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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: I-24 W 59/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 252
ZPO § 227 Abs. 4
ZPO § 567 Abs. 1
Die Verlegung eines Termins kann nur unter ganz besonderen Umständen wie die Aussetzung des Verfahrens mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 W 59/06

In Sachen

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht S. als Einzelrichter am 26. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 11. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 46.632,24 €.

Gründe:

I.

Der Kläger macht mit seiner am 24. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen und - nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses am 14. Juni 2006 - am 23. Juni 2006 der Beklagten zugestellten Urkundenklage Pensionsansprüche geltend. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 hat das Landgericht frühen ersten Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf den 25. September 2006 bestimmt. Mit weiterer Verfügung vom 11. Juli 2006 hat das Landgericht diesen Termin "wegen der zwingend vorgeschriebenen Teilnahme der Einzelrichterin an einer Fortbildungsmaßnahme" verlegt auf den 22. Januar 2007.

Gegen diese Verfügung wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Er macht geltend, die Anfechtung sei entsprechend § 252 ZPO zulässig, da die Verfügung des Landgerichts gegen den Beschleunigungsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitprinzip verstoße, zumal er mit der Klage die für seinen Lebensunterhalt notwendigen Pensionszahlungen einfordere. Das Landgericht habe die Eilbedürftigkeit des Verfahrens übersehen und zugleich verkannt, dass es sich beim Urkundenprozess um ein beschleunigtes Verfahren handele.

Durch Beschluss vom 11. August 2006, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen:

Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde (nur) statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Es ist hier bereits keine dieser Alternativen erfüllt. Insbesondere ist durch die Verlegung des Verhandlungstermins auf einen späteren Zeitpunkt kein Gesuch des Klägers i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss ist lediglich ein bereits bestimmter Termin verlegt worden ( § 227 ZPO ). Die Unanfechtbarkeit der Verlegung eines Termins auf einen späteren Zeitpunkt ist in § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO ausdrücklich angeordnet. Damit unterliegt die Frage, warum es zu der Terminsverlegung gekommen ist und ob der Termin auch auf einen anderen (früheren) Zeitpunkt hätte verlegt werden können, nicht der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich auch nicht aus § 252 ZPO. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens der Anfechtung. Entsprechende Anwendung kann diese Norm auf Entscheidungen des Gerichts finden, mit denen faktisch ein Stillstand des Verfahrens herbeigeführt wird. Angenommen hat die Rechtsprechung dies in Fällen, in denen ein bereits bestimmter Termin ohne Bestimmung eines neuen Termins aufgehoben wurde oder in denen der neue Termin unangemessen weit in die Zukunft verschoben wurde, so dass die gerichtliche Untätigkeit in den Auswirkungen einer Aussetzung gleichkommt (OLG Celle NJW 1975, 1230 ; Zöller/Greger, 25. Aufl., § 252 ZPO Rn. 1; Musielak, 4. Aufl., § 252 ZPO Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. Beschl. vom 6. Juli 2004, 9 W 15/04). Davon kann hier noch nicht die Rede sein. Ebenso liegt auch keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" vor, die trotz grundsätzlicher Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ausnahmsweise das Eingreifen des Beschwerdegerichts erforderte.

Der Verlegungsgrund - Teilnahme der Einzelrichterin an der für sie angeordneten und notwendigen Schulung in der Handhabung des Softwareprogramms "Judica" - lässt Anhaltspunkte für eine willkürliche Leitung des Verfahrens nicht erkennen. Der neue Termin liegt hier nach Verlegung um 4 Monate auch nicht so weit in der Zukunft, dass von einer Rechtsverweigerung oder einem Stillstand des Verfahrens gesprochen werden könnte. Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass der schon jetzt beträchtliche Umfang der Akten einschließlich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. August 2006 vorgelegten und zwei Leitzordner füllenden Urkunden eine sehr zeitintensive Vorbereitung des Termins erforderlich machen wird.

Allerdings wird das Landgericht bei der weiteren Förderung des Verfahrens zu beachten haben, dass es der Zweck eines Urkundenprozesses ist, dem Kläger zu ermöglichen, schneller als im ordentlichen Verfahren zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen (Zöller-Greger, 25. Aufl., Vor § 592 ZPO Rn. 1). Die im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 11. August 2006 vertretene Auffassung, es handele sich bei einem Urkundenverfahren nicht um ein beschleunigtes Verfahren, übersieht diesen mit dem Ausschluss der Widerklage und der Beschränkung der Beweismittel verfolgten Zweck dieser besonderen Verfahrensart.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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