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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: I-24 U 208/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 543
1. Ein gesetzlicher Kündigungsgrund des Mietrechts gilt auch für einen Leasingvertrag

2. Dem Leasingnehmer ist bei vorzeitigem Vertragsende im Rahmen der Abrechnung des Leasingvertrages ein "unverbrauchter" Teil der zu Vertragsbeginn erbrachten "Sonderzahlung" nicht gutzuschreiben.

3. Zur Abrechnung eines Leasingvertrages mit Kilometer-Abrechnung, wenn der Leasinggeber sich in den AGB für das vorzeitige Vertragsende eine Restwertabrechnung ausbedungen hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 U 208/08

In Sachen

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

2. Der Termin vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung offener Leasingraten und von Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung in Höhe von 11.741,89 € verurteilt. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten für die Zeit von Mai bis Juli 2007 in Höhe von jeweils 798,34 € zzgl. MWSt., insgesamt 2.850,06 €. Zwischen den Parteien war bereits in erster Instanz und ist in der Berufung weiterhin unstreitig, dass der Beklagte diese Raten nicht gezahlt hat. Dies greift der Beklagte mit der Berufung auch nicht an.

2.

Der Klägerin steht infolge der durch den Zahlungsverzug des Beklagten verursachten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch jedenfalls in Höhe der ihr vom Landgericht zuerkannten 8.891,83 € zu.

a.

Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 7. August 2007 war wirksam. Es war der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB gegeben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 8. August 2007 mit der Entrichtung der Leasingraten für die Monate Mai bis August 2007 und damit für jedenfalls zwei aufeinander folgende Termine in Verzug befand. Die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB ist neben den vertraglich festgelegten Kündigungsgründen auf den Leasingvertrag anwendbar (vgl. BGH NJW 1984, 2687; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., vor § 535 Rdnr. 61).

Der Beklagte hat den ihm gemäß § 286 Abs. 4 BGB obliegenden Entlastungsbeweis, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den er nicht zu vertreten hat, und er deshalb nicht in Verzug geraten sei, nicht geführt. Allerdings kann eine schwere Krankheit des Schuldners einen Entschuldigungsgrund darstellen, der den Verzugseintritt hindert (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286 Rdnr. 40). Der Beklagte hat jedoch nicht dargetan, warum seine beginnende schwere Krebserkrankung ihn daran gehindert haben soll, die monatlichen Leasingraten zu zahlen. Soweit der Beklagte sich darauf berufen will, dass er krankheitsbedingt keine Einnahmen habe erzielen und die Leasingraten deshalb nicht habe zahlen können, entlastet ihn auch dies nicht. Der Schuldner ist für die Verzögerung der Leistung auch dann verantwortlich, wenn sie auf mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit beruht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286 Rdnr. 39; § 276 Rdnr. 28; zum Verwendungsrisiko des Mieters auch im Falle schwerer Krankheit vgl. Senat NZM 2008, 807; NZM 2001, 669).

Die Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht eingehalten hätte, wonach im Falle eines Verbraucherkredits der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer vor der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages verbunden mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange, gesetzt haben muss (vgl. hierzu beim Finanzierungsleasing BGH NJW 2000, 3133; NJW 1998, 1637; Senatsbeschluss v. 8. September 2008, Az. I-24 U 40/08 - zitiert nach juris; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1671, 2034 ff.). Abgesehen davon, dass der Kündigung gemäß deren Wortlaut "bisherige Zahlungsaufforderungen" vorausgegangen sind, war der Beklagte aber auch nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Er war nach eigenem Vortrag als freiberuflicher Journalist und Kameramann tätig und handelte bei Abschluss des Leasingvertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit, wie sich dem Eintrag "Filmproduktion" in der Rubrik "Beruf/Branche" entnehmen lässt.

b.

Der Beklagte schuldet der Klägerin daher auch die Leasingrate für die Zeit vom 1. August 2007 bis zur Fahrzeugrückgabe am 14. August 2007. Dabei ist der Anspruch für die Zeit bis zur Beendigung des Leasingvertrages am 8. August 2007 vertraglicher Erfüllungsanspruch und für die darüber hinausgehende Zeit bis zur Fahrzeugrückgabe am 14. August 2007 Entschädigungsanspruch aus § 546 a BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 546 a Rdnr. 7; Lindner-Figura/Pietz/Leo, Geschäftsraummiete, Kap. 16 Rn. 60). Diese Vorschrift, wonach der Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete schuldet, findet auch auf Finanzierungsleasingverträge Anwendung (vgl. BGH NJW 2007, 1594; BGHZ 107, 123; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 546 a Rdnr. 5). Dass die Klägerin im Kündigungsschreiben vom 7. August 2007 für die Fahrzeugrückgabe eine Frist bis zum 13. August 2007 gesetzt hat, bedeutet nicht, dass für die vorangehende Zeit nicht von einer Vorenthaltung auszugehen wäre. Die Klägerin hatte bei verständiger Würdigung ihres Kündigungsschreibens auch schon vor dem 13. August den notwendigen Willen zur Rücknahme des Fahrzeugs.

Dabei hat der Leasingnehmer die MWSt. auch auf die nach § 546 a BGB geschuldete Entschädigung zu entrichten (vgl. BGHZ 104, 285; OLG Dresden MDR 2007, 1069; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 546 a Rdnr. 11). Die Umrechnung der monatlichen Leasingrate auf die konkrete Dauer des Leasingverhältnisses bzw. der Vorenthaltung ist mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien taggenau vorzunehmen (vgl. Senat ZMR 2006, 363; Palandt/Heinrichs, a.a.O.,§ 246 Rdnr. 6). Der Beklagte schuldet demnach für den Monat August 2007 eine 14/31-Leasingrate zzgl. MWSt. Dies entspricht einem Betrag von 429,04 €.

c.

Des weiteren hat die Klägerin aus §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB wegen vorzeitiger, vom Beklagten zu vertretender Beendigung des Leasingvertrages Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass der Vertrag nicht, wie vorgesehen, bis zum 31. Juli 2009 lief, wobei sie sich die durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Vorteile anrechnen zu lassen hat. Dieser Schadensersatzanspruch besteht jedenfalls in Höhe der vom Landgericht weiter zugesprochenen 8.462,79 €.

aa.

Zwischen den Parteien ist ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung zustande gekommen, aus welchem der Klägerin für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung grundsätzlich nur Ansprüche auf die entgangenen Leasingraten und auf Ausgleich von Mehr- oder Minderkilometern zustehen, die jedoch mit Vermögensvorteilen wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs zu verrechnen sind (vgl. BGH NJW 2004, 2823; Senat OLGR 2009, 309; ZMR 2006, 363). Demgegenüber hat nach Nr. 3 der auf der Vorderseite des Antragsformulars abgedruckten Vertragsbedingungen und Abschn. XV der weiteren AGB der Klägerin die Schadensberechnung auch bei einem Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung durch eine Gegenüberstellung von Ablösewert und Verkaufserlös zu erfolgen, wobei der in den Ablösewert einfließende kalkulierte Restwert vom Beklagten mit 54,00 % des mit 56.439,66 € angegebenen Netto-Einstandspreises garantiert wurde.

Die Vereinbarung des Übergangs von der Kilometer-Abrechnung zur Restwert-Abrechnung für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung in AGB kann als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, wegen Verstoßes gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB oder wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein (vgl. BGH NJW 2004, 2823; NJW 2001, 2165; NJW 1995, 954; OLG Celle NJW-RR 1994, 743; Senat ZMR 2006, 363; OLG Dresden MDR 2007, 1069; OLG Oldenburg DAR 2003, 460). Im Ergebnis braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die von der Klägerin verwandten Klauseln wegen Verstoßes gegen die §§ 305 c, 307 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Die für den Fall der Unwirksamkeit vorzunehmende konkrete Schadensberechnung führt nämlich zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis als die von der Klägerin durchgeführte Restwertberechnung.

bb.

Grundlage der konkreten Schadensberechnung sind die restlichen Leasingraten, die ohne die Kündigung bis zum vereinbarten Vertragsablauf noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung und reduziert um die ersparten laufzeitabhängigen Kosten. Hinzu kommt die Erstattung eventuell gefahrener Mehr- oder Minderkilometer. Weiterhin muss sich der Leasinggeber den Vorteil anrechnen lassen, der daraus entsteht, dass das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, dass die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Dann ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (vgl. zur Schadensberechnung insgesamt BGH NJW 2004, 2823; NJW 1995, 954; Senat ZMR 2006, 363; OLG Dresden MDR 2007, 1069; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

(1)

Nach diesen Maßgaben steht der Klägerin zunächst ein Anspruch auf die abgezinsten und um die laufzeitabhängigen Kosten reduzierten Leasingraten zu. Diese hat die Klägerin zutreffend mit 17.566,90 € nach der vorschüssigen Barwertformel unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von 3,95 % und ersparter laufzeitabhängiger Kosten von 3% errechnet (vgl. BGH NJW 1995, 954; Senat ZMR 2006, 363; OLG Oldenburg DAR 2003, 460). Der angewandte Abzinsungssatz von 3,95% ergibt sich zwar aus Nr. 3 der auf der Vorderseite des Antragsformulars abgedruckten AGB, wonach 2% über dem Basiszinssatz der EZB am Tage der Vertragsunterzeichnung zugrundezulegen seien. Die Klägerin hat aber darüber hinaus vorgetragen, dass ihre Refinanzierungskosten maximal bei diesem Zinssatz lägen. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Die Berücksichtigung der ersparten laufzeitabhängigen Kosten mit 3% der Leasingraten erscheint im Hinblick auf den näheren Vortrag der Klägerin zu den variablen Gemeinkosten gemäß § 287 ZPO angemessen und ausreichend (vgl. auch Senat ZMR 2006, 363; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

(2)

Ob die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der für die Fahrzeugbewertung angefallenen Gutachterkosten in von ihr geltend gemachter hälftiger Höhe von 60,44 € hat, ob also die entsprechende Klausel in Abschn. XV Nr. 2 der AGB der Klägerin wirksam ist, kann dahin stehen. Denn auch dann, wenn diese Position nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt wird, übersteigt ihr konkret berechneter Schadensersatzanspruch den ihr vom Landgericht zugesprochenen Betrag.

(3)

Demgegenüber hat die Klägerin dem Beklagten die Minderkilometer zu erstatten. Soweit es in Abschn. IV Nr. 3 der AGB der Klägerin heißt, dass bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern 2.500 km ausgenommen bleiben, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dies auch in bezug auf Minderkilometer wirksam in AGB vereinbart werden kann. Diese Frage ist im Senatsurteil vom 22. November 2005 (ZMR 2006, 363) auch nicht dahingehend beantwortet worden, dass die Ausnahme von 2.500 km bei der Berechnung der dem Leasingnehmer zu erstattenden Minderkilometer wirksam sei. Denn jene Entscheidung, in der es um einen Anspruch der Leasinggeberin auf Erstattung von Mehrkilometern ging, befasste sich allein mit der Frage, ob eine unzulässige Schadenspauschalierung gemäß § 307 Nr. 5 a und b BGB vorliegt, wenn der Leasingnehmer für Mehrkilometer erhebliche höhere Beträge zu zahlen hat als er für Minderkilometer erstattet bekommt. Die Frage, ob die Ausnahme der ersten 2.500 km bei der Berechnung der Minderkilometer zulässig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil auch eine Berechnung, nach der alle Minderkilometer dem Beklagten zu erstatten sind, für diesen zu keinem günstigeren Ergebnis führte.

Der Kilometerstand betrug bei Auslieferung des Fahrzeugs an den Beklagten 0 und im Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe gemäß dem DEKRA-Gutachten vom 16. August 2007 12.463. Bei regulärem Vertragsende hätte er 30.000 betragen dürfen. Wenn die gesamte Differenz von 17.537 Minderkilometern (30.000 ./. 12.463) dem Beklagten mit 0,0564 € netto pro Kilometer zu vergüten wäre, ergäbe sich ein Betrag von 989,09 €.

(4)

Ferner hat die Klägerin dem Beklagten den Vorteil zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass sie durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ein Fahrzeug zurückerhalten hat, das höherwertig war, als es bei regulärem Ablauf des Vertragsverhältnisses gewesen wäre.

Bei regulärer Beendigung des Leasingvertrages zum 31. Juli 2009 hätten gemäß dem DEKRA-Gutachten vom 2. April 2008 bei einer Laufleistung von 30.000 km und einem Alter und Laufleistung entsprechenden, durchschnittlichen Zustand der Händlereinkaufswert netto 30.000,00 € und der Händlerverkaufswert 35.924,37 € netto betragen. Diese Werte hat der Beklagte nicht bestritten. Er hat lediglich die alternative Berechnung der Klägerin auf der Grundlage des hypothetischen Fahrzeugwerts zum vereinbarten Vertragsende für nicht überzeugend gehalten, nicht aber dargetan, warum die vom Gutachter bezogen auf den 31. Juli 2009 ermittelten Werte nicht zutreffen sollen.

Dem hypothetischen Fahrzeugwert bezogen auf den 31. Juli 2009 ist der reale Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gegenüber zu stellen. Nach dem DEKRA-Gutachten vom 16. August 2007 betrugen zu diesem Zeitpunkt der Händlereinkaufswert netto 35.630,25 € und der Händlerverkaufswert netto 43.151,26 €.

Soweit der Gutachter den diesen Werten zugrundeliegenden Händlerverkaufswert brutto von 51.330,00 € unter Abzug eines Betrages von 1.033,00 € ermittelt hat, kann dahin stehen, ob dies berechtigt war. Hierbei handelt es sich um einen Minderwert, den der Gutachter wegen der auf S. 2 des Gutachtens aufgeführten, ausstehenden Reparaturen in Ansatz gebracht hat. Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang Beeinträchtigungen vorlagen, die über normale Verschleißerscheinungen hinausgehen und daher gemäß Abschn. XVI Nr. 2 der AGB als Schäden gelten, für die der Leasingnehmer einzustehen hat. Denn auch dann, wenn der Abzug nicht berechtigt wäre, weil lediglich Verschleißerscheinungen vorlagen (vgl. hierzu Senat ZMR 2006, 363), und von einem höheren Fahrzeugwert und mithin von einer größeren dem Beklagten gutzuschreibenden Differenz zwischen dem realen und dem hypothetischen Wert bei regulärem Vertragsende auszugehen wäre, ergäbe die konkrete Schadensberechnung keinen geringeren Anspruch der Klägerin als das Landgericht dieser zugesprochen hat.

Wäre der Betrag von 1.033,00 € dem von dem Sachverständigen gerundeten Händlerverkaufswert brutto von 51.350,00 € hinzuzurechnen, so ergäbe sich ein Händlerverkaufswert brutto von 52.383,00 €, ein Händlerverkaufswert netto von 44.019,33 € und, da der Einkaufswert 82,6% vom Verkaufswert beträgt, ein Händlereinkaufswert netto von 36.359,97 €.

Soweit der Gutachter darüber hinaus den konkreten Reifenzustand berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Er hat damit gerade nicht dem Beklagten die Kosten des Verschleißes auferlegt, sondern im Gegenteil zugunsten des Beklagten einen besseren Reifenzustand berücksichtigt als er für das Fahrzeug bei einjähriger Nutzung üblich ist. Dies ergibt sich daraus, dass er den im Fahrzeuggrundwert anteilig enthaltenen Reifenwert von 1.077,00 € herausgerechnet und den Wert für eine neuwertige Bereifung von 1.503,00 € um den Wert der tatsächlichen Abnutzung von insgesamt 398,00 € reduziert hat, so dass der anteilige Reifenwert tatsächlich mit 1.105,00 € berücksichtigt wurde.

Im übrigen hat der Beklagte die Fahrzeugbewertung nicht substantiiert bestritten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist daher nicht einzuholen. Das Gutachten ist durch ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen erstattet worden, wie es auch vom Gericht hätte beauftragt werden können. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seitens der DEKRA fehlerhafte oder parteiische Angaben gemacht worden sind. Der Beklagte konnte sich daher nicht darauf beschränken, die vom Gutachter ermittelten Werte durch eigene Werte zu ersetzen. Er hätte vielmehr im einzelnen dartun müssen, warum die vom Gutachter ermittelten Werte zu niedrig seien, etwa durch Vorlage von Verkaufsangeboten für ähnliche Fahrzeuge. Dies gilt vor allem deshalb, weil allgemein bekannt ist, dass der Wertverlust bei Fahrzeugen nicht linear verläuft, sondern in den ersten Jahren und insbesondere im ersten Jahr am größten ist.

Es kommt ferner nicht darauf an, ob die dem Beklagten zu erstattende Differenz zwischen realem Fahrzeugwert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und hypothetischem Fahrzeugwert bei regulärer Vertragsbeendigung durch Gegenüberstellung der jeweiligen Händlereinkaufspreise netto erfolgen kann, wenn der Leasinggeber weder eine eigene Verwertungsabteilung unterhält noch Abwicklungskosten in seine Kalkulation eingestellt hat (so BGH NJW 1995, 954; OLG Celle NJW-RR 1994, 743; OLG Oldenburg DAR 2003, 460) oder ob sie durch Gegenüberstellung der jeweiligen Händlerverkaufspreise netto zu erfolgen hat, weil der Leasinggeber im Rahmen seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung anderen Möglichkeiten als der Veräußerung zum Händlereinkaufspreis nachgehen muss (so BGH NJW 1991, 221; Senat ZMR 2006, 363; OLG Frankfurt Urt. v. 6. März 2006, Az. 17 U 84/05 - zitiert nach juris). Diese Differenz beträgt bei Zugrundelegung des für den Beklagten günstigeren, realen Händlereinkaufspreises netto von 36.359,97 € und des hypothetischen Händlereinkaufspreises von 30.000,00 € netto 6.359,97 €. Hinzu kommt der Zinsvorteil, der der Klägerin durch die frühere Verwertungsmöglichkeit entsteht. Er beträgt unter Berücksichtigung ihres Refinanzierungssatzes von 3,95% für die Zeit vom 9. August 2007 bis zum 31. Juli 2009 497,20 € (6.359,97 € x 3,95% x 23,75/12).

Aber auch dann, wenn die Differenz durch Gegenüberstellung der Händlerverkaufswerte netto ermittelt wird, ergibt sich kein für den Beklagten günstigeres Bild. Der höhere reale Händlerverkaufspreis netto von 44.019,33 € und der hypothetische Händlerverkaufspreis netto von 35.924,37 € sind zunächst um jeweils 10% auf 39.617,40 € und 32.331,93 € zu reduzieren, weil in dieser Höhe im allgemeinen Fahrzeugverwertungskosten entstehen (vgl. BGH NJW 1991, 221; Senat ZMR 2006, 363; OLG Frankfurt a.a.O.). Die Differenz beträgt 7.285,47 €. Hinzu kommt der Zinsvorteil von 569,56 € für die Zeit vom 9. August 2007 bis 31. Juli 2009 (7.285,47 € x 3,95% x 23,75/12).

(5)

Ein "unverbrauchter" Anteil an der Leasing-Sonderzahlung ist dem Beklagten im Rahmen der konkreten Schadensberechnung nicht gutzuschreiben. Diese ist vielmehr wie bereits bezahlte Leasingraten zu behandeln. Der Leasinggeber kann nach vom Leasingnehmer veranlasster fristloser Kündigung im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin neben den vereinbarten Leasingraten auch die gesamte Sonderzahlung erhalten. Abzuziehen sind von diesen vertraglich vereinbarten Leistungen zum Zwecke des Vorteilsausgleichs lediglich die Vorteile, die der Klägerin dadurch zukommen, dass sie die Geldleistungen des Leasingnehmers, die erst nach der fristlosen Kündigung fällig geworden wären, hier also allein die restlichen Leasingraten, vorzeitig beanspruchen konnte (vgl. BGH NJW 1995, 954; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

cc.

Eine Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung im Sinne von § 281 Abs. 1 BGB war gemäß Abs. 2 der Vorschrift entbehrlich, weil der Beklagte durch Nichtzahlung der Leasingraten und Rückgabe des Fahrzeugs zu erkennen gegeben hat, dass er die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. 3.

Demnach ergibt sich unter den für den Beklagten günstigsten Voraussetzungen folgende Abrechnung:

 Leasingraten Mai bis Juli 2007 brutto2.850,06 €
Leasingrate 1. bis 14. August 2007 brutto (14/31)429,04 €
Leasingraten 15. August 2007 bis 31. Juli 2009 netto, abgezinst und um die laufzeitabhängigen Kosten reduziert17.566,90 €
abzüglich Minderkilometer netto (17.537 x 0,0564 €) ./. 989,09 €
abzüglich Fahrzeugmehrwert netto (39.617,40 €./. 32.331,93 €)./. 7.285,47 €
abzüglich des daraus resultierenden Zinsvorteils./. 569,56 €
Anspruch insgesamt12.001,88 €

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

5.

Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor.

Ende der Entscheidung

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