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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: I-24 U 26/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 491
BGB § 500
BGB § 765
Die Bürgschaft des Geschäftsführers einer Leasingnehmerin fällt nicht unter die Schutzvorschriften für Verbraucherdarlehen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Beschluss

I-24 U 26/08

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z. und T. am 9. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das am 15. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

3. Der für den 16. Dezember 2008 avisierte Senatstermin findet nicht statt.

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, §§ 114, 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die beklagte Bürgin zu Recht zur Zahlung der verbürgten Leasingverbindlichkeiten (33.050,61 EUR nebst Zinsen) verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung.

1. Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Beklagten, der von ihr als Geschäftsführerin der Leasingnehmerin (einer GmbH) eingegangene Bürgschaftsvertrag unterliege den Regeln des Verbraucherdarlehns gemäß §§ 500, 491ff BGB. Es entspricht ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (vgl. BGHZ 138, 321, 326 = NJW 1998, 1939, 1941; OLG Frankfurt MDR 2005, 919; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 2005 und WM 2007, 2009 jew. m. w. Nachw.) und Schrifttum (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 491 Rn 12; ders/Sprau, aaO, § 765 Rn 4; Staudinger/Kessel-Wulf, BGB [2005], § 491 Rn 23; jurisPK-BGB/Schwintowski, § 491 Rn 20ff; jurisPK-BGB/Prütting, § 765 Rn 29; MünchKomm-BGB/Schürnbrand, § 491 Rn 75), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, dass die Bürgschaft jedenfalls dann kein Kreditgeschäft ist, wenn die verbürgte Hauptforderung wie im Streitfall kein Verbrauchergeschäft ist. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vertragsübernahme (BGHZ 142, 23, 33 = NJW 1999, 2664) ergibt sich nichts anderes. Der nur akzessorisch haftende Bürge ist weder mit dem Übernehmer eines Finanzierungsleasingvertrags noch mit Schuldmit-übernehmer (vgl. dazu BGHZ 144, 370 = NJW 2000, 3133, 3137), die beide persönliche Schuldner sind, vergleichbar. Auf diesen Unterschied hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich hingewiesen (aaO sub III.2b,bb (2)).

2. Sonstige Angriffe führt die Beklagte gegen das angefochtene Urteil nicht; Rechtsfehler zu ihrem Nachteil sind auch nicht ersichtlich.

II.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

III.

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.

Ende der Entscheidung

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