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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: I-24 U 210/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 146
BGB § 147
BGB § 148
BGB § 150
BGB § 154
BGB § 162
BGB § 535
1. Das Angebot zum Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages kann, wenn in dem Angebot keine entsprechende Befristung eingeräumt ist, nach Ablauf vom 41/2 Wochen nicht mehr wirksam angenommen werden.

2. Geht die Annahmeerklärung auf dem Weg zu dem Anbietenden verloren, so liegt keine Vereitelung des Zugangs durch diesen vor.

3. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang von Postsendungen ist nicht anzuerkennen.

4. Ein Aufwendungsersatzanspruch einer Partei kommt nur in Betracht, wenn diese auf Grund des Verhaltens der anderen Partei auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen durfte und diese Partei den Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert.

5. Wenn ein umfangreiches schriftliches Vertragsangebot übersandt wird, kann der Vertrag ohne besondere Abreden nicht mündlich zustande kommen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 U 210/08

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., H. und P. einstimmig

am 15. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 11. Mai 2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

I.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage unter Hinweis darauf, dass zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustande gekommen ist und der Klägerin auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen zustehen, abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 07. Januar 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1.

Ein Mietvertrag (§§ 535 BGB ff.) ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weshalb mietvertragliche Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht kommen.

Der Vertragsschluss scheiterte daran, dass die Klägerin das Angebot der Beklagten auf Abschluss des Gewerberaummietvertrages über die Gaststätte vom 07. Februar 2008 erst unter dem 18. März 2008 annahm und der Zugang bei der Beklagten dann am 20. März 2008 erfolgte. Der verstrichene Zeitraum von 6 Wochen ist nicht mehr fristgemäß gemäß § 147 Abs. 2 BGB, weshalb die Annahme verspätet war. Der Antrag der Beklagten war somit gemäß § 146 BGB erloschen, während die Erklärung der Klägerin vom 18. März 2008 als neuer Antrag gewertet werden muss (§ 150 Abs. 1 BGB). Diesen Antrag hat die Beklagte indes nicht angenommen, weil sich zwischenzeitlich ihre finanziellen Verhältnisse geändert hatten und sie sich zur Durchführung des Mietverhältnisses nicht mehr in der Lage sah.

a.

Soweit sich die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf beruft, der Zeitraum von 6 Wochen sei noch angemessen und sich auf diverse Zitatstellen zur Gewerberaummiete beruft, ist ihr nicht zu folgen. Zwar wird teilweise ein Zeitraum von bis zu 6 Wochen als noch angemessen erachtet, allerdings nur bei Beurteilung einer gemäß § 148 BGB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Annahmefrist, die vom Verwender als Antragsempfänger bestimmt worden ist (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, II Rn. 338 m.w.N.). Hier hat die Klägerin jedoch in dem von ihr verwendeten Gewerberaummietvertragsformular eine Annahmefrist gemäß § 148 BGB gar nicht bestimmt. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Soweit die Rechtsprechung also zugunsten des Verwenders bei der Beurteilung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Einzelfällen eine Frist von 6 Wochen noch als rechtzeitig erachtet hat (vgl. BGH NJW 1986, 1807 (1808); KG Info M 2007, 72, zitiert nach juris), ist dies deshalb auf den zu entscheidenden Fall, bei dem die individuellen Gegebenheiten zu bewerten sind, nicht übertragbar.

Hier gilt die Frist des § 147 Abs. 2 BGB, die vom Gesetz nicht starr festgelegt ist, sondern im Streitfall der Feststellung durch die Instanzgerichte bedarf. Es ist indes keine Rechtsprechung ersichtlich und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt, die bei Bemessung der Angemessenheit einer Annahmefrist für ein Mietvertragsangebot einen Zeitraum von sechs Wochen noch als fristgerecht erachtet hätte. Ist - wie hier - keine Frist bestimmt, kann ein Antrag zwischen Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer Zeitspanne angenommen werden, in der der Eingang einer Antwort unter Berücksichtigung der Dauer der Übermittlung von Antrag und Annahme sowie einer angemessenen Überlegungs- und Bearbeitungszeit unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann (BGH NJW 1996, 921; Bub/Treier, a.a.O., II Rn. 338). Dies ist bei sechs Wochen nicht mehr der Fall.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin am Tag der Abgabe des Mietvertragsangebots durch die Beklagte am 07. Februar 2008 ortsabwesend war, und der Berechnung der Klägerin folgen und 11 Tage abziehen würde, so ist der Zeitraum von 41/2 Wochen immer noch zu lang und nicht mehr angemessen. Das Kammergericht (WuM 1999, 323) geht beispielsweise davon aus, dass für die Bearbeitungs- und Überlegungszeit bei einem von der Hausverwaltung vorformulierten Vertrag allenfalls zwei bis drei Tage anzusetzen sind, wenn keine besonderen Erschwernisse ersichtlich sind. Zuzüglich zur Übermittlungszeit von weiteren zwei Tagen sei deshalb ein Zeitraum von insgesamt fünf Tagen schon als großzügig bemessen anzusehen. Außerhalb des Mietrechts hat der Bundesgerichtshof einen Zeitraum von 9 Tagen als zu lang erachtet (BGH NJW 1996, 919 ff.). Der Senat hat im Fall des beabsichtigten Abschlusses eines Untermietvertrages entschieden, dass die Annahme eines Angebots zwischen anwesenden Vertragsparteien, die den Vertrag aber noch schriftlich fixieren wollen, mangels besonderer Regelung mit Ablauf des vierten Tages nach Angebotsabgabe zu erfolgen gehabt hätte (OLGR Düsseldorf 2007, 465). Es werden bei Mietverträgen auch Annahmefristen von einer Woche (Lindner-Figura/Hartl NZM 2003, 750 m.w.N.) bis zu zwei bis drei Wochen genannt (OLG Dresden, NZM 2004, 826 ff.; KG NZM 2007, 731; KG NZM 2008, 576; LG Stendal NJW-RR 2005, 97; siehe auch Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, § 147 Rn. 6).

Der hier gegebene Zeitraum von 41/2 Wochen ist indes zu lang und deshalb die Annahme durch die Klägerin nicht mehr fristgerecht. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrages handelte sich für die Klägerin um einen einfachen Vorgang, der nur kurze Bearbeitungs- und Überlegungszeiten erforderte. Denn der Vertrag war von der Verwaltung der Klägerin vorformuliert und ohne nennenswerte Änderungen unterschrieben worden. Zudem hatte die Klägerin unter den gegebenen Umständen dafür zu sorgen, dass ihr Geschäftsführer seine Unterschrift unverzüglich leistete oder für eine Vertretung sorgte. Den Vertrag an den Notar zu senden, bestand zunächst keine Veranlassung, weil nach § 29 des Mietvertrages die Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Beklagten erst nach Vertragsabschluss zu erfolgen hatte.

b.

Auch den weiteren Ausführungen der Klägerin, dass es für die Rechtzeitigkeit der Annahme auf den Eingang des von ihrem Geschäftsführer unterzeichneten Mietvertragsexemplars bei Notar M. ankäme, ist nach den vorigen Überlegungen nicht zu folgen. Die Annahmeerklärung ist nämlich erst am 19. Februar 2008 versandt worden und sicherlich nicht vor dem 20. Februar 2008 beim Notar eingegangen. Hinzu kommt noch folgendes: Der Notar war zur Entgegennahme der Annahmeerklärung nicht bevollmächtigt. Er war von der Beklagten ausschließlich mit der Fertigung einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung beauftragt. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Notar aufgrund seiner eingeschränkten Beauftragung nicht als Empfangsbote der Beklagten angesehen werden darf. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Denn als Empfangsbote kommt nur eine Person in Betracht, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (BSG NJW 2005, 1303; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 130 Rn. 9 m.w.N.). Der Empfangsbote hat die Funktion einer "personifizierten Empfangseinrichtung des Geschäftsherrn (Adressaten)" (BGH NJW-RR 1989, 757). Soweit sich die Klägerin, die für den rechtzeitigen Zugang ihrer Annahmeerklärung darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGHZ 70, 232; OLG Saarbrücken NJW 2004, 2908; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 130 Rn. 21 m.w.N.) darauf beruft, es sei zwischen den Parteien besprochen worden, dass die Vertragsurkunde dem Notar unmittelbar zugeleitet werden sollte, kommt es hierauf nicht an. Denn die Annahme eines Vertrages ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und besteht in der vorbehaltlosen Bejahung des Antrags (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 147 Rn. 1 m.w.N.). Es ist dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Notar zur Abgabe dieser Willenserklärung bevollmächtigt hat. Eine solche Annahme wäre auch lebensfremd, da der Notar in die Vertragsverhandlungen nicht involviert war. Die Angabe des Zeugen K. (vgl. Sitzungsprotokoll vom 16. Oktober 2008), er habe der Beklagten nach deren Unterzeichnung des Vertrages erklärt, er werde den Vertrag zum Notar schicken, der dann seinerseits den Vertrag an die Beklagte weiterleiten solle, ist deshalb nicht relevant. Denn auch daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Beklagte den Notar entsprechend bevollmächtigt hatte.

c.

Dass der Brief mit dem Mietvertrag auf dem Weg vom Notar an die Beklagte verloren ging, geht allein zu Lasten der Klägerin, die für den rechtzeitigen Zugang ihrer Willenserklärung Sorge tragen musste. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte dürfe sich auf den fehlenden Zugang in entsprechender Anwendung des § 162 BGB nicht berufen, geht dies fehl. Diese Vorschrift, die zudem nur für den hier nicht gegebenen Fall gilt, dass eine Partei den Eintritt einer Bedingung verhindert, resultiert aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand aus einem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 162 Rn. 1). Hier handelte die Beklagte jedoch nicht treuwidrig; denn sie hat den Zugang der Annahmeerklärung nicht vereitelt. Es ist von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte auf den Zugang irgendeinen Einfluss genommen hat bzw. hätte nehmen können. Die durch den verspäteten Zugang von der Beklagten erworbene Rechtsstellung, sich von einem zwischenzeitlich ungelegenen Vertrag lösen zu können, wurde somit nicht unredlich erworben.

Es spricht zugunsten der Klägerin auch kein Anscheinsbeweis für einen Zugang. Denn ein solcher gilt nicht für zur Post gegebene Sendungen und seien es Einschreibebriefe. Es besteht kein Anschein, dass diese den Empfänger auch erreichen (BGH NZM 2009, 274; NJW 1996, 2033; 1964, 1176; BAG NJW 1961, 2132; OLG Schleswig SchlHA 2005, 50; OLG Thüringen OLGR Jena 2006, 197 f.; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 130 Rn. 21).

d.

Die Beklagte hat auch keine Anzeigepflicht gemäß § 149 BGB verletzt, denn eine solche bestand nicht. Da sie die Annahmeerklärung der Klägerin nicht erhalten hat, ist der Rechtsgedanke des § 149 BGB, dass sich Unregelmäßigkeiten der Beförderung nicht auswirken sollen, wenn dadurch die Annahmeerklärung verspätet zugeht, nicht anwendbar. Eine entsprechende Anwendung auf den Fall, dass der Zugang fehlschlägt, ist nicht angezeigt. Denn die Anzeige einer Verspätung dient dem Vertrauensschutz desjenigen, dessen Annahmeerklärung rechtzeitig abgesandt worden und aufgrund von Umständen, die der Erklärungsempfänger erkennen konnte, verspätet zugegangen ist. Hier konnte die Beklagte indes aufgrund der ihr unbekannten Abläufe bei der Klägerin schon nicht erkennen, dass bzw. wann die Klägerin die Vertragsurkunde überhaupt versandt hat. Zudem spricht nach der vom Landgericht zutreffend gewürdigten Aussagen der Zeugen S. und K. vieles dafür, dass die Beklagte bereits im Februar 2008 moniert hat, den Vertrag noch nicht erhalten zu haben. Der Senat schließt sich diesen Feststellungen an.

2.

Das Landgericht hat auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus culpa in contrahendo (c.i.c.) mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht gegeben.

Grundsätzlich sind die Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihren Entschließungen frei. Dies gilt auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat (BGH NJW 1967, 2199; 75, 43; 96, 1855; NJW-RR 2001, 381; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 30 m.w.N.). Daraus folgt, dass die Beklagte bis zum rechtsgültigen Zustandekommen des Vertrages nicht gebunden war und folglich umdisponieren konnte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Vertragsschlusses auf Seiten der Klägerin ein qualifizierter Vertrauenstatbestand begründet worden war, so ergibt sich auch daraus keine Haftungsfolge. Bis zum formwirksamen Vertragsschluss hat jede Vertragspartei im Rahmen der Vertragsfreiheit das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Für die Ablehnung eines Vertragsangebots wird deshalb in der Regel nicht gehaftet (MünchKomm/Emmerich, BGB, 5. Auflage, § 311 Rn. 215 m.w.N.).

Nur wenn der Abschluss als sicher anzunehmen war und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen gemacht oder Nutzungen nicht gezogen werden können, können diese vom Vertragspartner zu erstatten sein, wenn er später den Vertragsschluss ohne triftigen Grund ablehnt (BGH NJW 2001, 2713 f.; 1996, 1884; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 32 m.w.N.). Ein triftiger Grund fehlt indes nur dann, wenn die Verhandlungen grundlos, d.h. aus sachfremden Erwägungen abgebrochen werden. Da noch keine vertragliche Bindung besteht, sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine hohen Anforderungen zu stellen (MünchKomm/Emmerich, a.a.O., § 311 Rn. 217; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 32). Schon ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters kann einen triftigen Grund darstellen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 32). Da die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie aufgrund einer unvorhergesehenen Steuernachzahlung finanziell umdisponieren musste und sich eine Anmietung des Objekts nicht mehr erlauben konnte, ist dies als triftiger Grund ausreichend.

Einem Schadensersatzanspruch steht auch entgegen, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Klägerin im Hinblick auf den Vertragsschluss Aufwendungen getätigt hat. Hierauf hat auch das Landgericht zutreffend hingewiesen. Das Mietobjekt war zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin erfuhr, dass die Beklagte keinen Mietvertrag mehr abschließen will, noch nicht übergeben worden, weshalb auch etwaige Aufwendungen der Klägerin hierfür nicht erkennbar sind.

B.

Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Juni 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Entgegen der dort geäußerten Ansicht ist zwischen den Parteien kein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen. Denn hier haben die Parteien die Schriftform (§§ 126, 127 BGB) vereinbart. Da diese aus den oben genannten Gründen nicht eingehalten wurde, ist der Vertrag gemäß § 154 Abs. 2 BGB nicht geschlossen. Denn die Errichtung einer privatschriftlichen Urkunde ist einer Beurkundung im Sinne dieser Vorschrift gleichzusetzen (OLG Köln NJW-RR 1997, 405; OLG Celle NJW-RR 2000, 485; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 154 Rn. 4). Jedenfalls durch schlüssiges Verhalten ist diese Formabrede getroffen worden, da die Klägerin der Beklagten eine 36-seitige (!) Mietvertragsurkunde nebst Anlagen überlassen hat (vgl. hierzu auch OLG Koblenz WM 1994, 1798; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 154 Rn. 4).

Ohne Belang ist auch, dass die Beklagte bei Abgabe der notariellen Erklärung vom 07. Februar 2008 vom Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages ausging. Da der schriftliche Mietvertrag mangels Annahmeerklärung der Klägerin noch nicht wirksam geschlossen war, war diese Ansicht der Beklagten rechtsirrig. Es hindert die Beklagte jedenfalls nicht, sich auf den fehlenden Vertragsschluss zu berufen. Auf die Ausführungen unter A. 2. wird Bezug genommen.

C.

Da auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO vorliegen, war die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 18.121,25.

Ende der Entscheidung

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