger zusammen mit seiner Mutter handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der R. GmbH (Veräußerer) einen Grundbesitz in We. zum Zwecke der Errichtung einer Senioren-Wohnanlage gekauft. In diesem Vertrag (§ 12 Abs. 10) war zugunsten beider Vertragspartner ein Rücktrittsrecht festgelegt. Als Betreiber der Anlage war der A.-Verband vorgesehen.

Den Gesellschaftsanteil seiner Mutter übernahm der Kläger später mit Vertrag vom 08.06.1995. Der Kaufpreis für den Grundbesitz einschließlich der vom Veräußerer zu errichtenden Senioren-Wohnanlage in Höhe von 28.526.851,00 DM wurde vollständig finanziert. Im Jahre 1995 verkaufte der Kläger seine Geschäftsanteile an der H. KG in L. für ca. 38 Millionen DM und setzte diese Finanzmittel - auch - zur Abdeckung der für die Errichtung der Senioren-Wohnanlage aufgenommenen Kredite ein.

Bei der Veräußerung der Geschäftsanteile und der anschließenden Anlage und Verwaltung des Veräußerungserlöses wurde der Kläger unter anderem von der Beklagten zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafter (neben weiteren Gesellschaftern) der als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätige Beklagte zu 2. ist, beraten. Unter dem 16.02.1996 erteilte der Kläger dem Beklagten zu 2. Generalvollmacht (Anlage K 2b zur Klage). In jene Beratung eingeschaltet war auch der als Rechtsanwalt und Steuerberater tätige Beklagte zu 3., damals noch Angestellter und Kommanditist der Beklagten zu 1. und seit Februar 2004 ebenfalls deren Komplementär. Die Beklagte zu 4. vermittelte die Investition "We." und deren Finanzierung.

Im Verlaufe des Jahres 1996 - noch vor der sodann am 29.08.1996 erfolgten Übergabe des Grundbesitzes - ergaben sich Differenzen mit dem zunächst vorgesehenen Betreiber der Senioren-Wohnanlage. Aus diesem Grunde wurde dem Kläger in einer notariellen Ergänzungsvereinbarung vom 26.06.1996 ein erweitertes Recht zum Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag bis zum 31.12.1996 eingeräumt. Auf Betreiben der R. GmbH wurde sodann der Betrieb der Anlage der vom Geschäftsführer der R. GmbH zu diesem Zweck neu gegründeten A.-GmbH übertragen. Obwohl die neue Betreibergesellschaft - nach der Behauptung des Klägers - im Jahre 1996 überschuldet war, erklärte der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 23.12.1996 namens des Klägers den Verzicht auf das dem Kläger in jener Ergänzungsvereinbarung eingeräumte Rücktrittsrecht. In der Folgezeit führte die unzureichende Liquidität der Betreibergesellschaft zu Schwierigkeiten in der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Veräußerer. Beraten durch die Beklagten zu 1. bis 3. und vertreten durch den Beklagten zu 2. schloss der Kläger am 01.12.1998 mit der R. GmbH einen Vergleichsvertrag zur Abgeltung aller gegenseitigen Erfüllungsansprüche. Mit Schreiben vom 06.01.1999 unterrichteten die Beklagten den Kläger über den Vergleichsabschluss und übersandten ihm den Vergleichsvertrag nebst zugehöriger, die Regelungen des Vergleichs vollziehender Vertragsdokumente.

Die Beklagten berieten den Kläger ferner im Zusammenhang mit einer von ihm am 16.07.1999 mit seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Die laufende Geschäftsbeziehung der Parteien ist seit Juli 2002 beendet.

Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, die Beklagten hätten ihre Pflichten aus der ihnen übertragenen Vermögensverwaltung beim Verzicht auf das Rücktrittsrecht und beim Abschluss des Vergleichsvertrags verletzt, woraus ihm ein noch zu beziffernder Schaden entstanden sei. Die Beklagten seien ferner zur Rückzahlung der ihnen gezahlten Honorare verpflichtet, soweit diese Honorare für eine gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Rechtsberatung der Beklagten bezahlt worden seien.

Der Kläger hat die Beklagten überdies wegen - nach seiner Auffassung - defizitärer und gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßender Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 16.07.1999 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Insoweit haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 16.08.2006 keinen Sachantrag gestellt, sondern übereinstimmend beantragt, das Verfahren insoweit im Hinblick auf ein anderweit anhängiges Anfechtungsverfahren zum Ruhen zu bringen. Das Landgericht hat das Ruhen dieses Teils des Verfahrens angeordnet.

Durch das angefochtene Teilurteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivorbringens erster Instanz und der Urteilsgründe des Landgerichts Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Feststellungs- und die Zahlungsklage, soweit sie den Komplex "We." betrifft, gegen die Beklagten zu 1. bis 4. abgewiesen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, das Teilurteil sei wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen unzulässig; das Teilurteil sei deshalb aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. In der Sache beanstandet er, das Landgericht habe zu Unrecht Verjährung angenommen. Den Beklagten sei nicht eine reine Wirtschaftsprüfertätigkeit, sondern eine weitergehende, umfassende Verwaltung seines Vermögens übertragen worden. Hierfür spreche zum einen die Erteilung der Generalvollmacht für den Beklagten zu 2. Zum anderen ergebe sich dies aus den Umständen des den Beklagten erteilten Auftrags. Denn er - der Kläger - habe bereits seit 1994 Alkohol in exzessiven Mengen zu sich genommen und sei seit 1995 so schwer alkoholkrank gewesen, dass er zu einer eigenverantwortlichen Willensbetätigung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Das Landgericht habe die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Für die den Beklagten übertragene umfassende, zeitlich nicht begrenzte und Außenvertretung mit einschließende Vermögensverwaltungstätigkeit passe die kurze Verjährungsfrist nach der WPO nicht. Zudem stütze er seinen nicht verjährten Schadensersatzanspruch auf Deliktsrecht, weil die Beklagten sowohl im Zusammenhang mit der Nichtausübung des Rücktrittsrechts wie auch hinsichtlich des Abschlusses des Vergleichs von 1998 unerlaubte Rechtsberatung betrieben hätten.

Seine zunächst auch gegen die den Beklagten zu 4. betreffende Entscheidung des Landgerichts eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

abändernd

1. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. verpflichtet seien, ihm als Gesamtschuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Beratung und Vertretung durch die Beklagten zu 1. bis 3. im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Senioren-Wohnanlage "We." entstanden sei und noch entstehen werde;

2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 31.041,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis sind seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag zu der von ihnen erhobenen Einrede der Verjährung, beanstanden zur Schlüssigkeit der Klage das Fehlen eines Gesamtvermögensvergleichs und legen überdies Leistungsnachweise zu den bereits in erster Instanz vorgelegten Kostenrechnungen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur geringen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs im Komplex "We." gerichteten Klageantrag abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist. Abzuändern ist das angefochtene Urteil allerdings hinsichtlich des Zahlungsantrages in Höhe eines Teilbetrags von 18.952,12 €.

I.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht liegen nicht vor. Das Landgericht hat im angefochtenen Teilurteil zulässig nur über den Komplex "We." einschließlich der Rückforderung des hierauf entfallenden Honorars für rechtliche/wirtschaftsrechtliche Beratung entschieden, nicht aber über den Komplex "Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung".

1. Zwar spaltet ein Teilurteil den Prozess in zwei selbständige Teile. Es darf daher nur ergehen, wenn zwischen dem entschiedenen Teil des Rechtsstreits und dem Streit über den noch anhängigen Rest kein materiell-rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Entscheidung über den noch anhängigen Teil berührt. Ebenso darf umgekehrt die Entscheidung über den Rest nicht mehr von der Entscheidung über den durch Teilurteil entschiedenen Streitstoff berührt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 107, 236, 242; BGHZ 120, 376, 380; VersR 1996, 779, 780; VersR 1999, 734 f.; FamRZ 2002, 1097; NJW 2004, 1452 ff.) darf entsprechend nach § 301 ZPO ein Teilurteil nur dann erlassen werden, wenn die Entscheidung durch das über den Rest ergehende Schlussurteil nicht mehr berührt werden kann, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist.

2. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht im Ergebnis hier nicht. Dieser Einschätzung sind auch die Parteien nach eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr entgegengetreten. Zwar mögen die äußeren Rahmenbedingungen für Auftragserteilung und -durchführung in den Komplexen "We." und "Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung" gleichgelagert gewesen sein, insbesondere hinsichtlich der Alkoholkrankheit des Klägers und hinsichtlich der Überschreitung der in Art 1 §§ 1 und 5 Nr. 2 RBerG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 WPO gezogenen Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch Wirtschaftsprüfer. Gleichwohl handelte es sich um rechtlich getrennte Mandate/Angelegenheiten. Der Gegenstand der notariellen Vereinbarung vom 16.07.1999, (Vereinbarung der Gütertrennung, Abfindung des Zugewinnausgleichs, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat), hatte inhaltlich mit der Beratung und Betreuung des Klägers durch die Beklagten in der Angelegenheit "We." nichts gemein.

3. Überdies bedarf der vorstehend Ziff. 1. dargestellte Grundsatz dann der Einschränkung, wenn die Parteien nur einen Teil des Verfahrens betreiben, den Prozess im Übrigen aber - wie hier hinsichtlich des Komplexes "Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung" geschehen - übereinstimmend zum Ruhen bringen. Die Anordnung des Ruhens eines abgrenzbaren Teils des Verfahrens führt ähnlich der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen zu einer faktischen Trennung der Verfahren, deren Dauer ungewiss ist. Gerade für diese Fälle aber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2003, 1003; BGHZ 148, 214, 216; NJW 1988, 2113; NJW 1987, 2367) eine Entscheidung durch Teilurteil ungeachtet der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen geboten. Es wäre unnötiger und das dem Instanzgericht in § 145 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen verkennender Formalismus, in einem solchen Fall - soweit die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 251 a ZPO nicht vorliegen - zwingend die Abtrennung des von den Parteien nicht verhandelten Prozessteils zu verlangen, zumal dies für die Parteien bei Fortführung des zum Ruhen gebrachten Prozessteils mit erhöhten Gesamtkosten verbunden wäre. Gerade zur Vermeidung unnötiger Prozesskosten muss es dem Instanzgericht möglich sein, unter Aufrechterhalten der Verbindung mehrerer Ansprüche in einem Prozess über den von den Parteien nicht zum Ruhen gebrachten Verfahrensteil durch Teilurteil zu entscheiden.

II.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seines Feststellungsantrags. Denn seine etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus deren ihn beratender und betreuender Tätigkeit im Komplex "We." sind jedenfalls verjährt. Die Beklagten sind deswegen berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.

1. Für die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Klägers aus positiver Vertragsverletzung ist § 51 a WPO a.F. maßgebend. Nach dieser - mit Wirkung vom 01.01.2004 aufgehobenen - Vorschrift verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

a) Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob den Beklagten die umfassende Verwaltung des klägerischen Vermögens übertragen war oder ob sie nur in Einzelbereichen auf Grund jeweils gesonderter Aufträge für ihn tätig waren, ist § 51 a WPO a.F. auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden:

aa) Diese Vorschrift bezieht sich bereits nach ihrem Wortlaut auf alle Verträge, in denen sich ein Wirtschaftsprüfer zu einer Leistung verpflichtet, die zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehört (BGHZ 100, 132; 78, 335). Die von den Beklagten im Komplex "We." übernommenen Aufgaben sind zumindest teilweise selbst dann dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers zuzuordnen, wenn die Beklagten über den Komplex "We." hinaus auch in die Verwaltung des übrigen Vermögens des Klägers eingebunden waren. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die in § 2 WPO unter der Überschrift "Inhalt der Tätigkeit" aufgeführten Merkmale das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers abschließend beschreiben (dagegen allerdings zur früheren Fassung der Norm unter Hinweis auf die geschichtliche Entwicklung und die Verkehrsauffassung: BGHZ 100, 132). Denn in § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO sind unter den Tätigkeiten, zu denen der Wirtschaftsprüfer befugt ist, auch die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und das Wahren fremder Interessen aufgeführt. Unstreitig war den Beklagten im Komplex "We." die wirtschaftliche Beratung des Klägers und das Wahren seiner Interessen übertragen; die ihnen eingeräumte Befugnis zu selbständigem Handeln trug sogar Züge einer Treuhand (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO), wenngleich sie lediglich im Namen des Klägers und nicht - wie es ein Treuhandverhältnis erfordern würde - sogar im eigenen Namen verfügen konnten.

bb) Für die § 51 a WPO a.F. entsprechende Rechtslage der Anwaltshaftung (bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts 2004) entspricht es der Rspr. des Bundesgerichtshofs und der ganz h.M., dass § 51 b BRAO a.F. auch dann eingreift, wenn der Rechtsanwalt nicht ausschließlich rechtsberatend und -vertretend tätig wird. Die anwaltstypische Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, muss noch nicht einmal der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit sein. Ein Vertrag im Sinne des § 51 BRAO a.F. kann sich auch auf eine anwaltsuntypische Tätigkeit - etwa die eines Maklers - erstrecken, wenn diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht steht und jedenfalls auch rechtliche Fragen aufwerfen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsberatung und -vertretung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint (BGH NJW 1985, 2642; 1994, 1405; 1998, 3486; 1999, 3040; 2004, 1169; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1306). Ein Haftpflichtanspruch gegen einen Rechtsanwalt aus einem Vertrag, der eine anwaltsfremde Tätigkeit in den Vordergrund rückt, verjährte nach damaligem Recht einheitlich nach § 51 b BRAO, falls der Anwalt seinem Auftraggeber auch in nennenswertem, nicht ganz unwesentlichem Umfang rechtlichen Beistand zu leisten hatte (Zugehör a.a.O.). Auch in Zweifelsfällen war vom Vorliegen eines Anwaltsvertrages auszugehen.

cc) Diese Grundsätze beanspruchen Gültigkeit auch für die - bis auf die mit 5 Jahren längere Verjährungsdauer - vergleichbar gestaltete Verjährungsregelung für Wirtschaftsprüfer in § 51 a WPO a.F.. Wie bei der Beauftragung eines Anwalts erwartet auch derjenige, der einen Wirtschaftsprüfer mit einer für diesen untypischen Aufgabe betraut, dass dieser bei seiner gesamten Tätigkeit auch die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO wahren werde. Die von dem Kläger behauptete Einbindung der Beklagten in die Verwaltung seines gesamten Vermögens ist - nach dem Vortrag des Klägers - vor dem Hintergrund positiver Erfahrungen mit der Beratung durch die Beklagten bei Veräußerung der Geschäftsanteile an der Kleinhuis KG erfolgt. Dies zeigt, dass den Beklagten ihre Verwalteraufgabe gerade mit Rücksicht auf ihre berufsspezifische Sachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet übertragen worden ist (vgl. zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO: BGH NJW 2007, 1130).

dd) Die Anwendung der genannten Grundsätze hat zur Konsequenz, dass sich die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis der Parteien nach § 51 a WPO a.F. richtet, auch wenn die Verwaltungstätigkeit der Beklagten den Rahmen des § 2 WPO überschritten haben sollte und sogar - wie noch auszuführen sein wird - die Grenzen erlaubter Rechtsberatung (Art. 1 § 1 RBerG) überschritt. Auf die vom Landgericht für maßgeblich gehaltene Frage, ob die Beklagten als umfassende "Vermögensverwalter" eingesetzt waren, kommt es danach ebenso wenig an wie auf die vom Kläger als indizielle Tatsache für den Charakter des den Beklagten erteilten Auftrags behauptete Alkoholkrankheit.

b) Spätestens mit Abschluss des Vergleichs vom 01.12.1998 war der letzte mit der Feststellungsklage geltend gemachte Schaden entstanden, ohne dass es auf die Kenntnis des Klägers von der Schadensentstehung ankäme. Die Verjährung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs beginnt, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach entstanden ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können. Das trifft zu, sobald durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder ob mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGH NJW-RR 2006, 280 und NJW 1993, 1320 für die Anwaltshaftung nach § 51 BRAO a.F.; Zugehör a.a.O. Rn. 1047). Für die von dem Kläger behaupteten rechtlichen Nachteile aus dem Verzicht auf sein Rücktrittsrecht ist eine solche Verschlechterung seiner Vermögenslage mit Zugang der Verzichtserklärung vom 23.12.1996 der Beklagten zu 1. und 2. eingetreten. Soweit sich durch die nachfolgenden von den Beklagten zu 1. bis 3. geführten Vergleichsverhandlungen mit der R. GmbH und den Abschluss des Vergleichs überhaupt weitere Verschlechterungen der Vermögenslage des Klägers ergeben haben, war der Schaden jedenfalls mit Vergleichsabschluss am 01.12.1998 dem Grunde nach entstanden. Die sich anschließende Verjährungsfrist von 5 Jahren ist ohne Eintritt eines Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestandes Anfang Dezember 2003 abgelaufen. Gleichwohl ist die Klage erst im Dezember 2004 anhängig gemacht worden.

c) Die für Steuerberater und Rechtsanwälte entwickelte Sekundärhaftung ist von der Rechtsprechung für Wirtschaftsprüfer nicht anerkannt (OLG Düsseldorf GI 2000, 270; vgl. auch BGH NJW 1995, 3248, 3251 sub Nr. III). Dem folgt der Senat. Denn die Verjährungsfrist der Wirtschaftsprüferhaftung ist mit 5 Jahren erheblich länger als die dreijährige Verjährungsfrist für Anwälte und Steuerberater (ebenso: Zugehör, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform, Rn. 286). In seiner Entscheidung zur Verjährung der Wirtschaftsprüferhaftung vom 11.03.1987 (BGHZ 100, 132, 136 a.E.) hat der Bundesgerichtshof eine Sekundärhaftung des Wirtschaftsprüfers und eine sich hieraus ergebende Verdoppelung der Verjährungsfrist noch nicht einmal erwogen.

d) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn zugunsten des Klägers im Hinblick auf die von den Beklagten entfaltete (unerlaubte) Rechtsberatung die Verjährungsvorschriften der BRAO zugrundegelegt würden (vgl. dazu BGH NJW 1981, 401 f sub Nr. 3). Denn der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährte nach § 51 b BRAO a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Ausgehend von fiktiven Anwaltsmandaten war das zeitlich letzte Mandat - nämlich das Mandat zum Abschluss eines Vergleichs mit der R. GmbH - spätestens mit der durch Schreiben der Beklagten vom 06.01.1999 erfolgten Mitteilung über den Abschluss des Vergleichs nebst Übersendung des Vergleichsvertrags und zugehöriger Urkunden beendet. Die dreijährige Verjährungsfrist für einen Regressanspruch aus Anwaltsrecht wäre danach, da Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände nicht eingetreten sind, Anfang Januar 2002 abgelaufen. Dies gilt im übrigen auch für die Verjährung des Sekundäranspruchs, weil sie ebenfalls vom Mandatsende abhängig ist (vgl. BGH NJW 1985, 2250; Zugehör a.a.O. Rn. 1404).

2. Etwaige Ansprüche des Klägers aus Delikt - § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 §§ 1 und 8 RBerG - sind nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 51 a WPO a.F. ebenfalls verjährt.

a) Begründet ein schadensstiftendes Verhalten Schadenersatzansprüche sowohl aus Vertrag wie auch aus unerlaubter Handlung, so ist zwar regelmäßig jeder Anspruch bezüglich seiner Voraussetzungen und seiner Durchsetzung selbständig zu beurteilen; das gilt auch für die Verjährung. Anders ist das jedoch dann, wenn die vertragliche Haftung gesetzliche Besonderheiten aufweist, die nach ihrem Zweck eine erschöpfende Regelung darstellen und sich daher auch auf die deliktischen Ansprüche auswirken (BGH NJW 1987, 2008; NJW 1992, 1679; NJW 1998, 2282; Zugehör a.a.O. Rn. 1439).

b) Zweck der Regelung des § 51 a WPO a.F. ist es jedenfalls auch, den Wirtschaftsprüfer vor einer langen Bedrohung durch Schadenersatzansprüche infolge etwaiger Pflichtverletzungen bei Ausübung seines Berufes zu schützen. Mit der in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anwaltshaftung zum Verhältnis von § 852 BGB a.F. und § 51 b BRAO a.F. ganz überwiegend vertretenen Auffassung ist deshalb davon auszugehen, dass zumindest ein fahrlässig begangenes Delikt gegen den Mandanten, das gleichzeitig eine Verletzung des Wirtschaftsprüfervertrages darstellt, allein nach der berufsrechtlichen Regelung verjährt (vgl. zur Anwaltshaftung: OLG Hamm NJW-RR 2001, 1142; Borgmann, Anwaltshaftung, 4. Aufl., S. 345; Rinsche u.a., Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., Rn. 969 ff.; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1439 ff. m.w.N.). Ob dies bei vorsätzlicher Schädigung des Mandanten durch den Wirtschaftsprüfer anders zu beurteilen ist (vgl. Zugehör a.a.O. Rn. 1440), kann dahinstehen, da für ein solches Verhalten der Beklagten genügende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich überdies nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu Prospekthaftungsansprüchen (vgl. BGHZ 126, 166), da sich diese Rechtsprechung ausdrücklich auf das Fehlen einer vertraglichen oder persönlichen Beziehung zwischen Anlegern und dem prospektverantwortlichen Wirtschaftsprüfer stützt. Eine solche Sonderverbindung bestand hier aber.

III.

Der Berufungsantrag zu 2. hat hingegen in Höhe eines Teilbetrags von 18.952,12 € Erfolg. Die Beklagte zu 1. ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 RBerG aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zur Rückzahlung des Honorars in dieser Höhe verpflichtet, da sie es für unerlaubte Rechtsberatung/-besorgung erhoben hat.

1. Für dem Kläger erteilte unerlaubte Rechtsberatung hat die Beklagte zu 1. Honorarzahlungen des Klägers (nur) in Höhe von 18.952,12 € erlangt. Die diesen Betrag übersteigende Rückforderungsklage ist bereits unschlüssig. Denn den im Senatstermin vorgelegten Anlagen zu den Rechnungen vom 26.03.1997, 01.07.1998 und 28.07.1998 (Leistungsnachweise Bl. 1307 ff. GA) ist zu entnehmen, dass lediglich die nachstehend aufgeführten Teilbeträge jener Rechnungen auf Rechtsberatung entfallen, sie im übrigen aber keine durch das Rechtsberatungsgesetz erfassten Gegenstände betreffen. Der in jenen Leistungsnachweisen niedergelegten Zuordnung der dort aufgelisteten Einzeltätigkeiten hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Gegenstände (Allgemeine Rechtsberatung; allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung; Finanz. Versicherung; Feststellung steuerpflichtiger Einkünfte etc.) ist der Kläger nicht entgegengetreten. Unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Differenzierung ist die Klageforderung (Klageantrag zu 2.) nur in folgender Höhe schlüssig:

- Beträge in DM ,MWSt in % -

 Rg. vom 26.03.1996318,75 + 15% =366,56
Rg. vom 26.03.19973.450,00 + 15% =3.967,50
Rg. vom 01.07.19982.662,50 + 15% =3.061,87
Rg. vom 28.07.1998(230,00 + 9.440) + 16% =11.217,20
Rg. vom 21.04.19999.287,50 + 16% =10.773,50
Rg. vom 09.10.1995(Gesellschaftsvertrag) 3.350,00 + 15% =3.852,50
Rg. vom 04.04.2000(Güterrecht) 3.300,00 + 16% = 3.828,00
  ------------
Summe: 37.067,13
  ------------

Dies entspricht 18.952,12 €.

Die Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.09.2007 rechtfertigen keine für ihn günstigere Beurteilung. Soweit er dort hinsichtlich der Anlagen Nr. 3 bis 6 auf weitere unter dem jeweils gleichen Rechnungsdatum erstellte Honorarrechnungen verweist, übersieht dies die aus den Rechnungen ersichtlichen Zuordnungskennzeichen. Die von den Beklagten vorgelegten Leistungsnachweise zu ihren Rechnungen vom 26.03.1997, 01.07.1998 und 28.07.1998 sind durch das jeweils gleich lautende Betreff "Mandant 69802" genau denjenigen Rechnungen zugeordnet, auf deren Bezahlung der Kläger seinen Rückforderungsanspruch stützt. Die von ihm nunmehr vorgelegten - unter gleichem Datum gefertigten - weiteren Rechnungen tragen hingegen das Betreff "Mandant 69800" und sind deswegen jenen Leistungsnachweisen nicht zuzuordnen.

Deshalb hat es hinsichtlich des Klageantrags zu 3. (Zahlungsklage), soweit durch das angefochtene Teilurteil über diesen Antrag bereits entschieden worden ist (in Höhe von 31.041,76 €), bei der Klageabweisung zu verbleiben. Abzuweisen war der Zahlungsantrag danach in Höhe von 31.041,76 € - 18.952,12 € = 12.089,64 €.

2. Die Beklagte zu 1. hat die Honorarzahlungen von 18.952,12 € ohne Rechtsgrund erlangt. Denn die von ihr in Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung ausgeübte Rechtsberatung und sonstige Rechtsbesorgung verstieß gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG.

a) Von der in dieser Norm geregelten Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfasst, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH NJW 2007, 1130; NJW 2003, 3046; MDR 1988, 26; MDR 2000, 178). Aber nicht jede fremde und geschäftsmäßig ausgeübte Rechtsbesorgung ist deshalb schon erlaubnispflichtig. Ob erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung oder eine erlaubnisfreie Geschäftsbesorgung vorliegt, hängt wesentlich davon ab, ob der Kern und der Schwerpunkt der zu entfaltenden Tätigkeit auf der Ebene der Rechtsbesorgung oder der der wirtschaftlichen Beratung liegt, so dass die mit ihr verbundene Rechtsbesorgung als Hilfs- und Nebengeschäft erscheint (BGH NJW 1999, 1715; BB 2002, 1510). Denn jede Beratung auf wirtschaftlichem Gebiet wird auch auf der Ebene des Rechts reflektiert, weil nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind. Spielt sich deshalb im Rahmen wirtschaftlicher Beratung Rechtsbesorgung in jedermann geläufigen Formen ab, stellt sie, weil sie schon ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird, keine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar (BGH MDR 1987, 908; 1995, 865; 2000, 1447). Eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung liegt hingegen vor, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fertigkeiten erfordert, die durch ein Studium oder durch langjährige Berufserfahrung vermittelt werden (BGH NJW 2003, 3046).

b) Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere auch durch den Abschluss von Verträgen geschaffen und gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Nicht minder stellt das Tätigwerden des Geschäftsbesorgers im Außenverhältnis zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche gegenüber Geschäftspartnern fraglos die Besorgung fremder Rechtsverhältnisse dar. Beides ist hier unstreitig in vielfältiger Weise geschehen.

So hat die Beklagte zu 1. (handelnd durch den Beklagten zu 2. oder den Beklagten zu 3.) - beispielhaft - :

- den Gesellschaftsvertrag der "We. GbR Emmi und Peter Schlöter" erstellt (Honorarrechnung vom 09.10.1995 über netto 3.350,00 DM = Anlage K 78),

- den Pachtergänzungsvertrag vom 26.06.1996 und

- den Vergleichsvertrag vom 01.12.1998 vorbereitet

sowie mit den Finanzierungsinstituten und der Vertragspartnerin R. GmbH namens des Klägers korrespondiert und zur Verwirklichung seiner Ansprüche verhandelt. Die von der Beklagten zu 1. geleistete Rechtsberatung (Entwurf eines Gesellschaftsvertrages) erreichte ersichtlich Dimensionen, die ein juristisches Hochschulstudium notwendig voraussetzte.

c) Die von der Beklagten zu 1. ausgeübte Rechtsbesorgung war auch nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art 1 § 5 Nr. 2 RBerG gedeckt:

aa) Nach dieser Bestimmung steht der Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes dem nicht entgegen, dass öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Diese Ausnahmevorschrift bezweckt, Berufe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder sonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freizustellen. Die Ausübung solcher Berufe soll nicht deshalb unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen nach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Dabei muss es sich um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie untergeordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig neben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen. Die Ausnahmeregelung setzt demnach voraus, dass der Unternehmer überhaupt zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig ist. Wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgeschäft oder einziges Geschäft betrieben, so entfällt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt, ohne weiteres die Möglichkeit einer Anwendung des Art. 1 § 5 RBerG. Dasselbe gilt, wenn die Rechtsbesorgung selbständiger Gegenstand eines Auftrags ist (BGH NJW 2007, 1130; BGHZ 145, 265, 272 m.w.N.).

bb) Unter Anlegung dieser Maßstäbe des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte zu 1. die Grenzen jener Ausnahmevorschrift hier deutlich überschritten. Der Gesetzgeber hat die originären Aufgaben des Wirtschaftsprüfers in § 2 Abs. 1 WPO erschöpfend festgelegt (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 5, Rn 577 ff.). Hiernach haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmer, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Damit ist klargestellt, dass die Rechtsbesorgung einem Wirtschaftsprüfer nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer betriebswirtschaftlichen Prüfung erlaubt sein kann (OLG Frankfurt OLGR 2005, 584; Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn. 580; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 5, Rn. 60 f.). Ein solcher Zusammenhang ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Das Entwerfen von Gesellschaftsverträgen und notariellen Verträgen stellt ebenso wenig ein notwendiges Hilfsgeschäft der Wirtschaftsprüfertätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 WPO dar, wie das Geltendmachen von Ansprüchen gegenüber Vertragspartnern. So hat die Rechtsprechung (OLG Koblenz NJW-RR 1998, 1675) eine verbotene Rechtsberatung durch Wirtschaftsprüfer in der Überarbeitung eines Gesellschaftsvertragsentwurfs gesehen. Ebenso hat das Oberlandesgericht Stuttgart (ZIP 2006, 2364) die Aufnahme eines Kredites durch einen Wirtschaftsprüfer namens des Auftraggebers als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beurteilt.

Auch § 2 Abs. 3 WPO, der die Befugnisse der Wirtschaftsprüfer dahin erweitert, in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren (Nr. 2) sowie treuhänderisch zu verwalten (Nr. 3), rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Weil hierdurch der Aufgabenbereich der Wirtschaftsprüfer nach § 2 Abs. 1 WPO nicht ausgedehnt wird, können die in § 2 Abs. 3 WPO genannten Tätigkeiten den Anwendungsbereich der erlaubnisfreien Rechtsbesorgung nach Art. 1 § 5 RBerG auch nicht erweitern (OLG Frankfurt a.a.O.; Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn 583.1).

d) Eine andere Beurteilung begründet sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1. zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Rechtsanwälte (Rechtsanwalt K. und Rechtsanwalt M.) eingeschaltet hatte. Die unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich der Berater dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient. Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss dazu in eigener Person befugt sein (BGH NJW 1987, 3003; NJW-RR 1997, 564; a.A.: Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, 2002, Art. 1 § 1 Rn. 68 ff.). Dies ist bei der Beklagten zu 1. als Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaft in der Rechtsform einer KG nicht gegeben. Ihr kommt auch nicht das Privileg des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG zugute, da sie keine Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne dieser Norm ist. Auch die Tätigkeit des Beklagten zu 3. als Rechtsanwalt ändert hieran nichts, da es Voraussetzung für die Anwendung des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG ist, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als freier Anwalt ausgeübt hat (vgl. Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Art. 1 § 3 Rn. 379; Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 3 Rn. 34). Dies war bei dem damals als Angestellten und Kommanditisten der Beklagten zu 1. tätigen Beklagten zu 3. nicht der Fall.

3. Dem Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des von ihm für unerlaubte Rechtsberatung gezahlten Honorars steht nicht ein hiermit zu saldierender Vergütungsanspruch der Beklagten zu 1. aus ungerechtfertigter Bereicherung entgegen.

Zwar hat der Kläger die Rechtsberatungsleistungen der Beklagten zu 1. auf deren Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, sodass die Beklagte zu 1., soweit nicht § 817 S. 2 BGB entgegensteht, grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Kläger ersparten Vergütung richtet (BGH NJW 2000, 1560). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12). Diese Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht. Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 S. 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewusst, dass er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGH NJW 2000, 1560; BGHZ 50, 90; NJW-RR 1992, 1100; NJW 1996, 1954). Für ein solches Wissen der für die Beklagte zu 1. handelnden Beklagten zu 2. und 3. von der Rechtswidrigkeit der dem Kläger erteilten Rechtsberatung ist allerdings hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Es mag durchaus sein, dass der Kläger infolge der ihm durch die Beklagte zu 1. erteilten Rechtsberatung und -besorgung die Kosten eines ansonsten von ihm beauftragten Rechtsanwalts erspart hat. Dem Sachvortrag der Beklagten ist aber eine zureichende Grundlage zur Feststellung der Höhe der ersparten Vergütung - auch unter Heranziehen von § 287 ZPO - nicht zu entnehmen. Denn die ersparte Vergütung ist nach den Vorschriften der BRAGO a.F. (gültig bis 30.06.2004) in Abhängigkeit vom Gegenstandswert der jeweiligen Angelegenheit, in der die Beklagte zu 1. tätig geworden ist, zu bemessen. Weder die nachfolgend genannten Rechnungen der Beklagten zu 1. noch die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 27.08.2007 vorgelegten Leistungsnachweise ergeben aber Anhaltspunkte für den Gegenstandswert der dort abgerechneten Angelegenheiten. Die Leistungsnachweise listen durchgängig nur den nach Stundenhonoraren abgerechneten Zeitaufwand für die Rechtsberatung auf; dieser aber ist für die Bemessung der ersparten Vergütung kein tauglicher Anhalt.

4. Die Zinsforderung ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung der Festsetzung vom 20.08.2007 festgesetzt auf: 5.079.622,41 €.

Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts der positiven Feststellungsklage (Berufungsantrag zu 1.) ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung, wie es sich aus seinem Vortrag ergibt. Gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage ist in der Regel ein Abschlag von 20% angemessen. Der Senat legt der Bemessung des Feststellungsinteresses den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 23.05.2005 (dort S. 59) zugrunde. Der Kläger hat seinen Schaden dort mit vorläufig 12.342.706,89 DM = 6.310.725,82 € beziffert und damit den wirtschaftlichen Wert seiner Klage umrissen; die den Schaden mit 9.450.356,58 DM beziffernde Hilfserwägung ("selbst wenn man nur ...") jenes Schriftsatzes ist nicht maßgeblich, da sie das Klageziel nicht reduziert. Nach Abschlag von 20% verbleiben für den Feststellungsantrag 5.048.580,65 €. Unter Hinzurechnung des Wertes des Berufungsantrags zu 2. (31.041,76 €) errechnet sich ein Gesamtstreitwert von 5.079.622,41 €.



Ende der Entscheidung

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