Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: I-24 W 40/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68
GKG § 63
Die Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes ist unzulässig, gleichgültig, ob sie für die Kostenvorschussanforderung oder die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 W 40/08

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., T. und H. am 10. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 07. April 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde der Kläger ist unzulässig.

I.

Als "Streitwertbeschwerde" ist das Rechtsmittel unzulässig, weil eine solche gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nur gegen die abschließende Festsetzung des Streitwerts zulässig ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nicht indes gegen die - wie hier (wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichnet) - vorläufige Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 GKG (OLG Hamm FamRZ 2005, 1767; OLG Stuttgart MDR 2007, 422; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2008, Az. 33 W 18/07, veröffentlicht in jurisweb; siehe auch Senat, Beschluss vom 24. April 2008, Az. I-24 W 16/08 z. V. bestimmt; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 63 Rn. 14; § 68 Rn. 4).

Gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG können Einwendungen zur Höhe nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden (OLG Hamm FamRZ 2005, 1767; KG NJW-RR 2004, 864; Hartmann, a.a.O., § 63 Rn. 14 m.w.N.). Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Rechtsmittel der Kläger darf indes nicht als eine nach § 67 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ausgelegt werden. Denn die Kläger wenden sich nicht gegen die Höhe eines geforderten Kostenvorschusses, der sich ausschließlich nach der Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwertes richtet und von dessen Einzahlung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GKG das Tätigwerden des Gerichts abhängig ist.

II.

War der Streitwert nur zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Beschluss festgesetzt, kann auch dieser nicht angefochten werden (OLG Koblenz MDR 2004, 709; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071; OLG Köln NJW-RR 1998, 279; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 7 m.w.N., Senat, Beschl. v. 21.08.2006, Az I-24 W 49/06 und Beschl. v. 25.04.2006, Az. I-24 W 17/06 - jeweils nicht veröffentlicht). Das beruht darauf, dass eine Zwischenentscheidung dieser Art, die nur eine (vorläufige) Meinung des festsetzenden Gerichts wiedergibt, die antragende Partei nicht beschwert; insbesondere wird nicht schon ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen. Eine Beschwer und die Zurückweisung eines Verfahrensgesuchs liegen vielmehr erst dann vor, wenn das angerufene Gericht eine sachliche Entscheidung des Rechtsschutzersuchens (ggf. im angeordneten Zwischenrechtsstreit gemäß § 280 Abs. 1 ZPO) mangels Zuständigkeit ablehnt und die Klage, wenn nicht wenigstens hilfsweise Verweisung beantragt wird (§ 281 ZPO), wegen der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abweist. Es liegt also in der Hand der Kläger, im ordentlichen Urteilsverfahren eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit herbeizuführen.

III.

Das Landgericht mag im Übrigen erwägen, ob eine Landwirtschaftssache in Betracht kommt, welche eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mettmann als Landwirtschaftsgericht begründen würde.

Im Übrigen wird auch auf § 9 Abs. 2 des Pachtvertrages vom 20. Dezember 1989 verwiesen (Schiedsgerichtsklausel).

IV.

Die Streitwertbeschwerde hat keine Kostenfolge (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück