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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: I-24 U 36/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a
ZPO § 522 Abs. 2
Die Zulässigkeit der Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO bedarf jedenfalls dann keiner Entscheidung, wenn die Rüge offensichtlich unbegründet ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 U 36/03

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z, E und T am 15. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1.

Ob mit einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Sachsen-Anhalt NJW-RR 2003, 353; OLG Celle -13. ZS- NJW 2003, 906 und 2. -ZS- MDR 2003, 1311; OLG Thüringen NJW 2003, 3495; OLG Hamburg NJOZ 2003, 2867; und im Schrifttum (Müller NJW 2002, 2743, 2745; Voßkuhle NJW 2003, 2193, 2198 Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rn 23; MünchKomm/Lipp, ZPO, 2. Aufl., § 567 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 24. Aufl., § 321a Rn. 18; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 58. Aufl., Grundz § 567 Rn. 5; Schmidt MDR 2002 915, 918) vertretenen, aber sehr umstrittenen Ansicht (ablehnend OLG Oldenburg NJW 2003, 149; OLG Celle -20. ZS- OLGR Celle 2003, 316und 11. -ZS- OLGR Celle 2003,437; OLG Rostock MDR 2003,1012; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2003, 364; OLG Bamberg OLGR Bamberg 2003, 264; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 06.11.2003 zit. nach juris; Münch DStR 2002, 133; Greger NJW 2002, 3049, 3051; Zöller/Vollkommer, aaO, § 321a Rn. 4; Musielak ZPO, 3. Aufl., § 321a Rn. 1; Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform 2002, § 321a Rn. 13) davon auszugehen ist, dass die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte so genannte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (als Gegenvorstellung) zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Im Gesetz auch nach Inkrafttreten der jüngsten Novelle zur Reform der Zivilprozessordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887, 3138) hat die Gehörsrüge keine allgemeine, sondern in § 321a ZPO (als formelle Gehörsrüge) nur eine Regelung gefunden gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte, die mangels Statthaftigkeit mit einem allgemeinen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar sind. In seinem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02) hat das Bundesverfassungsgericht allerdings ausgeführt , es sei ein Gebot des Rechtsstaatsprinzips, dass die maßgebliche Verfahrensordnung auch dann eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, wenn eine Partei behauptet, das Rechtsmittelgericht habe das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (NJW 2003, 1924 sub. C II 4, 5). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum Ablauf 31. Dezember 2004 eine gesetzliche Regelung auch für diese Fälle zu treffen. Das bedeutet aber nicht, dass nicht schon jetzt die Möglichkeit eröffnet wäre, die Gehörsrüge als außerordentlichen Rechtsbehelf zur Wahrung eines Verfahrensgrundrechts zuzulassen. Den Auftrag an den Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht nämlich nur deshalb für erforderlich gehalten, weil die instanz- und höchstrichterliche Rechtsprechung der jeweiligen Fachgerichte in dieser Frage nicht einheitlich entschieden hat; das führe zu Lasten der Rechtssuchenden zu erheblicher Unsicherheit, was rechtsstaatlichen Anforderungen an eine verfassungsrechtlich gebotene Abhilfemöglichkeit nicht erfülle (aaO sub. C IV 2b).

Der Zulässigkeit der Gehörsrüge steht auch nicht die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2002, 775 und 2003, 3137) entgegen, nach der der früher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte außerordentliche Rechtsbehelf gegen letztinstanzliche Entscheidungen, die unter einer so genannten greifbaren Gesetzeswidrigkeit leiden, nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes nicht mehr zulässig sei. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 3137) hält vielmehr eine Gegenvorstellung an das Gericht, das letztinstanzlich entschieden hat, ausdrücklich für zulässig. Auch der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (NJW 2002, 775 sub II 1b) lehnt ein außerordentliches Rechtsmittel nur deshalb ab, weil dem Rechtssuchenden der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zum letztinstanzlich entscheidenden Gericht offen stehe.

2.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Gehörsrüge ist aber deshalb entbehrlich, weil, wie unter II. auszuführen ist, der Rechtsbehelf in der Sache keinen Erfolg hat. Insoweit gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Vorrang der Zulässigkeitsprüfung entwickelt hat (vgl. Zöller/Gummer a.a.O., § 572 Rn. 20; BPatG Urt. v. 22.03.1999 - 6 W (pat) 128/96 bei Juris; BVerfGE 60, 246; 6, 7; OLG Frankfurt MDR 1995, 1164). Danach kann die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels/Rechtsbehelfs unentschieden bleiben, wenn dieses offensichtlich unbegründet ist oder wenn zur Zulässigkeit eine aufwendige Prüfung nötig wäre und in der Sache dem Rechtsmittel/Rechtsbehelf Erfolg nicht beschieden ist. Ähnlich hat die Rechtsprechung auch zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich des Feststellungsinteresses entschieden (vgl. BGH NJW 1978, 2031; ferner Zöller/Greger a.a.O., § 256 Rn. 7 m.w.N.).

II.

Die Gegenvorstellung des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat sich in seinen Beschlüssen vom 26. Mai 2003 und 25. Juni 2003 mit dem rechtlichen Anliegen des Klägers unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen befasst. Damit ist das verfassungsrechtliche Gebot rechtlichen Gehörs beachtet. Alle anderen Einwände des Klägers gegen die Senatsentscheidungen betreffen nicht die (im Rahmen der Gegenvorstellung allein beachtliche) grundrechtliche, sondern die (im Rahmen der Gehörsrüge unbeachtliche) einfachrechtliche Behandlung seines Anliegens.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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